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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2019 E-3930/2019

15 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,658 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3930/2019

Urteil v o m 1 5 . August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).

E-3930/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juni 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Angaben der Personendaten am 17. Juni 2019, der Erstbefragung vom 26. Juni 2019 und der Anhörung vom 15. Juli 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei als selbständiger Rechtsanwalt tätig. In Kamerun habe er B._______, einen Leader der Separatisten, und C._______, einen politischen Oppositionellen, vertreten. B._______ habe sich für die Abtrennung des englischsprachen Nordwest- und Südwestteils Kameruns vom restlichen Kamerun eingesetzt. Im Oktober 2017 habe er den Staat Ambazonien gegründet. Die kamerunische Regierung habe ihn deswegen verfolgt. B._______ sei nach Nigeria geflüchtet und habe dort den Flüchtlingsstatus erhalten. Im Januar 2018 sei er dennoch von Nigeria an Kamerun ausgeliefert worden. Nach achtmonatiger geheimer Inhaftierung sei B._______ ins Zentralgefängnis D._______ in E._______ verlegt worden. Er sei einer der sechs bis acht Anwälte von B._______ gewesen; die Anwälte hätten ihre Verteidigungsstrategie nicht abgesprochen. Circa am 20. Oktober 2018 habe er ihn zum ersten Mal im Gefängnis besucht und am 10. Januar 2019 an der Gerichtsverhandlung sowie an späteren Verhandlungen teilgenommen. Vom 25. März bis 30. März 2019 sei er wegen einer Gerichtsverhandlung in der Schweiz gewesen. Deswegen habe er seinen Mitarbeiter angewiesen, bei B._______s Verhandlung am 29. März 2019 alle Anwälte aufzufordern, den Gerichtssaal zu verlassen. Dies sei gemacht worden, weshalb er nun Probleme habe. Sein Mitarbeiter habe in seinem Auftrag ab dem 26. März 2019 (während seiner Abwesenheit) die Verteidigung von C._______ übernommen. Am 1. Juni 2019 sei er in die Schweiz gereist, um am 4. Juni 2019 an einer Verhandlung des Court of Arbitration for Sport (TAS) in Lausanne teilzunehmen. Die Verhandlung sei allerdings auf den 11. Juni 2019 verschoben worden, weshalb er seine Schwägerin in Belgien besucht habe; am Abend des 3. Juni 2019 sei er dort eingetroffen. Am 4. Juni 2019 habe seine Ehefrau ihm telefonisch mitgeteilt, die Polizei sei frühmorgens gekommen, habe ihn gesucht, das Haus durchwühlt, das Auto zerstört sowie sie und die zwei Kinder mitgenommen. Nachts habe ein Polizist sie gewarnt, sie werde morgen freigelassen und solle dann fliehen. Zudem habe er ihr Kopien von Dokumenten übergeben, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterstützung der Separatisten von der Polizei gesucht werde. Er habe sich dennoch entschieden, nach Kamerun zurückzukehren, und Belgien am 6. Juni 2019 verlassen, um den Rückflug von Genf am 7. Juni 2019 anzutreten. Im Zug habe er einer Schweizerin seine Situation erklärt, worauf sie ihm geraten

E-3930/2019 habe, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, und ihn nach Boudry gebracht habe. Der Beschwerdeführer reichte nebst seinem Pass im Original und der Heiratsurkunde folgende Beweismittel in Kopie ein:  Schreiben des TAS vom 22. Februar 2019, 26. Februar 2019, 26. März 2019, 2. Mai 2019 und 3. Juni 2019  E-Mail des TAS vom 3. Juni 2019  eine Liste der Verhandlungstermine des TAS  einen Auszug seines Passes mit Visa-Stempeln  Notizen betreffend Stellung eines Asylgesuchs  drei Besucherkarten des Zentralgefängnisses in E._______  eine Mitteilung der Mandatsübernahme von B._______ an das Tribunal militaire du Centre vom 9. Januar 2019  drei Notizzettel betreffend B._______  eine Mitteilung der Mandatsübernahme von C._______ an den Cour d'Appel du Centre vom 25. März 2019  eine Mitteilung der Mandatsübernahme von C._______ an das Tribunal de grande Instance du Mfoundi vom 25. März 2019  einen Notizzettel betreffend C._______  eine Anklageschrift der Délégation Régionale du Littoral vom 24. Mai 2019, eingereicht beim Chef de la Division de la Police Judiciaire du Littoral von Douala, betreffend die Unterstützung der Separatisten durch den Beschwerdeführer  drei Vorladungen für den 24. Mai 2019, den 29. Mai 2019 und den 3. Juni 2019  einen Suchbefehl (Avis de Recherche) vom 17. Juni 2019  ein Schreiben "Message Porte" betreffend Suchbefehl B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 15. Juli 2019 Stellung. Er brachte vor, sein Fall sei aufgrund des Umfangs und der Komplexität nicht geeignet, im beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Der Entscheidentwurf beziehe sich lediglich auf einen Drittel seiner Vorbringen, namentlich der Mandatsvertretung von B._______. Die Vorbringen betreffend C._______ seien nicht gewürdigt worden. Zudem sei unklar, weshalb die Vorinstanz nicht gefragt habe, welche künftige Verfolgung er in Kamerun befürchte. Die pauschale Qualifizierung der Beweismittel als untauglich, da es sich um Kopien handle, greife zu kurz. Der Fall sei ins erweiterte Verfahren zu

E-3930/2019 überweisen, da ansonsten die Gefahr der Verletzung der Verfahrensgarantien bestehe. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte die Originale des Suchbefehls vom 17. Juni 2019, dreier Vorladungen, der Anklage vom 24. Mai 2019 und der "Message Porte" sowie einen Haftbefehl vom 20. Juni 2019 in Kopie ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3930/2019 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift einzig das Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Überprüfung der Verfügung wird nicht beantragt. Es ist daher nur zu prüfen, ob die formellen Rügen zutreffen und eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Verteidigung von B._______ offensichtlich tatsachenwidrig. So sei B._______ durch ein koordiniertes Team von Anwälten unter der Leitung von Anwalt F._______ verteidigt worden. Der erste öffentliche Gerichtstermin in Anwesenheit von B._______ habe bereits am 5. Dezember 2018 stattgefunden und es seien zehn und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet elf Separatisten angeklagt gewesen. Den Namen der vorsitzenden Richterin an der Verhandlung vom 10. Januar 2019 habe er ebenfalls falsch angegeben. Zudem sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer nur den Namen eines anderen Anwalts, der im Übrigen in den Zeitungsartikeln nicht erwähnt werde, habe nennen können, obwohl viele der übrigen Anwälte bekannte kamerunische Persönlichkeiten aus seinem Berufsfeld, unter anderem der aktuelle Präsident der Kameruner Anwaltskammer, gewesen seien. Gemäss Beschwerdeführer habe er B._______ circa am 20. Oktober 2018 im Zentralgefängnis besucht, dieser sei aber erst am 22. November 2018 dorthin verlegt worden. Die als Beleg eingereichte Besucherkarte mit dem 3. November 2018 als Ablaufdatum scheine daher eine Fälschung zu sein. Aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente könne auf eine eingehende Würdigung der restlichen Beweismittel verzichtet werden, zumal es sich um fälschungsanfällige Kopien handle. Offizielle Beweismittel, welche seine Vertretung vor Gericht beweisen könnten, habe er zudem nicht eingereicht. Es sei ihm somit nicht gelungen, seine Involvierung in den Gerichtsprozess von B._______ und anderen Separatisten glaubhaft darzulegen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellung-

E-3930/2019 nahme zum Entscheidentwurf sei anzuführen, angesichts der substanzlosen und tatsachenwidrigen Vorbringen sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Rahmen des beschleunigten Verfahrens durchaus möglich. Nicht alle Beweismittel seien zum Vornherein als untauglich qualifiziert worden; auf den Besucherschein sei ausführlich eingegangen worden. Die Beweismittel betreffend TAS hätten keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich gefragt worden, welche künftige Verfolgung er in Kamerun zu befürchten habe. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vertretung des Oppositionspolitikers C._______ habe er auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht geltend gemacht. Zudem habe er bei der Erstbefragung angegeben, die Beschuldigung wegen der Unterstützung der ambazonischen Separatisten sei der einzige Grund für die bei einer Rückkehr befürchtete Verfolgung. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Vorinstanz habe ihn nur ausführlich zu seiner rechtlichen Vertretung von B._______ befragt. Zur Vertretung von C._______ seien jedoch in beiden Befragungen keine Fragen gestellt worden. Aus der Erstbefragung und den eingereichten Mandatsmitteilungen an das kamerunische Gericht für B._______ und C._______ gehe hervor, dass er wegen der Vertretung der beiden Mandate verfolgt worden sei. Ihn treffe zwar eine Mitwirkungspflicht, aber die Vorinstanz müsse nötigenfalls den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, da sie die Vorbringen betreffend Verteidigung von C._______ in der Verfügung nicht gewürdigt habe. Die Beweismittel seien nur selektiv gewürdigt worden und zwar dann, wenn sie geeignet gewesen seien, sie gegen ihn zu verwenden. Die Besucherkarte betreffend B._______ sei ausführlich gewürdigt worden, jene betreffend C._______ sei nicht erwähnt worden. Die Sache müsse ins erweiterte Verfahren überwiesen werden, um eine erneute Anhörung zu allen Vorbringen durchzuführen und eine vollständige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beweismitteln zu garantieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,

E-3930/2019 dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da er nicht zu seiner Vertretung des Oppositionspolitikers C._______ befragt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde während der Erstbefragung und der Anhörung ausführlich befragt. Es ist ihm allerdings zuzugestehen, dass sich die Fragen fast ausschliesslich auf die Vertretung von B._______ bezogen haben. Der Beschwerdeführer hätte aber während der beiden Befragungen mehrmals die Gelegenheit und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, Ausführungen zu seiner Vertretung von C._______ und der sich daraus ergebenden Furcht vor künftiger Verfolgung zu machen. So wurde die Frage gestellt, "Sie haben uns gesagt, dass Sie der Verteidiger von B._______ und C._______ seien. Wie kam es konkret zu dieser Mandatsübernahme?". Der Beschwerdeführer antwortete ausführlich zur Mandatsübernahme, Vertretung sowie Situation von B._______ und endete mit "Von da an begannen meine Probleme". Zu C._______ äusserte er sich nicht. Der Beschwerdeführer hätte schon an dieser Stelle Gelegenheit gehabt, Angaben zu C._______ zu machen, zumal aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, dass er unterbrochen worden wäre (act. 1043299-15/12, F 45). Später hakte der Befrager nach und stellte erneut eine Frage betreffend Mandatsübernahme von C._______. Der Beschwerdeführer antwortete lediglich, er habe seinen Mitarbeiter beauftragt, das Schreiben für die Mandatsübernahme ab dem 26. März 2019 zu redigieren und einzureichen. Er selbst habe Kamerun am 25. März 2019 verlassen. Auch hier unterliess er es, weitere Ausführungen zu C._______ zu machen (act. 1043299-15/12, F 65). An der Anhörung wurde er gefragt, was er konkret bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe. Zudem

E-3930/2019 wurde er abschliessend gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wichtig empfinde. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe alles gesagt (act. 1043299-18/14, F 83). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er oder sein anwesender Rechtsvertreter darauf aufmerksam machen müssen, dass er auch wegen der Vertretung von C._______ eine asylrelevante Verfolgung befürchte. Dass er nichts mehr anzufügen hatte, lässt darauf schliessen, dass er aus seiner Sicht alle Probleme mit den kamerunischen Behörden und deren Ursachen ausführen konnte. Das Rechtsbegehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz hat sich einzig mit der Besucherkarte des Zentralgefängnisses ausführlich auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die Besucherkarte nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und es sich demnach offenbar um eine Fälschung handelt. Auf die Prüfung der übrigen Beweismittel hat sie verzichtet, da es sich lediglich um Kopien mit geringem Beweiswert handelt, die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und die Beweismittel, insbesondere die Dokumente betreffend TAS, teils keinerlei Asylrelevanz haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich nicht mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund anderweitiger Abklärungen offensichtlich ist. Die Vorinstanz hat in der Verfügung äusserst detailliert und mit zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen belegt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sind. Da der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Angaben zu C._______ gemacht hat, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, in der Begründung nicht darauf eingegangen zu sein. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-3930/2019 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3930/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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