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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2014 E-3911/2014

18 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3911/2014

Urteil v o m 1 8 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, B._______, C._______, Bangladesh, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).

E-3911/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge am 20. November 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass die erst- und zweitrubrizierten Beschwerdeführerinnen anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2013 im EVZ und der Anhörungen vom 28. März 2014 zu den Asylgründen – mit Rückübersetzung des Protokolls der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin am 28. Mai 2014 – im Wesentlichen Folgendes geltend machten, dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerdeführerin) aus D._______ stamme, Muslimin sei und im Jahre 1995 illegalerweise einen Hindu geheiratet habe, was den Unmut ihrer Familie auf sich gezogen habe, mit der Folge, dass sie im gleichen Jahr nach E._______ umgezogen seien, ihr Ehemann – ein im dortigen Bazar erwerbstätiger (…) – aber dennoch weiterhin von den männlichen Angehörigen ihrer Familie belästigt und insbesondere mehrmals geschlagen und einmal entführt worden sei, dass dieser sich deshalb alsbald beziehungsweise erst im Jahr ihrer Ausreise von der Familie getrennt habe, nunmehr an einem unbekannten Ort lebe, sich nur einmal telefonisch gemeldet und aufgrund seiner Gefährdungssituation schliesslich (gemäss Scheidungsunterlagen im […] 2013) die Scheidung eingereicht habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführerinnen die Ausreise empfohlen, organisiert und finanziert habe, da die Mullahs bei einem weiteren Verbleib in Bangladesch den Mann und die Töchter der Beschwerdeführerin töten würden, dass die Töchter zudem nicht aus dem Haus hätten gehen können, an keine Schule zugelassen worden seien und die ältere im Februar beziehungsweise Oktober 2013 kurz nacheinander in E._______ beziehungsweise in F._______ zwei Selbsttötungen mit Schlaftabletten versucht habe, dass die Einschaltung der Polizei erfolglos geblieben sei, weil diese eine Hilfeleistung aufgrund der illegalen Heirat verweigert habe,

E-3911/2014 dass sich die Beschwerdeführerinnen deshalb zur Ausreise entschieden und diese im November 2013 – nach einem zuvor halbjährigen Aufenthalt in F._______ beziehungsweise G._______ – in Begleitung eines Schleppers und im Besitze von durch diesen besorgten Reisepässen realisiert hätten, wobei sie auf dem Luftweg nach Marokko, auf dem Seeweg weiter nach Spanien und schliesslich – nach einem zwei- beziehungsweise rund elftägigen Aufenthalt dort – per Bus illegal in die Schweiz gelangt seien, dass die (seit dem 16. Mai 2014 rechtsvertretenen) Beschwerdeführerinnen trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente einreichten und solche auch nie besessen hätten, im Verlaufe des Verfahrens jedoch verschiedene Unterlagen in Kopie – darunter ihre Geburtsscheine, Heiratsurkunde und Scheidungspapiere vorlegten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme aufgrund ihres Mannes unsubstanziiert, widersprüchlich und vage ausgefallen seien, so hinsichtlich Anzahl, Dauer und Ereignisabläufe der gegenüber ihrem Mann verübten Verfolgungshandlungen sowie betreffend das Hilfeersuchen bei der Polizei, den letzten Kontakt zum Ehemann und die Ereignischronologie, dass auch die Aussagen der angehörten Tochter gänzlich oberflächlich und ausweichend geblieben seien und erhebliche Zweifel an ihrer Biografie, insbesondere an der behaupteten fehlenden Schulbildung und den dafür angeführten Gründen bestünden, dass daneben aus den Protokollen krass ungereimte Angaben zu Zeit und Ort der geltend gemachten Suizidversuche hervorgingen und die Vorbringen in wesentlichen Punkten trotz ausgiebig gebotener Schilderungsmöglichkeiten und mehrfachen Nachfragens substanzarm, ungenau und ausweichend geblieben seien,

E-3911/2014 dass immerhin die geltend gemachte Heirat und Scheidung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich auszuschliessen seien, die daraus abgeleiteten Probleme nebst dem Erwähnten aber auch aus dem Grund unglaubhaft seien, weil gemäss dem abgegebenen Ehevertrag vom Brautvater eine Mitgift bezahlt worden sei und die hierzu abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin – ihr Ex-Mann sei dafür aufgekommen – nicht überzeuge, dass im Weiteren der in den Geburtsscheinen vermerkte damalige Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen ([D._______]) nicht dem geltend gemachten ([E._______]) entspreche, dass es sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5 AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien, dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da angesichts der ungesicherten Aussagen betreffend Identität, Biografie, Reiseumstände und Familiennetz, der fehlenden Identitätsdokumente sowie der aufgetretenen Widersprüche davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerinnen verfügten in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungs- und Familiennetz und sie seien mit eigenen Reisedokumenten gereist, welche die den Asylbehörden zwecks Erschwerung einer Rückführung absichtlich vorenthielten, dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen gemäss eigenen Aussagen gesund und in Anbetracht der kostspieligen Herreise offenbar finanziell gut situiert seien, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 VwVG inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen,

E-3911/2014 dass sie in der Begründung geltend machen, beide befragten Beschwerdeführerinnen seien anlässlich der BzP gesundheitlich geschwächt und daher unkonzentriert gewesen, insbesondere die Beschwerdeführerin aufgrund einer (…), und bei allen Befragungen beziehungsweise Anhörungen seien die Übersetzungen "nicht sehr gut" beziehungsweise ungenügend gewesen, was – zusammen mit Versprechern der Beschwerdeführerin – gewisse Unstimmigkeiten erklären möge, dass die Beschwerdeführerinnen sodann unter Hinweis auf beiliegende Beweismittel (undatierte Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin und "Identification Letter" vom […] 2014 einer Bezirksverwaltung), die Wahrheitskonformität ihrer präzisen, umfassenden, stringenten und übereinstimmenden Vorbringen und Angaben, insbesondere ihre absolute Papierlosigkeit und ebenso ihre persönliche Glaubwürdigkeit bekräftigen, dass die angehörte Tochter gesagt habe, was sie wisse, verständlicherweise auf belanglose Fragen der "nicht netten" Befragerin ausweichende Antworten gegeben und sich nicht gerne an ihre Suizidversuche erinnert habe, wobei diesbezügliche Unstimmigkeiten möglicherweise auf Übersetzungs- oder Umrechnungsfehler zurückzuführen seien und sie mit diesen in Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht konfrontiert worden sei, dass die in den Geburtsurkunden vermerkten inkorrekten Wohnorte einerseits unwesentlich und anderseits auf den Umstand zurückzuführen seien, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Dokumente eben in D._______ und nicht in E._______ erhältlich gemacht habe, dass das BFM die weiteren Ungereimtheiten nicht präzise genug benannt habe, dass damit die Beschwerdeführerinnen ungenügend befragt und der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei, die Vorinstanz sich um den praxisgemäss beschränkten Beweiswert der BzP foutiere, in den Erwägungen unzulässigerweise "nach der bekannten Salamitaktik" verfahre und die Aussagen verzerre, womit die Argumentation des BFM letztlich wie ein Kartenhaus in sich zusammenfalle, einen "Akt reiner Willkür" darstelle und zudem unangemessen sei, dass das BFM Gelegenheit haben werde, hierzu im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu nehmen,

E-3911/2014 dass aus dem somit glaubhaft gemachten Sachverhalt ihre objektiv und subjektiv begründete sowie nachvollziehbar erscheinende Furcht vor privaten und quasistaatlichen Verfolgungsmassnahmen und staatlichen Diskriminierungen hervorgehe und keine innerstaatlichen Fluchtalternativen bestünden, dass schliesslich die Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung schematische Textbausteine und – mangels gesetzlicher Abstützung – mithin unzulässige Tatsachenvermutungen darstellten, was den reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung und – mangels einer sachgerechten Anfechtungsmöglichkeit – ebenso der Begründungspflicht widerspreche, dass die Beschwerdeführerinnen nebst den bereits genannten Beweismitteln und diesbezüglichen Zustellunterlagen aus dem Ausland einen Arztbericht des (…) betreffend eine (…) der Beschwerdeführerin vom (…) November 2013 vorlegen, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2014 der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und sie – unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde – zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 12. August 2014 aufgefordert wurden, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der erkannten Aussichtslosigkeit erwog (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und unbesehen der Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls haben, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken

E-3911/2014 sein dürfte, zumal der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel keinen anderen Blickwinkel öffnen, dass das Bundesverwaltungsgericht – unbesehen der nachstehend zu erörternden Glaubhaftigkeitsfrage – zunächst unter Bezugnahme auf die Behauptung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungslage der Beschwerdeführerinnen (vgl. insb. die Ziffern B 3 und C 15 der Beschwerdebegründung) ein gänzlich anderes Bild gewinnt, so hinsichtlich der Eingriffs- bzw. Bedrohungsintensität und mithin der Ernsthaftigkeit und Begründetheit der Verfolgungsvorbringen, der Möglichkeit der Beanspruchung (inner-) staatlichen Schutzes und ganz offensichtlich hinsichtlich des Bestehens zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten, dass nähere Ausführungen dazu aber unterbleiben können, da der Inhalt der Beschwerde auch der vorinstanzlich erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG keine grundsätzlich abweichende Betrachtungsweise entgegenzusetzen vermag, dass zwar einzelne Erwägungsteile eine gewisse "Kundenfreundlichkeit" vermissen lassen, indem die Unstimmigkeiten eher beispielhaft oder bloss themenbezogen erwähnt werden, worin aber entgegen der erhobenen Rügen (vgl. Ziffern B 2/f, C 9 f. und C 17 der Beschwerdebegründung) weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen Gehörs zu erblicken sein dürfte, da vom BFM jeweils klare Aktenabstützungen genannt werden und sich dadurch ein zureichender Konkretisierungsgrad herstellen lässt, der eine sachgerechte Anfechtung der Unglaubhftigkeitserkenntnisse vorliegend ohne Weiteres zulässt, dass sich die Beschwerdeführerinnen sodann im Wesentlichen darauf beschränken, die Wahrheitskonformität ihrer Vorbringen zu bekräftigen und im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz Entkräftungs- und Erklärungsversuche zu unternehmen, die in der nunmehr vorgelegten Form und unter Berücksichtigung der Akten offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, zumal es sich weitgehend um blosse Schutzbehauptungen, sachverhaltliche Anpassungen und unbehelfliche Ausflüchte handelt (ungenügende Befragungen, Übersetzungs- und Protokollierungsmängel, Überbewertung der Erstbefragungsprotokolle, Versprecher, körperliche Geschwächtheit, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, "Salamitaktik" des BFM, Aussageverzerrungen, Unwesentlichkeit des auf den Geburtsurkunden erwähnten Wohn- bzw. Aufenthaltsorts, belanglose Fragen der nicht netten Befragerin, "Akt reiner Willkür" usw.),

E-3911/2014 dass die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel keine andere Betrachtungsweise aufdrängen und inhaltlich gar weitere Glaubhaftigkeitszweifel aufwerfen und die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen und Anhaltspunkte auf eine Mitwirkungsverweigerung und Verschleierungsabsicht offenlegen, deren Erörterung jedoch in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre", dass der Kostenvorschuss am 11. August 2014 geleistet wurde, dass auf den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der angefochtenen Verfügung des BFM, der Beschwerde, der vorgelegten Beweismittel sowie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit wesentlich, in den Erwägungen einzugehen und im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-3911/2014 dass gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, wogegen die von den Beschwerdeführerinnen erhobene, indessen nicht näher spezifizierte Rüge der Unangemessenheit seit der am 1. Februar 2014 in Kraft stehenden Änderung der genannten Bestimmung nicht mehr zulässig ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der von den Beschwerdeführerinnen implizit geäusserte Anspruch auf Einholung einer Vernehmlassung somit vorliegend nicht besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind und hierzu integral auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeakten seither substanziell unverändert geblieben sind,

E-3911/2014 dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerinnen, wonach sich ihre Vorbringen und Angaben präzis, umfassend, stringent und übereinstimmend präsentierten, in Anbetracht des Inhalts der erstellten Protokolle offensichtlich nicht zutrifft und vom erwähnten gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungsprofil entfernt liegt, dass die erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Beweismittel weitere Unstimmigkeiten offenlegen, zumal beispielsweise die Ehe gemäss Heiratsurkunde vollumfänglich nach muslimischem Recht und vor Zeugen geschlossen und amtlich registriert worden und mithin nicht illegal ist, dass die eingereichte beglaubigte Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin als Gefälligkeit zu betrachten und mangels amtlicher Verifizierung von äusserst geringem Beweiswert ist, dass sodann der "Identification Letter" der Bezirksverwaltung weder eine irgendwie geartete Verfolgungssituation bestätigt noch als Identitätspapier taugt, sondern bestenfalls als Leumundszeugnis dient, dass im Weiteren die Verwendung von Textbausteinen per se in keiner Weise beanstandungswürdig, sondern vielmehr Ausdruck einer auf Prozessökonomie und Rechtssicherheit bedachten Entscheidfindung ist, und vorliegend das BFM seinen Asyl- und Wegweisungsentscheid offensichtlich in durchaus einzelfallgerechter Beurteilung erliess, dass im Übrigen dem Arztbericht des (…) betreffend die (…) der Beschwerdeführerin vom (…) November 2013 keine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit entnommen werden kann, sondern der intra- und postoperative Verlauf als komplikationslos und der Allgemeinzustand als gut bestätigt wird, dass sich vorliegend weitergehende Erörterungen zu zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselementen und zur augenfälligen persönlichen Unglaubwürdigkeit der erst- und zweitrubrizierten Beschwerdeführerinnen angesichts der klaren Sachlage erübrigen, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-3911/2014 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, deshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und zudem keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-3911/2014 dass vorliegend ebenso eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK (Grundsatz der Einheit der Familie) oder des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerinnen denn auch auf einen formellen Beschwerdeantrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – im Gegensatz zum expliziten Antrag betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit – verzichtet haben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und hierzu wiederum auf die zutreffenden Zumutbarkeitserwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III/2) zu verweisen ist, welche substanziell in der Beschwerde nicht bestritten werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführerinnen nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 11. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E-3911/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der am 11. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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