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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 E-3924/2010

8 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,672 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung V E-3924/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009 / E-8466/2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3924/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Gesuchsteller am 1. April 2007 mit einem für drei Monate gültigen Touristenvisum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und hier am 1. Oktober 2007 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu im Wesentlichen ausführte, er sei ein ethnischer Türke und habe in B._______, Provinz C._______, gelebt, dass er nach der Heirat seiner Schwester mit einem Kurden grosse Sympathien für diese Ethnie entwickelt habe und auch in Kontakt mit anderen Kurden gekommen sei, dass er im Februar 2006 bei einem Besuch des Gründungslokals der Demokratik Toplum Partisi (DTP) in D._______ von Polizeibeamten in Zivil abgeführt und auf den Polizeiposten im Stadtzentrum von D._______ gebracht worden sei, dass er von der Sektion für Terrorbekämpfung gedrängt worden sei, als Spitzel mit den türkischen Behörden zu kooperieren, was er jedoch abgelehnt habe, dass er zwei oder drei Wochen danach von zwei zivil gekleideten Poli zeibeamten angehalten, nach allfälligen Auslandaufenthalten, der Familie seines in der Schweiz lebenden Schwagers und allfälligen Aufenthalten in deren Herkunftsregion gefragt worden sei, dass ihm zudem gesagt worden sei, er müsse mit den Behörden zusammenarbeiten, dass er sich danach entschieden habe, das Heimatland zu verlassen, dass er deshalb sein Studium in D._______ abgebrochen und sich seit März 2006 an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten habe, dass er im März 2007 ein Schreiben erhalten habe, worin die zuständigen Behörden ihn aufgefordert hätten, sich bei ihnen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht zu melden, er der Vorladung jedoch keine Folge geleistet habe, zumal er wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen in der türkischen Armee mit dem Schlimmsten habe rechnen müssen, E-3924/2010 dass er als Beweismittel ein Dokument der Militärdienstbehörde B._______ vom 17. März 2007 zu den Akten reichte, wonach er für den Militärdienst aufgeboten worden, aber nicht erschienen sei, und daher als Deserteur gelte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2007 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Oktober 2007 abwies und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass zur Begründung geltend gemacht wurde, die Vorbringen des Gesuchstellers genügten teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil E-8466/2007 vom 28. Juli 2009 im vereinfachten Verfahren nach Art. 111a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies, dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und beim BFM eingereichten Eingabe vom 25. Mai 2010 beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 12. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, dass festzustellen sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und von Amtes wegen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei, E-3924/2010 dass er seiner Eingabe unter anderem einen "Gerichtsentscheid", eine "Mitgliedschaftsbestätigung" sowie mehrere Internetausdrucke als Beweismittel beilegte, dass das BFM die Eingabe des Gesuchstellers am 1. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies mit dem Hinweis, Letzteres sei für die Behandlung derselben zuständig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 verfügte, die Eingabe vom 25. Mai 2010 werde als Gesuch um Revision des Urteils vom 28. Juli 2009 entgegengenommen, dass das Revisionsgesuch vom Instruktionsrichter nach summarischer Aktenprüfung als aussichtslos bezeichnet, der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis zum 21. Juni 2010 einen Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall, dass der Kostenvorschuss am 21. Juni 2010 fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2010 auf seine Gefährdungslage hinweisen liess, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, E-3924/2010 dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG) und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ist, dass anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und weshalb gerade dieser geltend gemacht wird, dass mit der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), wobei auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend substanziierte, wirkli che Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279), dass für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht und ein Revisionsgesuch nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 25. Mai 2010 im Wesentlichen geltend macht, dass der politische Druck auf die Kurden so E-3924/2010 stark zugenommen habe, dass die DTP, die als legale Partei politisiert habe, im Dezember 2009 verboten worden sei, dass in den letzten sechs Monaten Tausende unter dem Vorwand der Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK verhaftet worden seien, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr von der anhaltenden Repressionswelle gegen die Kurden nicht verschont bleiben werde, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die DTP vor seiner Flucht im Jahre 2007 gerichtlich gesucht werde, dass der Gesuchsteller ein als "Gerichtsentscheid" bezeichnetes Dokument vom (...), eine als "Mitgliedschaftsbestätigung" der DTP bezeichnetes Dokument sowie mehrere Internetartikel als Beweismittel einreichte, dass im Revisionsgesuch vom 25. Mai 2010 sinngemäss das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass die Vorbringen des Gesuchstellers unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind, dass es sich bei dem als "Gerichtsentscheid" bezeichneten Dokument vom (...) gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung um eine Vorladung zur Befragung handelt, dass sich aus dieser – entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers – nicht ergibt, dass er "wegen seiner politischen Aktivitäten vor seiner Flucht im Jahr 2007, die er zugunsten der DTP" durchgeführt habe, "gesucht" werde, dass der Gesuchsteller ferner nicht darlegt, wann und wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sein will, dass der Gesuchsteller im Übrigen zur Begründung seines Asylgesuchs gar keine eigenen politischen Aktivitäten geltend gemacht hatte, E-3924/2010 dass es sich gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung des von ihm als "Mitgliedschaftsbestätigung" der DTP bezeichneten Dokuments offensichtlich um ein vom Gesuchsteller selber ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular zur Mitgliedschaft handelt, dass dieses vom Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen beziehungsweise einzureichen gewesen wäre und mithin nicht als Revisionsgrund zu gelten vermag (vgl. Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller nicht darlegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, dieses Dokument bereits im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren beizubringen, dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung auszuschliessen ist, dass dieses Dokument bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, zumal der Gesuchsteller – wie bereits erwähnt – nie geltend machte, politisch tätig gewesen zu sein, dass sich schliesslich aus den eingereichten Internetartikeln vom Februar und März 2010 zu Verhaftungen in D._______ unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zugunsten des Gesuchsteller ableiten lässt, zumal diese nicht direkt seine persönliche Situation beschlagen, dass schliesslich festzustellen ist, dass der Gesuchsteller seit der mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 vorgenommenen summarischen Prüfung der Prozessaussichten keine weiteren Aspekte eingebracht hat, die die Sachbeurteilung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.− dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), E-3924/2010 dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3924/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Raemy Versand: Seite 9

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