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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2016 E-3962/2016

18 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,606 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3962/2016

Urteil v o m 1 8 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).

E-3962/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 11. November 2013 legal mit gültigen Reisepässen und den Ausreisevisa über den Flughafen von C._______ verliessen und in Khartoum (Sudan) Einreisevisa für die Schweiz erhielten, dass sie am 21. Dezember 2013 über Qatar nach Genf geflogen seien, wo sie circa 5 Wochen geblieben und am 17. Januar 2014 nach D._______ gereist seien und dort Asyl beantragten, dass die Schweiz aufgrund des Dublinabkommens auf ein Ersuchen der schwedischen Behörden der Rückübernahme zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens in der Schweiz zustimmte, worauf die Beschwerdeführenden am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ eintrafen und um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 11. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Februar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in ihrem Land eine (...) und habe für den eritreischen Staat gearbeitet, dass sie oft im Ausland (…) sei, weshalb sie auch einen Pass erhalten habe, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, damit ihr Sohn, (…), den Militärdienst nicht leisten müsse, dass sie keine Probleme in Eritrea gehabt habe, da sie immer aufgepasst und sich politisch nie engagiert habe, dass sie in D._______ erfahren habe, dass man ihren Ehemann, der ebenfalls ein (...) sei, wegen ihr verhaftet habe und ihr zweiter Sohn bei Verwandten untergebracht worden sei, dass sie weiter nichts über sie habe in Erfahrung bringen können, da der Ehemann kein Telefon habe, dass sie seit dem Krieg (1984) eine Behinderung (...) und ein (…) habe, dass der Beschwerdeführer (Sohn) angab, noch kein Aufgebot erhalten, jedoch nichts gegen die Leistung des Militärdienstes gehabt zu haben, es

E-3962/2016 sei seine Mutter gewesen, die dies nicht gewollt und sich zur Ausreise entschieden habe, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Staates geltend gemacht und ein privilegiertes Leben als durch den Staat angestellte (...) mit Reisefreiheiten geführt, dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe, damit ihr Sohn (…) nicht in den Militärdienst in Sawa einrücken müsse, was keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstelle, dass er selbst bereit gewesen wäre, den Militärdienst zu leisten, dass ihn der eritreische Staat trotz des Nichteinrückens nach Sawa (…) nicht behelligt und ihm vielmehr am (…) 2013 einen Reisepass ausgestellt habe, dass er zudem am (…) 2013 ein Ausreisevisum erhalten habe, was darauf hinweise, dass ihn der eritreische Staat für die Leistung des Militärdienstes nicht heranzuziehen beabsichtigt habe, dass weiter nicht glaubhaft sei, die Beschwerdeführerin habe über die Verhaftung ihres Mannes und über den Verbleib ihres zweiten Sohnes die ganze Zeit nichts in Erfahrung bringen können, da sie in Eritrea verschiedene Verwandte habe und es nicht zutreffe, es würden keine telefonischen Kontaktmöglichkeiten mit Eritrea bestehen, dass diese Aussagen Anlass zur Annahme geben würden, dass die Beschwerdeführerin die Schweizerischen Asylbehörden absichtlich über die Situation ihres Ehemannes im Dunkeln lasse, weil sich diese nicht wie von ihr geschildet darstelle, dass daher diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien,

E-3962/2016 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 24. Juni 2016 beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 29. Juli 2016 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass dieser fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2015 (recte: 2016) eine neue Eingabe machte, wonach sie in Eritrea von Männern in Machtposition vergewaltigt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, sich dagegen zu wehren, dass sie dies nicht früher habe erzählen können, weil sie kein Vertrauen in die Dolmetscher gehabt habe, dass sie ein zweiseitiges Dokument des Gesundheitsministeriums vom (…) 2013 einreichte, wonach, gemäss ihren Angaben, der Beschwerdeführer zwecks medizinischer Abklärung das Land verlassen dürfe, anschliessend aber umgehend zurückzukehren müsse, um den Militärdienst zu leisten, dass sich auf der zweiten Seite des Dokuments eine Arztdiagnose vom (…) 2013 in Kopie für den Sohn befand, worin eine “(…)“ unbekannter Ursache, attestiert wurde,

E-3962/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3962/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass darüber hinaus die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass vorab in der Beschwerde insbesondere vom grossen psychischen Druck berichtet, wird, der auf den Beschwerdeführenden gelastet habe, weil sich die Beschwerdeführerin mit dem eritreischen Regime nicht habe identifizieren können, obschon sie sich in der Öffentlichkeit exponiert und das eritreische Regime (…) habe, dass diese knappe Ausführung ihres angeblichen psychischen Druckes nicht nachvollziehbar ist, da die Beschwerdeführerin dank des Regimes ein bequemes Leben mit Reisefreiheiten führen konnte, dass bei dieser Sachlage nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden kann, dass das mit Schreiben vom 10. August 2016 eingereichte, völlig neue und sehr knapp erläuterte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Eritrea regelmässig von Männern in Machtposition vergewaltigt worden sei, diametral von ihren ursprünglichen Aussagen abweicht,

E-3962/2016 dass sie diese Ereignisse während ihrer Befragungen nicht einmal ansatzweise erwähnte und vielmehr ausführte, dass ihr ihr ganzes Leben lang nichts passiert sei (vgl. A9/14 Ziffer 7.01), dass ihre Erklärung, sie habe den Dolmetschern nicht getraut, nicht plausibel ist und als Schutzbehauptung erachtet werden muss, da sie sich seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält und es ihr in dieser Zeit bestimmt möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Vorbringen in einer geeigneten Form den Asyl- oder allenfalls Sozialbehörden darzulegen, hätte es der Wahrheit entsprochen, dass somit ihr neues Asylvorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft erachtet werden muss, dass es weiter wie in der Beschwerde behauptet nicht zutreffen kann, dass sich der Beschwerdeführer unter einem enormen psychischen Druck befunden habe, weil er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, hat er doch selbst ausgesagt, nichts gegen den Militärdienst und nie an eine Ausreise gedacht zu haben, dass es vielmehr seine Eltern gewesen seien, die so entschieden hätten (vgl. A26/10 Antworten 26 f.), dass somit der Umstand, dass er den Militärdienst leisten müsste, nicht von asylrechtlich relevanter Bedeutung ist, dass weiter die Beschwerdeaussage, sie seien illegal ausgereist, aktenwidrig ist, da sie legal über den Flughafen von C._______ ausgereist sind, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-3962/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-3962/2016 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin eine privilegierte Stellung innehat und (…) sowie über Verwandte in ihrem Heimatland verfügt, weshalb sie sich dort wieder schnell wird integrieren können, dass sie durch ihre Kontakte wird einrichten können, dass ihr Sohn, falls er überhaupt in den Militärdienst einrücken müsste, zu keiner strengen oder gefährlichen Arbeit eingeteilt würde, dass hinsichtlich der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin, wonach sie ein (…) habe (vgl. A9/14, Ziffer 8.02) – mangels gegenteiliger Angaben – davon auszugehen ist, dass sie sich während ihres langen Aufenthalts in der Schweiz bereits entsprechend behandeln liess, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Arztdiagnose vom (…) 2013 wonach der Beschwerdeführer an “(…)“ leide, wohl fiktiver Natur ist und offenbar ausschliesslich zum Zweck ausgestellt wurde, damit er zur Behandlung ins Ausland ausreisen konnte, hat sich doch dieser bei der Befragung am 11. Juli 2014 als “voll gesund“ bezeichnet (vgl. A12/11 Ziffer 8.02), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitze von gültigen Reisepapieren sind, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-3962/2016 dass der am 29. Juli 2016 bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3962/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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