Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3798/2018
Urteil v o m 1 3 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Syrien; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).
E-3798/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zu Gunsten seiner Ehefrau B._______, geboren am (…), und um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein. Der Beschwerdeführer liess eine Geburtsurkunde seiner Ehefrau, einen Auszug aus dem Zivilregister, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Heiratsurkunde, eine Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschliessung durch das Scharia-Gericht zu D._______ sowie den Pass seiner Ehefrau (alles in Kopie) zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2018 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von B._______. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diesbezüglich wurde eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3798/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlingen anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat
E-3798/2018 oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Zudem setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als „Zeitpunkt der Flucht“ gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls – das Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht – im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. So habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens während der Anhörung vorgebracht, zum Zeitpunkt der Heirat Syrien bereits verlassen zu haben und sich im (…) aufgehalten zu haben, während seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Vermählung in Syrien gewesen sei. Er habe folglich erst nach seiner Ausreise geheiratet und habe auch nie mit seiner Ehefrau im selben Haushalt gelebt, zumal er zu Protokoll gegeben habe, zuletzt in C._______ mit seinem Bruder, seiner Schwester und deren Ehemann zusammen gewohnt zu haben. Zwar sei den als Beweismittel eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass die Ehe am 10. Mai 2012, mithin kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, geschlossen worden sein soll. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Unterlagen lediglich als Kopien eingereicht worden seien und ihnen daher ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem widerspreche das in den Dokumenten verzeichnete Datum der Eheschliessung den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Anhörung, wonach er im Mai oder Juni 2013 geheiratet habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die als Beweismittel eingereichten Dokumente den Zeitpunkt der Eheschliessung klar belegen würden. Die Vorinstanz habe den Unterlagen le-
E-3798/2018 diglich aufgrund des Umstandes, dass diese nur als Kopien verfügbar gewesen seien, den Beweiswert abgesprochen, ohne den Grund für diese Schlussfolgerung zu nennen. Es habe die eingereichten Beweismittel ignoriert beziehungsweise es unterlassen, diese zu würdigen. Zudem habe sich das SEM widersprüchlich geäussert, indem es zwar dem Beschwerdeführer glaube, dass er verheiratet sei, hingegen das Datum der Hochzeit in Zweifel ziehe. Durch die unterlassene Würdigung der Beweismittel habe das SEM nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, sondern auch gegen das Willkürverbot verstossen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren nur kurz zu seiner Heirat äussern können. Das alleinige Abstellen auf seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung sei ebenfalls als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Gleichzeitig habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, und habe dadurch seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Zur Heirat selbst liess der Beschwerdeführer verlauten, dass diese, wie durch die Beweismittel belegt sei, am 10. Mai 2012 in Syrien stattgefunden habe. Er habe seine Frau in Syrien religiös geheiratet und am selben Tag auch den Beischlaf vollzogen. Aufgrund dieser vor seiner Ausreise begründeten Ehe seien die Einreise und der Einbezug in das Familienasyl zu bewilligen. 6. Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die einzelnen eingereichten Beweismittel erwähnt und ausführt, wieso sie an deren Echtheit und der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zweifelt. Auch hat sich das SEM gleichermassen auf die Anhörungsergebnisse des Asylverfahrens – in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer ausführlich und vollumfänglich zu seiner Ehe hat äussern können – und die im Gesuch eingebrachten Beweismittel gestützt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung hinsichtlich der Beweiserheblichkeit der Beweismittel und einer anderen materiellen Würdigung der gesamten Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ebenso wenig ist der Vorinstanz widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei verheiratet, in Bezug auf das Hochzeitsdatum jedoch zu einem anderen Schluss kommt.
E-3798/2018 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht. 7. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in materieller Hinsicht zu bestätigen ist. 7.1 Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen während seines Asylverfahrens, welche er zu seiner Ehefrau getätigt hat, nicht davon auszugehen, dass eine Eheschliessung zwischen ihm und B._______ vor seiner Flucht im Heimatstaat stattgefunden hat. So wurde die rein religiöse und nicht offiziell registrierte Ehe seinen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2013 geschlossen (act. A11/22 F55), mithin ein Jahr nach seiner Ausreise aus Syrien (…) im Juli 2012 (act. A11/22 F74). Der Beschwerdeführer konnte somit an der Trauung nicht persönlich anwesend sein und hat seine Ehefrau, welche sich noch in Syrien befand, nicht gesehen. Seinen Angaben gemäss wurde die Trauung per Mobiltelefon geschlossen (act. A11/22 F53–56). Zwar ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend zuzustimmen, dass im Rahmen des Asylverfahrens keine eingehende Auseinandersetzung mit der Heirat und der Ehe des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Allerdings muss festgehalten werden, dass während der Anhörung klare und aufschlussreiche Fragen zur Ehe des Beschwerdeführers gestellt wurden und dieser seinerseits unmissverständlich und widerspruchsfrei darauf antworten konnte. Daraus ergab sich sowohl für das Asylverfahren als auch für die vorliegende Frage der Familienzusammenführung ein stimmiges und plausibles Bild der Aussagen des Beschwerdeführers. 7.2 Den vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch um Familienzusammenführung eingereichten Beweismitteln hat die Vorinstanz zutreffend die Beweistauglichkeit abgesprochen. Im Gesuch um Einreisebewilligung vom 14. Februar 2018 beliess es der – durch seinen Rechtsvertreter handelnde – Beschwerdeführer bei einem blossen Verweis auf die eingereichten Beweismittel. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, dass den Beweismitteln zu entnehmen sei, er habe seine Ehefrau am 10. Mai 2012 in Syrien geheiratet (act. B1/2 S. 1). Weitere Ausführungen, welche in zeitlicher Hinsicht die Diskrepanz zu seinen Aussagen im Asylverfahren erklären würden, blieb er jedoch schuldig. Auch auf Beschwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer kaum nähere Einzelheiten seine Heirat betreffend anzubringen und führte lediglich aus, er und seine Ehefrau hätten
E-3798/2018 religiös geheiratet und am selben Tag den Beischlag vollzogen (Beschwerdeschrift Art. 10). Die Dokumente wurden zudem nur als Kopien eingereicht und weisen daher von vornherein lediglich einen verringerten Beweiswert auf. Unter den gesamten Umständen erscheint es im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2012 in Syrien und damit vor seiner Ausreise (…) geheiratet hat. Das mithilfe der Beweismittel vorgebrachte frühere Datum der Hochzeit muss demzufolge als nachgeschoben erachtet werden. 7.3 Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits vor seiner Ausreise im Juli 2012 eine bereits gefestigte eheähnliche Beziehung bestanden hätte oder sie zusammengelebt hätten, wurde von ihm im Übrigen weder im Asylverfahren noch im Gesuch um Einreisebewilligung vom 14. Februar 2018 geltend gemacht. Vielmehr hat er eigenen Angaben zufolge an seinem letzten Wohnort in C._______ mit seinem Bruder, seiner Schwester und deren Ehemann zusammengewohnt (act. A11/22 F37). Mit seiner Ehefrau hat zum Zeitpunkt der Flucht folglich keine Familiengemeinschaft bestanden. 7.4 Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Erfordernis der vorbestandenen Familiengemeinschaft und Trennung durch die Flucht. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen habe. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandlos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-3798/2018 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3798/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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