Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3865/2013
Urteil v o m 2 9 . Januar 2015 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (…).
E-3865/2013 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo suchte der tamilische Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. In der Beilage fanden sich u.a. Kopien einer Bestätigung eines Gefängnisaufenthalts (inkl. Übersetzung in englischer Sprache) vom (…) 2009, einer Bestätigung eines Anwalts vom (…) 2009 ("To whom it may concern"), einer Klageerhebung vom (…) 2007 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka, einer Bestätigung des sri-lankischen Office of the Registrar of Books and Newspapers vom (…) 2004, eines Handelsregisterauszugs vom (…) 2004 von B._______ (inkl. Übersetzung) sowie verschiedener Auszüge aus dem Internet. B. Am 26. Mai 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Asylgesuch detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Juni und 4. Juli 2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits dargelegten Ausführungen und legte den Schreiben weitere Berichte über gefährdete Journalisten bei. C. Am 29. Juli 2009 wurde der ursprünglich aus Kilinochchi stammende Beschwerdeführer durch Mitarbeiter der Botschaft in Colombo befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Leben als Publizist des Magazins B._______, welches über Politik und Literatur berichte, sei in Gefahr. D. Mit Eingabe vom 7. September 2009 wiederholte der Beschwerdeführer seine Befürchtungen und reichte einen Polizeirapport vom 20. August 2008 (inkl. Übersetzung) sowie einen Zeitungsausschnitt ein. E. Mit Verfügung vom 15. September 2009 – welche am 24. September 2009 von der Botschaft an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde – stellte das BFM fest, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass ihm einreiserelevante Nachteile drohen würden. Da er kein Gefährdungsprofil aufweise, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert werde.
E-3865/2013 F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 eine Beschwerde bei der Botschaft ein (Eingang: 26. Oktober 2009). Dabei beantragte er sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren. Diese Eingabe wurde am 24. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. G. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Botschaft in Colombo auf, zur Klärung des aktuellen Sachverhalts den Beschwerdeführer nochmals hinsichtlich seines Asylgesuchs zu befragen. Diese Befragung fand am 10. Oktober 2013 statt. Dabei hielt der inzwischen verheiratete Beschwerdeführer und Vater einer Tochter an seiner Gefährdung fest und fügte an, weil er im Jahr 2011 von der Polizei eine Vorladung erhalten habe, halte er sich heute in C._______ (ohne Registrierung) auf. In der Beilage des Protokolls der Befragung fanden sich Kopien eines srilankischen Reisepasses der Ehefrau D._______, eines Auszugs des Eheregisters und des Geburtsregisters, einer Arbeitsbestätigung vom (...) 2008 und von verschiedenen Fotos. Zudem lag dem Protokoll das Original einer polizeilichen Vorladung (inkl. Übersetzung) vom (...) 2011 (für einen Termin am [...] 2011 um 8 Uhr) bei. H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2013 stellte das BFM fest, dass sich eine Änderung seines Standpunktes nicht rechtfertige, da sich weiterhin keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ergeben würden. I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Replik einzureichen. Diesem Ansuchen wurde nicht nachgekommen.
E-3865/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM (bzw. das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indes in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
E-3865/2013 tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist folglich zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.3 Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den dort aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung (als subjektives Element) anderseits (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2).
E-3865/2013 5. 5.1 Der Beschwerdeführer – ein Computer Graphic Designer – machte geltend, dass sein Zwillingsbruder seit dem (...) 1999 (bzw. seit […] 1998) aus E._______ verschwunden sei; man nehme an, er sei von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entführt bzw. zwangsrekrutiert worden. Aus Angst, ebenfalls von den LTTE gefangen gehalten zu werden, habe er E._______ verlassen und sei nach F._______ gegangen (A1, A5 S. 3 und 6), wo er zusammen mit seinem Cousin G._______, ein Journalist, als Herausgeber des monatlichen Magazins B._______ fungiert habe (A1). Diese Zeitschrift habe insbesondere politische und literarische Artikel publiziert (A1, A5 S. 5). Am (...) 2007 sei sein Cousin auf offener Strasse von Unbekannten erschossen worden – möglicherweise aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit oder weil man eigentlich nach dem Leben des Beschwerdeführers getrachtet habe (A1, A5 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer, der seit Jahren im Haus des Cousins gewohnt habe, sei danach mit der Ehefrau des verstorbenen Cousins und deren Kind nach Colombo gegangen (A1). Dort sei er am (...) 2008 (bzw. [...] 2008) verhaftet worden, weil er nicht registriert gewesen sei – von seiner publizistischen Arbeit habe man nichts gewusst (A1, A5 S. 10 und 12). Nach zwei Wochen und nachdem eine Kaution bezahlt worden sei und er sich in H._______ (Colombo) habe registrieren lassen, habe man ihn freigelassen (A5 S. 10 f.). Die Kaution sei von seinem Arbeitgeber bezahlt worden; später sei er gerichtlich freigesprochen worden (A5 S. 12 f.). Er werde – so der Beschwerdeführer an seiner Befragung vom 29. Juli 2009 – ständig von anonymen Telefonanrufen auf seinem Mobiltelefon belästigt. Diese Anrufe nehme er entgegen, weil sich seine gesamte Familie im Norden aufhalte und er den Kontakt zu ihr aufrecht erhalten wolle (A5 S. 8 f.). Indes wisse niemand – auch nicht seine Familie – wo er sich konkret aufhalte (A5 S. 9). 5.2 Die Ehefrau des verstorbenen Cousins – I._______ (N […]) – reichte am (…) 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Die Einreise in die Schweiz wurde am (…) 2008 bewilligt und das Asylgesuch am (…) 2012 gutgeheissen. 5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 15. September 2009 davon aus, dass der Cousin gewaltsam ums Leben gekommen sei. Indes seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer persönlich journalistisch tätig gewesen sei, bzw. ihm aus diesem Grund
E-3865/2013 einreiserelevante Nachteile drohen würden. Inzwischen lebe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren unbehelligt in Colombo, wo er auch registriert sei. Die Freisprechung des Gerichts sei ein eindeutiger Hinweis dafür, dass ihm seitens der heimatlichen Behörden keine Nachteile drohen würden. Die ständigen Drohanrufe seien als konstruiert und unglaubhaft zu bezeichnen, da der Tod seines Cousins schon zwei Jahre her sei. An diesen Erwägungen würden die eingereichten Dokumente nichts ändern. Folglich werde er asylrechtlich nicht verfolgt. 5.4 In seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei auch in Colombo als ein aus dem Norden stammender Tamile weiterhin von Seiten der Behörden gefährdet. Des Weiteren werde er aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit in F._______ weiterhin gesucht und fürchte sich vor einer weiteren Verhaftung. Indes sei es, da viele Tamilen in Colombo ansässig seien, schwierig, ihn trotz seiner Registrierung ausfindig zu machen. 5.5 An seiner zweiten Befragung vom 10. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe am (...) 2011 eine polizeiliche Vorladung erhalten, aufgrund derer er nach C._______ fortgezogen sei und sich nun dort verstecke. Zudem habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons ausgewechselt und die anonymen Drohanrufe hätten aufgehört. Er sei immer noch in Colombo registriert. Seine Ehefrau – er habe am (…) 2011 geheiratet – und seine Tochter würden in J._______ bei der Familie der Ehefrau leben und sein Leben finanzieren. Er leide unter seinen Ängsten und seiner Einsamkeit, scheue sich indes vor einem Umzug nach J._______, wo auch seine Mutter und Geschwister leben würden, weil er sich an diversen Checkpoints ausweisen müsste. Er wisse immer noch nicht, weshalb sein Partner und Cousin damals getötet worden sei; indes fürchte er sich aufgrund dieses Ereignisses immer noch, verhaftet zu werden. 5.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2013 fest, dass eine Änderung ihres Standpunktes nicht zu rechtfertigen sei. Es sei – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach dem Übergriff auf seinem Cousin anonyme Anrufe erhalten habe – nichts Konkretes vorgefallen. Diese Anrufe hätten seit dem Wechsel der SIM-Karte jedoch aufgehört. Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, deute nichts darauf hin, dass die Behörden ein
E-3865/2013 ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Abgesehen davon, sei der Grund für die Vorladung dieser nicht zu entnehmen. Auch sei nicht bekannt, dass das Nichtbefolgen des Termins negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder Angehörige gehabt hätte. Das BFM gehe davon aus, dass – selbst wenn er sich in C._______ verstecken würde – die Behörden ihn bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse ausfindig gemacht hätten. In Würdigung der gesamten Umstände scheine es, dass die Situation vom Beschwerdeführer übersteigert dargestellt werde. Obwohl eine subjektive Furcht nicht in Abrede gestellt werde, könne seine Angst nicht als begründete Furcht vor Verfolgung anerkannt werden, zumal er offensichtlich in der Nähe eines Checkpoints wohne und dennoch nie behelligt worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Argumentation der Vorin-stanz und bestätigt deren Einschätzung, aus den Vorbringen ergebe sich keine aktuelle asylrelevante Verfolgungssituation. 6.2 Es ist davon auszugehen, dass der Cousin und Partner des Beschwerdeführers am (...) 2007 von Unbekannten in F._______ erschossen wurde. Die Gründe für diese Tat sind nicht ersichtlich; möglich wäre dessen journalistische und folglich risikoreiche Tätigkeit (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.2). Das Magazin B._______ sei alle (…) Monate in einer Auflage von (…) Exemplaren erschienen und habe in neutraler Weise ohne politischen Hintergrund hauptsächlich lokale Neuigkeiten verbreitet. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass sie in eine politische Sache verwickelt gewesen wären. Er sei für den Bereich Design und Layout des Magazins verantwortlich gewesen; folglich übte er keine journalistische Tätigkeit wie sein verstorbener Cousin aus. Dass der Beschwerdeführer scheinbar gemäss dem Handelsregisterauszug (A1) ein Partner dieser Publikation gewesen sei, ist kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung. 6.3 Nach dem Tod seines Cousins sei er nach Colombo umgesiedelt, wo er gemäss der Haftbestätigung vom (…) 2009 (A1) am (...) 2008 verhaftet und nach Hinterlegung einer Kaution durch seinen damaligen Chef am (…) 2008 wieder entlassen worden sei. Da er damals nicht in Colombo registriert gewesen sei, habe man ihn für einen Terroristen gehalten. Als er sich habe registrieren lassen, sei er freigelassen und gerichtlich freigesprochen worden (A5 S. 10 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm in Folge dieser Haft aus aktueller Sicht eine konkrete Gefährdung drohen sollte.
E-3865/2013 6.4 Während seiner Zeit in Colombo bis im (…) 2011, in welcher er mutmasslich immer arbeitstätig war, sei er von anonymen Telefonanrufen belästigt worden; man habe herausfinden wollen, wo er sich aufhalte. Die unbekannten Anrufer hätten seine Telefonnummer von Nachbarn in F._______ erhalten. Nachdem er im (…) 2011 eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons ausgewechselt, womit die Anrufe ein Ende gefunden hätten. Insofern kann auch hier keine konkrete und aktuelle Behelligung festgestellt werden. Die Übersetzung der polizeilichen Vorladung, welche den Akten beiliegt, gibt keine Auskunft über den Grund des Befragungstermins. Indes ist ersichtlich, dass der Polizei die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers (wo er auch registriert war) bekannt war, weshalb – wenn diese ihn tatsächlich gesucht hätte – es naheliegender gewesen wäre, man hätte ihn von seinem Wohnort weg direkt verhaftet und mitgenommen, wenn denn die Behörden Interesse daran gehabt hätten. Da nichts Derartiges dargetan wird, kann auch aus diesem Dokument keine konkrete Gefährdung hergeleitet werden. 6.5 Der Beschwerdeführer lebe heute versteckt ohne seine Familie in K._______ bei C._______, welches zum tamilisch besiedelten Gebiet im Norden von Sri Lanka gehört (ca. 120 km von J._______ entfernt). In der Nähe befinde sich ein Checkpoint, doch die Soldaten hätten keine Ahnung, wer er sei. Würden sie seinen Namen kennen, hätte man ihn schon längst verhaftet. Diese Wohngelegenheit sei von einem Priester ermöglicht worden; indes kenne er den Besitzer des Hauses nicht und bezahle auch keine Miete. Er gehe selten aus dem Haus und seine Nachbarn würden ihm das Essen besorgen. Seine Ehefrau schicke ihm Geld auf ein Bankkonto, anschliessend schicke er einen Nachbarn mit seiner Bankkarte, das Geld abzuholen. Er vermisse seine Familie und könne nachts nicht schlafen. Es ist offensichtlich, dass er sich vor einer Verfolgung fürchtet, ansonsten er kaum von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Gebrauch gemacht hätte. Indes ist nicht klar, wer ihn aus welchem Grund verfolgen sollte. Teilweise spricht er von paramilitärischen Einheiten, teilweise sei es die Polizei – in Colombo oder F._______ –, die ihm nachstelle, oder es seien unbekannte Personen, die ihn bedrohen würden. Der Umstand, dass der Fall seines Cousins noch nicht aufgeklärt und noch bei der zuständigen Behörde hängig ist, trägt sicherlich nicht zum Sicherheitsgefühl des Beschwerdeführers bei. Dennoch ist aus objektiver Sicht keine konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr erkennbar.
E-3865/2013 6.6 Somit konnte der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-3865/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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