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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2008 E-3864/2006

28 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,787 parole·~19 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 9. Juli 2004 i.S. Nichteintreten auf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3864/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, unbekannter Herkunft, alias Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Juli 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3864/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatstaat Liberia im Februar 2004 und reiste am 28. Juni 2004 mit dem Zug illegal in die Schweiz ein. Noch am selben Tag stellte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ ein Asylgesuch und wurde vom BFF aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden Reisepapiere oder andere Dokumente, welche es erlauben würden ihn zu identifizieren, abzugeben. Am 30. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle B._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. Juli 2004 hat ein Mitarbeiter des BFF mit dem Beschwerdeführer einen Test „Alltagswissen Liberia“ durchgeführt und ihn über seine Kenntnisse bezüglich Liberia befragt. Am 7. Juli 2004 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFF in der Empfangsstelle B._______. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Er sei in seinem Dorf gewesen, als unbekannte Rebellen gekommen seien und die jungen Männer des Dorfes hätten zwangsrekrutieren wollen. Er sei, als er die Rebellen habe kommen sehen, sofort geflohen und habe sich zu seinem Cousin nach D._______ begeben. Dieser habe dann die Weiterreise nach Europa organisiert. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, hier in der unveränderten Fassung vom 26. Juni 1998) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung E-3864/2006 der angefochtenen Verfügung, die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2004 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, wies das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ab, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten. E-3864/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 11a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art 6 AsylG). E-3864/2006 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung von Nichteintretensentscheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für den Wegweisungsentscheid, für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG, was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da dieser nur von Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche von rechtskräftigen Nichteintretensentscheiden und rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden, was keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft für beide Anordnungen gleichzeitig einträte. Seine Beschwerde sei nicht als abschliessend zu betrachten und er behalte sich vor, innert der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Ergänzung nachzureichen, worin er sich nicht allein zur Frage, ob das BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde. 4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits und die Wegweisung samt Vollzug anderseits gälten verschiedene Beschwerdefristen, kann nicht gefolgt werden, da bei Nichteintretensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet werden (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und die ganze Verfügung des BFF – trotz zulässiger Teilanfechtung – eine Einheit bildet. Für die Frage der Beschwerdefrist ist der Entscheid in der Hauptsache – Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben – massgeblich. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Differenzierung in Art. 44a AsylG ist insoweit begründet, als dort von Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 - 34 AsylG die Rede ist, während sich die Wegweisung und der Vollzug auch in diesen Fällen nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 44 AsylG richten. Somit impliziert Art. 44a AsylG keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für den Nichteintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 Erw. 3, S. 162 ff). 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) verletze das Recht auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). E-3864/2006 4.4 Die Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG genügt abstrakt besehen den Anforderungen an eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK, zumal es sich bei dieser Frist um Arbeitstage handelt, der betroffenen Person gleichzeitig mit der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung auch die relevanten Akten in Kopie ausgehändigt werden und es dieser jederzeit freisteht, rechtskundige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Ferner hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsat (vgl. Art. 12 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über umfassende Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen Beschwerde wird eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung angeordnet (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG). Zudem setzt das Bundesverwaltungsgericht zur Beibringung von allfälligen Beweismitteln eine Frist an (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG) und kann verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, berück-sichtigen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerdefrist wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 in der Empfangsstelle E._______ eröffnet und gleichzeitig wurden ihm Kopien der editionspflichtigen Akten sowie das Aktenverzeichnis ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsmitteleingabe am 13. Juli 2004 zu Handen der ARK der schweizerischen Post übergeben (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdefrist mithin eingehalten. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Beschwerde zu erheben und diese wird mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt. Unter diesen Umständen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK erweist sich im vorliegenden Fall demnach als unbegründet (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 Erw. 3c S. 165 ff). 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG zu- E-3864/2006 dem auf Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (Rechts-weggarantie), welche jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde einräumt. 4.6 In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zur gerügten Verletzung von Art. 13 EMRK Gesagte verwiesen werden. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 5.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Die vorliegend massgeblichen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zum Nichteintreten bei fehlenden Papieren fallen unter jene am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Normen (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. a, AS 2006 4767). Mit dem somit neu geltenden Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurtei-lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Fra-ge der Weg- E-3864/2006 weisung und deren Vollzugs, weil die Vorinstanz sich diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi- E-3864/2006 schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). 6.2.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 6.2.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). E-3864/2006 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Vorliegend habe es der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung – unterlassen, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, er sei nie im Besitz eines Reisepasses oder einer Identitätskarte gewesen (vgl. A1/9, S. 3) und habe seine Reise von Liberia bis in die Schweiz ohne Reisepapiere bewerkstelligt (vgl. A9/8, S.2). Er habe auch nicht die Möglichkeit, sich Papiere zu beschaffen (vgl. A1/9, S. 3). Diese Angaben seien realitätsfremd und nicht nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass alle Nachbarstaaten der Schweiz zum Schengen-Raum gehören würden und verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrolle durchzuführen. Jeder EU-Ausländer ohne gültigen Pass und Visum werde deshalb an der Grenze ohne Weiteres zurückgewiesen. Es sei deshalb nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer habe ohne rechtsgültige Identitätspapiere in die Schweiz reisen können. Es könne dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden, er wisse nicht, wo in Europa er mit dem Schiff gelandet sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, er habe aus entschuldbaren Gründen keine Dokumente, welche es erlauben würden, ihn zu identifizieren, vorlegen können. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs aufgefordert, innert 48 Stunden ein amtliches Ausweispapier mit Fotografie einzureichen (vgl. A3/1, S. 1). Dieser Aufforderung ist er bis heute nicht nachgekommen. Er hat anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie der direkten Bundesanhörung angeführt, er habe nie ein Dokument, welches seine Identität belege, besessen und könne auch keines beschaffen (vgl. A1/9, S. 3 und A9/8, S. 1). Was die stereotypen und unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Nichtabgabe von Identitätspapieren anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung E-3864/2006 verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren ersichtlich sind. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat unsubstanziierte sowie tatsachenwidrige Angaben zu Liberia gemacht und zudem mangelte es ihm an grundlegenden kulturellen sowie geographischen Kenntnissen (vgl. A1/9, S. 6, A8/2, S. 2 und A9/8, S. 4 f.). Anlässlich der direkten Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen als mangelhaft erkannten Kenntnissen bezüglich Liberia gewährt, insbesondere zu den mangelhaften geographischen Kenntnissen Liberias im allgemeinen und der Umgebung seines angeblichen Geburtsortes, sowie der klimatischen Besonderheiten (vgl. A9/8, S. 6). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein fehlendes Wissen plausibel zu erklären, sondern machte geltend, er habe auf dem Feld gearbeitet, deshalb könne er nicht viel wissen (vgl. A9/8, S. 6). Erfahrungsgemäss müsste aber gerade eine in der Landwirtschaft tätige Person in der Lage sein, bezüglich geografischer Begebenheiten und insbesondere auch zur Regenzeit zutreffende Angaben zu machen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft kann deshalb nicht geglaubt werden, weshalb seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, es würden keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente für das Fehlen von nicht offensichtlich haltlosen Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. 1 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (zum weiten Begriff der Verfolgung und zum gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismass vgl. statt vieler EMARK 2004 Nr. 34 E. 3.2 S. 241 f. und E. 4.2 S. 242 f. und BVGE 2007/8 E. 5.6.6) stellen gleichzeitig eine schlüssige Begründung dafür dar, dass auch nach den neu geltenden Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten wäre. 6.3.4 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie bezüglich der geltend ge- E-3864/2006 machten Herkunft keine Argumente enthalten. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nach den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt. Das BFF ist demnach auch aus heutiger Sicht zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich gelten kann. Sollte dies nicht zutreffen, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müssen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer indessen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz versäumt, ein Reise- oder Identitätsdokument, aus welchem seine Identität hervor geht, einzureichen. Diese steht mithin nach wie vor nicht fest. Das BFF hat sodann in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Liberia nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betreffend Liberia nicht geglaubt werden kann, er sei tatsächlich E-3864/2006 Staatsangehöriger dieses Landes. Es ist somit nicht möglich, sinnvoll zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5). Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass dem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3864/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 14

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