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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2020 E-3790/2018

22 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,563 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3790/2018

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…).

E-3790/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe zuletzt in B._______, Provinz al-Hasaka, gewohnt. Am 25. Mai 2010 sei er in den obligatorischen Militärdienst eingerückt und habe eine militärische Grund- und Spezialausbildung absolviert. Am 22. März 2011 sei er für circa sieben Tag respektive einen Monat in der Kaserne C._______ inhaftiert worden, weil er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe. Ein paar Monate nach der Entlassung seien in Syrien Kontrollposten errichtet worden. Als er sich der Versetzung an einen Kontrollposten widersetzt habe, sei er wiederum einen Monat inhaftiert worden. Nach der Entlassung sei er gezwungen worden, Dienst an einem Kontrollposten in C._______ zu leisten. Am 13. Mai 2012 habe er drei Tage Urlaub erhalten. Den Urlaub habe er zur Desertion aus dem Militärdienst genutzt, da er nicht am Krieg habe teilnehmen und Menschen töten wollen. Er habe seine Familie in Damaskus besucht und sei nachher zu seinem Cousin nach B._______ gegangen, welches mittlerweile unter der Kontrolle der Kurden gewesen sei. Eines Tages habe ihm der Cousin mitgeteilt, die Kurden würden Ausschau nach Personen mit Militärdiensterfahrung halten; ihm drohe die Zwangsrekrutierung. Im September 2015 sei er illegal aus Syrien ausgereist, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen. Desertierte würden auf eine Fahndungsliste kommen und von einem Erschiessungskommando hingerichtet werden. Der Beschwerdeführer reichte einen Urlaubsschein vom Mai 2012 im Original und 22 Fotos, die ihn im Militärdienst zeigen, ein. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (eröffnet am 31. Mai 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen

E-3790/2018 und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Familienregisterauszug (mit Übersetzung), einen Rekrutierungsausweis vom 10. Mai 2010 (mit Übersetzung), eine Registrierungskarte des UNHCR vom 24. Mai 2012, ein Zertifikat für Asylsuchende des UNHCR vom 6. August 2012, eine irakische Immigrationskarte vom 3. Juni 2015 (mit Übersetzung), eine SFH-Länderanalyse "Syrien: Rückkehr" vom 21. März 2017, eine SFH-Länderanalyse "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" vom 23. März 2017 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 7. April 2018 wurde eine internationale Kuriersendung abgefangen, in welcher sich ein totalgefälschter syrischer Führerausweis des Beschwerdeführers befand. Am 9. Juli 2018 wurde vom Grenzwachtposten eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung sichergestellt. Nebst bereits eingereichten Unterlagen enthielt sie folgende Dokumente: Original der Registrierungskarte des UNHCR vom 24. Mai 2012, Ausweise der Schwestern, ein Zertifikat für Asylsuchende des UNHCR der Mutter, ein Zertifikat für Asylsuchende des UNHCR des Bruders, eine syrische Identitätskarte einer Schwester und einen Behindertenausweis einer Schwester (alles in Kopie). F. Am 17. Juli 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 2. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.

E-3790/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E-3790/2018 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Desertion aus dem Militärdienst im Mai 2012 in seine Heimatregion in der Provinz al-Hasaka begeben. Dort habe er bis zu seiner Ausreise im September 2015 drei Jahre lang gelebt und gearbeitet. Zwischen der Desertion und der Ausreise fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Er habe auch nicht vorgebracht, wegen der Desertion konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe lediglich gesagt, sein Name sei auf eine Fahndungsliste gekommen. Als Ausreisegrund gebe er an, er habe gehört, die kurdischen Behörden würden Zwangsrekrutierungen durchführen. Einen Marschbefehl oder sonst ein Aufgebot habe er nicht erhalten. Es liege somit kein konkreter Hinweis dafür vor, dass er hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Hinzu komme, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) nicht ausreiche, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die syrischen Behörden würden mit äusserster Brutalität gegen Deserteure, Militärdienstverweigerer und gesuchte Personen vorgehen. Im schlimmsten Fall drohe Deserteuren die Exekution. Auch das UNHCR stufe Deserteure als Risikogruppe des Syrienkonflikts ein. Es gebe keine staatliche Fluchtalternative. Das syrische Regime würde ihn aufgrund seiner Desertion als politischen Gegner behandeln und unverhältnismässig schwer bestrafen. Bei einer Rückkehr drohten ihm Folter und Hinrichtung. Zudem sei auch seine Familie bedroht,

E-3790/2018 da Angehörige von Deserteuren häufig als Druckmittel gegen die Gesuchten eingesetzt würden. Auf Empfehlung von Bekannten habe er an den Befragungen nicht die Wahrheit gesagt, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Er habe fälschlicherweise das Argument der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden vorgebracht und den September 2015 als Ausreisezeitpunkt angegeben. In Wahrheit habe er Syrien unmittelbar nach der Desertion im Mai 2012 verlassen. Dies sei durch die Registrierungskarte des UNHCR vom 24. Mai 2012 und die irakische Immigrationskarte vom 3. Juni 2015 belegt. Die Immigrationskarte werde jeweils für ein Jahr ausgestellt. Er habe die letzte Verlängerung vom 3. Juni 2015 eingereicht. Zwischen seiner Desertion und der Ausreise aus Syrien liege somit ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor. Die Vorinstanz habe in anderen Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise aus Syrien und Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, sei stereotyp und überzeuge nicht. Dokumenten aus Syrien und Irak komme auch im Original nur ein bedingter Beweiswert, weil amtliche Dokumente in Syrien und den Nachbarstaaten leicht käuflich zu erwerben seien. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, das Original der Registrierungskarte des UNHCR im Nordirak vom 24. Mai 2012 sei vom Grenzwachkorps in der Schweiz sichergestellt worden. Registrierungsbestätigungen des UNHCR seien nicht käuflich zu erwerben. 6. 6.1 Die Vorinstanz befand die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2012 aus dem Militärdienst desertiert, für glaubhaft, aber nicht für asylrelevant. Einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden sprach sie ebenfalls die Asylrelevanz ab. Der Beschwerdeführer gab an der Befragung und der Anhörung an, er habe nach seiner Desertion bis zu seiner Ausreise im September 2015 drei Jahre lang beim Cousin in B._______ gelebt. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, zwischen der Desertion und der Ausreise fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nun vor, er sei kurz nach seiner Desertion im Mai 2012 in den Nordirak ausgereist. Die Vorbringen zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die Kurden würden nicht zutreffen. Als Beleg reicht er eine Registrierungskarte des UNHCR im Nordirak vom 24. Mai 2012, ein Zertifikat für Asylsuchende des

E-3790/2018 UNHCR und eine irakische Immigrationskarte ein. Grundsätzlich sind solche Dokumente in Syrien und im Irak käuflich erhältlich, weshalb sie einen geringen Beweiswert aufweisen. So wurde beispielsweise ein syrischer Führerausweis des Beschwerdeführers sichergestellt, bei welchem es sich um eine Totalfälschung handelt. Hinzu kommt, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln eine Unstimmigkeit bezüglich der Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer hat das Zertifikat für Asylsuchende des UNHCR von sich, seiner Mutter und seinem Bruder eingereicht. Auf allen drei Zertifikaten ist als Registrierungsdatum der 6. August 2012 angegeben. Demnach wäre der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Nordirak ausgereist. Dies widerspricht seinen Angaben im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und in seiner Beschwerdeschrift, wonach er alleine ausgereist und seine Familie circa im Jahr 2015 nach D._______ umgezogen sei (SEM-Akten, act. A17 F 27 ff.). Der Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien lassen sich folglich nicht im Detail eruieren. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich aber, dass dies für die Beurteilung der Asylrelevanz seiner Desertion aus dem Militärdienst offengelassen werden kann. 6.2 Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer aus einer oppositionell aktiven Familie stammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (a.a.O., E. 6.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegeghttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

E-3790/2018 ner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. Urteile des BVGer E-822/2019 vom 17. August 2020 E. 6.2; E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.1; E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.1, zur Publikation bestimmt). 6.3 Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine mit dem zitierten Grundsatzentscheid vergleichbare Konstellation vor. Er gab im Verlauf des Asylverfahrens nicht an, politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Seinen Ausführungen sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen in regimekritischer Weise aktiv gewesen wären. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte und bei einer Rückkehr wegen seiner Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommen würde. Die eingereichten Lageberichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Praxisgemäss führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-822/2019 E. 6.4; E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 7.3). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-3790/2018 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3790/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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