Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3925/2014
Urteil v o m 8 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Tschad (bzw. Sudan), alias B._______, geboren (…), Tschad, alias C._______, Geburtsdatum unbekannt, Tschad, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
E-3925/2014 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer wurde in Chiasso am 24. Mai 2014 nach der Ankunft des Regionalzugs aus Mailand von Schweizer Grenzbeamten kontrolliert. Er trug keinen Personalausweis auf sich. Er ersuchte unter der Identität "A._______, geboren (…), Sudan" um Asyl, worauf ihm die Einreise bewilligt wurde. A.b. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 26. Mai 2014 wurde er dem gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. A.c. Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 27. Mai 2014 in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass er in Italien anlässlich einer Asylgesuchstellung vom (…) 2011 registriert worden ist. A.d. Am 16. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur Person und zum Asylverfahren in Italien befragt, indessen nicht eingehend zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland. Er erklärte, er heisse A._______ und sei tschadischer Staatsbürger. Es sei für ihn unerklärlich, weshalb er anfänglich gegenüber den Grenzbeamten und auf dem Personalienblatt der Empfangsstelle Chiasso die sudanesische Staatsbürgerschaft angegeben habe. Er sei als Kleinkind aus dem Tschad nach Libyen gelangt, wo er fortan gelebt habe. Nachdem er dort die Schulen (Primar-, Sekundar- und ein Jahr lang Mittelschule) durchlaufen habe, sei er im Gastgewerbe und als Lastwagenfahrer erwerbstätig gewesen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Jahr 2011 in Italien, wo er kein Asylgesuch gestellt habe, habe er die italienischen Behörden um Unterstützung seiner Rückführung nach Libyen ersucht. Er habe ihnen dabei seinen originalen Geburtsschein ausgehändigt. In der Folge habe Italien Abklärungen bei den tschadischen Vertretungen in Belgien und Frankreich getätigt, wobei erstere geantwortet habe. Da Italien ihn wegen des Krieges nicht nach Libyen habe zurückführen können, sei er mit Unterstützung der International Organization for Migration (IOM) am (…) 2011 freiwillig auf dem Luftweg via Frankreich (Transit) in den Tschad zurückgekehrt. Im (…) 2013 habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei via Niger über Libyen (Aufenthalt von sieben Monaten in Kufra und von drei Mona-
E-3925/2014 ten in Tripolis) nach Italien (Sizilien) und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer allfälligen Überstellung nach Italien bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs nicht, machte aber geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Er habe dort keine Hilfeleistungen erfahren. Die italienischen Behörden hätten ihm zu verstehen gegeben, dass er sich nicht in Italien aufhalten dürfe. Ausserdem habe er gesehen, wie die Leute dort gelitten hätten. Er gab an, physisch und psychisch gesund zu sein und keine Probleme zu haben. A.e. Das vom BFM am 17. Juni 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der sog. Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (sog. take back- Verfahren) wurde von diesen am 1. Juli 2014 gutgeheissen. In Italien war dieser unter der Identität B._______ registriert. A.f. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien der Identitätskarte und des Führerscheins seines Vaters sowie ein libysches Schulzeugnis lautend auf A._______ ein. Von seinem Geburtsscheins liegen nur Fragmente vor; er wird darin als C._______ bezeichnet, Geburtsdatum ist nicht ersichtlich, wohl aber der Geburtsort: D._______ (Tschad). A.g. Das BFM lud die Rechtsvertretung zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf ein. Nachdem die Rechtsvertreterin am 2. Juli 2014 die Einreichung von Beweismitteln für den Nachweis der erfolgten Ausreise aus dem Schengen-Raum im Jahr 2011 in Aussicht gestellt hat, teilte das BFM am 4. Juli 2011 (per E-Mail) mit, ohne Stellungnahme sei mit der Eröffnung der Verfügung ab 9. Juli 2014 zu rechnen. Am 7. Juli 2014 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, die kontaktierte IOM habe sich geweigert, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Ausreise auszustellen, weil dessen Name mit seiner auf C._______ lautenden Geburtsurkunde nicht übereinstimme. Die IOM Italien verfüge über kein systematisches Aktenführungssystem; mithin sei es für den Betroffenen unmöglich, an eine solche Bestätigung zu gelangen. Es werde
E-3925/2014 deshalb das BFM ersucht, im Rahmen seiner ihm obliegenden Untersuchungspflicht diese Bestätigung zu beschaffen. A.h. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei. Die Verlässlichkeit des Eurodac-Treffers sei höher zu werten als die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers. Es gebe keine Hinweise, dass sich Italien nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Italien habe seiner Rückübernahme am 1. Juli 2014 zugestimmt. Seine Behauptung, er sei im (…) 2011 mit Hilfe der IOM ins Heimatland zurückgekehrt und im Frühjahr 2014 wieder illegal nach Italien gereist, sei unglaubhaft, zumal sie weder genügend substanziiert noch motiviert seien. Italien sei über seine Angaben betreffend Heimreise informiert worden und habe dem Rückübernahmeersuchen dennoch entsprochen. A.i. Ein am 9. Juli 2014 dem BFM übermitteltes, in eine Amtssprache übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers dürfte sich mit der Zustellung der Verfügung gekreuzt haben. Darin bestätigte dieser, dass er zweimal nach Europa gereist sei. Er beantragte, nicht nach Italien überstellt zu werden, da die dortige Situation schwierig sei. Er wünsche, hier ein Leben in Frieden und mit der Perspektive auf Ausbildung zu führen. B. Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 14. Juli 2014 per Telefax und Post beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von vorsorglichen Mass-
E-3925/2014 nahmen abzusehen. Er forderte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden 16 Beilagen zu den Aktivitäten der wichtigen Akteure in diesem Verfahren (namentlich die Korrespondenz der Rechtsvertreterin mit der IOM) eingereicht. C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 14. Juli 2014 den Vollzug bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der vorinstanzlichen Akten provisorisch aus. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. D. Die Vernehmlassung des BFM datiert vom 8. August 2014 und die nach gewährter Akteneinsicht eingereichte Replik des Beschwerdeführers und ein Begleitschreiben datieren vom 28. August 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
E-3925/2014 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangte das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz seit dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mit-
E-3925/2014 gliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. 3.2. Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 24. Mai 2014. Mithin ist neues Dublin-Recht anzuwenden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO). Das im Schengen-Raum registrierte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom (…) Juli 2011 und wurde in Italien gestellt. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Befragung zwar vehement, dass er dort um Asyl nachgesucht habe. Dem daktyloskopisch erhärteten Nachweis seiner Gesuchstellung durch das Eurodac-System ist allerdings mehr Glauben zu schenken als seinen Behauptungen. Sein Aufenthalt in Italien und das dort von ihm eingeleitete Asylverfahren gelten damit als erstellt. Aufgrund dieser Umstände hat das BFM am 17. Juni 2014 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Gutheissung des Übernahmeersuchens vom 1. Juli 2014 haben diese die Zuständigkeit Italiens anerkannt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 3.3. Voraussetzung für die Anwendung der vorstehend dargelegten Dublin-Bestimmungen bleibt jedoch, dass in der Zwischenzeit die Zuständigkeit des angefragten Staates, der aufgrund der Auswertung eines Eurodac-Treffers als zuständiger Staat erscheint, nicht erloschen ist. Die Pflichten eines an sich zuständigen Mitgliedstaates erlöschen beispielsweise, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat aus-
E-3925/2014 gestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO bzw. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nach der Dauer einer über dreimonatigen Abwesenheit vom Schengen-Raum gilt ein in einem neuen Mitgliedstaat gestellter Antrag in der Regel als Startpunkt für ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Indessen existiert auch eine Ausnahmeregelung im Dublin-Regelwerk, die nach einem Erlöschen bei erneuter Antragstellung in einem ersuchenden Mitgliedstaat den ursprünglich zuständigen Staat unter Einhaltung der relevanten Verfahrensbestimmungen für Wiederaufnahmeersuchen (Kapitel VI der Dublin-III-VO, dort insbes. Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), mithin innert einer zeitlichen Frist von drei Monaten ab Antragstellung und spätestens zwei Monate nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers für das neue Asylgesuch als zuständigen Staat verpflichten kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 18, S. 170; K3 zu Art. 23 Abs. 2, S. 201). Bezüglich weiterer Ausführungen ist auf die entsprechenden Dublin-VO-Bestimmungen zu verweisen. 3.4. Der Beschwerdeführer behauptet, sich zweimal in Italien (2011 und ab Ende 2013/Anfang 2014) aufgehalten zu haben. Er habe am (…) 2011 mit Hilfe der IOM das Schengen-Gebiet (Italien/Frankreich) auf dem Luftweg in Richtung Tschad freiwillig verlassen und sei im Frühjahr 2014 via Italien in den Schengen-Raum zurückgekehrt, mithin über zwei Jahre später. Würde dies der Wahrheit entsprechen, wäre die sich aus dem Erstaufhalt ergebende Zuständigkeit Italiens erloschen. Das BFM glaubte ihm jedoch die Angabe einer von der IOM unterstützten Ausreise im Jahr 2011 und einer Wiedereinreise um den Jahreswechsel 2013/14 in den Schengen-Raum nicht (vgl. Sachverhalt). Der E-Mail- Verkehr vom 7. und 9. Juli 2014 lasse zwar gewisse Parallelen einer dem BFM nicht bekannten Person, die mit Unterstützung der IOM am 21. Oktober 2011 nach Tschad zurückgekehrt sei, mit dem Beschwerdeführer erkennen. Indessen hüte sich die IOM, zu bestätigen, dass es sich bei der von ihr repatriierten Person und dem Beschwerdeführer um dieselbe Person handle. Ausserdem lägen die im Schriftverkehr zwischen der IOM und der Rechtsvertreterin produzierten E-Mails nur in Form von Kopien schlechter Qualität vor und mit unvollständigen, nicht verifizierbaren Anhängen. Über die Authentizität des eingereichten Führerausweises (des Vaters des Beschwerdeführers) und der Kopien von Reisepassauszügen lasse sich nichts aussagen. Die IOM behaupte zwar, ein Foto- und Unter-
E-3925/2014 schriftenvergleich des Beschwerdeführers mit der repatriierten Person würden übereinstimmen. Indes sei nicht klar, welche Fotos und Unterschriften miteinander verglichen worden seien. Der E-Mail-Verkehr sei dem BFM nicht lückenlos offengelegt worden. Aus der Weigerung der IOM auf dem Hintergrund des zugänglich gemachten Schriftenverkehrs habe man sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass als Resultat des von der Rechtsvertretung ausgeübten Drucks auf die IOM (lediglich) nur selektive und übereinstimmende Aspekte bestätigt worden seien. Über die Flugroute oder über die Fluggesellschaft sei dem Schriftenverkehr zwischen IOM und Rechtsvertretung nichts zu entnehmen. Mithin sei aufgrund der geltend gemachten Übereinstimmungen zwar nicht von einem Zufall auszugehen. Aber dennoch bleibe aufgrund der Unterlagen nicht nachgewiesen, dass es sich beim damals Repatriierten um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Es könne damit durchaus sein, dass es sich beim Repatriierten um einen seiner Verwandten oder um eine Person, deren Identität der Beschwerdeführer gekannt habe und deren Identität er sich nun zumindest in Teilen aneigne, gehandelt habe. Weiter sei es angesichts der Wichtigkeit der zu beweisenden Sachlage einer Heimkehr unverständlich, dass die Rechtsvertretung sich zwei Wochen lang Zeit gelassen habe, bei der IOM nachzuhaken. Ausserdem sei dem BFM nicht vorzuhalten, es habe der Rechtsvertretung zu wenig Zeit gegeben, um den Nachweis zu führen. Zudem sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. So seien seine angegebenen Beweggründe für seine damalige Rückkehr in den Tschad widersprüchlich: Einerseits werde behauptet, er sei wegen seines todkranken Vaters dorthin zurückgekehrt. Demgegenüber sei aus seiner Erstbefragung zu schliessen, dass sein Vater vor seiner Rückkehr gestorben sei. In der Schweiz habe er sich als A._______ und in Italien als B._______ ausgegeben. Im Geburtsschein, den er den Behörden Italiens abgegeben haben soll, sei er als C._______ geführt. Da aber die italienischen Behörden mit keinem Wort die letztgenannte Identität als Alias-Namen in der Antwort vom 1. Juli 2014 angeführt hätten, stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Führerschein und Geburtsschein lauteten nicht auf demselben Namen. Der Geburtsschein enthalte zudem kein Geburtsdatum. Weshalb sich der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten, Herkunftsländer und Geburtsdaten habe zulegen müssen, sei nicht einsichtig. Ausserdem sei der Charakter des Dublin-Verfahrens primär auf Staaten ausgerichtet, und das BFM habe die italienischen Behörden über den Sachverhalt korrekt informiert. Auch wäre anzunehmen, dass eine von der IOM organisierte Ausreise durch die italienischen Behörden mandatiert und mitfinanziert worden wäre. Somit sei davon auszugehen, dass die italienischen
E-3925/2014 Behörden am 1. Juli 2014 in Kenntnis der vollen Sachlage ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt hatten. Im Übrigen habe sich in den Effekten des Beschwerdeführers eine Fahrkarte für den öffentlichen Verkehr in Rom vom 31. Oktober 2013 befunden und er besitze eine Vodafone-Telefonkarte, die bis im August 2013 aktivierbar gewesen sei. Daraus sei zu folgern, dass er sich in Italien vor August 2013 aufgehalten habe. Deshalb dürften seine Aussagen nicht zutreffen, wonach er das zweite Mal um den Jahreswechsel 2013/14 herum ins Schengen-Gebiet eingereist sei. Ausserdem wäre ohnehin Italien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zuständig. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die IOM habe seine Unterschrift und sein Foto als diejenige der von der IOM repatriierten Person identifiziert. Der IOM seien dabei Kopien des Schulzeugnisses, seiner Geburtsurkunde, des Vollmachtsbogens der Rechtsvertretung und die Kopie eines Reiseausweises des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht worden. Ausserdem habe die IOM bereits dasselbe Identitätsdokument seines Vaters in Kopie gehabt. Zudem seien Basit und Samed/Samad Namen Allahs, weshalb der in der Geburtsurkunde stehende Name C._______ beziehungsweise sein Name A._______ sinngemäss dasselbe bedeuteten, denn Abdul/Abdel seien Bezeichnungen für Diener Gottes. Hätte sich das BFM in zeitlicher Hinsicht kulanter verhalten, hätte es mehr Beweismittel erwarten können. Von einem Druckausüben auf die IOM und einer Zeitverschwendung durch die Rechtsvertretung könne keine Rede sein. Schliesslich habe das BFM seine gegenüber der Rechtsvertretung per E-Mail zugesicherten Reaktionsfristen nicht eingehalten, die Aktenverzeichnisse nicht sorgfältig geführt und nicht alle zustellpflichtigen Aktenstücke (namentlich Akten A1, A2 und A9) der Rechtsvertretung rechtzeitig zugestellt. Ausserdem wäre es primär dessen Pflicht, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht Behauptungen des Beschwerdeführers nachzugehen. Ein Nachreichen eines Belegs der Flugreise erübrige sich angesichts der Aktenlage. Weshalb die italienischen Behörden den Alias-Namen C._______ nicht registriert hatten, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei aufgrund seiner Angaben und Beweismittel (Personalienblätter, mündliche und schriftliche Auskünfte, Identitäten in der Schweiz und Italien, IOM unterstützte Rückführung in den Tschad, Passkopie des Vaters) offensichtlich, dass er aus dem Tschad stamme. Der Hinweis auf ein jüngeres Alter bei seiner Einschulung sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Zudem kenne er den Unterschied zwischen Registrierung und formellem Antrag auf Asyl nicht, was seine dürftigen Kenntnisse in Bezug auf das italienische Asylverfahren erklärten.
E-3925/2014 Die vom BFM angeführten Beweismittel, Billett und Vodafone-Karte, vermöchten nicht zu überzeugen. 4. 4.1. Nach erfolgter Akteneinsicht ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr besteht und der Sachverhalt spruchreif ist. 4.2. Die Beweisführung des BFM reicht nicht aus, die Behauptung des Beschwerdeführers über eine Ausreise im Jahr 2011 und eine Wiedereinreise in den Schengen-Raum (Ende 2013/Anfang 2014) zu entkräften. So konnte die von der Rechtsvertretung angefragte IOM Italien immerhin bestätigen, dass sie am (…) 2011 eine Person mit ähnlichem Namen, gleichem Foto, gleicher Unterschrift, aber unterschiedlichem Geburtsdatum sowie vergleichbarem Geburtsdatum bei der Alias-Identität (nämlich […]) bei deren Rückschaffung in den Heimatstaat Tschad unterstützt habe. Zudem versicherte die IOM, bereits im Besitz der Kopie des von der Rechtsvertretung zugesandten Reisepasses des Vaters gewesen zu sein (E-Mail-Nachrichten vom 7. und 9. Juli 2014). Nicht unerheblich erscheint dabei auch der vom BFM nicht widerlegte Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen originalen Geburtsschein mit der Alias-Identität bei den italienischen Behörden eingereicht habe. Das BFM hätte im Rahmen seiner Untersuchungspflicht nur mit Hilfe eines Gegenbeweises das Gegenteil der Behauptungen des Beschwerdeführers beweisen können (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 22 f.), was es aber nicht getan hat. Auch wenn die Argumentation des Beschwerdeführers, weil (…) und (…) zu den 99 Namen Allahs gehören, seien sie identisch beziehungsweise gleichbedeutend, widersinnig und falsch ist (…), ist aufgrund der momentanen Aktenlage eher anzunehmen, die von der IOM 2011 repatriierte Person sei tatsächlich der Beschwerdeführer gewesen, auch wenn Restzweifel an der Geschichte bleiben. Die zwei vom BFM ins Feld geführten Beweismittel (Fahrkarte und Vodafone-Karte) können nicht als Gegenbeweis gegen eine Ausreise aus Italien im Jahr 2011 und gegen einen zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt ausserhalb des Schengen- Raumes gelten. Dem allenfalls – aber keineswegs notwendigerweise – widersprüchlich dargelegten Motiv für die Heimkehr (Rückkehr zum todkranken Vater [Beschwerde S. 4] beziehungsweise Tod des Vaters im Jahr 2011, ohne dass er ihn noch gesehen habe [BFM-Akte A11 S. 6]), kommt keine Relevanz zu. 4.3.
E-3925/2014 4.3.1. Das BFM argumentiert weiter, dass selbst dann, wenn eine vorübergehende Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum angenommen werde, Italien aufgrund von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO als zuständiger Staat verpflichtbar sei. 4.3.2. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu Art. 10 Dublin-II-VO) regelt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund einer nachgewiesenen illegalen Einreise auf dem Land-, See- oder Luftweg. Auch wenn die beiden Beweismittel Vodafone-Karte und Fahrkarte für einen Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht genügen, ist doch die illegale Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht bewiesen – trotz der von der IOM teilweise bestätigten und nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers über ein jahrelanges freiwilliges Verlassen des Schengen-Raums in der Periode 2011 bis 2013/14 und trotz seiner sinngemässen Aussage, wiederum illegal nach Italien – diesmal nach Sizilien – gelangt zu sein (vgl. BFM-Akten A11 F2.06 und 5.03). Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dürfte die italienischen Behörden mithin kaum überzeugen. 4.3.3. Italien ist indessen unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO (sog. Wiederaufnahmeverfahren) gleichwohl für das Asylund Wegweisungsverfahren zuständig. In der Überzeugung, es komme Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung, durfte das BFM (trotz des Erlöschungsgrundes) den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Allerdings hatte es dabei zwingende Fristen zu beachten. Da es am 27. Mai 2014 über den Eurodac- Treffer in Italien erstmals orientiert war, musste ein solches Gesuch um Wiederaufnahme (Take-back) an Italien spätestens innert zwei Monaten seit Kenntnisnahme, das heisst bis zum 26. Juli 2014, gestellt werden. Dies ist durch die Anfrage des BFM vom 17. Juni 2014 in formeller Hinsicht erfüllt. Da das BFM die italienischen Behörden in der damaligen Anfrage über den Sachverhalt korrekt aufgeklärt hat, und Italien dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b die Zustimmung erteilt hat, ist die Zuständigkeit Italiens formell wie materiell gegeben. 4.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 16. Juni 2014 behauptete, mit Unterstützung der IOM bewerkstelligte Rückkehr in sein Heimatland Tschad durch die Argumentation des BFM nicht entkräftet wurde. Mithin ist trotz gewisser Zweifel vom Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen. Da aber die Take-back-Anfrage
E-3925/2014 vom 17. Juni 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO – formell und materiell korrekt erfolgt ist und die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 1. Juli 2014 vorbehaltlos entsprochen haben, ist Italien zuständig. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seiner Beschwerde sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde. Er machte hierzu im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Situation in Italien sei für ihn sehr schwierig. Er wolle nicht dorthin zurück und wünsche, in der Schweiz in Frieden leben führen zu dürfen und ein Leben mit Perspektiven zu haben. Er erhalte in Italien keine Hilfeleistungen und wisse, dass er das Land verlassen müsste. Er habe dort Leute leiden sehen. 5.2. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement- Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Von einem Ermessensmissbrauch oder -überschreiten seitens des BFM kann keine Rede sein.
E-3925/2014 5.3. Mithin ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 5.3.1. Zur Situation in Italien brachte der Beschwerdeführers lediglich pauschale Behauptungen vor (vgl. E. 4.1). Ausserdem sagte er die Unwahrheit in Bezug auf das Stellen eines Asylgesuchs. Mehr war von ihm nicht zu erfahren. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien genügt den Minimalstandards des internationalen Rechts, Art. 3 EMRK wird respektiert und es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien in existenzielle Schwierigkeiten geraten. 5.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihm http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-3925/2014 bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. 5.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass der Rückkehrende, der noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden könne. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen. 5.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aus den Akten gehen keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hervor. Der Umstand, dass er sich seit geraumer Zeit ausserhalb seines Heimatlandes und in Italien aufgehalten hatte, lässt erwarten, dass er mit der Situation in Italien umgehen und sich nötigenfalls für die ihm zustehenden Rechte einsetzen kann. http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-3925/2014 5.4. Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Er wird in Italien nicht in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten. Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 gutzuheissen war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3925/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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