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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2014 E-397/2014

7 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,960 parole·~20 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-397/2014

Urteil v o m 7 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).

E-397/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2013 (bzw. am 28. November 2013; vgl. A13/8) in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. November 2013 um Asyl nachsuchte, dass sie am 3. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt wurde (vgl. A6/16), dass sie dabei zu Protokoll gab, nie in einem Drittstaat ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass sie weiter erklärte, sie sei im Kongo mit ihrem Schulkollegen namens B._______, geboren am (…) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-719/2009 vom 17. Juni 2009), liiert gewesen, wobei der Kontakt abgebrochen sei, weil er mittlerweile in der Schweiz lebe, dass die mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2012 in Belgien daktyloskopisch erfasst worden war, dass ihr daraufhin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien gewährt wurde, dass sie dabei zu Protokoll gab, sie sei zwar in Belgien gewesen, habe sich jedoch, nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, Ende März 2013 nach C._______ begeben, was sie aber nicht belegen könne, dass sie im Verlauf der Befragung bestätigte, unmittelbar aus Belgien kommend in die Schweiz gereist zu sein (vgl. A7/3), dass sie weiter ausführte, in C._______ sei einem gewissen D._______ durch Vermittlung eines Verwandten von B._______ ein Brautpreis für sie gezahlt worden, damit sie B._______ heirate, wobei in Bezug auf den Hochzeitstermin noch nichts festgelegt sei, dass ihr am 17. Dezember 2013 erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. A13/8),

E-397/2014 dass sie dabei angab, sie habe B._______ vorher nicht gekannt beziehungsweise sie habe ihn erst kennengelernt, als sie in die Schweiz gekommen sei, dass die Heirat zwischen den beiden arrangiert worden sei und sie nicht habe ablehnen können, weil arrangierte Ehen Brauch seien und eine Ablehnung Unglück über ihr Leben bringen würde, dass sie aber weder gezwungen noch bedroht worden sei, sondern es ihr freier Wille sei zu heiraten, dass ihr Asylgesuch in Belgien im Februar 2013 abgelehnt worden sei, danach D._______ sie abgeholt habe und sie beide sich anschliessend nach C._______ begeben hätten, wobei sie Ende März 2013 wieder nach Belgien gereist seien, dass sie in der Folge ein Bekannter von B._______ aus Belgien in die Schweiz geholt habe, dass die belgischen Behörden dem Gesuch des BFM vom 23. Dezember 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) mit Schreiben vom 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zustimmten und gleichzeitig mitteilten, dass die Beschwerdeführerin in Belgien unter den Personalien E._______, geboren am (…), erfasst sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,

E-397/2014 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC belege, die Beschwerdeführerin habe am 7. September 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht, dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Belgiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, dass für sie eine Heirat mit einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann arrangiert worden sei, wobei sie diesen Ehebund aus freien Stücken eingehen wolle, und sie in die Schweiz gereist sei, um die Ehe mit ihm zu vollziehen, dass es den zuständigen belgischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs erst auf die Schweiz übergehe, wenn die Schweiz der gesuchstellenden Person aufgrund ihrer Heirat einen Aufenthaltstitel ausstelle, und gemäss den vorliegenden Informationen der Beschwerdeführerin bis anhin kein solcher ausgestellt worden sei, dass somit Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die Beschwerdeführerin demnach den Familiennachzug dort abwarten könne, dass ihre Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 6. Juli 2014 zu erfolgen habe,

E-397/2014 dass sie ferner in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Belgien drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt wurde, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, nach Art. 7 Dublin II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, in welchem sich ein naher Familienangehöriger der asylsuchenden Person befinde, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletze, indem sie die Ehe der Beschwerdeführerin mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person – ihr Ehemann lebe seit (…) 2003 in der Schweiz und verfüge hier über

E-397/2014 eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht – nicht gehörig würdige, dass das BFM verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin auf den in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art.13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) garantierten Schutz des Familienlebens berufen könne, dass sie ihren Ehemann in Kinshasa in Abwesenheit – sie seien dabei durch Familienangehörige vertreten worden – geheiratet habe, und eine Eheschliessung in Abwesenheit der Ehepartner nach ständiger Praxis im Lichte von Art. 27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) nicht gegen den ordre public verstosse, wenn der Ehewille beider Ehegatten klar ersichtlich sei, dass die Ehegemeinschaft gelebt werde und Stabilität aufweise, weshalb von einer tatsächlich gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden könne, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, und eine Interessenabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK vorliegend zugunsten des Familienlebens ausfallen müsse, dass das BFM zwar in der angefochtenen Verfügung erwähne, es sei eine Ehe arrangiert worden, im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung es dennoch unterlasse, konkret auf diesen Punkt einzugehen und diesen Umstand im Lichte von Art. 8 EMRK zu würdigen, dass schliesslich angekündigt wurde, so bald wie möglich werde eine Urkunde, welche die Eheschliessung nachweise, nachgereicht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofort einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass mit Eingabe vom 24. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung ins Recht gelegt wurde, dass mit Eingabe vom 30. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht eine Heiratsurkunde ("[...]" vom […] Januar 2014) in Kopie zu den Akten gereicht wurde,

E-397/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die

E-397/2014 Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2013 (bzw. 28. November 2013) ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die belgischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin am

E-397/2014 23. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-

E-397/2014 sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-397/2014 dass die mittels EURODAC durchgeführte Abklärung des BFM ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2012 in Belgien daktyloskopisch erfasst wurde, dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt haben, und folglich eine Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in Belgien bereits stattgefunden hat, dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens zur Durchbeziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass weder die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach vorliegend Art. 7 Dublin II-VO zur Anwendung gelange, geeignet sind, die Zuständigkeit Belgiens für die Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen, dass sich die Zuständigkeitsbegründung nach den objektiven Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO ergibt, und vorliegend die zuständigkeitsbegründenden Elemente das Einreichen des ersten Asylgesuchs in Belgien sowie der Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO impliziert, dass ein Asylentscheid bereits ergangen ist, darstellen, weshalb eine erneute Prüfung im vorliegenden Fall nicht angeht, dass im Übrigen aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft hervorgeht, sie habe das Territorium Belgiens vor ihrer Einreise in die Schweiz verlassen, dass ohnehin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin II-VO vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, da der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nie als Flüchtling anerkannt worden ist, dass schliesslich – wie das BFM zu Recht festhielt – gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergeht, wenn die Schweiz der gesuchstellenden Person aufgrund ihrer Heirat einen Aufenthaltstitel ausstellt, und ein solcher bis anhin nicht ausgestellt wurde,

E-397/2014 dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und Belgien zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin ferner ausführt, eine Ausschaffung nach Belgien verstosse gegen Art. 8 EMRK, da sie mit einem kongolesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, welcher in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besitze beziehungsweise über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da die Aufenthaltsbewilligung ihres angeblichen Ehemannes auf keinem gefestigten Rechtsanspruch beruht beziehungsweise kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass deshalb offen bleiben kann, ob überhaupt eine gültig geschlossene Ehe beziehungsweise eine tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, dass vorliegend auch keine anderweitigen Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und 4.4) ersichtlich sind, die auf einen Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen lassen könnten, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welche diese Feststellung in Zweifel ziehen könnten, http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/24

E-397/2014 dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in ihrem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Belgien würde gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, und unter diesen Umständen keine Hindernisse ersichtlich sind, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) besteht, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber

E-397/2014 zu vertreten und angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeitständung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-397/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

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