Abtei lung V E-3968/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3968/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 23. Januar 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt. Am 4. Februar 2009 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo, wo sie bis circa 1980 gelebt habe. Dann sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach D._______ gezogen und im Jahre 1992 wieder nach Colombo zurückgekehrt. Vor ungefähr vier oder fünf Jahren sei ihr Mann zu seinem Bruder nach E._______ gezogen, um diesem in der (...) zu helfen. Seither wohne sie alleine in ihrem Haus in Colombo. Trotzdem sei sie öfters zu ihrem Mann nach E._______ gefahren, um diesen zu besuchen. Auch er habe sie in Colombo ab und zu besucht. (...) von (...) Kindern würden im Ausland leben und ihr Geld für ihren Lebensunterhalt schicken; so auch ihr Ehemann. Als sie im April 2008 nach E._______ zu ihrem Ehemann gefahren sei, sei sie von Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angefragt worden, ob sie ein Paket nach Colombo mitnehmen würde, was sie jedoch verweigert habe. Auf Nachfrage habe sie diesen jedoch ihre Telefonnummer in Colombo bekannt gegeben. In Colombo zurückgekehrt, sei sie wiederholt telefonisch aufgefordert worden, Waren für die LTTE bei sich aufzubewahren, was sie wiederholt abgelehnt habe. Anfangs September 2008 habe ein ihr unbekannter junger Mann aus E._______ eine Woche bei ihr gelebt. Ungefähr am 18. September 2008 hätten unbekannte Leute den (...) in F._______ sowie vier weitere Personen entführt. Zwei Tage später sei auch der unbekannte Besucher verschwunden. Ende September 2008 sei sie für drei Monate nach G._______ zu ihrer kranken (...) gereist, um sie zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr in Colombo sei sie in den Tempel gegangen, wo sie von ihrer Nichte erfahren habe, dass unbekannte Personen während ihrer Abwesenheit (der Beschwerdeführerin) bei ihr zu Hause gewesen seien und nach ihr gesucht hätten. Weil sie Angst gehabt habe, sei sie zu (...) in Colombo gezogen. Auf Anraten eines Nachbarn hin habe sie zu ihrer (...) nach H._______ fliehen wollen. E-3968/2009 Weil sie aber zu lange auf eine Einreisebewilligung hätte warten müssen, habe sie mit Hilfe eines Schleppers Colombo am 6. Januar 2009 verlassen und sei am 9. Januar 2009 via Italien illegal in die Schweiz eingereist, wo sie am 12. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 – eröffnet am 22. Mai 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – den Vollzug an. Zugleich beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 – Datum Poststempel – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben. Sie sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin mehrere Internetberichte über Todesopfer in Colombo sowie ein in englisch verfasstes Fax-Schreiben eines Mitgliedes des Stadtrates von Colombo vom 15. Juni 2009 zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren sei und alleine in Colombo lebe, zumal sich ihre Kinder allesamt im Ausland aufhalten würden. Daher habe sie niemanden mehr in Sri Lanka, der für sie sorgen könnte, weshalb sie bei (...) wohnen möchte. Zudem legte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte ins Recht. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E-3968/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 In der Regel wird – wie vorliegend – in der Besetzung mit drei Richtern entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG), wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- E-3968/2009 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten konkreten Begebenheiten die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Bedrohung nicht hinlänglich begründen. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass (...) entführt worden und zwei Tage später der unbekannte Besucher bei ihr verschwunden sei, nicht zwingend geschlossen werden, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft asylrelevante Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Dagegen spreche auch, dass die Beschwerdeführerin weder politisch aktiv gewesen sei noch irgendwelche Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Ebenso wenig könne aus dem Umstand, dass sie Ende Dezember 2008 von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden sei, von einer asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden. Damit sei die Furcht der Beschwerdeführerin, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, aus objektiver Sicht unbegründet. 3.2 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht konkret Stellung bezog, sondern sich lediglich auf die Feststellung beschränkte, es könne bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden, auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht – mit der unter Erwägung 3.3 vorgenommenen Einschränkung – keine Veranlassung, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin näher zu befassen und E-3968/2009 geht von dem vom BFM als Grundlage für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft genommenen Sachverhalt aus. 3.2.1 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen ihm gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, das er einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem andern Teil seines Heimatstaates in Schutz bringen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung seines Heimatstaates respektive den allgemeinen Folgen von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen ausgesetzt war oder ist, sondern wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder eines andern relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls zu berücksichtigen, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu beachten sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12 E. 5 und 7 und BVGE 2008/4 E. 5.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a). 3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beschränken sich auf die Darlegungen der allgemeinen schwierigen Situation in Sri Lanka sowie in Colombo und auf die Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen. Inwieweit sie jedoch ganz konkret befürchten müsste, in absehbarer Zeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, legt sie nicht näher dar. Aufgrund der vorliegenden Akten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass offensichtlich nicht auf eine Gefähr- E-3968/2009 dung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann. Die geltend gemachte Suche nach ihr scheint dabei – abgesehen davon, dass sie vom BFM zu Recht als asylrechtlich unerheblich gewertet wurde, insbesondere weil es sich dabei um eine wenig differenzierte Auskunft vom Hörensagen handelt und zudem die Intensität für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als zu gering zu werten ist – wenig glaubhaft. Aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung, sie habe schon vorher die Idee gehabt, nach H._______ auszureisen, um ihre dort lebende (...) zu besuchen, sei dann aber in die Schweiz gekommen, weil sie nach Auskunft des Schleppers zwei Monate auf ein entsprechendes Visum hätte warten müssen (A1 S. 5 f.), vermittelt eher den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylgründen damit mehr Gewicht verleihen wollte. Das ins Recht gelegte Fax-Schreiben eines Mitglieds des Stadtrates von Colombo vom 15. Juni 2009 ändert dabei nichts an der Sachlage, sondern untermauert vielmehr die obigen Erwägungen, zumal darin auf die fünf im Ausland lebenden Kinder verwiesen und festgehalten wird, niemand sorge für die älter werdende Beschwerdeführerin in Sri Lanka, deren Wunsch es sei, mit (...) zusammen zu sein. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine ältere Frau, welche sich nie politisch betätigt hat, aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe gesucht werden sollte. Daran vermögen auch die ins Recht gelegten Internetartikel über Mordopfer der Untergrundorganisationen in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal sich diese Berichte auf die allgemeine Gewaltlage in Sri Lanka beziehen, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihrer eigenen Verfolgungssituation abzuleiten vermag. 3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, weitere, die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigende Schreiben eines Nachbarn und einer Nichte abzuwarten, da sie an der Gesamtwürdigung nichts zu ändern vermöchten. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-3968/2009 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im E-3968/2009 vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Colombo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss dieser setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- E-3968/2009 tion voraus (vgl. ebenda E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (vgl. ebenda E. 7.6.1). 5.4.2 Das BFM führte aus, es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin sei in Colombo geboren und sei dort zuletzt registriert gewesen. Ausserdem habe sie den grössten Teil ihres Lebens in Colombo verbracht und verfüge dort über ein Haus. Darüber hinaus lebten (...) ebenfalls in Colombo, womit insgesamt davon auszugehen sei, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem stehe es ihrem Mann frei, von E._______ wieder nach Colombo zurückzukehren. Folglich sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Colombo zumutbar. 5.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich grosse Teile der Verwandtschaft der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin, darunter auch (...), zwar in einem Drittstaat aufhalten und ihr Ehemann zur Zeit in E._______ lebt. (...) leben hingegen in Colombo. Somit ist dort von einem bestehenden familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem stammt die Beschwerdeführerin aus Colombo und lebte dort seit ihrer Geburt bis zur Ausreise am 6. Januar 2009, abgesehen von einem (...)-jährigen Unterbruch, wo sie in E._______, wohnte. Demgemäss ist auch davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in Colombo über einen Kreis von Freunden und Bekannten. Hinzu kommt, dass sie in Colombo registriert ist und dort ein eigenes Haus besitzt, so dass auch eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit besteht. Zudem machte sie während des Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme geltend, so dass davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin befände sich in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand. Ausserdem gab sie selbst zu Protokoll, dass sie von (...) und ihrem Ehemann genügend Geld erhalte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Folglich ist anzunehmen, sie werde weiterhin auf die E-3968/2009 finanzielle Unterstützung von den im Ausland lebenden Verwandten und von ihrem Ehemann in E._______ zählen können, weshalb auch ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage als gesichert einzustufen ist. 5.4.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Colombo auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 8. 8.1 Das von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, zumal sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos darstellten. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorlie- E-3968/2009 gend rechtfertigt es sich jedoch, gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird im Übrigen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-3968/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13