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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2022 E-3945/2022

20 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,772 parole·~19 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3945/2022

Urteil v o m 2 0 . September 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. September 2022 / N (…).

E-3945/2022 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März oder April 2019 und gelangte im November 2019 nach Griechenland. In der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ist vermerkt, dass er am 3. Januar 2020 und am 17. September 2021 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Am 8. Februar 2022 wurde ihm von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus gewährt. B. Am 23. Mai 2022 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte ein griechisches Reisedokument für Schutzberechtigte, gültig bis zum (…) 2027 und einen griechischen Aufenthaltstitel, gültig bis zum (…) 2025, sowie weitere griechische Unterlagen zu den Akten. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 31. Mai 2022 (Protokoll in den SEM-Akten (…) [nachfolgend A] 14/5) und der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland gemäss Art. 36 AsylG (SR 142.31) vom 29. Juni 2022 (A16/4) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Asylgesuch sei in Griechenland zunächst negativ entschieden worden. In jener Zeit habe er keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung gehabt und seine Bemühungen um Unterstützung seien erfolglos geblieben. Später sei ihm zwar in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, er habe aber keine Unterstützung der griechischen Behörden erhalten, mit der Begründung, nun selbst für den Unterhalt zuständig zu sein. Seine Lebensbedingungen in Griechenland seien sehr beschwerlich gewesen. Er habe weder ausreichende finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt noch eine gesicherte Wohnsituation gehabt. Er habe auch keinen Zugang zu Sprachkursen und trotz Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden. Erschwerend sei, dass er Analphabet sei und sich die griechische Sprache auch nicht im Selbststudium habe beibringen können. Er habe zunächst im Flüchtlingslager in Moria gelebt und sei dann – nachdem er drei Wochen obdachlos gewesen sei – in einem anderen Lager untergekommen, habe dies aber nach der Schutzgewährung verlassen müssen. Bei Nichtregierungsorganisationen habe es keine Unterstützungsangebote für alleinstehende Männer gegeben. Zudem sei er in psychisch schlechter Verfassung. Er leide an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, hoher Anspannung, Stress, Kopfschmer-

E-3945/2022 zen und ständiger Schlaflosigkeit. Er habe auch kein soziales Netz in Griechenland. Ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei vor diesem Hintergrund unzulässig oder zumindest unzumutbar. D. D.a Am 26. August 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Am 29. August 2022 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über eine bis zum 6. Februar 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a Am 1. September 2022 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Es führte aus, es beabsichtige auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Wegweisungsvollzug nach Griechenland anzuordnen. E.b Am folgenden Tag nahm der Beschwerdeführer Stellung und wies erneut auf die schwierigen Lebensumstände in Griechenland und seine schlechte psychische Verfassung hin. F. Mit Verfügung vom 5. September 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 9. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

E-3945/2022 eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine E-Mail der Rechtsvertretung an das SEM vom 29. Juni 2022 bei, in welcher diese das SEM auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers hinweist. Es sei ihm aufgrund sprachlicher Barrieren nicht möglich gewesen, seine gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kommunizieren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3945/2022 2. Zwar wird im Rechtsbegehren 1 betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht präzisiert, auf welche Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung sich dieser Antrag konkret bezieht. Aus dem Rechtsbegehren 2 und insbesondere der Beschwerdebegründung ergibt sich indes hinreichend klar, dass die Anfechtung der Verfügung sich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 5. September 2022 sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Zwar würden Leistungen, welche Asylsuchende

E-3945/2022 erhielten, 30 Tage nach Erlass eines positiven Asylentscheides eingestellt. Der grösstenteils mangelhafte Zugang zu einer Unterkunft stelle dabei das zentrale Problem für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland dar. Es bestünden daneben Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zu Bildung. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aber auch in seinem jüngsten Referenzurteil davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung für Personen, die einen Schutzstatus erhalten hätten, trotz den bestehenden Schwierigkeiten grundsätzlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, welche Bemühungen er konkret unternommen habe, um eine Unterkunft, eine Arbeitsstelle oder sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Seine Ausführungen würden nicht darauf schliessen lassen, dass er alles ihm zumutbare unternommen habe, um die ihm gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen zu erhalten. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Auch wenn nicht bestritten werde, dass er in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre respektive ihm eine Notlage oder Verelendung drohe. Weiter bestehe die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen EU- oder EFTA-Staat, welche umgestossen werden könne, wenn die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringe, dass sie durch den Vollzug in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Erfahrungen in Griechenland könne nicht geschlossen werden, dass das Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Die geltend gemachten Bemühungen bezögen sich offenbar auf die Zeit, in welcher er als abgewiesener Asylsuchender gegolten habe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands sei festzustellen, dass bei einer Arztvisite vom 7. Juli 2022 ausgeprägte Schlaf- und Konzentrationsschwierigkeiten diagnostiziert worden seien. Es bestehe derzeit jedoch kein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien eher von geringer Intensität und er könne nicht als äusserst vulnerable Person betrachtet werden. Er habe sich nach der Arztvisite nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet und seine Beschwerden

E-3945/2022 seien auch in Griechenland behandelbar. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie gewährleisteten die Mitgliedstaaten eine angemessene medizinische Versorgung von Personen mit internationalem Schutz. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen unzumutbar, ausser es lägen besonders begünstigende Umstände vor. Der Beschwerdeführer sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Er leide an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, grosser Anspannung, Stress, Kopfschmerzen und ständiger Schlaflosigkeit. Der Zentrumsarzt habe ihm das Antidepressivum Mirtazepin verschrieben. Seine Beschwerden seien nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, von geringer Intensität, was bereits die erforderliche Behandlung durch ein rezeptpflichtiges Antidepressivum zeige. Schwerwiegend sei auch die Schlaflosigkeit, da diese sich bereits nach kurzer Zeit auf das Wohlbefinden, die körperliche Verfassung und die Psyche einer Person auswirke. Seine schwerwiegenden Erkrankungen seien bei der Beurteilung seiner Vulnerabilität zu berücksichtigen. Sie dürften zu einer nur bedingten Arbeitsfähigkeit führen, welche jedoch Voraussetzung für das Überleben in Griechenland sei. Die Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt. Auch verfüge er nicht über die physischen und psychischen Ressourcen, um bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. Ausserdem trügen weitere individuelle Faktoren zu seiner besonderen Vulnerabilität bei. Er sei Analphabet, habe keine Sprachkenntnisse und keine sozialen Kontakte in Griechenland. Begünstigende Faktoren seien offensichtlich nicht vorhanden. Aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigten offenstünden, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren,

E-3945/2022 zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhingen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbrächten und finanzierten. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie keine ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (a.a.O. E. 11.2). 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel für Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.1.1 Der Beschwerdeführer vermag – in Anerkennung der schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland – mit den allgemein gebliebenen Hinweisen nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems

E-3945/2022 mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Lebensbedingungen ausgesetzt wird, die die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkämen. 7.1.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör weist der Beschwerdeführer erstmals auf seine schlechte psychische Verfassung hin und gibt an, an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, grosser Anspannung, Stress, Kopfschmerzen und ständiger Schlaflosigkeit zu leiden (A16/4). Dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum B._______ vom 7. Juli 2022 lässt sich anamnestisch entnehmen, dass er seit Jahren an ausgeprägten Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen leide. Der Arzt hält fest, er mache einen guten Eindruck und es gebe ansonsten keine neurologischen Auffälligkeiten; er sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Der Arzt verschrieb ihm Mirtazepin (A18/2). Der Beschwerdeführer weist in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hin, dass die Abklärung durch den Zentrumsarzt nur oberflächlich erfolgt sei (A24/3). Er sei der Ansicht, dass eine ausgeprägte Schlafstörung kein Krankheitsbild von geringer Intensität sei (Beschwerde E.II. 3.2). Gestützt auf die heutige Aktenlage kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei den vorgebrachten Beschwerden nicht um derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK zu erfüllen vermögen. Neben der Einnahme von einem Antidepressivum hat er in der Schweiz keine medizinische Behandlung mehr in Anspruch genommen und sich – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr beim Gesundheitspersonal des Zentrums gemeldet.

E-3945/2022 Es liegen somit auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 7.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht, darzutun, dass die Legalvermutung – ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar – umzustossen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, welcher bereits über drei Jahre lang in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe – wie vom SEM treffend festgehalten – nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei bei der Suche nach Unterstützung immer wieder abgewiesen worden, könne dies aber nicht belegen (SEM Akte A24/3), wird aus den Akten nicht ersichtlich, welche konkreten Hilfsorganisationen oder Behörden er um welche Unterstützungsleistungen gebeten habe. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer über gültige Aufenthaltspapiere (Residence Permit Card), weshalb von ihm erwartet werden kann, sich um eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zu bemühen, welche wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Analphabet, weshalb er, zusammen mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, als besonders vulnerabel zu gelten habe, sind diesbezüglich gewisse Zweifel anzubringen angesichts dessen, dass er aktenkundig das Personalienblatt selbst ausgefüllt habe. Unabhängig davon kann er aber auch deswegen nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der skizzierten Rechtsprechung gelten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Griechenland zurückzukehren und sich um konkrete Hilfeleistungen zu bemühen, auch wenn sich das Gericht der schwierigen Lage für Personen mit Schutzstatus in Griechenland bewusst ist. Die auch nach Einschätzung des Ge-

E-3945/2022 richts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen reichen für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aus. 7.3 7.3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2 Aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.2.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Auch wenn ausgeprägte Schlafstörungen sich durchaus auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage wäre, einer Arbeit in Griechenland nachzugehen, zumal auch der Zentrumsarzt ihm einen guten Allgemeinzustand attestierte (A18). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass für das SEM kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen, zumal der Beschwerdeführer nach dem einmaligen Arztbesuch diesen offenbar nicht mehr aufgesucht hat. Bezeichnenderweise macht er auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er sei noch in ärztlicher Behandlung. Vor diesem Hintergrund vermag alleine der Einwand, er habe sich damals nicht verständlich machen können, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit ein Antidepressivum ein,

E-3945/2022 was ihm auch in Griechenland möglich sein wird. Er hat, wie bereits erwähnt, bei einer Rückkehr nach Griechenland zudem die Möglichkeit, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Vollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.4 f.). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist

E-3945/2022 mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3945/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

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