Urteil vom 21. September 2007 Mitwirkung: Richter König, Richter Lang, Richterin Teuscher Gerichtsschreiberin Chastonay 1. A._______, Irak, 2. B._______, Irak, 3. C._______, Irak, 4. D._______, Irak, 5. E._______, Irak, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung V E-4018/2006 {T 0/2}
2 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführer, Kurden aus F._______/Nordirak, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. Oktober 1999 und gelangten über den G._______, die H._______ sowie weitere, ihnen unbekannte Staaten am 15. November 1999 in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 19. November 1999 wurden sie im Empfangszentrum (früher Empfangsstelle) I._______ erstmals kurz befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 17. Dezember 1999 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde jeweils ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe in K._______, das unter der Kontrolle der "Patriotischen Union Kurdistan" (PUK) stehe, gelebt. Er gehöre zum L._______-Stamm und sei seit 1991 Sympathisant, seit 1993 Mitglied der PUK gewesen. Er habe unter anderem wegen seines Vaters Probleme gehabt; so sei er einmal als Kind mit der ganzen Familie festgenommen worden. Im Jahre 1991, nach dem Aufstand in Kurdistan, sei der Vater vom Saddam-Regime zum Tode verurteilt worden. Im Jahre 1996 habe der Beschwerdeführer geheiratet; seine Ehefrau gehöre dem Stamm der M._______ an. Ihre Eltern seien zwar gegen die Verbindung gewesen, hätten dies aber wegen des damaligen Einflusses der PUK nicht öffentlich kundgetan. Nachdem die "Kurdische Demokratische Partei" (KDP) K._______ erobert gehabt habe, habe ein Onkel der Beschwerdeführerin, Funktionär der KDP, die Tötung der Beschwerdeführer gefordert. Aus diesem Grund sowie wegen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur PUK hätten sie K._______ im August 1996 verlassen und seien nach F._______ gezogen. Dort hätten sie von einer Tante des Beschwerdeführers erfahren, dass die KDP den Befehl zu ihrer Ermordung erteilt habe. Nach dem Friedensschluss zwischen der KDP und der PUK im Jahr 1998 hätten sie daher auch in F._______ Sanktionen seitens der KDP befürchtet. Zudem hätten die der KDP zugehörigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin den Ehemann wegen seiner PUK- Mitgliedschaft mit dem Tode bedroht. Aus diesen Gründen hätten sie im September 1999 den Heimatstaat verlassen. Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Arztberichte sowie die Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegeweisungsvollzug an. Der
3 Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wurde ausgeschlossen. C. Am 5. Juni 2000 liessen die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels - nachdem der Mutter und drei Brüdern des Beschwerdeführers in der Schweiz in erster Instanz Asyl gewährt und die vorläufige Aufnahme des Vaters zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung verfügt worden war - hob die Vorinstanz am 2. Mai 2001 ihre Verfügung vom 4. Mai 2000 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. In der Folge wurde die Beschwerde vom 5. Juni 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Am (Datum) wurden (...) N._______ und O._______ in der Schweiz geboren. II. E. Mit Verfügung vom 4. April 2005 stellte das Bundesamt erneut fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar beurteilt und die Beschwerdeführer wurden vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2005 an die ARK liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Hinsichtlich des Gesuches auf Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. H. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 an seiner Verfü-
4 gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 6. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht. I. Am 10. Juli 2007 wurde dem Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote Frist angesetzt. Der Rechtsvertreter reichte diese am 11. Juli 2007 per Fax zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
5 Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin sowie durch die KDP seien unsubstanziiert. Weiter sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis der Todesdrohungen noch mehr als zwei Jahre lang im Nordirak geblieben seien - dies entspreche nicht dem Verhalten von tatsächlich mit dem Tod bedrohten Personen. Ebenso realitätsfremd erscheine das geschilderte Vorgehen der Familie der Beschwerdeführerin und das Vorbringen, wonach einzig die verschiedene Stammeszugehörigkeit Ursache der angeblichen Familienfehde gewesen sei. Hinsichtlich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers sei der Todesurkunde nicht zu entnehmen, dass dieser auf die behauptete Fehde zurückzuführen sei; dem Dokument zufolge sei der Vater von Terroristen erschossen worden. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien letztmals Mitte Dezember 1999 zu ihren Asylgründen befragt worden. Die Erstbefragungen in der Empfangsstelle hätten damals nicht einmal eine Stunde gedauert. Damit könne kaum von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden. Dies gelte auch und massgeblich für die Qualität der kantonalen Befragungen. Die Vorinstanz hätte im wieder aufgenommenen Verfahren ergänzende Abklärungen, namentlich eine direkte Anhörung vornehmen müssen, um so den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern. Indem das Bundesamt seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, müsse es sich vorwerfen lassen, einerseits die ungenügende Substanziierung mitverschuldet, andererseits den Sachverhalt nicht hinreichend und umfassend abgeklärt zu haben. 4.2.1 Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie des P._______-Stammes, der seit Jahrzehnten mit der PUK von Djalal Talabani - des heutigen Staatspräsidenten - verbündet sei. Im Alter von 18 Jahren habe der Beschwerdeführer sich der PUK angeschlossen. Dies habe wesentlich dazu beigetragen, dass die dem Stamm der M._______ angehörende Familie der Ehefrau diese Eheschliessung verurteilt und die Beschwerdeführer daher mit dem Tod bedroht habe. 4.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers sei als wichtiger Heerführer im Nordirak seit der Gründung der PUK in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts an zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PUK, KDP und dem Regime von Saddam Hussein beteiligt gewesen. Im Jahr 1989 sei der Vater vom zentral-
6 staatlichen Regime festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der irakischen Armee gezwungen worden, habe aber weiterhin geheime Kontakte zur PUK unterhalten. Seine Peshmerga sei beim kurdischen Aufstand im Jahr 1991 zu den Kurden übergelaufen und habe bei der Eroberung respektive Befreiung von K._______ eine wichtige Rolle gespielt. Der Vater habe danach seine Kommandofunktionen in geringerer Intensität weiter ausgeübt und sei im Juni 1998, nachdem er mehreren Anschlägen entkommen sei, in die Schweiz gelangt. Im Jahr 2001 sei der Vater vom Schutzbereich der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen worden. Die Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder seien als Flüchtlinge anerkannt und ihnen sei Asyl gewährt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge die Schweiz wieder verlassen, sei trotz der Sicherheitslage und eines schweren Herzleidens in den Nordirak zurückgekehrt und habe ein Jahr lang unbehelligt in F._______ gelebt. Etwa drei Monate vor seiner Ermordung Mitte Januar 2005 sei er an den angestammten Wohnsitz in K._______ zurückgekehrt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich beim Anschlag auf den Vater um einen gezielten Akt gehandelt habe; die Täterschaft habe bis heute nicht ermittelt werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz würden demgegenüber den Eindruck vermitteln, es habe sich um einen Unfall oder ein Versehen gehandelt, was vorliegend jedenfalls nicht zutreffe. Zudem sei festzuhalten, dass sich heute alle Geschwister des Beschwerdeführers mit einer Ausnahme nicht mehr im Irak aufhalten würden, sondern in der Schweiz oder in den Niederlanden als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser familiären Herkunft des Beschwerdeführers lasse sich auch das Verbot der Eheschliessung beziehungsweise die damit verbundenen Drohungen leichter verstehen. Diese seien als Ergebnis einer jahrzehntelangen politischen - allenfalls auch finanziellen - Rivalität der beiden Familienverbände zu sehen. Die Angehörigen des M._______-Stammes gehörten traditionell der KDP an und würden seit Anfang der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts in steter Konkurrenz mit den der PUK verbundenen Stämmen stehen. Die Angaben der Beschwerdeführer vermittelten dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Eindruck eigenen Erlebens und würden durchaus logisch und plausibel sowie mit den lokalen und regionalen Verhältnissen vereinbar erscheinen. Die Drohungen der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Gefahr von Seiten der KDP seien insgesamt überwiegend wahrscheinlich. Allfällige noch bestehende Zweifel seien durch eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführer auszuräumen. 4.2.3 Dass die Beschwerdeführer trotz bekannter Todesdrohungen nach ihrer Eheschliessung weiterhin im Nordirak geblieben seien, stehe einerseits in Zusammenhang mit der schwierigen Geburt des ersten Kindes. Andererseits habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise seines Vaters, der Stammesführer der P._______ gewesen sei, auf dessen Schutz zählen können. Damit seien die Beschwerdeführer bis Mitte 1998 vor direkten Übergriffen der mit der KDP verbundenen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin einigermassen sicher gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bis zum Einmarsch der alliierten Truppen im Frühjahr 2003 die Herrschaftsbereiche von PUK und KDP klar getrennt gewesen seien, mithin die
7 hochrangigen Führer und deren nächsten Angehörige im Herrschaftsbereich der jeweiligen Parteien mehr oder weniger unbehelligt hätten leben können. Nachdem sich die KDP und die PUK im Hinblick auf die Wahlen des provisorischen Parlamentes in administrativen Belangen und im Sicherheitsbereich verbündet hätten, habe sich die Gefährdungslage für die Beschwerdeführer massiv gesteigert. Zudem habe die KDP seit 2003 ihren Einfluss im Nordirak erheblich konsolidieren und steigern können. So habe sie als lokalen Regierungschef einen M._______ an die Macht bringen können. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei mittlerweile (...) der KDP-Peshmerga geworden; sein Wort habe Befehlsgewalt. Damit könnten dessen Drohungen gegen die Beschwerdeführer nicht nur als Übergriffe privater Dritter gesehen werden, da dieser nicht nur Verwandter, sondern wichtiges Mitglied des M._______-Stammes und (...) der KDP sei. Diese Fakten habe die Vorinstanz nie zutreffend gewürdigt. Insgesamt müssten die befürchteten Übergriffe unter dem Aspekt der mangelnden Sicherheit im gesamten Nordirak unter dem Titel "begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung" gewürdigt werden. Die diesbezüglich geschilderte Gefährdung sei nach dem Mordanschlag auf den Vater des Beschwerdeführers aktueller denn je. Zwar sei die heutige Sicherheitslage im Nordirak deutlich besser als in den übrigen, früher zentralstaatlich regierten Gebieten. Die Sicherheitskräfte, welche sich aus Peshmerga-Verbänden der PUK und der KDP zusammensetzten, seien auch zur Schutzgewährung verpflichtet. Indessen müsse von einem mangelnden Schutzwillen respektive Schutzinteresse ausgegangen werden, zumal in erster Linie die allgemeine Sicherheit und diejenige der staatlichen Funktionäre vorgehe. Vor diesem Hintergrund könnten blosse Parteimitglieder selbst bei hohem Gefährdungsrisiko keine Leibwächter der PUK erhalten. Ausserdem könne nicht von einer funktionierenden Polizei und Justiz und damit nicht von einem genügenden Sicherheitspotenzial ausgegangen werden. Damit sei die körperliche Integrität der Beschwerdeführer ernstlich bedroht. Eine Rückkehr in den kurdisch dominierten Norden sei ausgeschlossen; eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenfalls nicht vorhanden. 4.2.4 Die Vorinstanz habe sodann nicht einmal erwähnt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Geschwister habe. So habe der Bruder Q._______ (N_______) Asyl erhalten. Eine Durchsicht der Akten des Bruders würde aufzeigen, dass von zwei Brüdern, die mit den selben Gründen der selben Situation zu unterschiedlichen Zeitpunkten entflohen seien, einer in der Schweiz Asyl erhalten habe, der andere vorläufig aufgenommen worden sei. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. 4.3 Nach beantragtem Beizug der Verfahrensakten des Vaters R._______ (N_______), des Bruders S._______ (N_______) und des Bruders Q._______ ist bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe bezüglich Q._______ und dem Beschwerdeführer den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, festzustellen, dass namentlich die Asylvorbringen des Bruders Q._______ und des Beschwerdeführers sich inhaltlich nicht wirklich vergleichen lassen. Zwar machen beide geltend, wegen des politisch exponierten Vaters gefährdet und verfolgt worden zu sein. Q._______ war jedoch selber zusätzlich exponiert, indem er als Vorsitzender des kurdischen Sicherheitsdienstes in K._______ tätig war, in dieser Funktion Geheimdienstaktivitäten entfaltete und dabei entlarvt wurde. Ein solches
8 politisches Profil weist der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der PUK nicht auf. Folglich kann nicht davon die Rede sein, die Vorinstanz habe im vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. 4.4 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist Folgendes festzustellen: Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt. Insbesondere der Vater weist ein exponiertes Profil als hoher Funktionär der PUK auf, und der Bruder Q._______ hat sich seinerseits politisch erheblich betätigt. Sodann erscheinen die Vorbringen glaubhaft, wonach die Beschwerdeführer wegen ihrer Eheschliessung in eine Familienfehde geraten sind. Dass diese Eheschliessung zwischen dem - dem L._______-Stamm angehörigen - Beschwerdeführer und der dem Stamm der M._______ angehörigen - Beschwerdeführerin für diese zu Schwierigkeiten geführt hat, wird namentlich durch die Befragungsprotokolle im Dossier des Vaters bestätigt. Soweit die Vorinstanz hier eine Verfolgung unter anderem deswegen bezweifelt, weil die Beschwerdeführer trotz Bedrohungssituation noch über zwei Jahre im Nordirak geblieben seien, vermögen die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde diese Zweifel plausibel auszuräumen. So ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer sich unmittelbar nach der Eheschliessung aufgrund der damaligen Vormachtstellung der PUK in K._______ sicher fühlen konnten, weil der Vater des Beschwerdeführers ranghohes Mitglied der PUK war. Nach dem Einmarsch der KDP in K._______ wichen die Beschwerdeführer im August 1996 nach F._______ aus. Im (Datum) wurde das erste Kind geboren, mithin ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer (zunächst) in F._______ blieben, zumal sie sich hier im Herrschaftsbereich der PUK befanden und daher wenigstens bis September 1998 - dem Zeitpunkt als die KDP und die PUK ein Abkommen hinsichtlich eines Friedensschlusses schlossen - und in der ersten Zeit danach einigermassen sicher fühlen konnten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen haben die Beschwerdeführer sodann nicht angegeben, einzig die verschiedene Stammeszugehörigkeit sei Ursache der Familienfehde gewesen. Vielmehr hat namentlich der Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen dargelegt, die Probleme seien sowohl wegen des Vaters als auch wegen seiner Eheschliessung entstanden (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4; Protokoll Fremdenpolizei, S. 9). Die aufgrund der Heirat entstandene Familienfehde ist gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend insbesondere im Kontext der politischen Führungsfunktion des Vaters des Beschwerdeführers innerhalb der PUK zu sehen und gewinnt vor diesem Hintergrund weitergehende Bedeutung. 4.5 4.5.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist anzunehmen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9
9 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens Basel/Frankfurt a.M. 1990 S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein durchschnittlich empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; ACHERMANN ALBERTO / HAUSAMMANN CHRISTINA, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart, 1991, S. 108). 4.5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass allein die geltend gemachte Familienfehde als solche wohl nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne führen, mithin sich asylrechtlich nicht in relevanter Weise auswirken würde. Vielmehr wäre es den Beschwerdeführern diesbezüglich grundsätzlich zumutbar gewesen, gegen allfällige Nachstellungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin die zuständigen staatlichen Organe um Schutz zu ersuchen respektive die Drohungen dort zur Anzeige zu bringen. Diese Feststellung gilt selbst vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erfolgten "Schulterschlusses" zwischen der KDP und der PUK. Die beiden kurdischen Verwaltungseinheiten sind zwar mittlerweile offiziell in den irakischen Gesamtstaat integriert und Teil desselben geworden (vgl., auch zum Folgenden, EMARK 2006 Nr. 19 S. 208 ff.). Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich jedoch kaum verändert. Dem kurdischen Nordteil des Landes wird vom irakischen Staat weitgehende Autonomie zugestanden; während weniger wichtige Ministerien bereits vereinigt worden sind, bleiben namentlich Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung und insbesondere Staatsschutz und Polizei während mindestens einer zweijährigen Übergangsfrist noch im jeweiligen Autonomiebereich der KDP und PUK. In diesen kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak stellt sich zudem die Sicherheitslage im Vergleich zum übrigen Staatsgebiet des Irak deutlich besser dar, wohl nicht zuletzt deshalb, weil dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht. Diese Organisationseinheiten sind bestrebt, ihre Bürger vor Übergriffen zu schützen respektive solche entsprechend zu ahnden. Damit hätten die Beschwerdeführer in F._______, wohin sie sich im August 1996 begeben haben, dort wohl weiterhin hinreichend Sicherheit erwarten können. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass selbst der Vater des Beschwerdeführers nach seiner freiwilligen Rückkehr Ende 2003 unbehelligt ein Jahr in F._______ leben konnte. Sodann könnte wohl auch alleine aufgrund des persönlichen politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer sich als einfaches Mitglied der PUK nicht exponiert hat, seit 1996 im Hoheitsgebiet dieser Organisation leben konnte und dort nicht mit Nachstellungen rechnen musste. 4.5.3 Hingegen ist vorliegend in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass beide
10 Beschwerdeführer jeweils aus politischen Familien stammen, wobei diese Familien in ihren Domänen massgebenden Einfluss haben und/oder hatten. So ist respektive war der Vater des Beschwerdeführers Heerführer im Nordirak und ranghohes Kadermitglied der PUK. Er kehrte trotz vorläufiger Aufnahme in den Irak zurück. In der Folge wurde er Anfang 2005 auf der Route von Bagdad in den Nordirak Opfer eines Anschlages, wobei aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass es sich wohl tatsächlich um eine gezielte und geplante Aktion gehandelt hat. Weiter hat ein politisch aktiver Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten; die Mutter und weitere Geschwister des Beschwerdeführers sind aufgrund des politisch-militärischen Profils des Vaters in der Schweiz ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden und haben Asyl erhalten. Einzig ein Bruder des Beschwerdeführers ist unter nicht völlig geklärten Umständen vor Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens in den Irak zurückgekehrt. Vor dem Hintergrund der jeweiligen familiären Herkunft der Beschwerdeführer, aufgrund der glaubhaft geschilderten Bedrohungen seitens des einflussreichen Onkels der Beschwerdeführerin, denen sie bereits im Jahr 1996 innerstaatlich auszuweichen versuchten, sowie angesichts des Anschlags auf den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2005 wird die von den Beschwerdeführern geäusserte (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung im Nordirak aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven objektiv nachvollziehbar. Eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Fluchtalternative ist vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Gesamtstaat Irak nicht gegeben. 4.5.4 Die Frage, ob der Bedrohung durch den Onkel der Beschwerdeführerin, welcher (...) der KDP in K._______ ist, staatlicher Charakter zukommt, kann angesichts der neuen Rechtsprechung (vgl. Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 zur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure) offen bleiben. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerdeführer haben glaubhaft gemacht, dass sie im Irak zukünftige asylrechtlich relevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten müssen. Sie erfüllen daher die Flüchtlingseigenschaft. 4.7 Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Asylausschlussgrund schliessen lassen würden; den Beschwerdeführern ist nach dem Gesagten Asyl zu gewähren. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. April 2005 ist im Asyl- und Wegweisungspunkt aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos und es
11 ist darüber nicht zu befinden. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter hat am 11. Juli 2007 eine angemessen erscheinende Kostennote eingereicht. Die zu entrichtende Parteientschädigung wird somit auf Fr. 2'150.-- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. April 2005 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - das Amt für Migration des Kantons J._______ ad (Nummer) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay