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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-3905/2013

25 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,308 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3905/2013

Urteil v o m 2 5 . Februar 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (…).

E-3905/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem kurdischen Teil des Nordiraks mit letztem Wohnsitz in Mosul, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2009 und gelangte über Syrien und die Türkei am (…) Januar 2010 in die Schweiz, wo er am 18. Januar 2010 ein Asylgesuch stellte. Am 25. Januar 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch und am 9. Februar 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am (…) 2008 in B._______ an einer Tankstelle in der Warteschlange gestanden, als sich ein anderer Autofahrer vorgedrängt habe. Er habe sich deswegen beschwert, worauf jener Fahrer sehr aggressiv reagiert, ihn beschimpft sowie geohrfeigt und ihm mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen habe. Er (Beschwerdeführer) sei ohnmächtig geworden und habe in der Folge hospitalisiert werden müssen. Im Spital sei er von der Polizei befragt worden. Die Zeugen des Vorfalls hätten den Sicherheitskräften berichtet, dass es sich bei jenem Automobilisten um C._______, (…) des Sicherheitsdirektors von B._______ und Mitglied der Partîya Demokrata Kurdistanê (PDK; auch Kurdish Democratic Party, KDP) gehandelt habe. Als zwei Wochen später sein Angreifer immer noch auf freiem Fuss gewesen sei, habe er deswegen einen Polizisten angesprochen, ohne jedoch eine formelle Anzeige zu erstatten. Nachdem auch nach über vierzig Tagen nichts geschehen sei und er keine Wiedergutmachung erhalten gehabt habe, habe er selber nach C._______ gesucht und diesen auch gefunden. Er (Beschwerdeführer) habe mit einer Pistole auf ihn geschossen; drei oder vier Schüsse hätten das Auto, ein Schuss die Schulter von C._______ getroffen. Dann sei er (Beschwerdeführer) weggegangen. Wenige Stunden später hätten die Sicherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht. Er sei daher nach Mosul zu einem (…) geflüchtet und dort bis zur Ausreise verblieben. In dieser Zeit sei er wiederholt zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden. Sein Vater habe zwar der Familie von C._______ eine finanzielle Entschädigung angeboten; diese habe das Geld aber nicht akzeptiert. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe er den Heimatstaat verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Identitätsausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 – eröffnet am 8.Juni 2013 – lehnte das

E-3905/2013 BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden verschiedene medizinische Unterlagen und Berichte zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses und zum Einreichen aktueller Arztberichte betreffend seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand auf. E. Am 23. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), zumal er über kein geregeltes Einkommen verfüge, aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten könne und daher Fürsorgeleistungen beziehe. F. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 mit, die Aufforderung zum Leisten des Kostenvorschusses innert Frist werde vorläufig sistiert und über die beiden Gesuche (Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) werde nach Ablauf der Frist zur Einreichung der medizinischen Beweismittel entschieden werden.

E-3905/2013 G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist für das Einreichen der ärztlichen Unterlagen, was der Instruktionsrichter gewährte. H. Am 7. August 2013 liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel einreichen: Arztbericht von Dr. D._______, Allgemeine Medizin FMH, E._______, vom 3. August 2013, Kopie Untersuchungsanmeldung vom 20. Juni 2013, Untersuchungsresultate von Dr. D._______, Kopie Austrittsbericht (...)spital vom 23. Juni 2011, Kopie Operationsbericht (...)spital vom 16. Juni 2011, Kopie Arztbericht (...)spital vom 1. April 2011. I. Mit Verfügung vom 14. August 2013 hob der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2013 auf und verzichtete definitiv auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. J. Mit Eingabe vom 26. August 2013 teilte der Beschwerdeführer unter Einreichen des entsprechenden Beweismittels mit, dass ihm ein "Bon" für ein Schmerzmittel gegen Nierenschmerzen ausgestellt worden sei, wobei in der Apotheke vermerkt worden sei, dass es ein solches Mittel nicht gebe und ein Arztbesuch zu empfehlen sei. Dies belege seine anhaltenden schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Mit der Eingabe reichte er diverse Terminkarten zwecks medizinischer Untersuchungen (drei Arztbesuche bei Dr. D._______, ein Röntgentermin) zu den Akten. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2013 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 zur Kenntnis gebracht. L. Am 9. September 2013 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Rechtsvertreters an Dr. D._______ gleichen Datums, die Kopie einer

E-3905/2013 Terminkarte bei Dr. D._______ und drei Fotografien seiner Operationsnarbe zu den Akten reichen. Am 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Terminkarte betreffend einen bevorstehenden Arztbesuch nach, und mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 wurden eine weitere Terminkarte mit zwei Arztterminen sowie eine Beschreibung der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers durch Dr. D._______ vom 16. September 2013 eingereicht. Am 24. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Terminkarten der Praxis von Dr. D._______ nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

E-3905/2013 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile als Folge seines Angriffs auf C._______ könnten unter keine der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Fluchtgründe subsumiert werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb es sich erübrige, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu prüfen. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auch dargelegt, er befürchte, im Nordirak werde kein faires Verfahren durchgeführt, zumal sein Aggressor als wichtige Persönlichkeit der PDK grossen Einfluss habe und mit

E-3905/2013 diesem politischen Einfluss auf das Verfahren einwirken werde. Damit erwarte den Beschwerdeführer ein willkürliches, rechtswidriges Verfahren, das voraussichtlich "verpolitisiert" werden dürfte (vgl. Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen nicht erwähnt und verletze damit die Begründungspflicht. Zudem hätte das BFM eine weitere eingehende Besprechung durchführen müssen, wie es um die politische Funktion und die Einflussmöglichkeiten von C._______ stehe; hier habe die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sich im Sinn des Gerechtigkeitsgedankens und einer politischen Überzeugung gegen die willkürliche Untätigkeit der irakischen Behörden aufgelehnt. Damit sei ihm entgegen der Auffassung des BFM sehr wohl eine politische Gesinnung und Handlungsweise zu attestieren. Gerade aufgrund dieser Einstellung drohe ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung in Form eines Politmalus. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter massiven gesundheitlichen Problemen. In der Schweiz habe am 10. Mai 2010 ein operativer Eingriff an der rechten Niere (Heminephrektomie) und am 15. Juni 2011 die Entfernung der rechten Niere vorgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen, und die verbliebene linke Niere sei nur eingeschränkt leistungsfähig. Der Beschwerdeführer brauche daher weiterhin ärztliche Behandlung, zumal den Arztberichten zu entnehmen sei, dass er vermutlich auch an einer psychiatrischen Erkrankung leide. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts zu folgenden Feststellungen: 5.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen abgelehnt und die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen. Dieses Vorgehen ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht zu beanstanden. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach Durchsicht der Akten, insbesondere der beiden Befragungsprotokolle, mit Bezug auf den Kern der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers eine Vielzahl

E-3905/2013 klarer Unglaubhaftigkeitsindizien ins Auge sticht. Die Schilderung der angeblichen Asylgründe ist kaum substanziiert und muss als lebensfremd, teilweise auch als unlogisch respektive nicht plausibel bezeichnet werden. Unter den gegebenen verfahrensrechtlichen Umständen braucht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen nicht abschliessend qualifiziert zu werden. 5.2 5.2.1 Falls die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen würden, hätte es sich beim Angriff von C._______ auf ihn um eine Körperverletzung gehandelt, die erfahrungsgemäss durch die nordirakischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf das irakische Strafgesetzbuch untersucht und geahndet wird. Der Einwand, diese seien untätig geblieben, weil sein Angreifer einen einflussreichen (…) gehabt habe beziehungsweise Mitglied der PDK gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seinen Kontakten mit der Polizei ja keine Anzeige gegen C._______ erhoben (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 6). 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Folge das Recht selber in die Hände genommen und seinen Angreifer mit einer Pistole angeschossen habe, hätte er offensichtlich seinerseits mehrere Straftatbestände erfüllt. Dass die Polizei ihn vor diesem Hintergrund zu Hause gesucht hat, war als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahme geradezu zu erwarten. Hinweise auf asylrechtlich relevant begründete Verfolgungshandlungen seitens der kurdischen Behörden ergeben sich vorliegend nicht. 5.2.3 Die Akten lassen auch nicht den Schluss zu, die Behörden seien tatsächlich untätig geblieben. So habe die Polizei bereits im Spital die Personalien von C._______ aufgenommen und der vom Beschwerdeführer später angesprochene Polizeibeamte habe ihm ebenfalls gesagt, die Polizei werde sich um die Sache kümmern (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5; Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 4). Aus dem Umstand, dass der Angreifer des Beschwerdeführers während der Dauer einer allfälligen Ermittlung auf freiem Fuss geblieben sei, liesse sich jedenfalls noch nicht auf eine Untätigkeit der Ermittlungsbehörden im Sinn einer Rechtsverweigerung schliessen. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe mit seiner Vorgehensweise ein politisches Statement abgeben wollen und müsse vor diesem Hintergrund mit einem sogenannten Politmalus rechnen, ver-

E-3905/2013 mag dies nicht zu überzeugen: Er hat sich selber als politisch nicht aktiv bezeichnet (vgl. Protokoll Befragung zur Person S. 7), und es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Polizeibehörden die Straftat des Beschwerdeführers in einen politischen Kontext hätte stellen sollen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein politisches Statement abgeben wollen, hätte er im Übrigen wohl eine andere Form gewählt und sich nicht zu einem – angeblich geplanten – Racheakt hinreissen lassen. 5.2.5 Die Annahme, C._______ werde aufgrund seiner guten Beziehungen straffrei bleiben, kann offenkundig ebenso wenig zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen wie dessen Selbstjustiz. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung erweisen sich als zutreffend. 5.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 f.) lässt der Umstand, dass die Familie von C._______ einen von der Familie des Beschwerdeführer angebotenen finanziellen Ausgleich nicht akzeptiert habe, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation schliessen. Naheliegender wäre die Annahme des BFM, die Familie ziehe eine rechtliche Aufarbeitung der Vorfälle vor (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 5.3 Der im Asylpunkt massgebende Sachverhalt war und ist hinreichend festgestellt. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers – namentlich hinsichtlich der politischen Funktionen und Einflussmöglichkeiten von C._______ (vgl. Beschwerde S. 4) – erweist sich als unnötig. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ergibt sich aus den Akten keine Veranlassung. Das BFM hat weder seine Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Der Beschwerdeführer scheint dem BFM vorzuwerfen, es habe mit Bezug auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten fälschlicherweise weitere Abklärungen unterlassen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Ein solcher Vorwurf wäre ungerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer die erst nach Durchführung der Anhörungen durchgeführten Therapien – übrigens in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2) – selber nicht aktenkundig gemacht hat.

E-3905/2013 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

E-3905/2013 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt ihm – auch mit Bezug auf die gesundheitlichen Probleme sowie eine allfällige Strafverfolgung und Inhaftierung (vgl. Beschwerde S. 8 und 9) – nicht. 7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-3905/2013 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt; die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). 7.3.2 Der kurdische Beschwerdeführer ist in B._______ (Provinz Dohuk im KRG-Gebiet) aufgewachsen, wo seine Familienangehörigen leben. Er verfügt über eine geringe Schulbildung und über gewisse Berufserfahrungen; so habe er einige Jahre lang als Handlanger in einer Lagerhalle für (…) gearbeitet (vgl. Protokoll Befragung zur Person S. 2, Protokoll einlässliche Anhörung S. 2 f.) und danach mit dem Fahrzeug der Familie Personentransporte in B._______ durchgeführt (vgl. a.a.O. S. 3); wenn er nicht erwerbstätig gewesen sei, habe der Vater ihn unterhalten (vgl. Protokoll Befragung zur Person S. 2). Unter diesem Umständen wäre die Zumutbarkeit des Vollzugs klarerweise zu bejahen. 7.3.3 Den Akten ist mit Bezug auf die gesundheitliche Situation Folgendes zu entnehmen: 7.3.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 einen Harninfekt erlitten, wobei er diesen auf ein Fehlverhalten schweizerischer Grenzbeamter zurückführt, die ihn nach der Einreise im Winter 2010 im Wald ausgesetzt hätten. 7.3.3.2 Nachdem die Infektion trotz medikamentöser Behandlung nicht vollständig abgeklungen war, wurden weitere medizinische Abklärungen vorgenommen. Dabei kam bei einer Ultraschall-Untersuchung eine Anomalie des Harnleiters zum Vorschein (vgl. Arztbericht Spitalzentrum E._______ vom 16. April 2010). Dieser wurde am 10. Mai 2010 operativ entfernt,

E-3905/2013 wobei der Eingriff gemäss Operations- und Austrittsbericht vom 11. Mai 2010 planmässig verlief. 7.3.3.3 In der Folge klagte der Patient weiterhin über Beschwerden im linken Flankenbereich. Sein behandelnder Arzt, Dr. D._______, wies in diesem Zusammenhang auch auf mögliche "psychiatrische" Hintergründe hin (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2010 und 6. Dezember 2010). 7.3.3.4 Im Frühjahr 2011 fanden weitere Untersuchungen im (...)spital F._______ statt, wobei eine funktionslose rechte Niere diagnostiziert wurde. Für die linksseitigen Flankenschmerzen wurden hingegen keine urologischen Ursachen festgestellt (vgl. Bericht (...)spital F._______ vom 1. April 2011). Am 15. Juni 2011 wurde die rechte Niere operativ entfernt. Gemäss Operationsbericht vom 16. Juni 2011 wurde diese Entfernung auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers vorgenommen, obschon ihm erklärt worden war, dass die von ihm angegebenen linksseitigen Schmerzen wahrscheinlich unverändert bleiben würden. Der Beschwerdeführer konnte am 22. Juni 2011 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden; abgesehen von der Entfernung der Wundklammern wurden keine Nachkontrollen vorgesehen (vgl. Austrittsbericht (...)spital F._______ vom 23. Juni 2011). 7.3.3.5 Dem zusammenfassenden Bericht von Dr. D._______ vom 3. August 2013 ist zu entnehmen, dass die linke Niere normal funktioniert und der Beschwerdeführer auch sonst organisch gesund ist, allerdings weiterhin Schmerzen in linken Flankenbereich (zeitweise auch in der Operationsnarbe) geltend mache; er hinterlasse bei der persönlichen Begegnung ausserdem einen etwas sorgenvollen, leicht depressiven Eindruck. Der Arzt äussert die Vermutung, die linksseitigen Beschwerden könnten vertebrogener (von der Wirbelsäule ausgehender) oder muskulärer Natur sein. Die chronifizierten Beschwerden würden vermutlich durch aktives Körpertraining zurückgehen. Der Beschwerdeführer benötige nur noch gelegentliche analgetische (schmerzstillende) Behandlung. Allfällige physiotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland würden im Sinn einer Vermutung bejaht. Ende August 2013 wurden erneut eingehende Abklärungen (u.a. Ultraschall am 21. August 2013) vorgenommen. Gemäss Arztzeugnis von Dr. D._______ vom 16. September 2013 ergaben sämtliche urologischen Untersuchungen und Blutentnahmen normale Befunde. Für die linksseitigen Flankenschmerzen wurden wiederum keine Ursachen gefunden.

E-3905/2013 Diese seien wohl vertebrogener und muskulärer Natur, wobei dem Beschwerdeführer aktives körperliches Training des Bewegungsapparates empfohlen werde. 7.3.3.6 Im heutigen Zeitpunkt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die schwere urologische Erkrankung als geheilt betrachtet werden kann. Die vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Schmerzen im linken Flankenbereich sind vermutungsweise muskulärer Natur und / oder vom Rücken ausgehend. Dass diese auf eine schwerwiegende psychische Problematik zurückzuführen sein könnten, wie auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer wiederholt angesprochen, ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht anzunehmen; dies umso weniger als der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter in der Verfügung vom 17. Juli 2013 ausdrücklich aufgefordert worden war, aussagekräftige Beweismittel für die behaupteten "physischen und psychischen" Gesundheitsbeschwerden zu den Akten zu reichen und diese Frist insoweit ungenutzt verstreichen liess. Die gut dokumentierte Krankheitsgeschichte lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei Befolgen der ärztlichen Therapieempfehlungen – medikamentöse Schmerzbekämpfung mit körperlichem Training, begleitende Physiotherapie – die Schmerzen auf ein erträgliches Niveau bringen kann. Solche therapeutischen Massnahmen sind gemäss Erkenntnissen des Gerichts auch in der KRG-Region des Nordiraks erhältlich; so verfügt beispielsweise die Grossstadt B._______ über eine gute medizinische Infrastruktur, und auch in andern Spitälern und Kliniken der Provinz Dohuk bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen. 7.3.3.7 Insgesamt lassen nach dem Gesagten auch die aktuell noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheinen; dies selbst unter der – kaum wahrscheinlichen (vgl. E. 5.1) – Annahme, der Beschwerdeführer müsse sich im Nordirak wegen der Selbstjustiz an seinem Aggressor einem Strafverfahren stellen. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach diesen Erwägungen als zumutbar zu qualifizieren.

E-3905/2013 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch zusätzlich erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird auf die Kostenerhebung vorliegend verzichtet, zumal das Verfahren nicht als aussichtslos im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden konnte und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3905/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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E-3905/2013 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-3905/2013 — Swissrulings