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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2010 E-3915/2010

10 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,593 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Testo integrale

Abtei lung V E-3915/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3915/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2009 abwies, dass die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden konnte, da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung (...) seit dem 10. Juli 2009 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer 17. August 2009 ein weiteres Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" ans BFM retourniert wurde, und einer Mitteilung (...) zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer gelte seit dem 20. November 2009 als verschwunden, dass die an die letzte den Behörden bekannte Adresse des Beschwerdeführers versendete Verfügung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG nach Ablauf der ordentlichen siebentätigen Abholfrist rechtsgültig wurde und mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit nicht aktenkundiger Eingabe vom 8. März 2010 an das BFM gelangte und offenbar um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 29. Dezember 2009 ersuchte, wobei er gemäss BFM zur Begründung geltend machte, die Asylgründe, welche er in den beiden rechtskräftig entschiedenen Gesuchen geltend gemacht habe, entsprächen nicht der Wahrheit, E-3915/2010 dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2010 (eröffnet am 18. Mai 2010) abwies und feststellte, die Verfügung vom 29. Dezember 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Asylgründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens oder einer verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, gäben – sofern wie vorliegend keine entschuldbaren Gründe für ein verspätetes Vorbringen derselben bestünden – keinen Anblass zur wiedererwägungsweisen Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Verfügung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [Track & Trace] am 28. Mai 2010 aufgegeben) an das BFM gelangte, welches die Eingabe – zur Behandlung als sinngemässe Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 14. Mai 2010 – zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, E-3915/2010 dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass zudem aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aus prozessökonomischen Gründen auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige E-3915/2010 Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass vorab nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der – als Wiedererwägungsgesuch behandelten – Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2010 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu entnehmen sind, da diese sich nicht in den Akten befindet, dass jedoch angesichts der in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Gesuchsbegründung, wonach der Beschwerdeführer in den vorangehenden ordentlichen Asylverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht habe und diese nun korrigieren wolle, zumindest zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Wiedererwägungsgründe zum Ausdruck brachte, dass sich deshalb die Frage stellt, ob das BFM die Eingabe vom 8. März 2010 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ob es diesfalls zu Recht darauf eingetreten ist, dass im Rahmen einer weiteren Vorbemerkung festzuhalten ist, dass die angefochtene Verfügung in formaler Hinsicht durch grobe Unsorgfalt gekennzeichnet ist, dass darin etwa ausgeführt wird, mit Entscheiden vom 12. März 2009 und vom 29. Dezember 2009 seien die beiden Asylgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt worden, es sich bei den genannten Verfügungen jedoch um Nichteintretensentscheide des BFM handelt, E-3915/2010 dass die – auf dieser Grundlage logische – Feststellung des BFM, mit seiner Eingabe vom 8. März 2010 ersuche der Beschwerdeführer nun um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 29. Dezember 2009, zur Folge hat, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung völlig am vorliegenden Prozessgegenstand vorbei geht, dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs.2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Belgien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, dass in den sachfremden Ausführungen des BFM eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass jedoch vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde, zumal er bei dieser Sachlage nicht imstande gewesen sein kann, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass deshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist, dass die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen ist, von Vollzugshandlungen weiterhin abzusehen, bis das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige BFM allenfalls eine gegenteilige Anordnung trifft, E-3915/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-3915/2010 Demnach erkennt und verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Der Wegweisungsvollzug bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch das BFM weiterhin ausgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 8

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