Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3796/2015
Urteil v o m 2 7 . Juli 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
E-3796/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), geboren am 16. November 1995, mit letztem Wohnsitz in (…), Aleppo, verliess am 18. November 2013 illegal Syrien und reiste am 4. Februar 2014 mit einem Laissez-Passer, ausgestellt am 30. Januar 2014 durch das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul, auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein. Am 5. März 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. März 2014 und der Anhörung vom 3. März 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich am 1. Oktober 2013 zusammen mit seinem Cousin auf der Aushebungssektion (…) in Aleppo ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Im Militärbüchlein sei vermerkt, dass er am 1. Mai 2014 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Er habe jedoch nicht in einrücken wollen. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er deswegen gefährdet gewesen. Der Beschwerdeführer reichte einen Laisser-Passer, eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung für palästinensische Flüchtlinge in Syrien, einen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge sowie ein Militärbüchlein als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 9. Juni 2015 stellte das SEM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu; ausgenommen waren interne Akten, die gemäss Bundesgerichtspraxis nicht der Akteneinsicht unterstehen. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte vollumfängliche Akteneinsicht betreffend seines Asylverfahrens sowie jenes des Cousins. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Akte A 6/1, zum internen VA-Antrag (A 10/1) und zu den Beweismitteln zu gewähren (Rechtsbegehren 1 und
E-3796/2015 2). Eventualiter sei ihm Einsicht in das Original des eingereichten Militärbüchleins zu gewähren (Rechtsbegehren 3). Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen (Rechtsbegehren 4). Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5). Weiter sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung weiterbestünden (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder (eventualiter) ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 7 und 8). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 9). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten sei zu verzichten (Rechtsbegehren 10). Am 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung und Kopie einer Aufforderung zum Militärdienst sowie die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit als weitere Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, das Gesuch um Einsicht in die Asylakten des Cousins zu behandeln. Im Übrigen wies er die Anträge betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Beschwerdeergänzung sowie das Gesuch um Akteneinsicht ab, soweit dieses nicht gegenstandslos war. F. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Auszug des Protokolls des Cousins zu. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung des Cousins zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. H. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Vernehmlassung ein.
E-3796/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 9, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das Rechtsbegehren 9 ist daher nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
E-3796/2015 constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa ANDERAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/ MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 3.4 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 lehnte der Instruktionsrichter das Begehren um Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers aufgrund fehlenden Rechtschutzinteresses ab. Das Gesuch um Einsicht in die Asylakten des Cousins wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer einen Auszug des Protokolls des Cousins zu und wies im Übrigen das Gesuch mit der Begründung des noch laufenden Asylverfahrens des Cousins zu Recht ab. Mit Eingabe vom 26. August 2015 hat der Beschwerdeführer zu den protokollierten Aussagen des Cousins Stellung genommen. Dem Anspruch auf Akteneinsicht und Stellungnahme wurde damit Genüge getan. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbesondere das Militärbüchlein, zu würdigen. Die Vorinstanz stelle einzig fest,
E-3796/2015 die eingereichten Dokumente müssten keiner genaueren Prüfung unterzogen werden, da sie leicht käuflich erwerbbar und die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin unglaubhaft seien. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots vor. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Der Rüge, dass die Beweismittel, insbesondere das Militärbüchlein, nicht inhaltlich gewürdigt worden seien, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz in Vorbereitung für die Anhörung das Militärbüchlein übersetzen liess und sich mit dessen Inhalt auseinandersetzte (vgl. Akten der Vorinstanz A 9/11, S. 7 f.). Während der Anhörung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich zum Militärbüchlein. In der angefochtenen Verfügung listete die Vorinstanz detailliert alle Punkte auf, die dazu führten, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers und die Echtheit des Militärbüchleins als unglaubhaft einstufte. Damit erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des Willkürverbots als unbegründet. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
E-3796/2015 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die unpräzisen und unpersönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Ausstellungsprozesses des Militärbüchleins und des vorgesehen Militärdienstes weckten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
E-3796/2015 bereits vor seinem 18. Altersjahr auf dem Rekrutierungsbüro gemeldet habe. An den Kontrollposten werde zwar überprüft, ob jemand in den Dienst einrücken müsse, solange der Beschwerdeführer aber das 18. Altersjahr nicht erreicht habe und seinen Reisepass habe vorweisen können, habe er nichts zu befürchten gehabt. Als gesicherte Erkenntnis gelte, dass syrische Rekruten zur Ausstellung des Militärbüchleins beziehungsweise zur Feststellung der Diensttauglichkeit einen medizinischen Test durchlaufen müssten. Der Beschwerdeführer gebe aber an, keinen medizinischen Test gemacht zu haben. Im Militärbüchlein seien die entsprechenden Felder leer gelassen, lediglich unterhalb des vorgedruckten Wortes „Arzt“ finde sich ein unleserlicher Eintrag. Das Datum für das Einrücken in den Militärdienst sei nicht im Militärbüchlein vermerkt. Widersprüchlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer angebe, er habe sich nicht wie sein Bruder bei der Sektion (…) gemeldet, da diese im Kriegsgebiet gewesen sei. Auf seinem Militärbüchlein sei indes ebenfalls (…) als Aushebungsbüro angegeben. Zudem würden seine Angaben jenen des Cousins widersprechen, obwohl sie das Militärbüchlein zusammen hätten ausstellen lassen. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie käuflich leicht erhältlich seien. Die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und das Fehlen des üblichen Nassstempels im Militärbüchlein bestärkten die Vermutung, es handle sich um eine Fälschung so sehr, dass auf eine eingehende Würdigung des Militärbüchleins verzichtet werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz schliesse einzig aus dem Fehlen des üblichen Nassstempels auf eine Fälschung des Militärbüchleins. Er habe in der zu erwartenden Ausführlichkeit über das Ausstellungsverfahren des Militärbüchleins berichtet. Die Ausführungen der Vorinstanz über den Zeitpunkt der Rekrutierung und den fehlenden Vermerk des Dienstbeginns im Militärbüchlein sowie über die Vorgehensweisen bei Kontrollposten im vom Bürgerkrieg geplagten Syrien seien reine Spekulationen. Im Jahr 2013 würden sämtliche Personen mit Jahrgang (…) für den Militärdienst herausgefiltert; unabhängig vom genauen Geburtsdatum. Er sei verpflichtet gewesen, das Militärbüchlein bei Kontrollen vorzuweisen, und sei dadurch gefährdet gewesen. Zudem sei es absurd, bezüglich der medizinischen Tests auf das schweizerische Rekrutierungsverfahren zu verweisen. Die Aussagen zum Aushebungsort seien nicht widersprüchlich. Das Rekrutierungsbüro heisse (…), die Rekrutierung habe aber nicht in der Ortschaft (…) stattgefunden, da diese im Kriegsgebiet lag. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und von den syrischen Behörden gezielt gesucht und
E-3796/2015 verfolgt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet, zwangsrekrutiert, zum Verschwinden gebracht und getötet. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien eindeutig erfüllt. Es sei diesbezüglich auch auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) zu verweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag in seiner Eingabe die Ungereimtheiten bezüglich des Ausstellungsortes des Militärbüchleins (…) zu erklären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die sonstigen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind. Syrische Männer müssen sich ab Erreichen des 18. Altersjahr auf dem Rekrutierungsbüro melden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer sich freiwillig bereits vor seinem 18. Altersjahr beim Rekrutierungsbüro gemeldet haben soll; solange er das dienstfähige Alter noch nicht erreicht hatte und sich an den Kontrollposten mit seinem Reisepass und seiner vorläufigen Aufenthaltsbewilligung ausweisen konnte, hatte er nichts zu befürchten. Umso unverständlicher ist das vorzeitige Ausstellenlassen des Militärbüchleins, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer seit Monaten seine Ausreise aus Syrien plante und dann auch (…) tatsächlich ausgereist ist. Ein Militärbüchlein mit der Bescheinigung seiner Diensttauglichkeit hätte ihn bei der Ausreise eher gefährdet. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausstellungsprozess des Militärbüchleins sind rudimentär. Er weiss nur noch, dass er Blut spenden musste, Fotos gemacht wurden und er ein Familienregister und einen Personeneintrag vorweisen musste. An einen medizinischen Test konnte er sich nicht erinnern, obwohl nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz der Ausstellungsprozess eines syrischen Militärbüchleins u.a. einen medizinischen Test zur Abklärung der Diensttauglichkeit umfasst. Hätte der Beschwerdeführer den Ausstellungsprozess tatsächlich durchlaufen, hätte er bei der Anhörung vom 3. März 2015 mit Sicherheit detailliertere und zutreffendere Angaben machen können, zumal die Anhörung lediglich eineinhalb Jahre nach der angeblichen Ausstellung des Militärbüchleins erfolgte. Zu den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass sein Militärbüchlein nicht den üblichen Nassstempel aufweist. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich beim Militärbüchlein um eine Fälschung handelt. Unter Würdigung aller Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen und dem eingereichten Militärbüchlein kommt kein Beweiswert zu. 5.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beschwerdeführer angeführten Grundsatzentscheid
E-3796/2015 BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandersetzte, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es kommt zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (BVGE 2015/3 E. 5.9). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer aus einer oppositionell aktiven Familie stammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Sachlage vor. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person zu Protokoll, er und seine Familie hätten nie persönlich Probleme mit den syrischen Behörden oder Dritten gehabt. Er sei nie am Bürgerkrieg in Syrien beteiligt gewesen, er sei nicht durch den Bürgerkrieg konkret betroffen gewesen und er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert (Akten der Vorinstanz A 3/10, S. 6 f.). Es gibt somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E-3796/2015 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
E-3796/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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