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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2020 E-3916/2018

3 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,594 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3916/2018

Urteil v o m 3 . März 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018.

E-3916/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Angehörige der tigrinischen Ethnie mit letztem Wohnort in C._______ – begann ihre Ausreise eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 in D._______. Sie sei im Auto eines Schleppers über ihr unbekannte Ortschaften nach Khartum (Sudan) gereist und dort zwei Tage später eingetroffen. Nach fünf Tagen sei sie weiter nach Libyen gereist. Dort sei sie bis 19. September 2015 geblieben, bevor sie auf dem Seeweg nach Italien und von dort am 25. September 2015 in die Schweiz eingereist sei. Sie habe am Tag ihrer Einreise für sich und ihr Adoptivkind ein Asylgesuch gestellt. Am 1. Oktober 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ihre Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin führte dort zu ihren Asylgründen aus, die der Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde zugehörige Patin ihrer Tochter F._______ habe sie am (…) 2014 besucht. Die Nachbarn hätten dies angeprangert, weshalb Sicherheitskräfte gekommen seien und sie festgenommen hätten. Die Patin und sie seien auf den Polizeiposten C._______ gebracht worden. Sie (Beschwerdeführerin) sei nach ihrer Beziehung zu der von den USA unterstützten Glaubensgemeinschaft befragt, jedoch nicht misshandelt worden. Da sie einen Bezug zur Pfingstgemeinde verneint habe, habe man sie am 21. Dezember 2014 freigelassen, zumal sie auch darauf hingewiesen habe, sie müsse für ihre Firma die anfallenden Jahresabschlüsse erledigen. Die Patin sei erst nach (…) Monaten freigekommen. Sie (Beschwerdeführerin) habe keine weiteren Probleme mehr gehabt. Sie sei einzig insoweit überwacht worden, als ihrem Vorgesetzten – dieser habe wie sie im Wohnblock auf dem Firmengelände gewohnt – aufgetragen worden sei, ihre Besuche zu beobachten und die Identität der Besuchenden sowie deren Besuchsgründe zu erfragen. Vor diesem Hintergrund sei sie ausgereist. A.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Am 30. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Hier gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ausreisen müssen, weil sie Probleme mit einem Vorgesetzten gehabt habe. Ende 2010 habe dieser sie zu vergewaltigen versucht und sie in der Folge bei

E-3916/2018 der Arbeit ständig unter Druck gesetzt. Sie habe seinen Vorgesetzten wiederholt schriftlich über diese Probleme informiert; von diesen Rapporten habe sie Kopien angefertigt. Sie vermute, dass die Initiative für die Inhaftierung anlässlich des Besuches einer Freundin, welche der Pfingstgemeinde angehört habe, von jenem übergriffigen Vorgesetzten ausgegangen sei. Nach ihrer Festnahme habe sie der Polizei die Probleme mit ihrem Chef erzählt und ihnen die Rapportkopien vorgelegt. Die Behörden hätten zudem erkannt, dass sie nichts mit der Pfingstgemeinde zu tun habe und sie am (…) 2014 freigelassen. Der ihr nachstellende Vorgesetzte sei gegen (…) 2015 von der Arbeit entfernt worden. Nach der Entlassung im (…) 2014 bis am (…) 2015 habe sie wieder gearbeitet und in dieser Zeit die Adoption ihrer Nichte geregelt. Weitere Probleme mit den eritreischen Behörden habe sie nicht gehabt, jedoch sei sie von höchster Vorgesetztenstelle verwarnt worden, weil sie der Polizei Firmeninterna weitergegeben habe. Sie habe diese Verwarnung unterschrieben, zumal sie sich angesichts der Korruption und Gesetzlosigkeit in Eritrea nicht dagegen hätte wehren können. Sie habe jedoch Angst bekommen, beim nächsten Vergehen für immer eingesperrt zu werden, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden habe. Nach der illegalen Ausreise sei sowohl ihr Haus auf dem Firmengelände als auch ihr privates Haus von den Behörden konfisziert worden. Sie habe (…) (leibliche) Kinder, wobei die (…)-jährige Tochter schwanger sei; sie vermute, das Mädchen sei absichtlich geschwängert worden, um sie (Beschwerdeführerin) zu bestrafen. Zwei weitere Kinder von ihr würden sich in Khartum aufhalten. Das im Asylverfahren eingeschlossene Mädchen sei das leibliche Kind ihrer Halbschwester, die an AIDS gestorben sei. Sie habe verschiedene Arbeitsstellen innegehabt. So seien im Jahr 1994 in C._______ drei Fabriken für (…) gebaut worden, für die sie zwischen 1998 bis 2015 gearbeitet habe. Vier Jahre lang, von 1998 bis 2001, habe sie ohne Lohn gearbeitet, da sie während des damaligen Grenzkriegs nicht an die Front habe gehen können und ausserdem Kinder gehabt habe. Ansonsten habe sie von ihrem Verdienst gut leben können. A.e Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren das Bild der Schwester, eine Anzeige in einer eritreischen Zeitung betreffend Adoption, einen Identitätsausweis der Schwester, eine Einwohnerkarte, Taufscheine und Geburtsregisterauszüge, ein Gerichtsurteil betreffend Sorgerecht, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Referendumskurs und Arbeitsbestätigungen zu den Akten.

E-3916/2018 B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 5. Juni 2018 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an C. C.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2015, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen ersucht. D. D.a Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. D.b Die Vorinstanz zog mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 die Verfügung vom 30. Mai 2018 teilweise – die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend – in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie bei der gegebenen Sachlage an ihrer Beschwerde im Asylpunkt und betreffend verfügter Wegweisung festhalten oder diese zurückziehen wollten.

E-3916/2018 D.d Mit Eingabe vom 15. August 2015 liessen die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mitteilen, dass sie an ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2018 festhalten möchten. Mit der Eingabe wurde eine detaillierte Kostennote des amtlichen Rechtsvertreters zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3916/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist mit ihrer Verfügung vom 26. Juli 2018 teilweise auf ihre Verfügung vom 30. Mai 2018 zurückgekommen, hat den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert und die Beschwerdeführerinnen vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde vom 5. Juli 2018, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstandslos geworden (vgl. auch Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit nur noch die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3916/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin als zentral für die Ausreise vorgetragenen Gründe seien in der BzP und in der Anhörung jeweils völlig unterschiedlich ausgefallen. Die Vorbringen könnten somit nicht geglaubt werden. Weiter seien die Schilderungen, namentlich mit Bezug auf die geltend gemachte Haft substanzarm und sehr allgemein ausgefallen und den Schilderungen der Asylgründe fehle es an Emotionalität. Sodann würden einige Elemente ihrer Schilderungen auf blossen Vermutungen der Beschwerdeführerin aufbauen, und sie habe nach der Freilassung noch sechs Monate unbehelligt in Eritrea leben können. Schliesslich seien die Vorbringen – namentlich im Kontext zum geltend gemachten sexuellen Übergriff und der daraus angeblich resultierenden Rache – insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die beigebrachten Dokumente würden keinen konkreten Bezug zu ihren zentralen Asylgründen aufweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, es sei allein deswegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf drohende ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu schliessen, mithin könne auch eine illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung begründen. Ebenfalls asylrechtlich nicht relevant seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Eritrea sowie ihre Äusserungen, mit der dort herrschenden politischen Situation nicht einverstanden zu sein. 5.2 5.2.1 Im Rechtsmittel wird für den Sachverhalt einleitend vollumfänglich auf die in der BzP und eingehenden Anhörung erstellten Protokolle verwiesen und folgend dieser kurz wiedergegeben. 5.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die protokollierten Schilderungen äusserst ausführlich ausgefallen und würden eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten. Dass die Beschwerdeführerin die Probleme mit dem Vorgesetzten in der BzP nicht erwähnt habe, sei auf die Aufforderung zurückzuführen, sich bei dieser Summarbefragung auf das Wesentliche zu beschränken. Daher habe die Beschwerdeführerin dort nur den Auslöser für die Ausreise, nämlich die Verhaftung im (…) 2014, geschildert. Diese Festnahme sei Höhepunkt "einer jahrelangen Kette von Demütigungen, Belästigungen und Misshandlungen" gewesen (vgl. Beschwerde S. 7 / Ziff. 19).

E-3916/2018 5.2.3 Die unterschiedlichen Angaben des Geburtsdatums (…) wie auch der Ort des Schulbesuchs der Tochter G._______ habe die Beschwerdeführerin von sich aus korrigiert und durch Vorlegen des Geburtsscheins eines (…) relativiert. Sie habe zudem während der Erstanhörung unter starken Schmerzen gelitten, diese damals jedoch verschwiegen, weil sie Angst gehabt habe, im Fall ihrer Hospitalisierung bleibe die Tochter ohne Betreuung. 5.2.4 Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des SEM, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin zu wenig substanziiert ausgefallen seien. Sie habe im 23-seitigen Anhörungsprotokoll alle Fragen ausführlich und mit unzähligen Details beantwortet. Die Vorinstanz verweise hier exemplarisch auf den Gefängnisaufenthalt und sehe sich dabei bestätigt, dass die Beschwerdeführerin selber erklärt habe, die miterlebten Folterungen nicht beschreiben zu können. 5.2.5 Trotz dieser detailreichen und nachvollziehbaren Aussagen gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin lediglich auf Vermutungen basieren würden und sie ausserdem sechs Monate unbehelligt in Eritrea habe leben können. Diese Einschätzung lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sich erst nach Prüfung aller anderen Möglichkeiten für eine Ausreise entschieden habe. Sie habe sich dabei nicht versteckt (oder verstecken müssen), sei arbeiten gegangen und habe die Adoption sowie die Ausreise vorbereitet. 5.2.6 Die Erwägungen der Vorinstanz, den Schilderungen gehe die emotionale Anteilnahme ab, würden im Anhörungsprotokoll keinen Halt finden. Vielmehr sei verschiedenen Protokollstellen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geweint habe und sichtlich bewegt gewesen sei. 5.2.7 Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dartun können, dass sie aufgrund der Belästigungen und Misshandlungen durch ihre Vorgesetzten sowie der Willkür der eritreischen Behörden ihr Leben im Heimatstaat habe aufgeben und illegal habe ausreisen müssen. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen und das Asyl zu gewähren. 5.2.8 Mindestens sei die Beschwerdeführerin wegen der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Dies namentlich vor dem Hintergrund der wichtigen Position in einem staatlichen Unternehmen, von dem sie verwarnt worden sei, nachdem sie für ihre Rechte eingestanden sei. Sie sei bereits einmal inhaftiert gewesen, und nach der illegalen Ausreise sei ihr Haus von den Behörden beschlagnahmt worden. Ihr Einsatz für

E-3916/2018 Rechtsstaatlichkeit werde vom eritreischen Regime als politische Opposition angesehen, weshalb vorliegend das zusätzliche Gefährdungskriterium zur illegalen Ausreise im Sinn der Rechtsprechung gegeben sei und die Beschwerdeführern zufolge ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Akten im Asylpunkt zu folgenden Schlussfolgerungen: 6.1 Auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich kürzer gehaltenen Erstbefragungen konnte die Beschwerdeführerin in der BzP in freier Schilderung ihre Asylgründe vortragen (vgl. Protokoll A7 F/A7.01). Dabei hat sie geschildert, wie sie am (…) 2014 mit der zu Besuch weilenden Patin ihrer Tochter F._______ aufgrund einer Anzeige durch Nachbarn von Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Sie sei folgend nach ihrer Glaubensausrichtung befragt worden, habe jedoch die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde verneint. Am (…) 2014 habe man sie freigelassen, zumal sie auch erklärt habe, sie müsse für ihren Arbeitgeber die anstehenden Jahresabschlüsse erledigen. Sie habe keine weiteren Probleme gehabt. Es sei einzig ihrem Vorgesetzten – dieser habe wie sie im Wohnblock auf dem Firmengelände gewohnt – aufgetragen worden, ihre Besuche zu beobachten. Dies sei alles ("Questo è tutto", vgl. a.a.O. F/A7.01). Vor diesem Hintergrund sei sie ausgereist. Diese Befragung wurde in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Den im BzP-Protokoll festgehaltenen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, das auf eine zuvor erlebte sexuelle Belästigung sowie daraus resultierende, jahrelang andauernde Probleme schliessen liesse. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr auch die Frage nach weiteren, einer allfälligen Rückkehr entgegenstehenden Gründen ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O. F/A7.03). Ebenfalls hat sie dort ohne Einschränkung bestätigt, guter Gesundheit zu sein (vgl. a.a.O. F/A8.02). Auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kontext eines im Raum stehenden Dublin-Verfahrens mit einer möglichen Rückführung nach Italien erklärte sie nur, wegen der noch kleinen Tochter, den schwierigen Lebensbedingungen in Italien sowie weil sie Angehörige in der Schweiz habe, nicht nach Italien gehen zu wollen (vgl. a.a.O. F/A8.01). Dass gesundheitliche Probleme allenfalls gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, machte sie hier nicht geltend. Allfällige Verständigungsprobleme verneinte sie, respektive sie gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen und bestätigte unterschriftlich die protokollierten Aussagen als wahr und ihren Angaben entsprechend (vgl. a.a.O. S. 8, F/A 9.02 und 9.03).

E-3916/2018 6.2 In der Anhörung legte die Beschwerdeführerin neu eine im Jahr 2010 erlebte sexuelle Belästigung ihres direkten Vorgesetzten dar und erklärte, deswegen in der Folge von diesem "bei der Arbeit" unter Druck gesetzt worden zu sein. Dessen Vorgesetzter habe zwar einen Schlichtungsversuch unternommen, jedoch ihre diesbezüglichen Rapporte nicht weitergeleitet. Hinsichtlich der Festnahme im (…) stellte sie dann die Vermutung auf, jener übergriffige Vorgesetzte könnte für diese verantwortlich gewesen sein (vgl. Protokoll A23 F/A23: "Ich musste ausreisen, weil ich Probleme mit dem Vorgesetzten hatte. Seinetwegen […] wurde [ich] auch inhaftiert. […] Das ist jetzt nur mein Verdacht, dass die Vorgesetzten irgendjemand beauftragt haben, mich zu bestrafen"). In der BzP hatte sie, wie erwähnt, noch angegeben, sie sei damals aufgrund einer Anzeige durch Nachbarn festgenommen worden. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ihrer (…)-jährigen Tochter stellte sie die Vermutung auf, das Mädchen sei möglicherweise geschwängert worden, um sie zu bestrafen (vgl. a.a.O. F/A24). 6.3 Entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Auffassung sind diese erst in der einlässlichen Anhörung genannten Probleme als nachgeschoben zu qualifizieren. Insbesondere kann der ursprünglich zentral genannte Ausreisegrund – die Inhaftierung im (…) 2014 im Kontext des Besuches einer Angehörigen der Pfingstgemeinde – nicht mit dem nun neu und dezidiert als zentral vorgebrachten Ausreisegrund – sexueller Übergriff und ein daraus resultierendes jahrelanges Zerwürfnis mit dem Vorgesetzten – in Übereinstimmung gebracht werden. Dies gelingt der Beschwerdeführerin auch nicht mit dem Geltendmachen gesundheitlicher Probleme im Zeitpunkt der BzP. Vielmehr hat sie damals, wie oben ausgeführt, trotz mehrerer Gelegenheiten keinerlei gesundheitliche Probleme ins Feld geführt. Auch sonst sind dem BzP-Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, die auf starke Schmerzen und darauf hätten schliessen lassen, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diese erste Befragung zu meistern respektive ihre zentralen Asylgründe mindestens ansatzweise alle zu erwähnen.

E-3916/2018 6.4 Dass sie Angst gehabt habe, die Adoptivtochter bliebe bei einer allfälligen Spitaleinweisung allein zurück, überzeugt auch deshalb nicht, weil sie bereits in der BzP einen in der Schweiz lebenden Cousin erwähnt und darum gebeten hat, zu diesem gehen zu dürfen, was das Adoptivkind miteinbezogen und damit eine allfällig notwendige Fremdbetreuung ihrer Adoptivtochter im Bedarfsfall sichergestellt hätte. 6.5 Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass namentlich in Bezug auf das neue zentrale Vorbringen von der Beschwerdeführerin teilweise nur Vermutungen angestellt worden sind. Diese vermutungsweise genannten möglichen Nachteile wirken im gesamten Kontext nicht plausibel. Insbesondere scheint abwegig, dass die in der Anhörung Ende Juni 2017 genannte Schwangerschaft der Tochter irgendeinen Zusammenhang zu diesen, damals bereits rund drei Jahre zurückliegenden Ereignissen gehabt haben sollte. Wäre eine "Bestrafung" der Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen, wären allfällige Übergriffe gegen engste Familienmitglieder, namentlich gegen die Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah zur angeblich illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt. 6.6 Die Vorinstanz führte weiter aus, bei der Schilderung der zentralen Vorbringen, fehle es an emotionaler Anteilnahme. Insgesamt betrachtet hat die Beschwerdeführerin zwar – wie im Rechtsmittel zutreffend dargelegt wird – tatsächlich eine gewisse emotionale Betroffenheit gezeigt. Namentlich bei der Nennung der Schwangerschaft ihrer erst (…)-jährigen Tochter und des Ablebens der leiblichen Mutter ihres Adoptivkindes, ihrer Schwester, hat sie geweint (vgl. Protokoll A23 F/A24, 29, 30, 44 und 49). Den entsprechenden Protokollstellen ist zu entnehmen, dass die emotionalen Momente namentlich im Kontext familiärer Ereignisse aufgetreten sind. Diese insoweit nachvollziehbaren und natürlichen Gefühlsbekundungen betrafen nicht unmittelbar die genannten individuellen Asylvorbringen und sind damit für die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht erkenntnisbringend. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Schwangerschaft der Tochter, die Angaben zur verstorbenen Schwester und die Umstände der Adoption vom SEM als solche nicht in Zweifel gezogen worden sind. 6.7 Nicht zuletzt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der ordentlichen Entlassung aus der Haft am (…) 2014, nachdem die Behörden sie für unschuldig befunden hatten, noch bis noch bis (…) 2015 arbeiten und in dieser Zeit die Adoption in die Wege leiten konnte.

E-3916/2018 Am (…) 2015 sei sie dann ausgereist. Für diese knapp acht Monate zwischen Haftentlassung und Ausreise hat sie keine weiteren Probleme geltend gemacht; sie hat vielmehr sogar mit den Behörden für das Adoptionsverfahren in Kontakt treten müssen. Es ist vor diesem Hintergrund letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden hätten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin gehabt. Ebensowenig kann bei dieser Aktenlage davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Dass sie von der (offenbar staatlich geführten) Arbeitgeberfirma eine einmalige Verwarnung erhalten hat und diese unterzeichnen musste, würde keinen anderen Schluss zulassen, zumal für die Firma die Angelegenheit damit offensichtlich abgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Arbeitsstelle und -stellung beibehalten. Gegen die behauptete staatliche Verfolgung spricht letztlich auch, dass der angeblich zudringliche Vorgesetzte von der Unternehmung seines Postens enthoben und nur noch als Fahrer eingesetzt worden sei (vgl. Protokoll A23 F/A 62, S. 13). 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit dem Adoptivkind Eritrea auf illegalem Weg verlassen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist dazu Folgendes festzuhalten: 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. BVGer D-7898/2015 E. 5).

E-3916/2018 7.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Auch die einmalige Verwarnung durch den Arbeitgeber liesse offensichtlich nicht auf ein solches zusätzliches Gefährdungsmoment schliessen. Dass ihre Arbeit im Gewerkschaftsverein je Nachteile mit sich gebracht hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Und allein ihre Unzufriedenheit mit dem herrschenden politischen System im Heimatstaat und den schwierigen Lebensbedingungen führt ebenfalls nicht zu einem Gefährdungsfaktor im definierten Sinn. 7.3 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen als teils unglaubhaft, teils flüchtlingsrechtlich irrelevant. Die im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Unterlagen, welche keinen konkreten Bezug auf die zentral geschilderten Asylgründen nehmen, vermögen diese Feststellung nicht umzustossen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Gleiche gilt für das in ihr Asylverfahren einbezogene Adoptivkind. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3916/2018 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz während des Rechtsmittelverfahrens zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht mehr, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Damit erübrigen sich namentlich auch Ausführungen im Kontext des eritreischen Nationaldienstes. Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM besteht keine Veranlassung. 10.3 Die vom SEM in der Verfügung vom 26. Juli 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre ein Teil der Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2018 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanziellen Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. 12.2 Das SEM hat seine Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen. In diesem (praxisgemäss hälftigen) Umfang steht den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3916/2018 12.3 Mit der Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2018 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 12.3.1 Der Rechtsbeistand reichte am 15. August 2018 die detaillierte Honorarnote zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden 15 Minuten auflistet, was angemessen erscheint. 12.3.2 Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 250.– somit auf insgesamt Fr. 929.– (inkl. hälftig Auslagen) festzulegen. 12.3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Verfahren unterlegen sind, hat der amtliche Rechtsbeistand Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 566.– (inkl. hälftige Auslagen) durch das Gericht zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3916/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. 3.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 929.– auszurichten. 3.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 566.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

E-3916/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2020 E-3916/2018 — Swissrulings