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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2012 E-3955/2012

29 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,621 parole·~13 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3955/2012

Urteil v o m 2 9 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Beck Kadima mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).

E-3955/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit an die schweizerische Vertretung in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 28. November 2011 beziehungsweise 1. Dezember 2011 datierendem Schreiben unter Beilage verschiedener Beweismittel für sich und ihren Ehemann um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass sie dieses Asylgesuch – nach einem ihr vermutlich vorgängig zugestellten Fragekatalog – mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 in strukturierter Weise ergänzte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs hauptsächlich vorbrachte, ihre Familie sowie Verwandte seien im Rahmen des von der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) sowie der paramilitärischen Organisation AUC (Autodenfensas Unidas de Colombia) geführten Krieges zu deren Gewaltopfer geworden, dass sie und ihre Familie von der FARC von ihrem Grundstück vertrieben und von der AUC über Jahre hinweg ernsthaft bedroht worden seien, dass sie aus Sicherheitsgründen innerhalb Kolumbiens mehrmals ihren Wohnsitz gewechselt hätten, dass zwei ihrer Onkel in den Jahren (…) und (…) von Mitgliedern der AUC umgebracht worden seien, dass ihr Vater von Drogenfahndern zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, worauf er ihnen Verstecke gezeigt habe, die die Behörden zerstört hätten, er indessen keinen behördlichen Schutz erhalten habe, dass Mitglieder der AUC am (…) 2005 ihren Vater angeschossen hätten, dass sie (die Familie der Beschwerdeführerin) daraufhin in B._______ Anzeige erstattet hätten und von der Institution "(…)" als intern Vertriebene registriert worden seien, dass sie – nachdem sie sich von Unbekannten beobachtet gefühlt hätten – mit Hilfe des F._______ B._______ verlassen und nach C._______ begeben hätten,

E-3955/2012 dass ihre Familie während eines Aufenthalts in ihrer Heimatregion (zwecks Beschaffung einiger Dokumente) von Mitgliedern der paramilitärischen Gruppierungen bei ihrer Tante gesucht worden sei, dass diese jegliche Auskunft über sie verweigert habe, worauf sie (die Beschwerdeführerin) einige Tage später – nachdem sie bereits nach C._______ zurückgekehrt sei – erfahren habe, dass ihr Cousin, bei welchem sie sich aufgehalten habe, erschossen worden sei, dass ihr Vater am (…) 2007 einer versuchten Entführung entkommen sei und sie (die Familie der Beschwerdeführerin) später Drohanrufe erhalten habe, weshalb ein erneuter Umzug angestanden habe, dass Guerillamitglieder im (…) 2011 bei ihrer Tante nach ihrem Aufenthalt (demjenigen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie) gefragt und dabei sowohl die Tante als auch ihre Cousine bedroht hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin und Familie) sich daraufhin an die Behörden gewendet hätten, um Anzeige gegen die Angreifer zu erstatten, aber nur ungenügend staatlichen Schutz erhalten hätten, dass die schweizerische Vertretung in Bogotà mit Übermittlungsschreiben vom 5. Januar 2012 das Asylgesuch samt Beilagen zuständigkeitshalber dem BFM überwies, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des BFM vom 19. Januar 2012 – übermittelt durch die schweizerische Vertretung in Bogotà – mitgeteilt wurde, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise, dass gestützt auf die Akten und in Anwendung des Ermessens die Ablehnung des Asylgesuchs beabsichtigt werde, wobei sie Gelegenheit erhalte, sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern, dass die Beschwerdeführerin mit in spanischer Sprache abgefasstem Schreiben, welches bei der Schweizer Vertretung am 9. Februar 2012 einging, fristgerecht Stellung bezog, dass sie dabei im Wesentlichen nochmals darauf hinwies, dass es in Kolumbien keine Sicherheit gäbe und sie und ihre Familie nur unzureichenden Schutz von staatlichen Institutionen erhalten würde,

E-3955/2012 dass terroristische Gruppierungen in ihrem Land ungestraft ihre Gräueltaten auszuüben vermöchten, und sie und ihre Familie im Visier dieser Gruppierungen seien, dass dabei auch Verwandte zu Tode gekommen seien, weshalb sie nicht mehr Zuflucht bei ihren Verwandten suchen könnten, dass ihr Ehemann sie aufgrund der Probleme der Familie verlassen habe, dass sie zunehmend in eine Isolierung geraten sei und sie die Schweiz sinngemäss dringend darum bete, ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten konkreten Übergriffe seitens des Paramilitärs lägen bereits Jahre zurück und hätten sich im Departement D._______ zugetragen, dass den Vorbringen hingegen nicht entnommen werden könne, sie (die Beschwerdeführerin und ihre Familie) hätten in C._______ oder im Departement E._______ Probleme mit Paramilitärs gehabt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie deshalb die Möglichkeit hätten, sich dem Paramilitär durch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu entziehen, dass Befürchtungen, künftig Übergriffen durch Dritte ausgesetzt zu sein, nur dann für die Einreise relevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass der kolumbische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe kein Vertrauen in die Behörden,

E-3955/2012 dass sie und ihre Familie aber dennoch von den Behörden als intern Vertriebene registriert worden seien und somit eine gewisse Unterstützungsleistung durch die Behörden erhalten hätten, dass zudem das F._______ bei der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Wohnsitzverlegung nach C._______ behilflich gewesen sei, dass vom Staat nicht verlangt werden könne, seinen Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu garantieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin ferner nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, bei der davon auszugehen sei, sie würde von ihren Verfolgern an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden können, dass sie deshalb bei einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel Schutz vor ihren Verfolgern finden könne, dass die Beschwerdeführerin keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei, dass sie schliesslich keine besondere Nähe zur Schweiz geltend mache, dass der Beschwerdeführerin deshalb zuzumuten sei, sich an einen anderen Staat als die Schweiz zu wenden, dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Angaben der schweizerischen Vertretung in Bogotà am 4. Juli 2012 durch diese eröffnet wurde, dass diese Verfügung mit in spanischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 16. Juli 2012 angefochten wurde, dass diese Rechtsmittelschrift am 17. Juli 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotà einging und mit Übermittlungsschreiben vom 24. Juli 2012 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, dass weitere Unterlagen zur Beschwerde nachgereicht wurden, die mit Übermittlungsschreiben vom 31. Juli 2012 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden,

E-3955/2012 dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass sie im Wesentlichen die bei der Vorinstanz dargelegten Vorbringen bestätigt und keine Beweismittel bezüglich neu eingetretener Tatsachen zu den Akten reicht, dass sie ergänzend ausführt, ein Wegzug ihrer Familie aus der Heimatstadt bringe nichts, da sie bereits unzählige Male umgezogen sei, aber dennoch die sehnlichst gewünschte Ruhe nicht gefunden habe, dass sie (die Beschwerdeführerin und ihre Familie) sich bisher nicht ins Ausland begeben hätten, weil ihnen die finanziellen Mittel dafür fehlen würden und ein an den UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen) gerichtetes Gesuch um Unterstützung abgewiesen worden sei, dass sie überdies befürchten würden, im Ausland Diskriminierungen ausgesetzt zu sein,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-3955/2012 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen abgefasst ist, das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen aber eine interne Übersetzung der wesentlichen Verfahrensakten veranlasst hat, dass somit – mit Ausnahme des vorgenannten aber nicht als wesentlich erachteten Mangels – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-

E-3955/2012 lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend den entscheidwesentlichen Sachverhalt anhand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführlichen Dokumentation durch die Beschwerdeführerin als erstellt beurteilte, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass vorab festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen nach dem Entscheid des BFM ergangene Ereignisse geltend macht, http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-3955/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich einer allfälligen akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht veranlasst sieht zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen, dass zwar die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: "written statement' submitted by the Jubilee Campaign, a non-governmental organziation in special consultative status" anlässlich der achtzehnten Sitzung des Menschenrechtsrates vom 12. September 2011: " [...] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. [...]"), dass auch rein aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, sie und ihre Familie könnten sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen (der Paramilitärs und der FARC) entziehen, dass es sich vorliegend jedoch erübrigt, im Einzelnen zu prüfen, ob die Einschätzung des BFM, wonach von Seiten der Guerilla (FARC und AUC) keine Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe, zutrifft, dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin keiner akuten, unmittelbaren Gefahr in Kolumbien ausgesetzt ist und zudem aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, es handle sich bei ihr um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen habe, dass sie zudem – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehung zur Schweiz hat, dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG),

E-3955/2012 dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die gefestigte Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2290/2012 vom 10. Mai 2012 E. 7.1-7.2 und Urteil D- 2942/2011 vom 23. Januar 2012 E. 6.1-6.2), dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die Eingabe der Beschwerdeführerin an dieser Feststellung offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, sie (die Beschwerdeführerin und Familie) seien bisher aus finanziellen Gründen nicht ins Ausland gegangen und würden befürchten dort Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM angesichts der genannten Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-3955/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

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