Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3815/2015
Urteil v o m 1 5 . Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
E-3815/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2012 und gelangte auf dem Landweg über [einen Ort] im Sudan nach Khartum, von wo aus er nach zwei Tagen in den Südsudan weitergereist sein will. Im Südsudan habe er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten und sei dann, als dort der bewaffnete Konflikt ausgebrochen sei, nach Khartum zurückgekehrt. Nach ungefähr einem Monat in Khartum sei er über die Sahara nach Libyen weitergereist. Am 22. August 2014 sei er von Tripolis aus mit dem Schiff nach Italien gelangt und einige Tage später auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist, wo er am 8. September 2014 angekommen sei. Am 9. September 2014 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 19. September 2014 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 12. Mai 2015 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. A.b Anlässlich dieser beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe im Jahr 1995 die Schule in B._______ abgeschlossen und sei im Jahr 1996 respektive 1997 in der „(…) Runde“ in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden. Während seiner [über 10-jährigen] Dienstzeit – er sei immer ein einfacher Soldat geblieben – habe er bei drei Kriegen mitgekämpft und sei dabei auch verwundet worden. Weil er nicht ewig als Soldat habe dienen wollen und keine Möglichkeit bestanden habe, aus dem Militärdienst entlassen zu werden und ein geregeltes Familienleben mit seiner Frau und seinen Kinder zu führen, sei er im Jahr 2012 desertiert. Er habe aber schon davor Probleme mit seinen Vorgesetzten gehabt. So hätten diese seine Einheit im Jahr 2009 darüber informiert, dass ein Kollege, der bei der Flucht erwischt werde, nicht mehr wie früher zum Einheitsleiter geschickt, sondern gleich erschossen werden müsse. Leiste man diesem Befehl keine Folge, werde man selbst erschossen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin zu Wort gemeldet und angebracht, dass die Soldaten doch nicht ihre Brüder, Söhne, Freunde und Nachbarn erschiessen könnten und dass er sich weigere, diesen Befehl auszuführen. Während er für diesen Beitrag von seinen Kollegen grossen Applaus geerntet habe, sei er nach der Versammlung von seinem Vorgesetzten in dessen Büro zitiert und zur Rede gestellt worden. Konkret zur Desertion veranlasst habe ihn
E-3815/2015 schliesslich, dass während eines Einsatzes seiner Einheit zwecks Sammeln von Holz in [einem Ort], nahe der äthiopischen Grenze, [mehrere] Soldaten nach Äthiopien geflohen seien. Einer dieser Soldaten sei gefasst und verprügelt worden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Flucht Wache schieben müssen. Als er gesehen habe, wie der gefasste Soldat verprügelt worden sei, habe er aus Wut seine Waffe weggeworfen, sei aufgestanden und habe dagegen protestiert. Daraufhin sei er von zwei anderen Soldaten festgehalten und für eine Nacht und einen Tag gefesselt worden. Danach sei er mit einem Lastwagen zurück in die Kaserne in C._______, wo er stationiert gewesen sei, gebracht worden. Im Lastwagen habe man ihm die Handfesseln, die ihm zuvor angelegt worden seien, abgenommen. In der Kaserne in C._______ angekommen, sei er an seinen üblichen Platz gebracht worden und habe, bevor er erneut habe gefesselt werden können, darum gebeten, nach draussen auf die Toilette gehen zu können. Dies sei ihm gestattet worden, so dass er die Kaserne ohne Aufsicht habe verlassen können. Da er gewusst habe, dass am nächsten Tag über ihn geurteilt würde, habe er die Gelegenheit genutzt und die Flucht ergriffen. Er sei zu Fuss über [einen Ort] nach B._______ gelangt. Dort sei er zwei Nächte geblieben, habe seine Familie getroffen und sich von dieser verabschiedet. Am frühen Morgen des (…) Dezember 2012 sei er schliesslich von B._______ aufgebrochen und über [verschiedene Orte] in den Sudan geflohen. A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Nachweises des eritreischen Verteidigungsministeriums, wonach er vom [genaues Datum] 1997 bis am [genaues Datum] 1998 am Nationalen Dienst teilgenommen hat, eine Kopie eines Nachweises [einer bestimmten Abteilung] des eritreischen Verteidigungsministeriums, wonach er vom [genaues Datum] 2003 bis am [genaues Datum] 2003 die Ausbildung als [Aufgabe] ordentlich beendet hat, die Kopie eines ihn betreffenden Identitätsausweises vom (…) Juli 2011 sowie Kopien der Taufscheine seiner Kinder ins Recht. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
E-3815/2015 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. Zwar sei plausibel, dass er jahrelang in der eritreischen Armee gedient habe. Die von ihm geschilderten Umstände seiner Desertion könnten jedoch aufgrund seiner ungereimten und realitätsfremden Aussagen nicht geglaubt werden. So habe er sich bezüglich seiner Rolle, welche er im Rahmen des Einsatzes im Wald zwecks Sammeln von Holz eingenommen habe, widersprüchlich geäussert. Anlässlich der summarischen Befragung habe er wörtlich vorgetragen, mit seiner Mannschaft zum Holzsammeln geschickt worden zu sein. Dies impliziere zumindest zeitweilig eine Vorgesetztenfunktion mit entsprechenden Verantwortlichkeiten und würde erklären, weshalb er im Rahmen der summarischen Befragung angegeben habe, für das Verschwinden der Soldaten verantwortlich gemacht worden zu sein. In der einlässlichen Anhörung habe er dann jedoch im Widerspruch dazu angeführt, nie eine Vorgesetztenfunktion in der Armee innegehabt zu haben. Beim Holzsammeln sei er dabei gewesen, weil er besondere Ortskenntnisse gehabt habe. Zudem sei er zusammen mit anderen Personen [für verschiedene Aufgaben] zuständig gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer für [diese verschiedenen Aufgaben] und angesichts seiner Ortskenntnisse nicht fürs Holzsammeln selbst eingesetzt worden sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Festnahmen in Eritrea widersprüchlich geäussert. Während er anlässlich der summarischen Befragung noch erklärt habe, in Eritrea nie festgenommen worden zu sein, habe er anlässlich der eingehenden Anhörung vorgebracht, wegen der Desertion [mehrerer] Soldaten ins Gefängnis gesteckt worden zu sein. Seine diesbezüglichen Ausführungen, er sei im Wald lediglich gefesselt worden, weil es dort gar kein Gefängnis gegeben habe, überzeugten als Erklärungsversuch nicht. Des Weiteren habe er in der einlässlichen Anhörung verlauten lassen, einer der (…) geflüchteten Soldaten sei erwischt und dann vor seinen Augen verprügelt worden. In der summarischen Befragung habe er diesen Vorfall demgegenüber mit keinem Wort erwähnt. Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als ihn die Behandlung des erwischten Soldaten beeindruckt haben müsse, habe er seinen Aussagen in der einlässlichen Anhörung zufolge doch mit grossem Risiko dagegen protestiert. Folglich erscheine dieses Vorbringen nachgeschoben und unglaubhaft. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine wahrheitsgetreuen Angaben über den Verbleib seiner Familie gemacht habe. So habe er anlässlich der Anhörung zunächst angeführt, keinerlei
E-3815/2015 Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern zu haben und nicht zu wissen, wo sich diese aufhielten, um später vorzubringen, dass sich seine Familie in der Wüste verstecke. Auf die Frage, wie er denn nach der summarischen Befragung die Taufscheine seiner Kinder habe beschaffen können, habe er vorgebracht, diese über einen früheren Nachbarn organisiert zu haben. Wie dieser Nachbar mit seiner Ehefrau Kontakt aufgenommen habe, habe er indes nicht erklären können. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, anzugeben, wo sich diese Taufscheine konkret befunden hätten. Da aufgrund der Aktenlagen indes nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe, habe er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Folglich sei er angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtene Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit Bezug zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Rolle im Rahmen seines Einsatzes im Wald zwecks Sammeln von Holz widersprüchlich dargestellt, wurde ausgeführt, dass es nicht einfach darum gegangen sei, [an diesen bestimmten Ort] zu fahren, sondern dass die Soldaten die Holzhäuser hätten finden müssen, in denen sie während ihres Aufenthaltes im Wald hätten übernachten können. Da der Beschwerdeführer als einziger der beauftragten Soldaten bereits dort gewesen sei, habe er den Auftrag erhalten, die Soldaten an die richtige Stelle zu führen. Dass er diese Verantwortung nicht als Vorgesetztenrolle betrachtet habe, sei verständlich, habe er doch, einmal im Wald angekommen, nur die Pflicht gehabt, die Soldaten wieder zurückzuführen. Dieser Pflicht habe er aber durch die Flucht der (…) Soldaten nicht nachkommen können. Da nur der Beschwerdeführer sich für den erwischten Soldaten eingesetzt habe, sei nicht verwunderlich, dass nur er verhaftet worden sei. Ob er auch in seiner Rolle als "Pfadfinder" wegen der Flucht der (…) Soldaten Schwierigkeiten
E-3815/2015 erhalten hätte, könne offenbleiben. Bezüglich des Vorhalts des SEM, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Verhaftungen in Eritrea geäussert, wurde vorgetragen, er habe anlässlich der summarischen Befragung verstanden, dass er danach gefragt worden sei, ob er bereits einmal in einem Gefängnis im Sinne eines festen Gebäudes inhaftiert gewesen sei. Da er nach seinem Protest gegen die Behandlung des erwischten Soldaten nicht in ein eigentliches Gefängnis gesperrt, sondern gefesselt und liegengelassen worden sei, habe er die Frage, ob er in Eritrea jemals festgenommen worden sei, verneint. Das SEM übersehe bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Verhaftung im Wald und nicht in einer Siedlung befunden habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den fluchtauslösenden Vorfall glaubwürdig geschildert. So habe ihn denn auch das SEM – mit Ausnahme der Umstände, die unmittelbar zu seiner Flucht geführt hätten – als durchwegs glaubwürdig eingestuft. Der Beschwerdeführer hätte die Fragen zudem detaillierter beantworten können, wenn er mehr Zeit und eine geduldigere Befragerin gehabt hätte. So habe sich die Sachbearbeiterin bereits zu Beginn der eingehenden Anhörung ungeduldig gezeigt, was den Beschwerdeführer enerviert habe. Ferner sei der Beschwerdeführer dadurch verunsichert gewesen, dass ihm vorgeworfen worden sei, er sei desertiert und habe seine Familie in der Wüste zurückgelassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Anerkennung als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ein. Zudem wies es diese darauf hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine solche vorliegen, die Entschädigung aufgrund der Akten einschätzen würde. Schliesslich lud es das SEM dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
E-3815/2015 E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 nahm das SEM zum in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwand, die Sachbearbeiterin sei anlässlich der eingehenden Anhörung ungeduldig gewesen, was den Beschwerdeführer enerviert habe, Stellung. Es führte dazu aus, dass anhand des Protokolls ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung mehrfach dazu habe aufgefordert werden müssen, seine Asylgründe im üblichen und notwendigen Sinn darzulegen. Daraus könne nicht auf ein ungeduldiges Verhalten der Sachbearbeiterin geschlossen werden. Die protokollierte Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht aufgeregt, das sei sein Charakter, dass er so laut rede, sei keine Antwort auf eine Frage oder Bemerkung der Sachbearbeiterin. So habe die Sachbearbeiterin denn auch persönlich gar nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer sich aufgeregt oder besonders laut gesprochen habe. Des Weiteren sei es nicht ungebührlich und unzulässig, den Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu unterbrechen, da die Sachbearbeitenden des SEM die Anhörung steuern müssten, um die für die Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden nötigen Informationen zu erhalten. Schliesslich sei zu erwähnen, dass wenn das Vorgehen der Sachbearbeiterin in der Anhörung unfair oder nicht angemessen gewesen wäre, dies mit grösster Wahrscheinlichkeit vom Hilfswerkvertreter angemahnt worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. F. In der Replik vom 27. Juli 2015 wurde mit Bezug zur Vernehmlassung des SEM ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Frage, warum er in die Schweiz gekommen sei und hier ein Asylgesuch gestellt habe, offensichtlich anders verstanden habe, als die Sachbearbeiterin. So habe er angenommen, dass die Sachbearbeiterin von ihm wissen wollte, wieso er gerade in der Schweiz und nicht beispielsweise in Italien ein Gesuch eingereicht habe. Dass sie die Frage mit Blick auf seine Fluchtgründe gestellt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Ferner habe er die Erkundigung danach, was geschehen würde, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsse, so verstanden, dass er Auskunft darüber geben müsse, auf welche Weise er in seinem Heimatland getötet werden könnte. Daraufhin habe die Sachbearbeiterin ihn gefragt, wieso er die Gründe nicht so darlege wie im EVZ. Da er im EVZ nach seinen Personalien befragt worden sei, habe er von seinem Geburtsdatum zu berichten begonnen. Bereits diese Ausführungen zeigten, dass es in der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. So neige der Beschwerdeführer dazu, in seiner Schilderung weit zurückzugreifen. Dies hänge wohl damit zusammen, dass er [mehr als
E-3815/2015 10 Jahre] lang im eritreischen Militär gedient habe und mithin einige Schwierigkeiten mit der Regierung seines Heimatlandes aufzuzählen habe. Es sei indes auch verständlich, dass sich die Sachbearbeiterin nicht mit lange zurückliegenden Geschichten, die für die Asylgewährung nicht mehr von Bedeutung seien, verweilen wolle. Der Beschwerdeführer halte indes auch diese Ereignisse für wichtig, weshalb er irritiert gewesen sei, als er unterbrochen worden sei. So habe er jahrelang vergeblich gehofft, endlich aus dem Militärdienst entlassen zu werden. Auch habe er auf eine allgemeine Veränderung der politischen Lage und eine Öffnung des Lands gehofft. Er habe sich in Geduld geübt, doch als er im Wald gesehen habe, wie der Flüchtige geschlagen worden sei, habe er seine Selbstbeherrschung und jegliche Hoffnung auf eine Änderung zum Guten verloren. Die Verantwortung seinen Mitmenschen gegenüber und die eigene Ohnmacht und Verzweiflung angesichts eines völlig fremdbestimmten Lebens hätten dazu geführt, dass er spontan zugunsten des erwischten Soldaten eingegriffen habe. Schliesslich sei einzuräumen, dass aus den Akten hervorgehe, dass sich die Sachbearbeiterin ernsthaft um eine gute Anhörung bemüht habe. Selbst ihr Hinweis, dass sie sich vorstellen könne, dass der Beschwerdeführer eine vom Schlepper vorgegebene Geschichte vorgetragen habe, sei offenkundig nicht aus einem generellen Misstrauen gegenüber dem Beschwerdeführer hervorgegangen. G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, wie er von seinen Eltern erfahren habe, habe seine Frau mit den Kindern versucht, Eritrea zu verlassen, sei aber an der Grenze angehalten worden; die Frau sei für eine Woche im Gefängnis gewesen; der älteste Sohn befinde sich weiterhin in Haft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3815/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach Schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (sogenannte Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetreten Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe sind dann
E-3815/2015 glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 18. Mai 2015 bejahte das SEM aufgrund der nicht auszuschliessenden illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb es gestützt auf Art. 54 AsylG dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte. Indes erachtete es die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft, weshalb es sein Asylgesuch ablehnte. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zutreffenderweise von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 4.2 4.2.1 Zwar erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 respektive 1997 in den eritreischen Militärdienst eingezogen wurde. So lässt sich denn auch dem bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Nachweis des eritreischen Verteidigungsministeriums entnehmen, dass er vom [genaues Datum] 1997 bis am [genaues Datum] 1998 am Nationalen Dienst teilgenommen hat. Vor dem Hintergrund des ferner eingereichten Nachweises [einer bestimmten Abteilung] des eritreischen Verteidigungsministeriums, wonach er vom [genaues Datum] 2003 bis am [genaues Datum] 2003 die Ausbildung als [Aufgabe] abgeschlossen hat, erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass er in dieser Zeit noch im eritreischen Militär diente. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Daten auf den beiden eingereichten Nachweisen des eritreischen Verteidigungsministeriums nach dem gregorianischen und nicht nach dem äthiopischen Kalender zu lesen sind. So kommt in Eritrea gemäss dem Ministry of Information in offiziellen Belangen der gregorianische Kalender zur Anwendung, während der äthiopische Kalender insbesondere für traditionelle und religiöse Feiertage verwendet wird (vgl. Shabait.com [Eritrean Ministry of Information], Eritrea's Second New Year, 09.09.2011, http://www.shabait.com/about-eritrea/art-a-sport/6883eritreas-second-new-year , abgerufen am 10. Juni 2016).
E-3815/2015 4.2.2 Während jedweden Ereignissen in der Zeit zwischen 1996 und 2003 bereits deshalb die Asylrelevanz abzusprechen ist, weil sie sich Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben und für diese mithin nicht kausal gewesen sein können, lassen sich den eingereichten Beweismitteln keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach 2003 noch Militärdienst leistete. Seine Vorbringen bezüglich der von ihm geltend gemachten Desertion im Jahr 2012 sind denn auch unglaubhaft. So erscheint es wenig plausibel, dass die im Wald anwesenden Vorgesetzten des Beschwerdeführers diesen eine Nacht und einen Tag lang vor Ort gefesselt haben sollen, um ihn bei der Ankunft in der Kaserne schliesslich in dilettantischer Weise entkommen zu lassen. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der eingehenden Anhörung, er habe sich für den erwischten Soldaten eingesetzt, weshalb er festgenommen worden sei, nachgeschoben wirkt. So war der Protest gegen die Bestrafung des erwischten Soldaten gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Bundesanhörung gerade die Kernursache für seine Festnahme und somit mittelbar auch für seine Flucht (vgl. A18/12, F28). Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen zentralen Punkt seines Verfolgungsvorbringens bereits anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht hätte. Stattdessen kennzeichnete sich seine damalige Verfolgungsgeschichte durch eine andere Logik, nämlich, dass er für das Verschwinden der (…) geflüchteten Soldaten verantwortlich gemacht worden wäre, weshalb er selbst habe fliehen müssen (vgl. A3/12, Rz. 7.01). Angesichts dieser Ungereimtheit bezüglich eines äusserst wesentlichen Aspekts seiner Geschichte erscheint diese wenig glaubhaft. Ebenfalls nachgeschoben wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der eingehenden Anhörung, Soldaten hätten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, nachdem er aus der Kaserne geflüchtet sei (vgl. A18/12, F44). So wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits im Zusammenhang mit der Frage anlässlich der Kurzbefragung, ob nach seiner Ausreise irgendetwas bei ihm zu Hause passiert sei (vgl. A3/12, Rz. 7.01), vorgetragen hätte, scheint dies doch ein nicht unwesentlicher, jedenfalls aber einschneidender Aspekt seiner Verfolgungsgeschichte gewesen zu sein, zumal er bei der Bundesanhörung davon berichtete, dass gar sein Bruder bei jener Gelegenheit vom Militär mitgenommen worden sei und er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte (vgl. A18/12, F44). Vor diesem Hintergrund ist auch schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der
E-3815/2015 eingehenden Anhörung zur Suche nach ihm erst auf ausdrückliche Nachfrage hin äusserte (vgl. A18/12, F44). Dies umso mehr, als er in diesem Zusammenhang weiter ausführte, dass er nach seiner Ausreise immer wieder bei ihm zu Hause gesucht worden sei (vgl. A18/12, F48). Auch das Vorbringen, dass er dies von seinem ehemaligen Nachbarn erfahren habe (vgl. A18/12, F48 ff.), weil seine Familie in die Wüste habe fliehen müssen und er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Ehefrau mehr gehabt habe (vgl. A18/12, F45 ff.), erscheint wenig glaubhaft. Es widerspricht einerseits seinen Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung, er habe, als er sich im Südsudan aufgehalten habe, einmal telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt (vgl. A3/12, Rz. 7.01). Andererseits erscheint es merkwürdig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst geltend machte, dass er seit seiner Ausreise nichts mehr von seiner Familie wisse und diese verschollen sei (vgl. A18/12, F45 f.), um kurz darauf zu Protokoll zu geben, dass seine Familie in der Wüste weile und sein ehemaliger Nachbar – zwecks Übergabe der Taufscheine der Kinder – gar mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden habe (vgl. A18/12, F48 ff.). Schliesslich entsteht anhand des Protokolls der einlässlichen Anhörung der Eindruck, der Beschwerdeführer habe den Fragen der Sachbearbeiterin zu seinen Asylgründen ausweichen wollen. So ist es zwar noch verständlich, dass der Beschwerdeführer die Frage, warum er in die Schweiz gekommen sei und hier ein Asylgesuch stellen wolle, so verstanden habe, dass die Sachbearbeiterin von ihm habe wissen wollen, weshalb er in der Schweiz und nicht beispielsweise in Italien ein Gesuch gestellt habe (vgl. A18/12, F7-F9). Weshalb er auf ausdrücklichen Hinweis des SEM, er solle die Gründe nennen, weshalb er um politisches Asyl nachsuche, und er doch im EVZ konkrete Sachen erzählt habe, weshalb er hierhergekommen sei, Ausführungen zu seiner Kindheit und seinem Geburtsdatum gemacht hat, leuchtet indes auch vor dem Hintergrund der Erklärungsversuche in der Replik nicht ein (vgl. A18/12, F10 ff.). Auch die wiederholten Versuche des Beschwerdeführers, über die Ereignisse im Jahr 2009 zu sprechen (vgl. A18/12, F28 ff., F41 ff.), erwecken den Eindruck, er weiche den Fragen zum eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis aus. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall im Jahr 2009 bereits deshalb nicht asylrelevant ist, weil er sich drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen hat und für diese folglich kaum kausal war. Ferner fehlt es dem Vorfall wohl auch an der für die Bejahung der Asylrelevanz nötigen Intensität. So beschränkten sich die Konsequenzen der Wortmeldung des Beschwerdeführers seinen eigenen
E-3815/2015 Angaben zufolge darauf, dass er von seinem Vorgesetzten in dessen Büro zitiert und zur Rede gestellt wurde (vgl. A18/12, F41). Schliesslich fällt auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers dort, wo sie seine Asylgründe betreffen, durch zahlreiche Unklarheiten gekennzeichnet sind. Während er in der Antwort zu Frage 31 ausführte, er sei, nachdem sie zurückgekommen seien, entlassen worden und sei dann von der Einheit fortgegangen, trug er auf Nachfrage, was er unter entlassen worden verstehe, in den Antworten zu Frage 32 und 33 vor, er sei nur für die Fahrt zur Kaserne entfesselt worden respektive er sei nur kurzzeitig aus der Gefangenschaft – im Wald – entlassen worden. Weiter trug er in der Antwort zur Frage 32 vor, er habe den Umstand, dass er während der Fahrt entfesselt worden sei – wohl zur Flucht – ausgenutzt, um später in der Antwort zur Frage 35 und 36 auszuführen, er habe die Gelegenheit, dass man ihn unbeaufsichtigt zur Toilette habe gehen lassen, für seine Flucht genutzt. 4.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Desertion im Jahr 2012 unglaubhaft sind. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr,
E-3815/2015 zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 indes die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und gemäss den Akten auch weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten ist. Der von der Rechtsvertreterin in ihrer aktuellen Kostennote vom 14. April 2016 ausgewiesene Gesamtaufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenanasatz von Fr. 150. im Fall des Unterliegens ist als angemessen zu erachten (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen beläuft sich der zu entschädigende Gesamtaufwand mithin auf Fr. 1'456.-. (Dispositiv nächste Seite)
E-3815/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'456.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer