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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 E-3892/2006

13 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,452 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-3892/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. 1 X._______, deren Tochter 2 Y._______, Angola, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 19. Oktober 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3892/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen Angola eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2004 über den Flughafen von Luanda und gelangten am 6. Oktober 2004 illegal in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin 1 am gleichen Tag für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. Am 7. Oktober 2004 wurde sie in A._______ summarisch befragt und am 15. Oktober 2004 vom BFF zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie sei angolanische Staatsangehörige christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (...). Sie sei im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern, die vor ungefähr (...) Jahren an einer Krankheit gestorben seien, aufgewachsen. Ihr Ehemann, den sie im Jahr (...) geheiratet habe, sei (Funktion) von Mfulumpinga, dem Gründer der Partei der Nationalen Angolanischen Allianz (PDP-ANA) gewesen. Am 2. Juli 2004 sei Mfulumpinga in Luanda von Unbekannten ermordet worden. Nachdem ihr Mann vom MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) der Tat bezichtigt worden sei, hätten unbekannte Uniformierte ihr Haus überfallen und ihn mitgenommen; seither sei er verschwunden. In der Folge habe sie sich mit ihrer Tochter bis zur Ausreise bei einem Freund ihres Mannes versteckt gehalten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin 1 reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie der Vorderseite ihrer Identitätskarte zu den Akten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 - gleichentags eröffnet - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2004 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragten sie E-3892/2006 die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Am 10. Dezember 2004 hiess der Instruktionsrichter der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Berücksichtigung der am 1. Dezember 2004 eingereichten Fürsorgebestätigung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten an das Bundesamt zur Vernehmlassung. D. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. E. In ihrer Replik vom 1. Juni 2005 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrem Rechtsbegehren fest. F. Am 16. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter mit, das Gericht habe am 1. Januar 2007 das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3892/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3892/2006 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin 1 die Entführer ihres Ehemannes nicht gekannt und lediglich behauptet, es habe sich um Uniformierte gehandelt, was sie an ihren Schuhen erkannt habe. Diese Feststellung belege jedoch nicht, dass ihr Ehemann von Polizeiangehörigen oder anderen Behördenvertretern verhaftet worden sei. Des Weiteren habe sie sich mit ihrer Tochter unbehelligt rund drei Monate bei einem Freund ihres Ehemannes aufgehalten, was darauf schliessen lasse, sie verfüge in Angola über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative. Zudem habe sie die Vermutung geäussert, Mfulumpinga sei von Aktivisten der MPLA umgebracht worden, weil er Gründer der PDP- ANA gewesen sei und stets die Wahrheit gesagt habe. Angesichts der Tatsache, dass sie eigenen Aussagen zufolge weder politisch aktiv gewesen sei noch sonst Schwierigkeiten gehabt habe, sei ihre Befürchtung, von den angolanischen Behörden gesucht zu werden, nicht realistisch. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Zitierung der entsprechenden Stellen in den Befragunsprotokollen vorab gerügt, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und so den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, weil der Befrager bei der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen detailliertere Fragen zur Identität der Entführer des Ehemannes hätte stellen müssen. Offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei der Sachverhalt, weil es sich bei den Urhebern der Verhaftung des Ehemannes klarerweise um staatliche Organe gehandelt habe. Des Weiteren wird die Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs bekräftigt und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe in der Aufregung vergessen zu erwähnen, dass sich die Polizisten vor der Aufforderung, die Türe zu öffnen, verbal als solche zu erkennen gegeben hätten. Sie sei indessen nicht danach gefragt worden, was als Versäumnis der Vorinstanz zu qualifizieren sei. Eine inländische Wohnsitzalternative liege entgegen den Ausführungen des Bundesamtes nicht vor, weil sich die Beschwerdeführerin 1 die ganze Zeit im Haus des Freundes ihres Ehemannes habe verstecken müssen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie vom angolanischen Staat aus asylrelevanten Gründen gesucht werde. E-3892/2006 4.3 In ihrer Vernehmlassung begründet die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde damit, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpften sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der mündlichen Vorbringen. Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr Ehemann von staatlichen Organen verschleppt worden sei. Die nachträgliche Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin 1 habe bei den Befragungen vergessen zu erwähnen, dass sich die Entführer als Polizisten ausgegeben hätten, sei nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. Der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung sei nicht näher begründet. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Ermittlungshandlungen der Polizei bei Mordverdacht keine asylrechtlich erhebliche staatliche Verfolgung darstelle. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das Bundesamt habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zusätzliche Fragen zur Identität der Entführer ihres Ehemannes zu stellen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Des Weiteren könne die Argumentation der Vorinstanz, Ermittlungshandlungen der Polizei bei Mordverdacht stellten keine asylrelevante staatliche Verfolgung dar, nicht unbesehen auf Angola übertragen werden, da in diesem Staat keine rechtsstaatlichen Garantien bestünden. Die angeblichen Ermittlungshandlungen seien vorgetäuscht gewesen, um mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 abrechnen zu können. 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt, als begründet erweist. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihr rückübersetzt worden und entspreche ihren Aussagen. Am Schluss der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2004 bestätigte sie zudem unterschriftlich, dass alle ihre Vorbringen abschliessend festgehalten worden seien und sie nichts mehr beizufügen habe. Zudem hatte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin weder Einwände geltend zu machen noch regte sie - abgesehen vom Hinweis, die Beschwerdeführerin 1 gehöre mit ihrer dreijährigen Tochter zu einer verletzlichen Personengruppe - weitere Abklärungen E-3892/2006 an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 - auch diejenigen anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Oktober 2004 - richtig und vollständig protokolliert wurden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, in welchem sie auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen wurden ihr die wichtigsten Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin 1 sehr ausführlich und detailliert zu ihren Asylvorbringen angehört und insbesondere bei der Frage, wie sie sagen könne, es handle sich um Polizisten, wenn sie diese nicht gesehen habe (vgl. Akten Vorinstanz A11/13 S. 8), hätte sie Gelegenheit gehabt zu erwähnen, dass sich die Polizisten vor dem Eintritt in das Haus verbal als solche zu erkennen gegeben hätten. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin 1 habe nicht belegen können, dass ihr Ehemann von Polizeiangehörigen oder anderen Behördenvertretern verhaftet und entführt worden sei, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen um eine Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin handelt und nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte. Die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und unrichtig festgestellt worden, erweisen sich somit als unbegründet. 5.2 In materieller Hinsicht ist vorweg mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen in der Aufregung vergessen zu erwähnen, dass sich die Polizisten verbal als solche zu erkennen gegeben hätten, als unglaubhaft erweist. Wie bereits vorstehend unter Ziffer 5.1 ausgeführt, hätte sie dieses wesentliche Sachverhaltselement ohne weiteres bereits bei der Anhörung erwähnen können, zumal sie ausdrücklich danach gefragt wurde, wie sie die ihr unbekannten Personen als Polizisten habe identifizieren können. Des Weiteren - das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen berechtigt, in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden eine im Ergebnis richtige Anordnung mit zusätzlichen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen - ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zusätzliche An- E-3892/2006 haltspunkte dafür, dass sich das Behauptete in Wirklichkeit nicht so zugetragen hat. Insbesondere hätten die Polizisten, um sicher zu gehen, eine Hausdurchsuchung vorgenommen und sich wohl kaum mit der Auskunft des Ehemannes begnügt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien nicht zu Hause. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass Aktivisten der Regierungspartei MPLA ausgerechnet einen (...) von Mfulumpinga, dem bekannten Präsidenten der oppositionellen PDP-ANA, des Mordes an seinem Arbeitgeber bezichtigt haben sollen. Realitätsfremd erscheint zudem, dass sich die angolanischen Behörden - wie von der Beschwerdeführerin 1 geschildert - überhaupt die Mühe genommen haben, den Mord an einem missliebigen Oppositionsführer aufzuklären. Auch erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, es sei für die angolanischen Behörden bei der Entführung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wohl in erster Linie darum gegangen, einen Sündenbock zu finden, um die politischen Wogen nach der Ermordung von Mfulumpinga zu glätten, als wenig stichhaltig, zumal eine solche Vorgehensweise nur dann Sinn machen würde, wenn der Ehemann in der Folge auch verurteilt und dies in der Öffentlichkeit kommuniziert worden wäre. Wie indessen aus öffentlich zugänglichen Quellen bekannt ist, wurde Mfulumpinga am 2. Juli 2004 in Luanda von unbekannten bewaffneten Männern erschossen und die Tat nie aufgeklärt. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- E-3892/2006 ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden vom Bundesamt mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 vorläufig aufgenommen, weshalb auf Erörterungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden kann. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführerinnen zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) E-3892/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen werden zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege davon befreit, die Verfahrenskosten zu bezahlen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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