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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 E-3980/2010

22 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,120 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3980/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, [...] , B_______, [...] , C_______, [...] , D_______, [...] , E_______, [...] , Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. Hugo Werren, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3980/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eine fünfköpfige Roma-Familie aus F_______, Serbien, am 17. März 2000 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches sie am 21. September 2000 zurückzogen, weil sie in ihre Heimatland zurückkehren wollten, weshalb das Asylgesuch mit Beschluss des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 12. Oktober 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2003 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches das BFF mit Verfügung vom 31. Januar 2003 abwies, dass die hiergegen am 27. Februar 2003 erhobene Beschwerde mit Urteil der Asylrekuskommission (ARK) vom 9. April 2003 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden im Jahre 2004 oder 2005 für etwa ein Jahr in Deutschland gewesen seien, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hätten, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 das Heimatland erneut verliessen und am 16. September 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ihr drittes Asylgesuch stellten, dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G_______ zugewiesen wurden, dass sie am 26. September 2008 vom Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe in das Transitzentrum Altstätten gebracht wurden, wo sie am 9. Oktober 2008 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass das BFM am 13. März 2009 eine direkte Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, im April 2007 hätten vier maskierte Männer, welche sich zuerst als Polizisten ausgegeben hätten, ihr Haus gestürmt, die Familienangehörigen mit einer Pistole bedroht sowie geschlagen, 4`000 Euro E-3980/2010 erbeutet und gedroht, alle umzubringen, falls der Vorfall der Polizei gemeldet würde, dass dessen ungeachtet der Vater des Beschwerdeführers in der Folge den Überfall der Polizei gemeldet habe, welche umgehend am Tatort erschienen sei, den Vorfall ins Protokoll aufgenommen sowie den Beschwerdeführern gesagt habe, man solle sich unverzüglich melden, falls die Täter wieder auftauchen sollten, dass die Beschwerdeführenden am 21. oder 22. April 2007 zu der Schwester des Beschwerdeführers gegangen seien, bei welcher sie sich etwa einen Monat lang aufgehalten hätten, dass sie anschliessend wieder in ihr Haus zurückgekehrt seien, dass im April 2008 erneut vier maskierte Männer in das Haus der Beschwerdeführenden eingebrochen seien, dem Ehemann ein Messer an den Hals gehalten sowie die Ehefrau geschlagen, diesmal gar 8`000 Euro erbeutet und wiederum gedroht hätten, die Familie umzubringen, falls man die Polizei verständigen würde, dass erneut die Polizei kontaktiert worden sei, welche umgehend am Tatort eingetroffen sei, dass der Beschwerdeführer beim Überfall an der [...] Hand verletzt worden sei und die Polizei den Notdienst verständigt sowie die Familie in das Krankenhaus gefahren habe, dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor weiteren Übergriffen erneut zur Schwester des Beschwerdeführers begeben und in der Folge vor Ort eine eigene Wohnung gemietet hätten, dass zirka vier Monate später der Beschwerdeführer einen Drohanruf auf sein Mobiltelefon erhalten habe, in welchem es geheissen habe, er könne sich nicht verstecken, da man ihn jederzeit finden würde, dass ihm gesagt worden sei, man würde kein Geld mehr von ihm ver langen, und dass es seine letzte Chance sei, um zu überleben, wenn er sich bereit erkläre, für sie zu arbeiten, was der Beschwerdeführer allerdings abgelehnt habe, E-3980/2010 dass die zuletzt ausgesprochene Drohung der Polizei nicht gemeldet worden sei, dass sich der Beschwerdeführer mit einem [...] Schlepper in Verbindung gesetzt habe, welcher die Ausreise der Beschwerdeführenden organisiert habe, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Identitätskarten, eine amtliche Notiz über eine abgegebene Bürgermitteilung, eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung über eine Registereintragung, ein Foto von einem Haus sowie den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teils nicht asylrelevant seien, teils erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen würden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2010 (Datum des Poststempels: 2. Juni 2010) beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, wobei er insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des "asylrechtlichen Aufenthaltes" der Beschwerdeführenden in der Schweiz beantragte, E-3980/2010 dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2010 festgehalten wurde, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über weitere Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- E-3980/2010 kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass deshalb auf den sinngemässen Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6), nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2010 die Auf fassung vertrat, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt, dass gemäss dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten die Roma als nationale Minderheit anerkannt seien, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, E-3980/2010 dass allerdings der Staat solche Übergriffe durch Drittperson nicht billige und strafrechtlich verfolge, dass vereinzelte Beamte mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, dass allerdings die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, da der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen sei, dass die Überfälle in Zusammenhang mit ihrer Ethnie stehen würden, dass den geltend gemachten Vorbringen, die Polizei würde die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma nicht so ernst nehmen und sie habe nach den Vorfällen nichts unternommen, die eigenen Ausführungen entgegenstünden, die Polizei sei innert kurzer Zeit am Tatort eingetroffen, habe den Tathergang protokolliert und die Beschwerdeführenden angewiesen, sich zu melden, wenn die unbekannten Täter wieder auftauchen sollten, dass der Staat somit seiner Schutzpflicht nachgekommen sei, dass die geltend gemachten Vorbringen somit nicht asylrelevant seien, dass es sich daher erübrige, auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, dass auch die eingereichten Beweismittel zu Widersprüchen führen würden, wodurch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen würden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe einwendete, die Vorinstanz unterliege einem Irrtum, da es sich bei den Übergriffen um keine gewöhnlichen kriminellen Vorfälle handle, sondern um Übergriffe aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführenden, dass – auch wenn sich die Lage der ethnischen Minderheiten in E-3980/2010 Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe – immer wieder Übergriffe und Diskriminierungen gegen Roma stattfinden würden, dass es sodann wie Hohn töne, wenn angefügt werde, es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, dass der Schluss der Vorinstanz, den Vorfällen im April 2007 sowie 2008 sei nicht zu entnehmen, dass die Übergriffe in einem Zusammenhang mit der Ethnie der Beschwerdeführenden stünden, zu banal sei und ohne weitere Abklärungen willkürlich anmute, dass es zutreffe, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst genommen würden und die Polizei in den genannten Fällen nichts unternommen habe, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des serbischen Innenministeriums (Polizeibehörde seines Wohnortes) unter massiver Druckausübung angegangen worden sei, für ihre Belange Drogentransporte aus der Türkei zu unternehmen, dass sie ihm zudem mit dem Tod gedroht hätten, wenn er den Vorfall der Polizei melde, dass in diesem Zusammenhang die bereits der Vorinstanz eingereichten Beweisunterlagen erneut eingereicht wurden, dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, es sei notorisch, dass die niederen Polizeiorgane angesichts ihres tiefen Lohns selber mit den mafiösen Verbindungen kooperieren und zumeist unter der gleichen Decke stecken würden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durch den bereits der Vorinstanz eingereichten Zeugenbericht bestätigt würden, dass die widerlegbare Vermutung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG somit umgestossen werde, da die Verfolgungssicherheit in der Heimat der Beschwerdeführenden nicht gewährleistet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet, E-3980/2010 dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien umzustossen vermögen, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Behörden im Heimatland der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten, dass Diskriminierungen und Schikanen gegenüber Minderheiten im Heimatland der Beschwerdeführenden zwar immer noch bestehen, dass dies allerdings nicht als offiziell betriebene Politik betrachtet werden kann, dass gegen fehlbare Behördenmitglieder auf dem Rechtsweg vorzugehen ist, dass serbische Gerichte in Fällen rassistischer Diskriminierungen und Rassismus Urteile erlassen haben, welche mehr und mehr Eingang in die Praxis der serbischen Rechtssprechung gefunden haben, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst genommen und es sei deshalb in den genannten Fällen nichts unternommen worden, nicht zu überzeugen vermögen, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge vielmehr die um Schutz ersuchten staatlichen Behörden umgehend am Tatort erschienen sind, die Vorfälle ins Protokoll aufgenommen sowie die Beschwerdeführenden angewiesen haben, sich zu melden, falls die Täter wieder in Erscheinung treten sollten, dass die Polizei den medizinischen Notruf informierte, damit der an der Hand verletzte Beschwerdeführer versorgt werden konnte, dass der letzte Vorfall der Polizei gar nicht gemeldet wurde, weshalb sich offenkundig auch der Vorwurf nicht rechtfertigt, die Behörden seien untätig geblieben, dass die Vorinstanz zu Recht die vorgetragenen Ereignisse als asyl- E-3980/2010 rechtlich nicht relevant und keine Hinweise auf Verfolgung darstellend gewürdigt hat, dass das BFM in seiner Verfügung festhielt, die eingereichten Beweismittel stünden in Widerspruch zu den gemachten Aussagen und würden erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden begründen, dass der Rechtsvertreter sich auf die schriftlichen Aussagen in der als Beweismittel zu den Akten gereichten, jedoch undatierten "Erklärung" des Beschwerdeführenden beruft und in der Beschwerde geltend macht, der Beschwerdeführer sei von der Polizei behelligt und unter Druck gesetzt worden, dass in der obgenannten schriftlichen Aussage angebliche Ereignisse vorgetragen werden, die in offenkundigem Widerspruch zu den Aussagen im Asylverfahren stehen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen zum Asylgesuch vortrug, seine Probleme hätten bereits im April 2007 angefangen und nicht – wie in seiner schriftlichen Erklärung festgehalten wurde – im Laufe des Jahres 2008, dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland verlassen, weil die Polizei sie nicht so ernst genommen und in den betreffenden Vorfällen nichts unternommen hätte, dass in der schriftlichen Aussage festgehalten wurde, die Ausreise sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Polizei mit kriminellen Privaten unter einer Decke stecke und den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, ja sogar psychisch und physisch misshandelt sowie bedroht habe, dass das Gericht diese in den Befragungen zum Asylgesuch nie vorgetragenen Angaben für offensichtlich unglaubhaft hält, dass aus den weiteren Erläuterungen in der Beschwerdeschrift ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu E-3980/2010 Recht und mit treffender Begründung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung E-3980/2010 der Verfolgungssicherheit umzustossen und eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden – soweit aus den Akten ersichtlich ist – gesund sind, auf die Unterstützung der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zählen können und zudem bei den Kindern aufgrund des nur kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung befürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im [...] tätig sowie Inhaber einer eingetragen Firma sei und nach eigenen Angaben [...] zwischen 700 bis 1000 Euro sowie mit dem zusätzlichen [...] 300 bis 500 Euro verdiene und daher mit seinem Einkommen weit über dem durchschnittlichen Verdienst in Serbien liegt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erachtet wird, dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist und deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), E-3980/2010 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde vor dem Hintergrund obiger Erwägungen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) E-3980/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 14

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