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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2012 E-3979/2010

6 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,735 parole·~19 min·4

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3979/2010

Urteil v o m 6 . Juni 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).

E-3979/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus der Region C._______ (Ostprovinz), stellte bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein undatiertes schriftliches Asylgesuch, welches dort am 27. März 2007 einging. Auf Aufforderung vom 18. Juni 2007 reichte er neun Schriftstücke zusammen mit einer Dokumentenliste ein, welche am 20. Juli 2007 bei der Botschaft eingingen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2009 an die Botschaft bezog er sich zwei Schreiben seiner Mutter, datiert vom 23. September und 15. Dezember 2008, und bekräftigte sein Asylgesuch. Auf Zusatzfragen der Botschaft vom 2. März 2009 hin ergänzte er sein Gesuch mit Brief vom 26. März 2009 (Daten der Eingangsstempel). Zur Stützung des Asylgesuchs reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln ein, darunter Kopien der Identitätskarte, eines Geburtsregisterauszugs und diverser Bestätigungsschreiben (Todesbestätigungen betreffend seinen Vaters und seinen Bruder, Auszüge aus Polizeiberichten, Bestätigungen medizinischer Art, Originalschreiben der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP; Tamil Peoples Liberation Tigers] vom (…) 2008, Schreiben der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und Unterstützungsschreiben privater Personen, kirchlicher und international tätiger Organisationen). A.b Am 19. Mai 2009 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der Schweizer Botschaft in Colombo statt, zu der er weitere Unterlagen mitbrachte. Im Wesentlichen hielt dieser fest, er fürchte sich, dass ihm die TMVP ein schweres Leid antun könnten. Angehörige dieser Organisation hätten bereits seine Brüder X., Y. und Z. verfolgt. Die TMVP seien wegen seiner Person bereits in C._______ vorbeigekommen, wo er mit seiner kranken Mutter gelebt habe. Sie habe die Mutter angewiesen, zu Hause zu bleiben und ihm auszurichten, sich bei der Organisation zu melden. Er habe die TMVP angezeigt, indessen keinen Erfolg damit gehabt. Aufgewachsen sei er mit den Eltern und Geschwistern in D._______, Ostprovinz. X. sei 1997 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach dem Hinschied seines Vaters im Jahr 2000 habe er zusammen mit Y. den Laden des Vaters (vgl. A14 S. 3: ein Tee- und Kleinkolonialwarenladen mit Internetzugang, in welchem die LTTE-Leute zu chatten pflegten) im nahe gelegenen E._______ weitergeführt. Da die Region damals noch nicht von der Armee kontrolliert worden sei, seien öfters Angehörige der LTTE im Laden erschienen. Diese Leute hätten mit Y. diskutiert. Y. habe seiner-

E-3979/2010 seits mit den LTTE sympathisiert, aber die Organisation nicht unterstützt. Sporadisch sei auch X. im Laden erschienen. Als sich die LTTE aufgesplittet habe, habe sich X. für den Beitritt zu den TMVP entschieden, aber als Spion für die Vanni-Fraktion weitergearbeitet. Als die TMVP X. auf die Schliche gekommen seien, hätten sie ihn im April 2004 umgebracht. Nachdem die Armee das Gebiet um E._______ im Jahr 2007 unter ihre Kontrolle gebracht habe, hätten sie ihr Geschäft aufgegeben und seien gemeinsam nach D._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie gemeinsam in einem anderen Laden gearbeitet und die LTTE mit Waren unterstützen müssen. Er habe ausserdem in einem Schmuckladen gearbeitet. Als sich Unbekannte beim Vorgesetzten nach seiner Person erkundigt hätten, habe er die Arbeitsstelle quittiert. Er sei mit seiner Mutter und Y. nach C._______ gezogen. Dort hätten Angehörige der TMVP ihn mit Drohbesuchen unter Druck gesetzt. In der Folge habe er begonnen, sich zu verstecken. Z. habe mit Lebensmitteltransporten zwischen F._______ (Provinz Uva) und G._______ (Ostprovinz) den Lebensunterhalt verdient, wobei er auf seiner Strecke Kontrollpunkte der LTTE habe passieren und ihnen Waren habe abgeben müssen. Aus diesem Grund hätten die TMVP Z. zur Rechenschaft gezogen, ihn misshandelt und ihm ein Bein gebrochen. Nach einem dreimonatigen Spitalaufenthalt sei Z. 2006 in die Schweiz gezogen. Im Januar 2008 sei Y. von den TMVP Y. entführt worden; man habe nichts mehr von ihm gehört. Alle Unterlagen und das Protokoll wurden von der Schweizer Botschaft am 19. Mai 2009 an das BFM weitergeleitet. Wiederholt bemühte sich der Beschwerdeführer in der Folge um einen baldigen Entscheid. A.c Am 29. März 2010 legitimierte sich der Rechtsvertreter gegenüber dem BFM mit einer Vollmachtskopie vom 28. März 2010 und ersuchte um Akteneinsicht. A.d Nach gewährter Akteneinsicht monierte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. April 2010 die mehr als dreijährige Bearbeitungsdauer und erinnerte das BFM daran, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Beurteilung seines Asylgesuchs innert angemessener Frist habe. A.e Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – dem Rechtsvertreter am 4. Mai 2010 eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführer in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass gestützt auf die Aktenlage seine Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und verneinte eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers und damit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung.

E-3979/2010 B. Mit am 2. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter werde um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Angehörige hätten ernsthafte Nachteile erlitten oder solche weiterhin von den TMVP zu gewärtigen, welche sich mittlerweile als politische Kraft etabliert hätten. Deren Handeln sei dem Staat zuzurechnen. Auch habe er möglicherweise Nachteile von der sri-lankischen Armee zu befürchten. So müsse er aus objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung weiterhin in Verstecken ausharren und in steter Furcht vor einer Tötung durch die TMVP leben. Er könne keine Hilfe vom sri-lankischen Staat erwarten, zumal er dies schon mehrmals erfolglos versucht habe, weshalb er mangels Alternativen den Schutz der Schweiz benötige, wo sich ein Bruder und ein Teil seiner weiteren Verwandtschaft aufhalte. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 28. März 2010 und der angefochtenen Verfügung, eine Kostennote vom 2. Juni 2010, drei Ausweiskopien, die Bestätigung eines Parlamentariers sowie Kopien eines Schreibens der Schweizer Botschaft vom 19. Mai 2009 und eines solchen des Rechtsvertreters vom 20. April 2010 an das BFM eingereicht. C. Am 21. Juli 2011 traf ein Begleitschreiben der Botschaft in Colombo vom 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welchem ein Brief des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2011 und weitere Beweismittel in Kopie (Todesregisterauszug vom (…) betreffend die Mutter, Vermisstenbestätigung einer Polizeidienststelle betreffend den Bruder Y. vom (…) 2008, Bestätigungsschreiben eines Hilfsbischofs vom 7. März 2011, LTTE- Todesbestätigung für den Bruder V.) beilagen. Der Beschwerdeführer liess mitteilen, seine Mutter, die ebenfalls die Schweiz um Asyl gebeten habe, habe einen negativen Asylentscheid erhalten. Sie sei im Jahr 2010 an Herzversagen gestorben. Er habe damit keine Angehörigen mehr in Sri Lanka.

E-3979/2010 D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung gut, bestellte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand, gewährte ihm Einsicht in das Aktenstück A16/2 und legte Kopien des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2011 samt Beilagen offen. Weiter gab er ihm Gelegenheit, innert angesetzter Frist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kundzutun, eine allfällige Beschwerdeergänzung und Aktualisierung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen sowie allfällige weitere Beweismittel und eine aktualisierte Honorarnote einzureichen. E. Innert erstreckter Frist teilte der Rechtsbeistand unter Beilage eines Briefes einer Tante des Beschwerdeführers am 30. April 2012 mit, dass dieser untergetaucht lebe, niemand seinen Aufenthaltsort kenne und keine Kontaktmöglichkeiten zu ihm bestünden. Demzufolge seien Ergänzungen an der Beschwerde nicht möglich. Aus dem eingereichten Brief der Tante geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter im Oktober 2010 noch einige Monate lang bei ihr (Tante) aufgehalten habe, bevor er aus Gründen der Sicherheit und wegen der durch unbekannte Personen verursachten Unannehmlichkeiten untergetaucht sei. Der Rechtsbeistand reichte eine neue Kostennote vom 30. April 2012 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-3979/2010 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. So hat die Anfrage des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2012, die mit Schreiben vom 30. April 2012 beantwortet wurde, ergeben, dass der Beschwerdeführer trotz seines Untertauchens nach wie vor ein bestehendes Interesse an einem materiellen Beschwerdeentscheid haben dürfte, obschon er zur Zeit nicht kontaktierbar sei. Da auch kein Hinwies dafür besteht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Sri Lanka verlassen haben könnte, gilt er als zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Der Beschwerdeführer beanstandete die Dauer des Verfahrens vor dem BFM und bezeichnete dessen Verfahrensführung als Verfahrensverschleppung. Er hält dem BFM vor, auf diese Weise wohl versucht zu haben, ihn zu vergällen respektive vom Asylgesuch abzuhalten. Da vor Ergehen des BFM-Entscheides keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht wurde und eine solche mit der Entscheidung in der Sache ohnehin gegenstandslos geworden wäre, ist an dieser Stelle nicht weiter auf den Vorhalt einer Rechtsverzögerung einzugehen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte zudem, das Schreiben der Schweizer Botschaft vom 19. Mai 2009 sei nachträglich manipuliert worden, weshalb ihm der Anspruch auf vollständige Akteneinsicht beschnitten worden sei, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom BFM unvollständig und unrichtig festgestellt worden und es habe seine Verfügung unverständlich, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und mithin willkürlich begründet. Na-

E-3979/2010 mentlich habe sich das BFM mit den wesentlichen Fragen nicht auseinandergesetzt und bei interessierenden Themen (Probleme mit den TMVP, Umstände bei den Aufenthalten, Landessituation, Rollen der heutigen TMVP und der Behörden) nicht vertiefend nachgefragt oder abgeklärt. 3.2 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 3.3 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie um Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der dem Gehörsanspruch entspringenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen oder vertiefter nachzufragen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert deshalb nur dort eingehende Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts von Amtes wegen, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 3.3.1 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Gründe konzentriert und diese genügend ausführlich so beurteilt, dass der Beschwerdeführer diese hat sachgerecht anfechten können. 3.3.2 Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich nicht als stichhaltig, weil die Beschwerdeschrift zwar Themen-

E-3979/2010 bereiche für Präzisierungen zum erstellten Sachverhalt anregte, ohne aber grundlegend neue und erhebliche Sachverhaltselemente zu diesen Bereichen der Anhörungen zu nennen. Der Beschwerdeführer wurde nach Einreichung seines Gesuchs und einer Fülle ergänzender Beweismittel von der Schweizer Vertretung in Colombo zum Asylgesuch eingehend befragt. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wurde angesichts der schriftlichen und mündlichen Darlegungen und der eingereichten Beweismittel vom BFM in ausreichender Weise und mithin korrekt erstellt. 3.3.3 Der berechtigte Vorwurf einer unzulässigen Abdeckung einer Textpassage im Begleitschreiben der Botschaft vom 19. Mai 2009 (A16) wurde in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2009 behandelt. Das gerügte Aktenstück und die dem Rechtsbeistand damals noch nicht bekannten Aktenstücke (Kopien des Schreibens vom 3. Juli 2011) wurden offengelegt und Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben. Damit ist nicht mehr weiter auf diese Rüge einzugehen. 3.4 Zusammenfassend hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet, weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt als nicht haltbar beziehungsweise gegenstandslos. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (zu neuen Abklärungen und) zu neuem Entscheid (vgl. Beschwerde, Antrag 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei

E-3979/2010 den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2, welche Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Fragen, ob eine Verfolgungsgefahr glaubhaft erscheint und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuzumuten ist. 5. 5.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf eine Asylgewährung setzt voraus, dass die ersuchende Person im Zeitpunkt des Asylentscheides in asylrechtlich relevanter Weise in erheblicher Weise verfolgt ist respektive begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und deshalb den Schutz der Schweiz akut benötigt. 5.2 Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens mutmasslicher Aktivisten der TMVP seit 2007, die bereits alle männlichen Nachkommen der Familie des Beschwerdeführers behelligt hätten, oder gar der Regierungspartei sind nach Angaben des Beschwerdeführers wegen seiner mutmasslichen Nähe, wegen der Unterstützungshandlungen seiner Brüder zu Gunsten der LTTE und wegen seiner früheren angeblichen Kontakte mit Angehörigen der LTTE erfolgt. Dass er oder seine Angehörigen mit Personen der LTTE je Probleme gehabt hätten, verneinte er (A14 S. 6 ff.). In der Anhörung konnte er den Beginn seiner Probleme mit den TMVP in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Monat genau fixieren (A14 S. 8). Dieser Umstand ist erstaunlich, war doch der Beginn der Furcht vor Aktionen der Angehörigen der TMVP angeblich entscheidend für das weitere Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Brüder. So hätten sich, bevor sein Bruder entführt worden sei, erstmals zwei Rad fahrende Aktivisten der TMVP bei seiner Mutter nach seiner Person persönlich erkundigt (A14 S. 8). Zu Recht hat das BFM dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der eingereichte Polizeibericht von D._______ ein Verschwinden seines Bruders vom 12. Januar 2008 festhalte. Die blosse Erklärung des

E-3979/2010 Beschwerdeführers, dies müsse ein Fehler sein (A14 S. 8), überzeugt nicht. Die Einschätzung des BFM, wonach zum heutigen Zeitpunkt, also nach dem Kriegsende vom Mai 2009 und nach der mittlerweile vollzogenen Umstrukturierung der damaligen Gruppierung der TMVP unter der Führung Pillayans zu einer politischen Kraft – keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers mehr bestehe, ist zutreffend. Er hat denn auch an der Anhörung in der Botschaft und in der Beschwerde keine neuen relevanten Ereignisse geltend machen können. Auch hat sich der Rechtsbeistand nach seinen Recherchen bei dessen Verwandtschaft im In- und Ausland bloss auf eine wenig aussagekräftige Auskunft der Tante des Beschwerdeführers beziehen können. Nach ihren Angaben hat sich der Beschwerdeführer nach dem am (…) 2010 erfolgten Tod seiner Mutter (und Schwester der genannten Tante) während weniger Monate bei ihr aufgehalten. Darauf sei er aus Gründen der Sicherheit und wegen der durch unbekannte Personen verursachten Unannehmlichkeiten untergetaucht, und man wisse seither nichts mehr von ihm. Dieser Hinweis ist zu unsubstanziiert und namentlich auch zu wenig aktuell, als dass damit eine gegenwärtige Gefährdung glaubhaft gemacht werden kann, liegen doch mithin seit Beginn des Jahres 2011 keinerlei Angaben über die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor. Ohne dass allfällige Einschüchterungsversuche politischer Gegner im heutigen Sri Lanka in Abrede gestellt oder verharmlost würden, kann für den gegenwärtigen Zeitpunkt keine aktuelle Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erkannt werden, und zwar namentlich mangels der erforderlichen Intensität der in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe in die Grundwerte Leib, Leben und Freiheit des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist dem BFM zuzustimmen, dass sich dieser – er weist auch aus Sicht des Gerichts offensichtlich nicht das Profil der in Sri Lanka gemeinhin von den Behörden gesuchten Personen auf – zum Schutz vor Verfolgungen Dritter an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden kann. Der nicht näher begründete Hinweis, er werde auch von der sri-lankischen Armee gesucht, entbehrt jeder Grundlage. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern. Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur noch im Sinne einer Zusatzbegründung darauf hinzuweisen, dass von den weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2d-g) namentlich auch die ausserordentliche Beziehungsnähe zur Schweiz nicht

E-3979/2010 gegeben ist – so lebe bloss eine Cousine in der Schweiz (A14 S. 4) – und es dem Beschwerdeführer möglich sein dürfte, sich in einem anderen Landesteil Sri Lankas niederzulassen, falls er sich mit bestimmten Personen regional aktiver politischer Kräfte nicht über den Rechtsweg auseinandersetzen möchte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle oder drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel näher einzugehen, da sie keine wesentlichen neuen Begründungselemente enthalten, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 gutgeheissen. Da weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Mit der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand mittels Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 ist ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Gericht begründet worden. Der Rechtsbeistand hat eine erste Kostennote vom 2. Juni 2010 und eine per 30. April 2012 aktualisierte eingereicht. Auf Letztere ist im Folgenden abzustellen. Er machte totale Aufwendungen von Fr. 3130.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) geltend, was – namentlich mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten im Rahmen der Anfechtung der Verfügung (teilweise zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht durchs BFM) sowie der entstandenen Aufwendungen für die Abklärungen in der

E-3979/2010 Schweiz und im Heimatland – als angemessen erscheint. Dem Rechtsbeistand ist im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE ein amtliches Honorar im genannten Umfang zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3979/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3130.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsbeistand, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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