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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 E-3816/2014

19 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,969 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3816/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2014 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, (…), und deren Kinder B._______, (…), C._______, (…), D._______, (…), E._______, (…), F._______, (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).

E-3816/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) stellte für sich und ihre Kinder am 11. Juli 2012 im Em-pfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden nach Ungarn weg und ordnete den Vollzug der Wegweisungsverfügung durch den Kanton G._______ an. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine entsprechende Beschwerde mit Urteil vom 28. Januar 2014 gut, hob den obgenannten Entscheid auf und wies das BFM an, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen. D. Das Bundesamt führte mit der Beschwerdeführerin am 30. April 2014 eine Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Dabei brachte sie vor, es sei ihr und ihren Kindern schlecht ergangen in Afghanistan. Ihr Mann sei von den Taliban aufgefordert worden, für sie tätig zu werden. Er habe dies zwar abgelehnt, jedoch sei er von besagter Miliz eines Nachts einfach mitgenommen worden. Später habe sie ein Schreiben erhalten, wonach die Taliban auch ihre beiden älteren Söhne würden mitnehmen wollen. In der Folge habe sie daher das Land mit ihren Kindern zusammen verlassen. E. Mit am 16. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 13. Juni 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und

E-3816/2014 liessen in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der obgenannten Verfügung seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als amtliche Rechtsbeiständin wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frau lic. iur. Isabella Müller der Caritas Schweiz beigeordnet. H. In der Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3816/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung auf den Standpunkt, mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei beispielsweise nicht logisch, dass die Beschwerdeführerin mitten in der Nacht einer fremden Person die Türe geöffnet haben solle, zumal ihr Ehemann erst gerade verschwunden und sie als alleinstehende Frau mit Kindern schutzlos gewesen sei. Ferner sei unlogisch, dass die Taliban einen Brief verfassen sollten, um zu fragen, wo die Kinder seien und zu drohen, sie würden die Söhne mitnehmen. Es wäre für die Miliz ein leichtes Spiel gewesen, die Kinder von der Schule oder von zu Hause mitzunehmen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Namen des Schleppers und auch des Grundstückbesitzers nicht kenne. Ferner würden sich ihre Aussagen hinsichtlich der Ausreise aus ihrem Heimatland widersprechen. Schliesslich würden sich weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihr und den

E-3816/2014 Kindern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. 4.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine objektive Abwägung zwischen denjenigen Elementen, welche für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden, vorgenommen. Des Weiteren habe das BFM auch in keiner Weise berücksichtigt, dass Letztere aufgrund der erlittenen Ereignisse im Heimatland, aber auch der beschwerlichen Flucht, psychisch sehr angeschlagen sei. Sodann seien ihre Erklärungen hinsichtlich des Taliban-Briefes durchaus nachvollziehbar und entsprächen auch den kulturellen und sozialen Gegebenheiten Afghanistans. Das dortige Leben spiele sich nämlich meist in den Innenhöfen ab, zu welchen jeder ungehindert Zugang habe. Die Türen der Häuser seien ausserdem oft nicht abgeschlossen und die Beschwerdeführerin habe mit ihren Nachbarn ein gutes und nahes Verhältnis. Was das Vorgehen der Taliban betreffe, so entspreche es der Realität, dass diese in der Regel erst ein Drohszenario aufbauen würden, um ihre Opfer einzuschüchtern, in der Hoffnung, den von ihnen gewünschten Erfolg auch ohne Gewaltanwendung erzielen zu können. Erst wenn dieser ausbleibe, werde nicht selten mit Gewalt vorgegangen; so geschehen im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin. 5. 5.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen. Sodann spricht für den Wahrheitswillen der

E-3816/2014 angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, 2007, S. 72 ff.). 5.2 Vorliegend ist zunächst zugunsten der Beschwerdeführerin festzustellen, dass der von ihr geschilderte Reiseweg zu kompliziert erscheint, als dass davon auszugehen wäre, sie hätte ihn erfunden (vgl. Akten BFM A33/15 S.8). Erstaunlich ist hingegen in der Tat, dass sie dem Briefboten als alleinstehende Frau mit fünf Kindern zu nächtlicher Stunde die Türe geöffnet haben will. Sodann erscheint das gewählte Vorgehen der Taliban, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, doch etwas seltsam. Weiter ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war zu beschreiben, wie denn der angebliche Briefbote ausgesehen haben soll. Anlässlich der Anhörung gab sie diesbezüglich zu Protokoll, es sei dunkel gewesen und er habe sich verhüllt gehabt (a.a.O. S.6). Diese Erklärung vermag nur bedingt zu überzeugen. Es fällt ausserdem auf, dass sie den Namen des Schleppers und jener des Grundstückkäufers nicht hat nennen können. Obwohl sie angibt, Analphabetin zu sein, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie auf die entsprechende Frage eine Antwort hätte geben können. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmitteleingabe zwar zahlreiche Beweismittel betreffend Afghanistan (inkl. ausländischer Urteile) beigelegt worden sind. Es liegen jedoch keine Dokumente vor, welche geeignet wären, die eigentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu belegen. So hat sie auch den angeblichen Brief der Taliban nicht einreichen können. In Würdigung der Gesamtumstände ist daher festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das BFM hat diese nach dem Gesagten zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3816/2014 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Liste der bisherigen Aufwendungen (Beschwerdebeilage Nr. 7) einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 25 Minuten aus, bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– zuzüglich Spesen von Fr. 54.–. Dieser Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

E-3816/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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