Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3930/2015
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, geboren (…), Syrien; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / (…).
E-3930/2015 Sachverhalt: A. Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, B._______, ersuchte am (…) Februar 2015 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Schengen-Visums. Zusammen mit dem Visums-Gesuch wurde eine Reihe von Dokumenten betreffend die in Syrien erfolgte medizinische Behandlung eingereicht. B. Das Konsulat wies den Visumsantrag mit Verfügung vom 26. März 2015 ab begründete dies damit, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht. C. Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM Einsprache gegen diese Verfügung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, das Visumsgesuch sei nicht sorgfältig geprüft und zu Unrecht abgewiesen worden. Der Gesuchsteller leide an einer chronischen Hepatitis B und D und deshalb unter einer Leberinsuffizienz. Die hierfür notwendige spezielle medizinische Behandlung sei in Syrien überhaupt nicht erhältlich. Auch in der Türkei sei sie kaum durchführbar und zudem mit sehr hohen Kosten verbunden. Die prekären Umstände in den Flüchtlingscamps oder auf der Strasse würde der Gesuchsteller nicht überleben. Es drohe ihm ein vollständiges Leberversagen und damit eine unmittelbare Lebensgefahr. Die Behandlungs- und Unterbringungskosten in der Schweiz könnten durch Drittpersonen übernommen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Humanitären Visums gemäss der Weisung des SEM vom 25. Februar 2014 seien somit erfüllt. Die schwere Erkrankung des Gesuchstellers stelle einen humanitären Grund dar. Er könne nicht mehr für sich selber sorgen und sei auf Unterstützung und Beistand von Drittpersonen angewiesen. Die schweizerische Vertretung in Istanbul habe bereits andere Gesuche von Personen mit Lebererkrankungen gutgeheissen. Der Gesuchsteller sei inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, weil er keine Aufnahme in einem Flüchtlingscamp gefunden habe und ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um eine Unterkunft zu mieten. In den Lagern in der Türkei würden wegen der fehlenden Kapazitäten nur
E-3930/2015 Personen aufgenommen, welche nahe Familienmitglieder hätten, die bereits dort untergebracht seien. Er habe auch keine Verwandten in der Türkei, bei denen er hätte bleiben können. Es sei ihm wegen der hohen Kosten und der fehlenden Krankenversicherung nicht möglich gewesen, sich in der Türkei medizinisch behandeln zu lassen. In Syrien werde er von seinem behandelnden Arzt mit den bescheidenen verfügbaren Mitteln behandelt; diese Behandlung sei aber nicht adäquat. Die Zustände in den Flüchtlingslagern in der Türkei seien wenig transparent, weil ausländischen Journalisten und Vertretern von Menschenrechtsorganisation der Zutritt verwehrt werde. Im Weiteren sei die humanitäre Situation in Syrien infolge des Bürgerkriegs katastrophal. Der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu verbleiben, sondern werde nach Ende des Bürgerkriegs nach Syrien zurückkehren. Es könne für seine Wiederausreise gebürgt werden, und der Gastgeber sei bereit, eine entsprechende Garantie abzugeben. Die Behauptung, er wolle nach Ablauf des Visums nicht ausreisen, treffe daher nicht zu. Die schweizerischen Behörden könnten ihn im Übrigen mittels Verfügungen zu Ausreise zwingen, selbst im Falle einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 20. April 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Ferner wurde mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch diejenigen für die Erteilung eines humanitären oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. E.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 4. Juni 2015 – wies das SEM die Einsprache vom 7. April 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.– unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der Tatsache, dass der Gesuchstellende aus Syrien stamme und in Anbetracht der dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des bewaffneten Konflikts müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch
E-3930/2015 eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Gesuchsteller besondere persönliche Gründe hätte, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, welche seine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Er halte sich in der Türkei auf, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm eine zwangsweise Rückkehr in den Heimatstaat drohe oder er wegen seiner Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Die medizinische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, und es bestehe dort für Personen mit gesundheitlichen Problemen keine Situation, die als lebensbedrohlich einzustufen wäre. Von den prekären Lebensumständen der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien zahlreiche Personen betroffen. Ein Aufenthalt in der Schweiz zwecks medizinischer Behandlung setze einen Einreiseentscheid der kantonalen Behörde voraus, da ein solcher Aufenthalt bewilligungspflichtig sei. Hierfür müssten detaillierte medizinische Unterlagen in einer Amtssprache eingereicht werden und es müsse nachgewiesen werden, dass eine Behandlung nur in der Schweiz stattfinden könne und eine Kostengutsprache bestehe. F. F.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer, in der angefochtenen Verfügung seien die in der Einsprache vom 7. April 2015 gemachten Vorbringen nicht hinreichend sorgfältig und umfassend geprüft worden. Die Erwägungen der Vorinstanz würden auf allgemeinen Feststellungen und Mutmassungen fussen, und sie habe sich nicht zur konkreten Situation des Gesuchstellers und seinen gesundheitlichen Problemen geäussert. Entgegen der Auffassung des SEM sei gerade eine schwere Krankheit ein Grund für die Erteilung eines humanitären Visums, denn eine solche stelle einen schwerwiegenden humanitären Grund im Sinne der Weisung des SEM vom 25. Februar 2014 dar. In anderen Fällen habe das Staatssekretariat Visumsgesuche aufgrund von Lebererkrankungen der betreffenden Gesuchstellenden gutgeheissen; namentlich sei in einem Vergleichsfall einer Person ein Visum gewährt worden, die jünger und weniger schwer krank
E-3930/2015 sei, als der Gesuchsteller. Es erscheine fragwürdig, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung von Visagesuchen unterschiedliche Massstäbe anwende. Er habe bei der schweizerischen Botschaft in Istanbul umfassende medizinische Unterlagen inklusive Übersetzungen eingereicht. Offensichtlich habe die Vorinstanz diese nicht erhalten oder sie nicht berücksichtigt. In Anbetracht der Situation in Syrien und einem möglichen Fortschreiten seiner Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine Situation unmittelbarer Lebensgefahr gerate und seine Krankheit kaum noch behandelt werden könne. Die Situation der syrischen Flüchtlinge in den umliegenden Ländern, welche mit den Flüchtlingsströmen überfordert seien, sei sehr schwierig. In der Einsprache vom 7. April 2015 sei ausgeführt worden, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Türkei habe bleiben können; das SEM habe sich hierzu jedoch kaum geäussert. Die medizinische Behandlung in der Türkei sei, vor allem bei schweren Krankheiten, nicht kostenlos. Wer genügende finanzielle Mittel habe, könne sich in den privaten Kliniken behandeln lassen. In den öffentlichen Krankenhäusern sei die medizinische Versorgung aber katastrophal. Wegen fehlender Kapazitäten gebe es lange Wartelisten, so dass viele Flüchtlinge sterben würden, weil ihre Krankheiten nicht rechtzeitige behandelt würden; dies sei namentlich der Fall gewesen bei zwei Frauen, die im April 2015 – während der Behandlung ihrer Visa-Verfahren durch die schweizerischen Behörden – verstorben seien. Im Weiteren seien die Lebensverhältnisse der syrischen Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in der Türkei gesundheitsschädlich und lebensgefährlich. Viele hätten keinen Zugang zu einer Unterkunft. Der Gesuchsteller lebe derzeit in Syrien, wo er zumindest ein Dach über dem Kopf habe. Ein Beleg hierfür könne beigebracht werden. Er habe aber mit grossen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags zu kämpfen und es fehlten zudem die notwendigen Medikamente. Eine Rückkehr in die Türkei sei nicht mehr möglich, weil die Grenze geschlossen und deren Überquerung gefährlich und teuer sei. Die Erwartung, dass Visumsgesuchsteller nach drei Monaten wieder ausreisen sollten, sei nicht realistisch und widerspreche dem Grundprinzip der Schutzbedürftigkeit. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist entweder einen
E-3930/2015 Beleg für seine Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Ferner wurde er dazu aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend den Aufenthaltsort des Gesuchstellers nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich vom 6. Juli 2015 sowie eine Wohnsitzbestätigung des Gesuchstellers in Kopie, inklusive Übersetzung und medizinische Unterlagen betreffend eine in Damaskus durchgeführten Laboruntersuchung in Kopie ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2015 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 21. Juli 2015 wies er ein Fristerstreckungsgesuch des SEM vom 17. Juli 2015 ab. J. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich führte die Vorinstanz aus, das vorliegende Verfahren könne nicht mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vergleichsfall gleichgesetzt werden. In jenem Fall habe ein anderer medizinischer Befund vorgelegen, es sei eine umfassende Kostengutsprache für die Schweiz eingereicht worden und die türkischen Ärzte hätten attestiert, dass die Behandlung in der Türkei ungenügend sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch nur medizinische Zeugnisse von syrischen Ärzten eingereicht worden, die keinen Aufschluss darüber geben würden, ob die Krankheit des Gesuchstellers in der Türkei behandelt werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass dies der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. K. Mit Eingabe vom 14. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zudem wurde ein weiteres Labordokument inklusive Übersetzung eingereicht. Insbesondere beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahrensakten des von ihm genannten Vergleichsfalls und hielt daran fest, dass
E-3930/2015 der Betroffene in jenem Fall an einer Leberkrankheit gelitten habe, die leichter als diejenige des Gesuchstellers gewesen sei. Bluttests würden überall nach den gleichen internationalen Normen durchgeführt, weshalb die Laborwerte in den nunmehr vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht gefälscht werden könnten. Die Behandlung schwerer, chronischer Erkrankungen, wie sie beim Gesuchsteller vorliege, sei in der Türkei nicht unentgeltlich, sondern müsse vielmehr im Voraus bezahlt werden. Die im Vergleichsfall gegebene Kostengutsprache erscheine fragwürdig. Im Übrigen sei vom Gesuchsteller nie eine solche verlangt worden. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers verschlechtert habe, und er werde sich durch die lange Verfahrensdauer noch weiter verschlimmern. Er sei nicht belastbar und nicht in der Lage, in die Türkei zu reisen. Im Übrigen wäre nach den Angriffen auf den Islamischen Staat (IS) und die Partîya Karkerên Kurdîstan (PKK) die Lage auch in der Türkei nicht mehr sicher und drohe zu eskalieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Ein spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des Gesuchstellers zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E-3930/2015 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
E-3930/2015 die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3). 4. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche ausländerrechtliche Verfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der gesuchstellenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 13 VwVG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers und der von ihm eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
E-3930/2015 Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 5. 5.1 Der Gesuchsteller wies bereits im Rahmen der Visumsantragsstellung beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul auf seine gesundheitlichen Probleme hin und reichte entsprechende medizinische Unterlagen zu den Akten. In der Einsprache vom 7. April 2015 wurde ausserdem explizit vorgebracht, er sei inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, und es wurden die Gründe für diesen Schritt dargelegt. 5.2 Diese Vorbringen und Beweismittel, bei welchen es sich um wesentliche Sachverhaltselemente handelt, fanden in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2015 keine angemessene Berücksichtigung. Dieser ist zu entnehmen, dass Vorinstanz entgegen den expliziten Ausführungen in der Einsprache vom 7. April 2015 davon ausging, der Gesuchsteller halte sich in der Türkei auf. Diese Annahme wurde nicht weiter begründet. Insbesondere hat das SEM nicht argumentiert, es halte die vorgebrachte Rückkehr des Gesuchstellers nach Syrien als unglaubhaft, und es sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine solche Einschätzung rechtfertigen würden; vielmehr sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel für den Aufenthalt in Syrien zu den Akten gereicht worden, zu denen sich das SEM in der Vernehmlassung nicht geäussert hat. Im Weiteren hat das Staatssekretariat zwar ausdrücklich die Behandlungsbedürftigkeit des Gesuchstellers anerkannt, jedoch erschöpfen sich die weiteren Erwägungen zu den geltend gemachten medizinischen Problemen faktisch in einer Aneinanderreihung standardisierter Sätze bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten und der Lebensbedingungen in der Türkei ohne einzelfallspezifischen Bezug. Das SEM hat sich in keiner Weise mit
E-3930/2015 der individuellen Situation des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien auseinandergesetzt 5.3 Wie die Vorinstanz zu der Auffassung gelangte, dass im Falle des Gesuchstellers eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen würde, nicht vorliegt, lässt sich somit anhand der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehen. 5.4 Die Argumentation des SEM, für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung seien detaillierte ärztliche Atteste in einer Amtssprache, der Nachweis, dass eine Behandlung nur in der Schweiz erfolgen könne, sowie eine Kostengutsprache erforderlich, erweist sich als nicht stichhaltig, da diese Kriterien für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums nicht massgeblich sind. Überdies ist die Frage der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsteller sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien in einer besonderen Notsituation befindet, nicht unmittelbar von ausschlaggebender Bedeutung. Demnach erweist sich der in der Vernehmlassung erhobene Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht als nicht angebracht. 5.5 Zusammenfassend verletzt die vorinstanzliche Verfügung die Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG und beruht auf einem nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt. In der Vernehmlassung wurde zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und zu verschiedenen wesentlichen Sachverhaltselementen nicht geäussert, nicht Stellung genommen, womit sich auch die Frage einer Heilung nicht stellen kann. 6. 6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen als die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 beantragt wird, und die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Das SEM wird im Rahmen der Neubeurteilung den derzeitigen Aufenthaltsort des Gesuchstellers und seine dortige Situation zu berücksichtigen
E-3930/2015 haben. Ferner wird abzuklären sein, ob eine adäquate Behandlung der geltend gemachten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des Gesuchstellers am Aufenthaltsort gewährleistet ist. Gestützt darauf wird geprüft werden müssen, ob aufgrund der konkreten Situation des Gesuchstellers offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass er im Heimatstaat – allenfalls in einem Drittstaat, in den er sich zumutbarerweise begeben könnte ‒ unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, mithin, ob er sich in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen rechtfertigt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind gemäss den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3930/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur raschen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain