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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2022 E-3968/2022

11 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,694 parole·~13 min·2

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. August 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3968/2022

Urteil v o m 11 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. August 2022 / N (…).

E-3968/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, am 25. März 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er einen pakistanischen Reisepass (gültig bis […]) sowie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung («Temporary Residence Permit», gültig bis […] 2022) einreichte, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 zu seinem Gesuch betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes vom SEM angehört wurde, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch dahingehend begründete, er habe Pakistan nach Abschluss einer Lehre als (…) am 30. Mai 2021 verlassen, um in der Ukraine einen Sprachkurs zu absolvieren, zu arbeiten und sich dort niederzulassen, nachdem es seiner Familie im Heimatland wirtschaftlich nicht gut gegangen sei, dass er und seine Geschwister zunächst alle gearbeitet und für den gemeinsamen Familienunterhalt aufgekommen, zwei seiner Brüder dann nach Saudi-Arabien gegangen seien, seine Geschwister geheiratet hätten und danach nicht mehr im gleichen Ausmass zur finanziellen Unterstützung der gesamten Familie hätten beitragen können, dass er zudem als (…) aufgrund der schlechten Stromversorgung in Pakistan nicht mehr viel habe verdienen können, weshalb er sich zur Ausreise in die Ukraine entschieden habe, dass er seit dem (…) 2021 in Kiew, Ukraine, gelebt, dort eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten und nach einem Sprachkurs als (…) gearbeitet habe, dass er nach Kriegsausbruch in der Ukraine nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, weil die politische Lage dort instabil sei und mehrere Personen versuchen würden, die Macht zu ergreifen, er jedoch von den politischen Turbulenzen in Pakistan nicht persönlich betroffen, sondern vielmehr ein «ganz normaler Bürger» sei und keinen Kontakt zu Parteien unterhalte,

E-3968/2022 dass sich seine Familie – Eltern, Ehefrau, Sohn und vier Geschwister – in Pakistan aufhalte und er mit seinen Angehörigen täglich telefonische Kontakte pflege, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 5. August 2022 – eröffnet am 11. August 2022 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 5. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, dass eventualiter die SEM-Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges Dokument in Kopie, datiert vom 14. März 2018, mit Übersetzung (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eine Anzeige seines Vaters bei den Polizeibehörden) sowie ein Internetauszug (aus «dunyanews.tv») vom 13. März 2018 beigelegt waren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-3968/2022 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

E-3968/2022 c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 ausführte, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz keine Not oder Gefährdung seiner Person in Pakistan vorgetragen, dass keine Gründe ersichtlich seien, die einer sicheren und dauerhaften Rückkehr nach Turkmenistan (recte: Pakistan) entgegenstehen würden und der Beschwerdeführer folglich die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzbedürftigen nicht erfülle, dass der (…)-jährige, gesunde Beschwerdeführer vor rund einem Jahr Pakistan verlassen habe, dort über ein familiäres Netz verfüge, mit welchem er täglich telefonisch in Kontakt stehe und zudem in Saudi-Arabien lebende Brüder habe, die ihrer im Heimatland lebenden Familie finanzielle Mittel senden würden, womit feststehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan über eine gesicherte Wohnsituation und über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, mit dessen Hilfe und Unterstützung er in Zukunft rechnen könne, dass der Beschwerdeführer zudem gelernter (…) sei und über erste Berufserfahrungen verfüge, weshalb es ihm zuzumuten sei, nach seiner Rückkehr ins Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere ausführte, seine Angabe, ein «ganz normaler» Bürger zu sein, habe sich lediglich auf seine politische Tätigkeit bezogen, dass er zwar keiner Gefahr aufgrund individueller politischer Aktivitäten ausgesetzt, allerdings wiederholt durch eine Person namens B._______ angegriffen worden sei und unter permanenter Angst vor weiteren Übergriffen habe leben müssen, dass der erste gewalttätige Vorfall sich am (…) 2018 auf einem Cricket- Platz in C._______ ereignet und sein Peiniger ihn verbal provoziert habe, was zu einem Streit und einer Schlägerei geführt habe,

E-3968/2022 dass der Beschwerdeführer Anzeige gegen seinen Angreifer erstattet habe, worauf er zwei Tage später von demselben am (…) angeschossen worden sei und sich in Spitalpflege habe begeben müssen, dass sein Vater den Angreifer ebenfalls bei der Polizei angezeigt habe, worauf B._______ für die begangene Tat zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt worden sei, dass B._______ nach seiner Haftentlassung am (…) 2020 erneut auf den Beschwerdeführer geschossen habe, dass der Onkel von B._______ ein einflussreicher Anwalt sei, der dafür habe sorgen können, dass die Tat nur sehr marginale Konsequenzen für den Täter mit sich gebracht habe, dass die Korruption in Pakistan, insbesondere bei den Polizeibehörden, sehr hoch und allgegenwärtig sei, dass der Beschwerdeführer wegen der gewalttätigen Übergriffe seitens B._______ zunächst nach D._______ geflohen sei, sich jedoch dann aufgrund der finanziellen Notlage zur Auseise aus Pakistan entschieden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerdeschrift keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung von Bst. a und b der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 ausschliesst, dass eine Anwendung von Bst. c der genannten Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zum Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung seine Ausreise aus dem Heimatland lediglich mit wirtschaftlichen Gründen und seinem Bestreben, einen Sprachkurs in Ukraine zu besuchen und in der Folge dort arbeiten zu können, begründete,

E-3968/2022 dass er auf die Frage, weshalb er nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine nicht nach Pakistan zurückgekehrt sei, lediglich auf die politisch instabile Lage verwies (vgl. SEM-Akten 1142039-6/5, S. 3), dass er in derselben Anhörung ausdrücklich angab, nicht persönlich von den politischen Turbulenzen im Heimatland betroffen zu sein (vgl. S. 4), dass er im Rahmen der Anhörung an keiner Stelle auf irgendwelche Schwierigkeiten mit einer Privatperson hinwies und nicht ansatzweise Übergriffe mit Waffengewalt andeutete, dass in der Beschwerdeschrift keine nachvollziehbaren Gründe für das nachträgliche Vorbringen solcher Übergriffe durch private Dritte genannt werden, dass deshalb die in der Beschwerdeeingabe erstmals vorgetragenen Übergriffe durch eine Privatperson namens B._______ als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass zudem die wenig substanziierten Angaben in der Rechtsmitteleingabe zu den angeblichen gewaltsamen Übergriffen durch die genannte Privatperson – ungeachtet der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen – nicht darauf schliessen lassen, dass seine Sicherheit im gesamten Gebiet seines Heimatstaats in relevantem Ausmass gefährdet wäre, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er die Angriffe durch B._______ bei den Polizeibehörden angezeigt hat und der Täter zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, was darauf schliessen lässt, dass sich der Beschwerdeführer bei weiteren Übergriffen durch eine Drittperson mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen, insbesondere staatlichen Schutz beanspruchen kann und entsprechende gemeinrechtliche Delikte von den pakistanischen Behörden geahndet werden, dass die zwei eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen, zumal ihnen keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, dass die berichteten Vorfälle einen flüchtlingsrechtlich relevanten Zusammenhang aufweisen und nicht bloss gemeinrechtliche Delikte (Angriffe mit Schusswaffen auf einem Markt in C._______) betreffen, welche – gemäss Medienbericht von «dunyanews» – zu Strafverfolgungsmassnahmen (Festnahme von drei Verdächtigten) der pakistanischen Behörden geführt haben sollen,

E-3968/2022 dass zudem angesichts der schweren Körperverletzungen, die dem angeblichen Opfer mit einer Waffe zugefügt worden sein sollen, unverständlich bleibt, weshalb der Beschwerdeführer, sollten die Vorfälle wie behauptet seine Person betreffen, diese nicht im Rahmen seiner Anhörung mindestens ansatzweise vorgetragen hat, dass – nachdem der Beschwerdeführer in der Lage war, in der Ukraine einen Sprachkurs zu absolvieren, diesen zu finanzieren und einer Erwerbstätigkeit als (…) nachzugehen – davon ausgegangen werden kann, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt in Pakistan zu sichern, dass es ihm demnach ohne Weiteres zumutbar und möglich sein dürfte, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil seines Heimatstaats niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine ursprüngliche Heimatgegend nicht in Betracht ziehen, dass die Darlegungen in der Beschwerde zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-3968/2022 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland mit seinen Eltern, der Ehefrau und dem Sohn sowie mehreren Geschwistern ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz hat und er – wie bereits festgehalten – über eine Berufsausbildung und -erfahrung verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer – der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über einen gültigen pakistanischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-3968/2022 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass damit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3968/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

Versand:

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