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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2015 E-3940/2015

2 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,880 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3940/2015

Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…),Kenia, alias B._______, geboren am (…), Kenia, alias C._______, geboren am (…), Sudan oder Südsudan, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).

E-3940/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2014 unter der Identität C._______, ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. August 2014 erklärte er hingegen, aus Südsudan zu stammen. Er habe sich im Juli 2014 als A._______ auf der schwedischen Vertretung in Nairobi, Kenia, gemeldet und unter dieser Identität für sich ein Schengen-Visa beschafft. Er habe die leichte Namensänderung vorgenommen, um seiner südsudanesischen Identität eine kenianische Note einzuhauchen. Das BFM konfrontierte ihn darauf mit den daktyloskopisch erhärteten Erkenntnissen des Amtes, wonach er beim Visumsgesuch auf der schwedischen Vertretung in Nairobi den kenianischen Reisepass, lautend auf A._______, eingereicht und bei der deutschen Vertretung in Nairobi den kenianischen Reisepass, lautend auf B._______, verwendet habe. Der Beschwerdeführer beteuerte hingegen weiterhin, C._______ zu heissen, gegenüber der schwedischen Vertretung einen gefälschten Reisepass verwendet zu haben und über einen Besuch bei der deutschen Vertretung in Nairobi nichts zu wissen. Die Vorinstanz gewährte ihm im weiteren Verlauf der Befragung u.a. das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Schweden. Dabei erklärte er, nicht diejenige Person gewesen zu sein, die auf der schwedischen Vertretung mit gefälschten Dokumenten ein Gesuch um Ausstellung eines Visums ersucht hatte. Er wünsche, nichts mit Schweden zu tun haben, denn er wolle in der Schweiz bleiben. Dem vom BFM am (…) September 2014 an die schwedischen Behörden gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (take charge) wurde am (…) Oktober 2014 vom schwedischen Dublin Unit entsprochen. A.b. Die erste Verfügung des BFM datiert vom 15. Oktober 2014. Sie wurde in der Folge von der Post mit dem Vermerk, "weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen", ans BFM zurückgeschickt. A.c. Am 22. Oktober 2014 meldete das zuständige kantonale Amt dem BFM, dass der Beschwerdeführer seit 30. September 2014 unbekannten Aufenthalts sei. Am folgenden Tag informierte das BFM die schwedische Dublin Unit über das Untertauchen des Beschwerdeführers und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Monate.

E-3940/2015 A.d. Am 30. April 2015 erreichte das SEM die Meldung einer kantonalen Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in einer auf Psychiatriefälle spezialisierten Klinik befinde. A.e. Am 4. Mai 2015 wurde dem SEM bekannt, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2014 wegen nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Umständen an eine falsche Anschrift gerichtet war und er irrtümlich unbekannten Aufenthalts gemeldet war. A.f. Der vom SEM angeforderte Bericht der behandelnden Ärzte datiert vom 13. Mai 2015. A.g. Am 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen. A.h. Am 3. Juni 2015 wurde das SEM von einer kantonalen Behörde über die Sicherstellung des kenianischen Reisepasses des Beschwerdeführers, der in Wirklichkeit A._______ heisse, informiert. A.i. Am 9. Juni 2015 händigte das kantonale Amt dem Beschwerdeführer irrtümlich den kenianischen Reisepass aus. Als das Amt am folgenden Tag seinen Irrtum bemerkte und den Reisepass zurückforderte, gab der Beschwerdeführer an, ihn bereits an Drittpersonen weitergegeben zu haben. A.j. Am 10. Juni 2015 führte ein kantonaler Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, es habe sich beim ausgehändigten kenianischen Reisepass nicht um seinen eigenen Reisepass gehandelt: Weder Name noch Staat seien korrekt. Er beabsichtige, Geburtsurkunde und weitere Beweismittel aus Südsudan zu beschaffen. Im Übrigen möchte er nicht nach Schweden, weil er dieses Land nicht kenne. Er wolle in der Schweiz bleiben. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 16. Juni 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Schweden weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-3940/2015 C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Wegweisungs- und Zwangsmassnahmen seien bis Ende des Verfahrens zu sistieren. Es seien weitergehende Abklärungen über seinen Gesundheitszustand und die Reisefähigkeit einzuholen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien der Vollmacht des Rechtvertreters vom 17. Juni 2015, eines nicht unterzeichneten medizinischen Austrittsberichts vom 1. Juni 2015, einer Reservierungsbestätigung, eines Schreibens vom 29. April 2015 und des angefochtenen Entscheids bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). Folglich ist auf die Anträge um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (im Sinne von Art. 3 AsylG) nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten

E-3940/2015 Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 11 Dublin III-VO spielen keine Rolle – derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen.

E-3940/2015 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Schweden übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer per Visa der schwedischen Vertretung in Nairobi auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (in casu Italien) eingereist sei, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Schweden ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schweden sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 2.3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Auffassung des SEM in der Rechtsschrift die folgenden Argumente entgegen: (1) Er sei südsudanesischer Staatsbürger und Schweden sei für sein Asylverfahren nicht zuständig. Er sei von den Schleppern in diverse Botschaften gebracht worden, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Es sei aber einem Asylbewerber nicht möglich zu wissen, mit welchem Reisepass und welcher Identität er von den Schleppern ins Schengenland eingeschleust worden sei, weil diese für die Reisen ihrer Klienten nach Europa verschiedene Reisepässe verwendeten. Falls nun – wie in seinem Fall – bewiesen sei, dass die Ausstellung des Visums auf einer betrügerischen Grundlage basiere, könne der das Visum ausstellende Mitgliedstaat, somit Schweden, nicht für das hängige Asylverfahren zuständig sein. Folglich sei die Schweiz zuständig. Ungeachtet dessen wäre die Schweiz zuständig, weil das schwedische Visum im gefälschten Reisepass schon über sechs Monate abgelaufen sei. (2) Er sei in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, der keine Ausreise erlaube. Er sei bis zum 1. Juni 2015 in einer psychiatrischen Einrichtung in stationärer Behandlung gewesen; er sei akut suizidal. Er benötige die Nähe und Fürsorge einer Vertrauensperson, die er in Pastor T.L. in der Schweiz gefunden habe. Er trage zu seiner psychischen Situation viel Positives bei. (3) Aktuell laufe ein Strafverfahren gegen einen Schlepper. Ohne seine Anwesenheit könne die Schweiz diesen nicht der Straftat überführen, weil er der einzige Zeuge sei.

E-3940/2015 Aus den drei Gründen habe sich die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs als zuständig zu erklären. 2.3.3 Aufgrund des mit gültigem Schengenvisum der schwedischen Vertretung in Kenia ermöglichten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schengenraum ab (…) Juli 2014 bis am (…) August 2014 hat die Vorinstanz am 15. September 2014 – mithin fristgerecht – die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit der Zustimmung zum Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Schwedens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Abschnitt erwähnten Gründe des Beschwerdeführers und seine Ausführungen zur Dublin-III-VO vermögen an dieser Zuständigkeit Schwedens nichts zu ändern. 2.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Der Beschwerdeführer brachte nichts dagegen vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-3940/2015 2.5 2.5.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 2.3.2 erwähnten Gründe geltend. Demgegenüber ist dem medizinischen Bericht vom 1. Juni 2015 zu entnehmen, dass er wegen fehlender unmittelbarer Selbst- und/oder Fremdgefährdung aus der Psychiatrieanstalt habe entlassen werden können, auch wenn bei ihm noch Ängste im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung bestehen würden. Somit ist bei ihm weder von einer aktuell akuten Suizidalität noch von einer fehlenden Reisefähigkeit auszugehen. Folglich ist der von der Vor-instanz am 10. Juni 2015 festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt unverändert aktuell. 2.5.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus hu-

E-3940/2015 manitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO. Daran ändert der erst auf Beschwerdestufe erhobene Hinweis einer Zeugenstellung in einem möglichen schweizerischen Strafverfahren nichts. 2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Schwedens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Schweden angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 4. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Einholung weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Reisefähigkeit sind abzuweisen, diejenigen auf Sistierung von Wegweisungs- und Zwangsmassnahmen, Gewährung der Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und (sinngemäss) Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem

E-3940/2015 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3940/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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