Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3951/2017
Urteil v o m 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Sohn B._______, geboren am (…), Albanien, beide vertreten durch Alexander Flückiger, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2017 und 18. Juli 2017 / N (…).
E-3951/2017 Sachverhalt: A. Am 29. Mai 2013 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (heute und im Folgenden: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete seinen abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 7. Juli 2014 reichte der damals (…)-jährige Sohn ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte geltend, dass der Beschwerdeführer in Albanien Probleme mit Unbekannten gehabt habe, weshalb auch er sich nicht sicher gefühlt habe. Er habe vorwiegend bei den Grosseltern gewohnt und seinen Wohnort in (…) einige Male wechseln müssen. Diese Vorbringen erachtete das SEM als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG, weshalb es auch dieses Asylgesuch ablehnte. C. Am 4. Juli 2016 – damals war das Asylgesuch des Sohnes noch hängig — reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch beim SEM ein, das als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsyIG entgegengenommen wurde. Darin machte er – analog zum ersten Asylgesuch – Probleme mit mafia-ähnlichen Gruppierungen geltend. Diese Vorbringen wurden als asylrechtlich nicht relevant erachtet, weshalb das SEM das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2016 ablehnte, ihn aus der Schweiz weggewies sowie erneut den Vollzug anordnete. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Einzahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. Mit separater Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Asylgesuch des Sohnes ebenfalls abgelehnt und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie der Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Gemäss eigenen Angaben kehrten die Beschwerdeführenden am 26. November 2016 nach Albanien zurück. Am 16. Dezember 2016 reisten sie von dort wieder aus und erreichten die Schweiz am 19. Dezember 2016.
E-3951/2017 E. Am 3. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erneut Asylgesuche ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuche entgegengenommen wurden. Zur Begründung dieser Gesuche machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie in Albanien Angst vor Problemen mit der Mafia hätten und um ihr Leben fürchteten. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm am 11. Dezember 2016, nach ihrer Rückkehr nach Albanien im November 2016, erzählt, dass unbekannte Personen sich zu später Stunde im Vorhof seines Hauses herumgetrieben hätten. Er würde aus Sorge um die Familie eine Überwachungskamera installieren. Nach dem Gespräch mit dem Vater habe der Beschwerdeführer zufällig den Bekannten C._______ getroffen und sich später mit ihm in einer Bar verabredet. Ihm sei in der Bar sehr unwohl gewesen. Er befürchte zudem, dass C._______ ihm nicht zufällig, sondern absichtlich über den Weg gelaufen sei. In der Bar seien auch zwei Bekannte namens D._______ und E._______ gewesen. Er habe die beiden jedoch gemieden. Auf dem Nachhauseweg sei er vor seinem Elternhaus von E._______ angehalten worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass F._______, der (...) der Mafia in Albanien, ihn treffen wolle. Er habe sich weder mit dem (...) der Mafia treffen noch das Treffen verweigern wollen. Um seinen Sohn und sich selbst nicht in Gefahr zu bringen, hätten sie Albanien verlassen und seien erneut in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Mafia ihn und seinen Sohn überwachen lasse. C._______, D._______ und E._______ seien von der Mafia als Mittelsmänner eingespannt worden. Zur Polizei habe er nicht gehen können, weil die Mafia lediglich ein Treffen verlangt und ihm gegenüber keine Drohungen ausgesprochen habe. Die Mafia gehe bewusst so vor, weil sie die Gesetze kenne. Sein (…), sei mit der albanischen Mafia eng verstrickt und sei für diese als Informant tätig. Im Rahmen des dritten Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer die Kopie einen Zeitungsartikels, datiert vom (…), zu den Akten. Denselben Artikel hatte der Sohn bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs zu den Akten gereicht. Darin wird von einem gescheiterten Versuch, den Beschwerdeführer als Geisel zu nehmen, berichtet. Die Polizei habe die Geiselnahme verhindert und strafrechtliche Massnahmen eingeleitet. F. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – am 10. Juli 2017 eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
E-3951/2017 erfüllten und lehnte die Asylgesuche vom 3. Februar 2017 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem entsprechenden Vollzug. Ihnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes, insbesondere der Durchführung einer mündlichen Anhörung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar/unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. I. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – am 25. Juli 2017 eröffnet – ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. Juli 2017. Grund dafür war eine neue Dispositivziffer 8 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Abgesehen von dieser Dispositivziffer 8 und der Verlängerung der Ausreisefrist um 10 Tage ist die Verfügung vom 18. Juli 2017 identisch mit jener vom 7. Juli 2017. Insbesondere wurde auch dort unter Hinweis auf Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bereits erwogen, dass aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Mehrfachgesuches eine Gebühr im Umfang von CHF 600.– zu erheben sei.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 (recte wohl: 27. Juli 2017, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. Juli 2017) liess der Beschwerdeführer eine Substitutionsvollmacht zu Gunsten seines neuen Rechtsvertreters vom 20. Juli
E-3951/2017 2017 zu den Akten reichen und erhob Beschwerde gegen die neue Verfügung vom 18. Juli 2017. Für sämtliche Anträge und die entsprechende Begründung wurde auf die Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2017 verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Ergänzung des Dispositivs in der Verfügung vom 18. Juli 2017 beziehungsweise die Ersetzung der Verfügung vom 7. Juli 2017 durch diejenige vom 18. Juli 2017 nicht zu einer Veränderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden zu ihren Ungunsten geführt hat. So war auf die gesetzlich vorgesehene Gebührenerhebung gemäss Art. 111d AsylG bereits in der Verfügung vom 7. Juli 2017 hingewiesen worden. Ordnungsgemäss begann die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Verfügung vom 18. Juli 2017 am 25. Juli 2017 neu zu laufen beziehungsweise wurde die Ausreisefrist durch die neue Verfügung entsprechend verlängert. Die Beschwerdeführenden erhielten mit der Zustellung der neuen Verfügung Gelegenheit ihre Beschwerde vom 13. Juli 2017 entsprechend zu ergänzen beziehungsweise eine neue Beschwerde einzureichen, verwiesen aber integral auf jene vom 13. Juli 2017. Durch die neue Verfügung erfolgte, wie einleitend erwähnt, im Übrigen keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden, weshalb die Beschwerde durch diese nicht gegenstandslos geworden ist. Das
E-3951/2017 Bundesverwaltungsgericht setzt vielmehr die Behandlung der Beschwerde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 VwVG fort. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3951/2017 5. 5.1 Betreffend die Vorbringen, welche von den Beschwerdeführenden bereits in früheren Asylverfahren geltend gemacht wurden – die geltend gemachten Probleme vor ihrer Rückkehr nach Albanien im November 2016 –‚ verwies das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen der oben im Sachverhalt aufgeführten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen. 5.2 Den im vorliegenden Verfahren abschlägigen Entscheid begründete das SEM im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geschilderten Vorkommnisse, welche sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat ereignet haben sollen. So habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass er Probleme mit der albanischen Mafia befürchte und deshalb in Albanien sein Leben und das Leben des Sohnes in Gefahr seien. Bei einer Rückkehr nach Albanien würde die Mafia ihn aufsuchen, weil er dem Treffen mit dem (...) der Mafia nicht nachgekommen sei. Sein (…) sei zudem ein Informant der Mafia. Die dargelegten Befürchtungen seien aber als reine Spekulationen zu werten, denn der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2017 seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die aufzeigen würden, dass die Mafia ein ernsthaftes Interesse an ihm und seinem Sohn habe. Alleine aufgrund der von ihm und seinem Vater aufgestellten Vermutungen, wonach die Mafia ihn überwache und ihn die oben genannten Angehörigen der Mafia nicht zufällig getroffen hätten, sondern er absichtlich von diesen aufgesucht worden sei, könne keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden. Es fehlten konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat keiner konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen seien und dies auch in Zukunft nicht sein würden. Ihre Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 des Asylgesetzes sei somit unbegründet. Eine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG liege nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gelte und Übergriffe durch Dritte in Albanien strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die
E-3951/2017 Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Es sei ihnen nach der Rückkehr nach Albanien folglich zuzumuten, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden zu wenden. Sie seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesem Schluss vermöge auch der eingereichte Zeitungsartikel aus dem Jahr (…) betreffend einen Überfall auf den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Vielmehr habe die Polizei gemäss dem eingereichten Zeitungartikel die Geiselnahme verhindert und polizeiliche Massnahmen eingeleitet. Des Weiteren sei kein Zusammenhang zwischen ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren und dem Artikel ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde vollumfänglich auf die Erwägungen in den beiden Verfügungen vom 14. September 2016 verwiesen. 6. 6.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da das SEM keine Anhörung zu den neuen Vorbringen durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
E-3951/2017 abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c AsylG ist zudem zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten Rechtes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 6.3 Inwiefern das SEM unter diesen Umständen durch seinen Entscheid, keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die (im Übrigen vertretenen) Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, ihre Gründe in ihrem schriftlichen Gesuch vom 1. Februar 2017 hinreichend darzutun. Die monierte Würdigung der vom SEM als glaubhaft erachteten Tatsachen als nicht asylrelevant ist eine rein materielle Frage und beschlägt offensichtlich nicht die vorinstanzliche Pflicht zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung. Die Rüge ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 7. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf ein Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes und einen Bericht der Europäischen Kommission im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei Albanien aufgrund der Bezeichnung als „safe country“ durch den Bundesrat um einen schutzfähigen und –willigen Staat handle. Mangels Schutzgewährung bestünde die konkrete und ernsthafte Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch mafiöse Gruppierungen.
Folglich sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK unzulässig. Betreffend die Zumutbarkeit wird moniert, dass die Vor-
E-3951/2017 instanz das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, und es wird auf Aussagen des Sohnes aus dem ersten Asylverfahren betreffend dessen Wunsch, mit seinem Vater zusammenzuleben, verwiesen. 7.1 Grundsätzlich ist festzustellen, dass Albanien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gelungen ist, mit der Schilderung der Vorkommnisse nach ihrer Rückkehr nach Albanien – so betreffend die Nachstellungen durch Bekannte und deren Aufforderung zu einem Treffen mit dem (...) der albanischen Mafia – eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Gefährdung glaubhaft zu machen. Einerseits teilt das Gericht den vorinstanzliche Standpunkt, wonach Albanien als „safe country“ grundsätzlich als schutzfähiger und –williger Staat zu betrachten sei und der eingereichte Zeitungsartikel – wonach die Polizei die Geiselnahme verhindert und polizeiliche Massnahmen eingeleitet habe – diese Vermutung noch verstärke. Andererseits kann die vorinstanzliche Einschätzung, wonach den Angaben der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für ein ernsthaftes Interesse der Mafia an ihnen zu entnehmen seien, und dass konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlten, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen, vollumfänglich bestätigt werden. Es werden zudem auch auf Beschwerdeebene keine konkreten und substanziierten Hinweise angeboten, welche die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen vermögen. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-3951/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-3951/2017 Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Heimatstaat der Beschwerdeführenden liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf ihre konkrete Gefährdung hin. Die betreffend das Kindeswohl gemachten Ausführungen erweisen sich insofern als unbeachtlich, als dass den angeführten Bedenken bereits in den rechtskräftigen Verfügungen vom 14. September 2016 Rechnung getragen worden ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-3951/2017 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vorliegend nicht Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG anwendbar, denn von dieser Bestimmung ausgenommen sind unter anderem Beschwerden gegen ablehnende Entscheide betreffend Mehrfachgesuche (Art. 110a Abs. 2 AsylG) – hingegen sind abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, was sich aus den hier erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und aufgrund einer summarischen Aktenprüfung ergeben hatte. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3951/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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