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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2010 E-4009/2010

15 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-4009/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Richterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, B._______, C._______, D._______, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4009/2010 A. Die Beschwerdeführenden suchten mit vom 21. September 2009 (Eingangsstempel: 6. Oktober 2009), vom 19. November 2009 (Eingangsstempel: 24. November 2009) und vom 3. Dezember 2009 (Eingangsstempel: 7. Dezember 2009) datierten Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Bogotá unter Beilage zahlreicher Unterlagen um Asyl nach. B. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden das über 20 Jahre bestehende Familien-Geschäft in E._______ seit einigen Jahren führen. In den Jahren 2001 bis 2008 seien sie vermehrt von paramilitärischen Gruppierungen behelligt worden. Am 15. Dezember 2001 seien sie erstmals von einem Mitglied der Autodefensas Unidas de Colombia (A.U.C) erpresst worden, indem sie unter Morddrohungen zu einer Geldzahlung gezwungen worden seien. Diesen Vorfall hätten sie dem Polizeinachrichtendienst (SIJIN) gemeldet, worauf dieser die Anzeige der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Am 27. Juni 2002 seien sie erneut von einem militanten paramilitärischen Mitglied angerufen und bedroht worden, worauf in derselben Nacht in ihrem Geschäft eine Bombe gelegt worden sei. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und ihr Dorf einstweilen verlassen. Im Dezember 2006 – nachdem sie nach E._______ zurückgekehrt seien – habe ihnen ein bewaffnetes Mitglied der A.U.C deutlich zu verstehen gegeben, dass sie im Dorf nicht erwünscht seien. Aus Angst hätten sie sich entschlossen, das langjährige von der Familie geführte Geschäft, aufzugeben. An die Behörden hätten sie sich nicht gewandt, weil sie auch die anderen Male nie eine Rückmeldung erhalten hätten. Im Mai 2008 habe die A.U.C. bzw. die Folgeorganisation, „Àquilas Negras“, sie (Beschwerdeführende) zur Kollaboration aufgefordert und bereits Im Juni 2008 seien sie unter Morddrohungen aufgefordert worden, eine Geldsumme von 100'000'000 Pesos zu bezahlen. Diesen Vorfall hätten sie der SIJIN gemeldet. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2009 (Versand am 13. Januar 2010; Zustellung am 28. Februar 2010) teilte das BFM den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bogotá mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen E-4009/2010 Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht not wendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Beziehungsnähe der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren „Assimilationsmöglichkeiten“ in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dazu wurde den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme gesetzt. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 (Eingangsstempel: 10. März 2010) nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Zwischenverfügung des BFM vom 29. Dezember 2009. E. Mit am 4. Mai 2010 über die Schweizerische Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom 13. April 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2010 eröffnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, trotz der Drohungen, die sie seit dem Jahr 2001 erhielten, seien sie in E._______ wohnhaft geblieben. Sie hätten sich gemäss ihren Angaben lediglich im Jahr 2002 für eine gewisse Zeitspanne an einem anderen Ort aufgehalten. Diese Tatsache lasse den Schluss zu, dass in ihrem Fall nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden könne, zumal sie in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör keine weiteren konkreten – nach dem Juni 2008 ereigneten – Drohungen geltend gemacht haben. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb davon auszugehen sei, dass selbst bei einer aktuellen Verfolgungssituation den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, und sie sich allfälligen weiteren Drohungen durch einen Wegzug aus E._______ entziehen könnten. Schliesslich sei es ihnen möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die E-4009/2010 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. Diese Staaten erschienen überdies bereits aus geographischen, sprachlichen und kulturellen Gründen offensichtlich näher liegend. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereichter Eingabe vom 15. Mai 2010 (Eingangsstempel: 19. Mai 2010) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Im Wesentlichen hielten sie an den Vorbringen ihres Asylgesuchs fest und betonten ihr Misstrauen den kolumbianischen Behörden gegenüber. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. E-4009/2010 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und – neben dem sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden; die vorliegende Beschwerde ist, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei ner Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter E-4009/2010 Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2009 begründet, mit welcher den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negati ven Entscheid gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Stellungnahme vom 28. Februar 2010 wahr. Der Inhalt der Stellungnahme erschöpfte sich in der Wiederholung der Vorbringen des Asylgesuchs und erforderte deshalb seitens des BFM keine weiteren Abklärungen zur Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts, zumal sie ihre Vorbringen mit ihren Eingaben beigelegter umfangreicher Dokumentation untermauerten. In diesem Sinne erfolgte das Vorgehen der Vorinstanz in korrekter Weise. 4.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, E-4009/2010 im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und „Assimilationsmöglichkeiten“ in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela E-4009/2010 – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Der Beschwerdeeingabe ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weshalb diese als offensichtlich unbegründet erscheint. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements E-4009/2010 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4009/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Bogotá und ans BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: E-4009/2010 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N 535 270 (per Kurier; in Kopie) Seite 11

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