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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2019 E-3846/2019

15 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,504 parole·~8 min·9

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3846/2019

Urteil v o m 1 5 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (…).

E-3846/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer werde als Flüchtling anerkannt und ihm werde in der Schweiz Asyl gewährt. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, er habe in Äthiopien seine Ehefrau kennengelernt, eine ebenfalls eritreische Staatsangehörige. Im (…) 2014 hätten sie in Äthiopien geheiratet. Sie hätten ein gemeinsames Kind. Er sei alleine im Februar 2015 von Äthiopien nach Europa gereist, da er nicht genügend Geld gehabt habe, um für alle die Reise zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Er führte dazu aus, im Jahr 2009 hätten er und seine Ehefrau sich in D._______ verlobt und anschliessend ein Jahr zusammengelebt. Im Jahr 2010 sei er nach Äthiopien geflüchtet und im Jahr 2011 sei seine Frau nachgekommen. Sie hätten zusammen in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort sei ihr gemeinsames Kind auf die Welt gekommen. Im Jahr 2015 sei er durch seine Flucht in die Schweiz von seiner Ehefrau getrennt worden. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz die Einreise der Ehefrau und dem Kind in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Am 30. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer persönlich und gegen Empfangsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ab. Er ersucht darum, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-3846/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-

E-3846/2019 nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Familiengemeinschaft im Gesuch vom 4. April 2019 stimmten nicht mit jenen überein, die er während des Asylverfahrens gemacht habe. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle erwähnt, sich in Eritrea verlobt und dort ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Es werde ihm daher nicht geglaubt, dass er bereits in Eritrea in einer festen Partnerschaft mit seiner heutigen Ehefrau gelebt habe. Vielmehr sei von der Richtigkeit der ursprünglichen Erklärung auszugehen, wonach die Partner- und Ehegemeinschaft erst in Äthiopien entstanden sei. Es werde vermutet, der Beschwerdeführer habe eine vorbestehende Verbindung im Bewusstsein angeführt, dass eine erst in Äthiopien entstandene Beziehung keine Trennung durch Flucht darstelle. Dies sei vorliegend auch nicht der Fall. Er habe die Beziehung zu seiner Frau nach der Flucht aufgenommen und mit ihr vier Jahre in Äthiopien gelebt. Dass er im Jahr 2015 Äthiopien verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, stelle keine Flucht mehr dar, sondern eine Weiterreise. Vorliegend seien somit nicht die Asyl-, sondern die kantonalen Migrationsbehörden für die Prüfung des Familiennachzugs zuständig. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, die Vorinstanz habe die Einreise seiner Frau und des gemeinsamen Kindes in die Schweiz zu Unrecht nicht bewilligt und damit Bundesrecht verletzt. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb vorliegend die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nicht erfüllt sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau erst in Äthiopien entstanden ist, gab er doch im Rahmen seines Asylverfahrens an, seine Ehefrau in Äthiopien kennengelernt zu haben (vgl. SEM-Akte A18/22 F66). Es besteht keine Veranlassung, die damals getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz generell als glaubhaft befunden wurden. Zwar berichtete er anlässlich der Anhörung von einer Verlobten in Eritrea, führte dann aber aus, es habe sich bei ihr nicht um seine jetzige Ehefrau gehandelt (vgl. SEM-Akte A18/22 F83). Insofern ist das Vorbringen im Gesuch

E-3846/2019 um Familiennachzug, wonach er seine Ehefrau bereits in Eritrea gekannt habe, als nachgeschoben zu betrachten. Gemäss Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4) ist die Einreise sodann nur zu bewilligen, wenn die Familiengemeinschaft durch Flucht getrennt wurde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer flüchtete am 8. Oktober 2010 aus Eritrea und lebte anschliessend mehrere Jahre in Äthiopien (vgl. SEM-Akte A6/10 Ziff. 5.01 f.). Am (…) 2014 wurde das gemeinsame Kind von ihm und seiner Ehefrau geboren. Gemäss der im Asylverfahren eingereichten Heiratsurkunde heirateten er und seine Frau am (…) 2006 (Ge'ez-Kalender; gregorianischer Kalender: […] 2014). Im Februar 2015 verliess der Beschwerdeführer Äthiopien Richtung Europa (vgl. a.a.O. F127). Die Familiengemeinschaft wurde somit nicht durch die Flucht des Beschwerdeführers, sondern durch seine freiwillige Weiterreise nach Europa getrennt. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, und die Vorinstanz zu Recht die Einreise nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Familiennachzug nach den Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorbehalten bleibt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3846/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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