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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 E-3937/2008

10 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,053 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-3937/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Irak, vertreten durch Elim Open Doors, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3937/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 17. Juli 2007 auf dem Luftweg und gelangte am 23. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. November 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Dabei machte er geltend, er stamme aus Suleymaniya und sei kurdischer Ethnie. Von 1999 bis zum Sturz von Saddam Hussein im Jahre 2003 habe er für die (...) gearbeitet. Er sei deshalb zwei Mal bedroht worden, weshalb er versucht habe, illegal in die Türkei zu gelangen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Im Jahre 2003 habe er begonnen, für die (...) der Amerikaner zu arbeiten. Deswegen sei er von Unbekannten bedroht worden. Auf Anraten der Amerikaner habe er sich in der Folge einen Monat bei seiner Grossmutter versteckt gehalten. Danach sei er nach Suleymaniya zurückgekehrt und habe an der Universität weiterstudiert. Bis zum Abschluss des Studiums im Jahre (...) habe er keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am (...) habe er seine Arbeit als Dolmetscher für die Amerikaner im Gefängnis in B._______, in welchem Terroristen aus Südirak inhaftiert gewesen seien, aufgenommen. In der Folge sei er mehrmals bedroht worden. Nach sechseinhalb Monaten habe er eine Stelle bei der (...) angetreten. Er habe deshalb mehrmals Drohzettel im Hof seines Hauses vorgefunden, auf welchen er als Ungläubiger bezeichnet worden sei, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Aus Angst vor den Terroristen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 zu den Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe sich zwischen (...) und (...) für die „Komalai Schreschgerani Komonist“ engagiert. Aus Angst ermordet zu werden, habe er deshalb im Jahre (...) versucht, illegal in die Türkei einzureisen. Dabei sei er von den Türken festgenommen und anschliessend den Peschmerga übergeben worden. Diese versuchte Ausreise habe keine nachteiligen Folgen für ihn gehabt. Von (...) bis (...) habe er als (...) bei der (...) gearbeitet. Weil er deshalb von den Islamisten mit dem Tod bedroht worden sei, habe er sich an die zuständigen Behörden gewendet, indes keine Hilfe erhalten. Auf Anraten eines amerikanischen Captains habe er sich nach C._______ zu seiner Grossmutter begeben und sich dort versteckt gehalten. Um sein Studium weiterführen zu können, sei er E-3937/2008 nach einiger Zeit nach Suleymania zurückgekehrt. Im (...) habe er das Studium abgeschlossen. Von (...) bis (...) habe er erneut als (...) für die Amerikaner im Gefängnis B._______ gearbeitet. Im (...) habe er Kontakt mit der (...) aufgenommen, (...) für sie gearbeitet und anschliessend sei er wieder als (...) tätig gewesen. Im (...) hätten Unbekannte auf sein Auto geschossen. Die Polizei habe ihm indes vorgeworfen, den Unfall selbst verursacht zu haben, weshalb sie sein Auto beschlagnahmt und ihm den Führer- sowie den Fahrzeugausweis entzogen hätten. Für diesen Vorfall habe er keine Belege. Da er sich beim Unfall verletzt habe, sei er ins Spital gebracht und nach zwei Tagen wieder entlassen worden. Im (...) habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass an seinem Arbeitsplatz Geld unterschlagen worden und sein Name dabei genannt worden sei. Sein Freund habe ihm deshalb empfohlen, nicht mehr zur Arbeit zurückzukehren. Am (...) – er habe gerade Urlaub gehabt – habe er deshalb Suleymania an Bord eines Flugzeugs Richtung Istanbul verlassen. Hier in der Schweiz habe er erfahren, dass er im (...) von Unbekannten zu Hause gesucht worden sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer vier Empfehlungsschreiben des (...), Irak vom (...), (...) und (...), ein Dankesschreiben der (...) vom (...) sowie sieben Fotographien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten zur erneuten Prüfung beziehungsweise zur sorgfältigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erweise. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E-3937/2008 D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 18. Juli 2008 die Replik ein. F. Am 9. Juni 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben mit einer Vollmacht für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Im Juli und September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um einen raschen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 E-3937/2008 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe vom (...) bis (...) bei der Firma (...) gearbeitet. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesbefragung ausgesagt, vom (...) bis (...) bei der entsprechenden Firma gearbeitet zu haben. Zudem habe er beide Male angegeben, vom (...) bis (...) als (...) in B._______ gearbeitet zu haben. Ferner habe er in der Empfangsstelle ausgeführt, er sei während seiner Arbeit bei der Firma (...) mit Zetteln, die in den E-3937/2008 Hof geworfen worden seien, bedroht worden. Zudem sei er sehr oft zwischen D._______ und E._______ von Terroristen mit dem Zweck, ihn zu töten, angegriffen worden. Vor den Bundesbehörden habe er die Drohzettel nicht erwähnt, sondern einzig angegeben, zweimal auf der Strecke zwischen E._______ und D._______ angegriffen worden zu sein. Weiter habe er erklärt, er habe von einem Freund erfahren, dass der Direktor seiner Firma ihn verdächtige, Geld unterschlagen zu haben. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich derselben Anhörung ausgesagt, er sei dort verdächtigt worden, vertrauliche Informationen nach Aussen geliefert zu haben. Ferner habe er anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er auf dem Arbeitsweg von einem Fahrzeug aus beschossen sowie verletzt worden sei und sich habe pflegen lassen müssen. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieses Ereignisses hätte er dies aber zwingend bereits in der Empfangsstelle anführen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch erstaunlich, dass er vom angeblichen Attentat, das er der Polizei gemeldet habe, von der angeblich danach erfolgten Beschlagnahmung seines Fahrzeugs und vom Spitalaufenthalt keine Unterlagen habe. Ebenso erstaunlich sei, dass er sich nach diesem Versuch, ihn zu töten, weiterhin an den gleichen Arbeitsort begeben habe. Sodann seien die eingereichten Beweismittel untauglich. Sie würden keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren für eine kommunistische Partei gearbeitet habe und später als (...) für die Amerikaner im Einsatz gewesen sei, vermöge weder eine asylrelevante Verfolgung zu begründen noch die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustürzen. Schliesslich würden die angebliche Bedrohungen während des Studiums sowie der (...) im (...) zu weit zurückliegen, um in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in genügend engem Zusammenhang mit der Ausreise zu stehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe das eingereichte Beweismaterial nicht genügend berücksichtigt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sodann sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers glaubhaft. Anlässlich der Erstbefragung sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nicht alle Bedrohungserfahrungen habe erwähnen können. Es sei ihm daher nicht anzulasten, dass er die Beschiessung seines Autos nicht erwähnt habe. Durch die Arbeit für die Amerikaner sowie aufgrund seiner letzten Arbeitsstelle sei er in unmittelbare Gefahr geraten. Das BFM habe seine Aussagen im Zusammenhang mit der E-3937/2008 Unterschlagung von Geld falsch interpretiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM die von ihm eingereichten Beweismittel als untauglich erklärt habe. Die Dokumente seien in Bezug zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu setzen. Weiter habe er neue Beweismittel, die seine Aussagen belegen würden. Diese Dokumente habe er von einem ehemaligen Arbeitskollegen, dessen Name er nicht nennen könne, da er diesen sonst gefährden würde. Das Schreiben von F._______ der (...) belege, dass er von der Oilfield Police (OFP) gesucht werde, da er Informationen über die Korruption in der OFP verbreitet habe. Aufgrund seiner politischen Anschauung sei er in grosser Gefahr. Weil er der Überzeugung sei, dass die Korruption bekämpft werden müsse, fürchte er schlimmste Konsequenzen, namentlich dass er gefoltert oder getötet werde. Da er für die Amerikaner gearbeitet habe, fürchte er sich auch vor den Islamisten. 4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, die eingereichten Schreiben der (...) seien untauglich, da sie nur in Fotokopie eingereicht worden seien und deshalb nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Es sei notorisch, dass Beweismittel dieser Art auf einfache Weise beschafft beziehungsweise gekauft werden könnten. Sie hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Es erstaune somit nicht, dass schleierhaft bleibe, wie der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Kollege an diese angeblich vertraulichen Dokumente habe gelangen können. Bezeichnenderweise weigere sich der Beschwerdeführer auch, den Namen seines Kollegen zu nennen. 4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, das Originalschreiben zu beschaffen. Was die Echtheit der eingereichten Dokumente anbelange, so könne der Name des damaligen Managers überprüft werden. Jedenfalls genüge die vom BFM angeführte Begründung, wonach solche Dokumente notorisch Fälschungen seien, nicht. Was schliesslich den Namen des Kollegen anbelange, so habe das Verschweigen nicht mit Unkenntnissen zu tun, sondern vielmehr damit, dass er seinen Kollegen durch die Namenserwähnung in ernsthafte Schwierigkeiten bringen würde. 4.5 4.5.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Befragungen unvereinbare Angaben zu seinen beruflichen Tätigkeiten gemacht. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu seiner zuletzt E-3937/2008 ausgeübten Tätigkeit zu Protokoll gegeben hat, er habe nach dem Universitätsabschluss vom (...) bis zur Ausreise am 17. Juli 2007 bei der (...) zunächst als (...) und später als (...) gearbeitet (vgl. A2 S. 3). Im Rahmen der Befragung zu den Gesuchsgründen führte er sodann aus, er sei ab dem (...) während rund (...) für die Amerikaner als (...) im Gefängnis von B._______ tätig gewesen. Ab (...) sei er bei der (...), welche zur (...) gehöre, angestellt gewesen (vgl. A2 S. 6). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, nach Beendigung der Universität habe er von (...) bis (...) für die Amerikaner als (...) im Gefängnis B._______ gearbeitet. Von (...) bis zu seinen Ferien anfangs (...) habe er bei der (...) gearbeitet (vgl. A 11. S. 4 f.). Damit bestehen gewisse zeitliche Differenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers, welche zu ersten Zweifeln Anlass geben. Dies namentlich deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um eine akademisch gebildete Person handelt, die als (...) genauste Arbeit hätte leisten müssen. Von einer solchen Person darf ohne Weiteres erwartet werden, dass sie anlässlich verschiedener Befragungen übereinstimmende Angaben zu ihren Arbeitsverhältnissen machen kann. Als Beleg für seine Tätigkeit für die Amerikaner hat der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die beiden Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, der Beschwerdeführer indes über die Original verfügen müsste. Sodann erstaunt, dass das (...), Irak innerhalb von weniger als zwei Monaten zwei Mal ein „Memorandum for Record“ ausgestellt hat, wobei nicht dieselbe Person unterzeichnet und insbesondere das Schreiben vom (...) nicht handschriftlich unterschrieben ist. Damit bestehen gewisse Unstimmigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aufzulösen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt jedenfalls nicht vor, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 4.5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der Erstbefragung angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er nicht alle Bedrohungserfahrungen erwähnt habe. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich geltend machte, er sei einerseits zweimal von Unbekannten bedroht worden, andererseits habe er in seinem Hof Drohzettel vorgefunden. Weder erwähnte er, dass auf sein Auto geschossen worden sei, noch dass er von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit angeblichen Geldunterschlagungen genannt worden sei. Bei diesen beiden Vorkommnissen handelt es sich indes um zentrale E-3937/2008 Punkte der Asylbegründung, weshalb vom Beschwerdeführer angesichts seiner Bildung ohne weiteres erwartet werden darf, dass er diese offenbar für die Ausreise zentralen und wesentlichen Ereignisse einerseits korrekt wiedergibt, andererseits selbst dann erwähnt, wenn er angehalten wird, sich kurz zu fassen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am Ende der Befragung explizit gefragt, ob er alle Gründe genannt habe, worauf er antwortete, er habe „alles Wesentliche“ zu seinen Ausreisegründen erzählt (vgl. A 2 S. 7). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Die im Rahmen der Bundesanhörung geltend gemachte Beschiessung des Autos des Beschwerdeführers sowie die Verdächtigung im Zusammenhang mit allfälligen Unterschlagungen sind als nachträgliche Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren und damit nicht glaubhaft. Was die vom BFM aufgezeigte Unstimmigkeit im Zusammenhang mit der Unterschlagung von Geld bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers anbelangt, kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen, dass er von einem Freund über die vom Vorgesetzten geäusserten, angeblichen Verdächtigungen erfahren haben will. Zu diesem Zeitpunkt sowie zu jenem anlässlich der Ausreise hatte der Beschwerdeführer demnach keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er von den staatlichen Behörden in irgend einer Weise verfolgt würde. Namentlich hatte er keinen Hinweis, dass er aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt würde. Insoweit ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft. Als Beleg für seine Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vier Schreiben der (...) eingereicht: eine Kursbestätigung vom (...), einen Arbeitsvertrag vom (...) sowie zwei undatierte Schreiben, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde. An der Echtheit der beiden letzten Dokumente bestehen erhebliche Zweifel. Im Gegensatz zur Kursbestätigung und dem Arbeitsvertrag sind beide Schreiben nicht datiert und weist ein Schreiben nicht die übliche Adresse in der Fusszeile auf. Überdies handelt es sich bei diesen Schreiben um vertrauliche, interne Dokumente, deren Erhalt der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dazutun vermag. Sein Hinweis, er könne den Kollegen, welcher ihm diese Schreiben beschafft habe, aus Sicherheitsgründen nicht nennen, ist nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Jeder Asylgesuchsteller wird zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer strengen E-3937/2008 Schweigepflicht unterstehen würden (vgl. A11 S. 2). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, weiter auf dieses Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich gegen die Korruption eingesetzt hat und deshalb mit lebensbedrohlichen Konsequenzen zu rechnen habe. 4.5.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am Schluss auf Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Rechts abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-3937/2008 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass E-3937/2008 ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im vorgenannten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). E-3937/2008 6.4.2 Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise am 25. April 2007 in der Stadt Suleymaniya (Provinz Suleymaniya), wo er sämtliche Schulen durchlaufen und an der Universität studiert hat. Zudem leben seine Eltern und sein Bruder in der Stadt Suleymaniya, womit er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (...), seiner akademischen Ausbildung und seiner Berufserfahrungen als (...) sowie in einer (...) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren kann. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. 6.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 hat der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. E-3937/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 14

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