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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2010 E-3973/2009

2 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,934 parole·~20 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-3973/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Eritrea, alias B._______, Äthiopien, alias C._______, Sudan, vertreten durch Tilla Jacomet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3973/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 11. November 2002, hielt sich bis zum 3. März 2007 im Sudan auf und gelangte am 5. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. März 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das D._______ hörte den Beschwerdeführer am 3. September 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger. Seine Eltern seien vor 40 Jahren aus Eritrea nach Äthiopien geflohen. Er sei in E._______ geboren, habe dort die Schulen besucht und schliesslich – von 2001 bis 2002 – an der Universität von F._______ G._______ studiert. Von seiner älteren Schwester habe er erfahren, dass seine Eltern und drei Geschwister anfangs 2002 beziehungsweise am 8. November 2002 zu Hause abgeholt und nach Eritrea deportiert worden seien. Auch seien sie enteignet worden. Aufgrund der Ausweisung seiner Eltern habe er keine finanzielle Unterstützung für sein Studium mehr erhalten. Damit habe er auch keine Perspektiven in Äthiopien mehr gehabt. Zusammen mit seiner älteren Schwester habe er im August 2002 beziehungsweise am 11. November 2002 Äthiopien verlassen und sich nach H._______ im Sudan begeben. Dort habe er bis zur Ausreise an verschiedenen Orten gewohnt und seinen Lebensunterhalt als Lehrer für Mathematik und Englisch an einer katholischen Kirche verdient. Auch sei er dort Mitglied der „Jhebha“ geworden. Er habe für die Partei Propaganda gemacht und Flugblätter verteilt sowie Demonstationen organisiert. Deswegen habe er von der eritreischen Regierung Drohungen erhalten. Ihm sei von einem Regierungsvertreter ein Schreiben in die Schule gebracht worden, in welchem er unter Todes- beziehungsweise Inhaftierungsdrohungen aufgefordert worden sei, seine politische Arbeit aufzugeben. Auch sei er beschimpft worden und habe sich abends nicht mehr frei bewegen können. Er habe nur an einer einzigen Demonstration teilgenommen. Dabei sei er derart verletzt worden, dass er hätte operiert und während 15 Tagen hospitalisiert werden müssen. Die sudanesische Regierung habe versucht, ihn und seine Schwester auszuweisen. B. Am 9. Januar 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärung offener Fragen. Die Antwort der Bot- E-3973/2009 schaft vom 14. April 2009 ging am 21. April 2009 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 unterbreitete das BFM die Botschaftsanfrage sowie -antwort dem Beschwerdeführer in Form einer Zusammenfassung zur Stellungnahme. Dieser antwortete am 7. Mai 2009. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Äthiopien an. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Eritrea als auch nach Äthiopien festzustellen. Bei Bedarf sei das BFM anzuweisen, den Sachverhalt vertieft abzuklären. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarten seiner Eltern, eine Kopie einer Foto seiner Eltern, eine Bestätigung der Registrierung der Familie durch das Bezirksgericht Nr. 3 in E._______ und Briefumschläge zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung verschiedener Dokumente, zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sowie zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. G. Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons I._______ vom 21. August 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Benützens E-3973/2009 eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. H. Innert der mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2009 angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 26. August 2009, die Entbindung von der Schweigepflicht, verschiedene Kontoauszüge, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______, Oberarzt K._______, vom 29. Juli 2009, ein Schreiben von L._______, Kantonsspital I._______, vom 14. Juli 2009, einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. L._______ vom 21. August 2009 sowie die Kopien von zwei SFH-Gutachten vom 13. Juli 2005 und 8. Oktober 2008 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 15. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kirchgemeinde E._______ mit Übersetzung und Erklärung ein. J. Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons I._______ vom 24. September 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines geringfügigen Vermögensdeliktes (i.V. mit Diebstahl) zu einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt. K. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 seinen Entscheid vom 25. Mai 2009 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf, stellte fest, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 fragte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer an, ob er, nachdem er vorläufig aufgenommen worden sei, an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen möchte. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. E-3973/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-3973/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie jemals im Haus M._______ oder im Haus N._______ in O._______, P._______, E._______, gelebt hätten und die Familie im Büro der O._______ auch nicht registriert sei. Sodann sei der Beschwerdeführer nie an der wissenschaftlichen Fakultät der Universität von F._______ eingeschrieben gewesen und die eingereichte Studentenidentitätskarte sei gefälscht. Entgegen dem Einwand sei festzuhalten, dass vor dem lokalen soziokulturellen Hintergrund sehr wohl davon auszugehen sei, dass aktuelle Bewohner eines Hauses über frühere Bewohner informiert seien, da nachbarschaftliche Beziehungen eng und daher auch der Austausch von Informationen in Äthiopien sehr eng seien. Insbesondere würde man erfahren, wenn in einem Haus eine eritreische Familie gelebt hätte, die deportiert worden sei. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Hausnummer seiner Adresse widersprochen habe, sei ein weiteres Indiz, dass er nicht in der O._______ in E._______ gewohnt habe und somit versuche, seinen tatsächlichen Wohnort zu verschleiern. Es werde davon abgesehen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebenen Adressen zu kontaktieren, zumal diese Personen von ihm auf eine Kontaktaufnahme hätten vorbereitet werden können. Zudem erstaune der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in der Lage sei, seine Hausnummer widerspruchsfrei anzugeben, aber gleich zwei Telefonnummern zu Personen zu nennen vermöge, mit denen er nicht einmal in Verbindung stehen will. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach Eritreer seinerzeit nicht registriert worden seien, widerspreche sodann seinen eigenen Angaben, E-3973/2009 dass er regelmässig für die Duldung habe zahlen müssen, was eine Registrierung voraussetze. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse gelebt und die Familie deportiert worden sei. Angesichts der guten Landeskenntnisse liege der Schluss nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Äthiopier handle, der mittels der Verschleierung der Adresse zu verhindern versuche, dass Abklärungen seine wahre Staatszugehörigkeit enthüllen würden. Weiter führte das BFM aus, Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich des Namens seiner aktuell in H._______ lebenden Schwester, seiner politischen Aktivitäten im Sudan, dem Datum der Demonstrationsteilnahme, der Haltung der sudanesischen Polizei ihm gegenüber sowie des Ausreisedatums aus dem Sudan. Schliesslich hielt das BFM fest, Vorbringen seien unglaubhaft, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt werde. Gemäss Art. 8 AsylG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe weder seine angebliche Mitgliederbestätigung bei der von ihm unterstützten Partei noch seine eritreische Identitätskarte abgegeben, obschon deren Beschaffung vorliegend nicht mit riskanten behördlichen Kontakten verbunden sei. Da er die verlangten Beweismittel nicht beigebracht habe, sei zwingend zu folgern, dass das von ihm geltend gemachte politische Engagement, seine angebliche eritreische Identität und – daraus abgeleitet – seine geltend gemachten erlittenen sowie in Zukunft befürchteten Nachteile nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zudem würden unter dem Blickwinkel, dass weder die Reisemodalitäten noch die Identität des Gesuchstellers feststehe, die Zweifel an seinen Vorbringen erhärtet. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst bezüglich der Botschaftsanfrage vollumfänglich auf die Stellungnahme vom 7. Mai 2009 verweisen. Weiter wird kritisiert, die Botschaftsanfrage sei „schlampig“ ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach betont, dass die eigenen Nachbarn an der Denunziation der Familie beteiligt gewesen sei. Es sei demanch nicht verwunderlich, dass keine konkrete Antwort bezüglich des Wohnsitzes erfolgt sei. Als Beweismittel habe sich der Beschwerdeführer eine Fotografie seiner Eltern, Schwestern und Nichten von ehemaligen Nachbarn schicken lassen, welche gute E-3973/2009 Freunde der Familie seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fliessend Amharisch und Tigrinya spreche. Sein Dialekt weise keine Sprachmerkmale des äthiopischen Tigray auf. Wäre er wirklich Äthiopier ohne eritreische Wurzeln, wäre es undenkbar, dass er derart gut die eritreische Landesprache sprechen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM vorliegend kein Lingua-Gutachten in Auftrag gegeben habe. Schliesslich seien die zeitlichen Widersprüche nicht erheblich, da es sich um kleinere Ungereimtheiten bezüglich Zeiträumen handle, welche mehr als sieben Jahre zurückliegen würden. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, der Beschwerdeführer sei im dienstpflichtigen Alter, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Zwangsrekrutierung drohe. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem BFM vor, die Botschaftsanfrage „schlampig“ ausgeführt zu haben. Namentlich hätten Nachbarn befragt werden müssen, die bereits damals dort gewohnt hätten. Deren Aussagen seien von Beweiskraft, nicht diejenigen der heutigen Besitzer beziehungsweise Bewohner. Zu diesem Vorwurf ist festzustellen, dass allein der Umstand, dass nicht die Nachbarn, sondern die Besitzer beziehungsweise die Bewohner der beiden Liegenschaften befragt wurden, nicht auf eine nachlässige Abklärung geschlossen werden kann. Aufgrund der Aussagen der Besitzer und der Bewohner (z.B. Dauer des Besitzes, Dauer Aufenthalt im Haus) kann nämlich ohne weiteres geschlossen werden, ob der Beschwerdeführer und seine Familie bis zum geltend gemachten Zeitpunkt dort gelebt haben. Es erübrigt sich somit, auf den durch den Beschwerdeführer im übrigen nicht weiter substanziierten Vorwurf näher einzugehen. 4.3.2 Zum Wohnort des Beschwerdeführers in E._______ ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Adresse anlässlich der Erstbefragung angegeben hat, er habe im Haus Nummer N._______ gewohnt (vgl. A1, S. 2). Demgegenüber teilte er auf die schriftliche Anfrage des BFM vom 9. März 2009 nach seiner genauen Anschrift in E._______ mit Schreiben vom 17. März 2009 mit, er habe im Haus M._______ gelebt. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um eine akademisch gebildete Person handelt, darf von ihm ohne weiteres erwartet werden, dass er die Anschrift seines Elternhauses, in welchem er offenbar während Jahren gelebt hat, korrekt anzugeben E-3973/2009 vermag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage war, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Diese werden weiter dadurch bestärkt, dass die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung vor Ort ergeben haben, dass die Familie des Beschwerdeführers weder im Haus Nummer N._______ noch im Haus Nummer M._______ gelebt hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat dieses Abklärungsergebnis durchaus Aussagekraft. Der Umstand, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um Eritreer gehandelt haben soll, die deportiert wurden und deren Besitz enteignet wurde, wäre den neuen Besitzern beziehungsweise Bewohnern mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt. Dies namentlich auch deshalb, weil sich die Umstände der Vertreibung einer eritreischen Familie gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Quartier herumgesprochen haben soll (vgl. A1, S. 7) und es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eine eingesessene und bekannte Familie handelte. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebte seine Familie rund 40 Jahren in E._______ und arbeitete der Vater während 30 Jahre im E._______ Hospital sowie als Priester in der P._______. Im Weiteren ist die Familie des Beschwerdeführers im Büro von O._______ nicht registriert, was vor den geltend gemachten Umständen weiter erstaunt. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer zwar ein, zu Kriegszeiten sei es nicht üblich gewesen, dass Eritreer sorgfältig registriert worden seinen, beziehungsweise hätten Eritreer lediglich eine Duldung erhalten, die nicht mit einer Registrierung verbunden gewesen sei. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Eltern des Beschwerdeführers in E._______ und der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers erscheint dieser Einwand indes wenig überzeugend. Zudem ist dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers nicht vereinbar mit seiner Aussage, er habe für die Duldung jeweils bezahlen müssen, was offensichtlich eine Registrierung voraussetzt. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, glaubhaft zu machen, dass er in E._______ an der von ihm angegebenen Adresse gelebt hat. An diesem Schluss vermag auch die Bestätigung der Registrierung der Familie durch das Bezirksgericht Nr. 3 der Stadt E._______ nichts zu ändern. Zum einen erscheinen die beiden eingereichten Dokumente bereits aus formalen Gründen zweifelhaft, zum andern ist hinlänglich bekannt, dass solche Schreiben vor Ort problemlos käuflich erworben werden können. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Anfragen bei den vom Beschwerdeführer beantragten E-3973/2009 Personen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer diese Personen – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung bereits ausgeführt hat – möglicherweise über ein allfälliges Vorsprechen informiert und entsprechend instruiert haben könnte. 4.3.3 Der Beschwerdeführer hält auch in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er habe an der Universität von F._______ studiert. Die Abklärungen der Botschaft haben indes ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls unter der von ihm angegebenen Identität an der wissenschaftlichen Fakultät nie registriert war. Sodann erscheint der Einwand absolut realitätsfremd, dass an der Universität von F._______ zwei verschiedene Studentenkarten existieren würden, eine für den Eintritt in die Schlafsäle sowie für die Ausgabe des Essens, die andere zum Vorweisen gegenüber Behörden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Nachfrage beim angeblich ehemaligen Vorsitzenden der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität in F._______, dies nicht zuletzt aus dem bereits vorstehend genannten Grund, weil der Beschwerdeführer diese Person über eine entsprechende Nachfrage vorweg hätte orientieren können. 4.3.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer spreche fliessend Amharisch und Tigrinya. Sein Dialekt weise keine Sprachmerkmale des äthiopischen Tigray auf. Wäre er wirklich Äthiopier ohne eritreische Wurzeln, wäre es undenkbar, dass er die eritreische Landessprache sprechen würde. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Muttersprache Amharisch an. Amharisch ist die Landessprache und offizielle Amtssprache Äthiopiens. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, seine Eltern seien Eritreer, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er die Landessprache Eritreas, das Tigrinya, als seine Muttersprache bezeichnet hätte. Dass entgegen seinen Angaben Tigrinya und nicht Amharisch seine Muttersprache ist, wird durch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe bestätigt, dass seine Sprache keine Merkmale des äthiopischen Tigray aufweise. Insoweit bestehen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. 4.3.5 Als Beleg für seine eritreische Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. Dazu führt er aus, ein Freund habe die jetzigen Bewohner des Hauses seiner Familie aufgesucht. Dabei seien ihm die beiden Ausweise aus- E-3973/2009 gehändigt worden, welche die Eltern vor ihrer Deportation im Haus versteckt und die jetzigen Bewohner gefunden hätten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht näher substanziierte. Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass die aktuellen Bewohner diese Ausweise einer ihnen unbekannten und überdies nicht behördlichen Person ohne weiteres aushändigen sollten. Sodann ist fraglich, weshalb die Bewohner die Ausweise nicht bereits anlässlich der Kontaktierung im Rahmen der Botschaftsanfrage erwähnten. Dass sie die Ausweise gerade zwischen den beiden Vorsprachen entdeckt hätten, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht und wäre überdiese ein beinahe unglaublicher Zufall. Vor diesem Hintergrund wird ernsthaft bezweifelt, dass es sich bei den eingereichten Identitätskarten um die echten Ausweisdokumente der Eltern des Beschwerdeführers handelt. Im Übrigen wäre allein mit diesen Identitätskarten noch längst nicht belegt, dass auch der Beschwerdeführer die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Jedenfalls ist vorliegend festzuhalten, dass sich die angeblich eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Aussagen bei seiner Schwester im Sudan befindet (vgl. A1, S. 6). Dem Beschwerdeführer wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, sich seinen Ausweis von seiner in H._______ lebenden Schwester postalisch oder auch über die ebenfalls in H._______ domizilierte Schweizerische Botschaft zukommen zu lassen. 4.3.6 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch noch von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet. Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die Mittelschule abgeschlossen und ein Studium begonnen hat. Zwar hat er vor der Einreise in die Schweiz angeblich mehrere Jahre im Sudan gelebt. Dennoch darf von ihm erwartet werden, dass er die wesentlichsten Punkte seiner Asylvorbringen anlässlich verschiedener Befragungen grundsätzlich übereinstimmend darzutun vermag. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung mehrere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt. Namentlich handelt es sich dabei um den Namen der ältesten Schwester des Beschwerdeführers, die von ihm im Sudan unterstützte Partei sowie der Dauer dieser Unterstützung, das Datum der einzigen von ihm besuchten Demonstration bei welcher er sich zudem schwer verletzte und sich einer Operation unterziehen musste. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Haltung der sudanesischen Po- E-3973/2009 lizei ihm gegenüber sowie des Datums, an welchem er den Sudan verlassen haben will (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung). Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht handelt es sich bei diesen Unstimmigkeiten in keiner Weise um kleinere Ungereimtheiten. Vielmehr widerspricht sich der Beschwerdeführer hier in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung. Ganz besonders erstaunt, dass er den Namen seiner Schwester, mit welcher er zuletzt im Sudan lebte, unterschiedlich angab. Nebst diesen bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten sind noch weitere solche in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen. So machte er anlässlich der Erstbefragung geltend, seine Eltern seien am 8. November 2002 deportiert worden (vgl. A1, S. 8) und er habe Äthiopien drei Tage später verlassen. Bei der kantonalen Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe am 4. Februar 2002 von der Deportation erfahren, habe im Anschluss daran verschiedene Anträge gestellt und sei am 4. August 2002 geflohen (vgl. A14, S. 9). Dass diese widersprüchlichen Zeitangaben unzutreffend sind, stimmt sodann auch mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts überein, wonach in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum keine zwangsweisen Umsiedlungen nach Eritrea mehr vorgenommen wurden. 4.3.7 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den eingereichten Beweismitteln somit nicht gelungen, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu entkräften. Mit dem BFM ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft zu verschleiern versucht. Aufgrund der guten Landeskenntnisse über Äthiopien, seiner Sprachkenntnisse und den zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person unbekannter, allenfalls äthiopischer Staatsangehörigkeit handelt. Um diese Einschätzung zu unterstützen sind weder weitere Abklärungen vor Ort noch ein Lingua- Gutachten notwendig, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich sodann selbstredend, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend eine Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr nach Eritrea näher einzugehen. E-3973/2009 4.3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 7. Mai 2009 Kontoauszüge des R._______ eingereicht, aus welchen sich seine Bedürftigkeit ergibt. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen E-3973/2009 und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend denn auch verzichtet werden. Einerseits wurde die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. Andererseits wusste der Beschwerdeführer bereits im Frühling 2008 um seine HIV-Infektion, mithin hätte er seine Erkrankung im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen und ein Beschwerdeverfahren wäre insoweit nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Sachlage wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-3973/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das D._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 15

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