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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2011 E-3954/2011

21 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3954/2011

Urteil v o m 2 1 . Juli 2 0 11 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).

E-3954/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. April 2011 verliess und per Bus nach C._______ (Polen) reiste, wo er übernachtete und hiernach wiederum per Bus über Deutschland und Österreich am 7. April 2011 legal mit einem von Tschechien ausgestellten, bis am 23. April 2011 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 14. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, der Verfasser eines Buches zu sein, in welchem er D._______ desavouiere und ihn unter anderem bezichtige, (…) zu haben, dass (…) sich gut verkauft hätten, und er für die Publikation (…) Sponsoren gesucht habe, dass er in dieser Zeit, Ende Februar respektive Anfang März 2011, mehrmals von unbekannten Männern angesprochen und unter erheblichen Drohungen genötigt worden sei, sich in seinem (…) positiv über D._______ und negativ über (…) E._______ zu äussern, dass er sich vor diesem Hintergrund entschlossen habe, in die Schweiz zu fliehen, welche er für das sicherste Land der Welt halte, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) die tschechischen Behörden am 4. Mai 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 4. Juli 2011 ihre Zustimmung erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 (am folgenden Tag eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung in die Tschechische Republik verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststell-

E-3954/2011 te, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei mit einem von der Tschechischen Republik ausgestellten Schengen-Visum (N° […]) in den Dublin-Raum eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), die Tschechische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Tschechische Republik am 4. Juli 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 4. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 14. April 2011 nichts Substanzielles gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe erwidern können, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

E-3954/2011 und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen und ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

E-3954/2011 dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

E-3954/2011 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass das BFM – angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über Polen in den Dublin-Raum eingereist ist und dort auch übernachtet hat – eine Zuständigkeit der polnischen Behörden erwogen hat (vgl. A4 S. 7), welche Frage vorab zu prüfen ist, dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-IIVO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visum zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass aufgrund der Akten (A10 S. 8) sowie der Aussagen des Beschwerdeführers (A4 S. 6 f.) feststeht, dass dieser über ein Schengen-Visum verfügte, welches durch die tschechischen Behörden – für den Zeitraum vom 30. März bis zum 23. April 2011 – ausgestellt wurde,

E-3954/2011 dass vorliegend die Zuständigkeit der Tschechischen Republik als Ausstellerin eines Schengen-Visums (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) einer allfälligen Zuständigkeit Polens (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) vorgeht (vgl. die in Kapitel III der Dublin-II-VO genannte Rangfolge [ Art. 5-14 Dublin- II-VO]), dass demnach das BFM die tschechischen Behörden am 4. Mai 2011 zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da die Tschechische Republik aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin- II-VO vorgegebenen Frist erfolgte, dass die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juli 2011 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A11 S. 1) und damit die Tschechische Republik die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers anerkannte, dass der Beschwerdeführer einer Wegweisung in die Tschechische Republik im Rahmen der Befragung entgegenhielt, sein Schengen-Visum sei nur zehn Tage seit Einreise in den Schengen-Raum gültig, dass er dabei zu verkennen scheint, dass sich gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Signatarstaates aus der Erteilung eines Visums durch dessen Behörden ergibt und gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II- VO für den Zeitraum von sechs Monaten seit dessen Ablauf fortbesteht, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Befürchtung äussert, aufgrund seiner (…) geäusserten Kritik an der Tschechischen Regierung sowie infolge deren engen Zusammenarbeit mit der ukrainischen Regierung würden ihm die tschechischen Behörden kein faires, internationalen Standards entsprechendes Asylverfahren eröffnen und ihn direkt in seinen Heimatstaat abschieben, dass damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Tschechische Republik halte sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot, dass dieser Einwand unbegründet ist, da die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention

E-3954/2011 vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Vollzugsstopp) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist

E-3954/2011 und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3954/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

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