Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.07.2014 E-3824/2014

25 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3824/2014

Urteil v o m 2 5 . Juli 2014 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), zurzeit in (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).

E-3824/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 17. August 2012 (Eingang Botschaft: 3. September 2012) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in C._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylerteilung. A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2013 mit, dass von einer mündlichen Befragung abgesehen werde, und lud sie zur ergänzenden Stellungnahme ein. Diesem Begehren kam die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben vom 24. April 2014 nach. Sie führte aus, sie sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft nach Eritrea deportiert und in den Nationaldienst nach Sawa beordert worden. Im Januar 2008 sei sie in den Sudan geflüchtet, wo sie im Flüchtlingslager B._______ vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Nach der Registrierung habe sie das Flüchtlingslager aufgrund unhaltbarer Zustände und sexueller Belästigungen verlassen. Als sie im (…) 2012 zwecks Verlängerung des Flüchtlingsausweises ins Lager zurückgekehrt sei, habe sie an einem vom UNHCR veranstalteten Treffen die Zustände im Lager und das Verhalten der sudanesischen Sicherheitsdienste öffentlich kritisiert. Nach dem Meeting sei sie von sudanesischen Sicherheitsleuten bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Sie habe sich daraufhin entschieden, das Land zu verlassen. Auf dem Weg nach C._______ sei sie entführt und von den Entführern gefoltert, missbraucht und misshandelt worden. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie sich in C._______ niedergelassen. Sie habe keine Angehörige, die mit ihr im Sudan lebten, könne trotz Beschäftigung als (…) ihren Lebensunterhalt nicht selber decken und sei finanziell abhängig von Freunden und Verwandten. Sie befürchte weitere Übergriffe seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte oder gar die Deportation nach Eritrea. A.c Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – vom BFM via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandt und am 28. Mai 2014 eröffnet – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab, da sie im Sudan weder verfolgt noch akut gefährdet sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Juni 2014 – beim Bundesverwaltungsgericht ein-

E-3824/2014 gegangen am 10. Juli 2014 – Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2014 durch (…) in C._______ eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur

E-3824/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die in der Form akzeptierte und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Zum Verfahren bei der Schweizer Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. 2.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind restriktiv zu verstehen, wobei der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, wozu es der Prüfung der Fragen bedarf, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff). 2.3 Gemäss aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-

E-3824/2014 gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen. Die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 3. 3.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass kein konkreter Anhaltspunkt zur Annahme bestünde, wonach ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar, beim UNHCR Schutz zu suchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei. Was eine befürchtete Deportation nach Eritrea betreffe, sei das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sind, gering und die Befürchtung unbegründet. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin gemäss Akten über kein "geeignetes Risikoprofil", das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weigehend Unterstützung biete. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie bereits in C._______ arbeiten und dank Unterstützung von Freunden und Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten könne. 3.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte die Beschwerdeführerin ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie machte erneut geltend, sie sei vor dem brutalen eritreischen Regime geflüchtet und habe im Sudan keine Sicherheit gefunden. Zur Zeit habe sie keinen Job und geniesse keinen Schutz durch das UNHCR. Sie könne jederzeit verhaftet und nach Eritrea deportiert werden und könne auch wegen der erlittenen sexuellen Übergriffe und anhaltender Drohungen nicht länger im Sudan bleiben.

E-3824/2014 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin im Sudan geprüft. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Als schutzbedürftig gelten Personen, die im Sinne von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen und dort zu verbleiben. Im Sinne einer Vermutung ist aber davon auszugehen, den betreffenden Personen sei in diesem Drittstaat bereits der erforderliche Schutz zuteil geworden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme beziehungsweise den Verbleib in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als möglich, dass die Beschwerdeführerin den Schutz, den sie im Sudan geniesst, in Anspruch nehmen kann, und auch als objektiv zumutbar, dass sie ihn weiterhin beanspruchen soll (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Auch wenn es immer wieder Fälle von Deportationen gibt, besteht für die kein besonderes Gefährdungsprofil aufweisende Beschwerdeführerin keine erhebliche Gefahr, nach Eritrea deportiert zu werden. Sollte sie sich durch Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen, kann sie sich an die lokale Vertretung des UNHCR werden. Der UNHCR kann, namentlich in den von ihm geführten Flüchtlingslagern, einen weitgehenden Schutz vor Übergriffen und Deportationen gewähren. Auch richtet der UNHCR immer wieder Appelle an die sudanesische Regierung und erinnert diese an die internationalen Verpflichtungen, die der Sudan laut dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) einzuhalten hat. Dem Gericht ist bekannt, dass Zehntausende von eritreischen Flüchtlin-

E-3824/2014 gen sich im Sudan aufhalten und es verkennt nicht, dass die Lage vor Ort von vielen Schwierigkeiten geprägt ist. Dennoch kann ihre Lebenssituation nicht zuletzt wegen der grossen eritreischen Diaspora und der gegenseitigen Hilfe der Landsleute in der Regel als zumutbar bezeichnet werden. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte zu haben. Die schwierigen Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern oder in C._______ begründen praxisgemäss noch keine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung. Gemäss Akten lebt lediglich ein Cousin der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dieser Anknüpfungspunkt ist nicht derart gewichtig, als dass er im Hinblick auf die Gesamtumstände eine Schutzgewährung durch die Schweiz rechtfertigen würde. 3.3.4 Mithin hat die Beschwerdeführerin im Sudan bereits ausreichenden Schutz gefunden. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert. 4. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. B des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3824/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft (…).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-3824/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2014 E-3824/2014 — Swissrulings