Abtei lung V E-3836/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juni 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Iran, alias B._______, Österreich, alias C._______, Iran, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3836/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 28. Mai 2008 die Bundesanhörung stattfand, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, dass er seit rund zehn Monaten eine Beziehung mit einer verheirateten Frau unterhalten habe, dass diese ihm nach drei Monaten eröffnet habe, sie sei verheiratet und habe zwei Kinder, gleichzeitig jedoch darauf bestanden habe, die Beziehung fortzuführen, dass sie sich anfänglich im Freien, im Park oder im Bazar, später dann in der Wohnung der Frau getroffen hätten, wobei es auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei, dass sie sich rund zehn Tage vor seiner Ausreise am Abend in der Wohnung seiner Geliebten getroffen hätten, als plötzlich deren Mann unerwartet nach Hause gekommen sei, dass er unerkannt über das Dach habe fliehen können und sich nach Hause begeben habe, dass der Ehemann jedoch Verdacht geschöpft und von seiner Frau wahrscheinlich alles erfahren habe, dass er sich nach seiner nächtlichen Flucht noch zwei Tage in seiner Wohnung aufgehalten habe, E-3836/2008 dass er in der zweiten Nacht zu seiner Schwester geflohen sei, nachdem seine Geliebte ihn telefonisch gewarnt hatte, dass er sich in der Folge drei Tage bei seiner Schwester aufgehalten habe, dass sein Bruder bei seiner Schwester angerufen und ihm mitgeteilt habe, der Ehemann seiner Geliebten habe zusammen mit anderen Verwandten sein Elternhaus angegriffen und sämtliche Scheiben zertrümmert, dass sein Bruder ihn davor gewarnt habe, nach Hause zurückzukehren, dass er sich jedoch bei seiner Schwester gelangweilt habe und nicht bis zum Ende seines Lebens in deren Wohnung habe zubringen wollen, weshalb er einfach eine Runde habe drehen wollen, dass er dabei vom Ehemann auf offener Strasse überrascht und angegriffen worden sei und dieser versucht habe, ihn mit einem Schwert zu enthaupten, dass er sich Tage später zum Haus seiner Geliebten habe begeben wollen, als er von deren Ehemann erneut entdeckt und verfolgt worden sei, dass er sodann von seiner Mutter erfahren habe, dass Sicherheitsbeamte zu Hause aufgetaucht seien und das ganze Haus durchsucht hätten, dass er schliesslich mit seinem eigenen Pass und ca. 15'000.-- USD über den Flughafen von Teheran nach Thailand ausgereist sei, dass er in Bangkok zwei Iraner getroffen habe, die ihn an einen Schlepper in Pattaya vermittelt hätten, dass er in Pattaya den Schlepper Toni getroffen habe, mit dem er während rund 70 Tagen zusammengelebt habe, dass dieser ihn für die Summe von 11'000.-- USD nach Frankreich hätte bringen sollen, er aber schliesslich am Flughafen Zürich erwischt worden sei, E-3836/2008 dass er von Toni ein Flugticket Nairobi-Zürich und einen gefälschten österreichischen Pass sowie weitere gefälschte Dokumente erhalten habe, dass er unter Verwendung seines iranischen Passes alleine zunächst von Bangkok nach Dubai und von dort mit dem gefälschten österreichischen Pass nach Nairobi geflogen sei, dass er sich in Nairobi während fünf Tagen im Hotel Pempoi einquartiert gewesen sei und dieses bis zu seiner Abreise nicht verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine näheren Angaben zu seiner angeblichen Geliebten machen können, insbesondere habe er nicht zu erklären vermocht, weshalb er sich zu ihr hingezogen gefühlt habe oder weshalb er erst nach drei Monaten von ihrer Ehe erfahren habe, dass er sodann lediglich stereotype Angaben zum gemeinsamen Nachtessen in der Familienwohnung der Geliebten sowie zum plötzliche Auftauchen des Ehegatten gemacht habe und er auch nicht zu erklären in der Lage gewesen sei, wie dieser ihn habe ausfindig machen können, dass er schliesslich nur oberflächliche und unsubstanziierte Aussagen über den Angriff auf das Elternhaus und den Besuch des Sicherheitsdienstes gemacht habe, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass die Eingabe in Farsi und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist, E-3836/2008 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2008 die amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Flughafenpolizei Zürich am 11. Juni 2008 um eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ersuchte, dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag eine Übersetzung per Fax zustellte, dass der Beschwerdeführer darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Asyl beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-3836/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche enthalten, dass er bezüglich des Überfalls auf sein Elternhaus aussagte, sein Bruder habe bei seiner Schwester angerufen und ihm mitgeteilt, Männer mit Schwertern würden das Haus angreifen (vgl. A4/ 11 und A12/ 5f.), dass er an anderer Stelle hingegen zu Protokoll gab, seine Mutter habe ihn angerufen und ihm erzählt, der Mann der Frau sei mit ein paar anderen Leuten gekommen und habe die Fensterscheiben eingeschlagen (vgl. A4/ 18 und A12/ 6), dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, seine Mutter habe bei seiner Schwester angerufen und ihm gesagt, er solle schleunigst das E-3836/2008 Land verlassen weil Beamte des iranischen Nachrichtendienstes bei ihr aufgetaucht seien und das ganze Haus durchsucht hätten (vgl. A4/ 11), dass er später abweichend davon vorbrachte, der Bruder habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, er sei von den Nachrichtendienstlern mitgenommen und während zwei Stunden verhört worden (vgl. A4/ 18), dass er zum ersten Übergriff durch den Ehegatten ausführte, er habe sich bei seiner Schwester gelangweilt und habe einfach eine Runde drehen wollen, als er von diesem von hinten angegriffen worden sei (A12/ 7), dass er sich später zum Haus seiner Geliebten begeben habe, um sich zu erkundigen, was auf ihn zukommen würde, als er vom Ehegatten entdeckt und verfolgt worden sei, wobei dieser sein Motorrad mit dem Auto gerammt habe (A4/ 12, 13 und A12/ 7), dass er seinen Heimatstaat schliesslich unter Verwendung seines iranischen Reisepasses über den Flughafen von Teheran in Richtung Thailand verlassen habe (vgl. A4/ 14), dass angesichts der geschilderten Verfolgungssituation sowie der drohenden strafrechtlichen Sanktion nicht nachvollzogen werden kann, er habe die Wohnung seiner Schwester aus den angegebenen Gründen gleich mehrmals verlassen und sei schliesslich unter Verwendung authentischer Papiere über den Flughafen Teheran ausgereist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers auch bezüglich der Reiseumstände zahlreiche Widersprüche enthalten, dass er einerseits aussagte, der Schlepper habe ihm seinen iranischen Pass in Thailand abgenommen (vgl. A4/ 7), dass er andererseits aussagte, er sei zunächst mit seinem iranischen Pass von Bangkok nach Dubai geflogen und von dort unter dem Namen E._______ nach Nairobi weitergereist (vgl. A4/ 9), dass sich in seinem iranischen Reisepass sodann nur ein Visum für Thailand befinde (vgl. A4/ 7), E-3836/2008 dass iranische Staatsangehörige gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für die Einreise nach Dubai ein Visum benötigen, dass eine Ausnahme von dieser Regelung nur für Transitpassagiere besteht, welche mit dem nächsten Anschluss innerhalb von zwölf Stunden weiterfliegen und über gültige Dokumente (Reisepass, Flugticket) für die Weiterreise verfügen, dass somit ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei ohne Visum mit seinem iranischen Pass nach Dubai eingereist und habe das Land unter einem anderen Namen wieder verlassen, dass der Beschwerdeführer sodann nicht plausibel darlegen konnte, wie er in den Besitz des als gestohlen gemeldeten SWISS-Flugtickets gekommen ist und wie er unter Verwendung dieses Tickets von Nairobi nach Zürich habe fliegen können (vgl. A4/ 15), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass an dieser Betrachtungsweise auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren gemachten Aussagen beschränken, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-3836/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei E-3836/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, dass die Kosten der Übersetzung somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Verfahrenskosten entsprechend zu erhöhen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3836/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um amtliche Übersetzung der Beschwerdeschrift wird abgewiesen und die entstandenen Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich, (Ref-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11