Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3790/2014
Urteil v o m 1 7 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, alias B._______, alias C._______, Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
E-3790/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 14. November 2013 an das BFM mit erstrubrizierter Identität als Ehefrau von D._______ (geboren […], Eritrea, in der Schweiz anerkannter und wohnhafter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme, N […]) zu erkennen gab und um Asyl ersuchte, ohne das Begehren einstweilen zu begründen, dass ein Eurodac-Abgleich vom 28. Januar 2014 eine Registrierung der Beschwerdeführerin vom (…) 2007 als Asylbewerberin in Italien ergab, wobei sie dort mit Geburtsdatum vom (…) in Erscheinung trat, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten und der gleichentags durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie im (…) 2005 ihren Heimatstaat Äthiopien legal in Richtung Sudan verlassen habe, weil sie zunehmend verbale Auseinandersetzungen aus religiösen Gründen mit ihren abergläubischen Eltern gehabt habe und diese die Heiratsabsichten eines Hexers mit ihr unterstützt hätten, dass sich die Nachbaren negativ über sie geäussert hätten aufgrund ihrer (…) Statur und sie sich ohnehin mit der Absicht der Auswanderung getragen habe, dass sie bei der Arbeit im Sudan ihren Mann kennen gelernt habe und sie das Land am (…) 2006 wieder verlassen habe, weil sie sich vom Arbeitgeber schlecht behandelt gefühlt habe, während ihr Mann im Sudan geblieben sei, dass sie in der Folge nach Libyen und im Jahre 2007 weiter nach Italien gelangt sei – dort lebe auch ein (…) von ihr –, wo sie in der Folge eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten habe, wobei sie nicht wisse, ob sie dort ein Asylgesuch gestellt habe und/oder die Flüchtlingseigenschaft besitze, dass der Kontakt zu ihrem Mann abgebrochen sei und sie ihn in Italien vermutet, aber nicht gefunden und er sie als tödlich verunfallt geglaubt habe,
E-3790/2014 dass erst viel später durch einen Zufall und die Vermittlung eines gemeinsamen Freundes der Kontakt wieder habe hergestellt werden können, sie im (…) 2011 in Äthiopien religiös und amtlich geheiratet und sich fortan ab und zu kurzzeitig in der Schweiz oder in Italien getroffen hätten, dass sie im (…) 2012 letztmals besuchshalber in Äthiopien gewesen sei, dass sie in Italien keine Probleme gehabt habe und nichts gegen eine Rückkehr dorthin spreche, sie jedoch mit ihrem Mann dauerhaft in der Schweiz zusammenleben möchte, da dieser sich hier einsam fühle, zeitweise psychisch angeschlagen gewesen und nunmehr hier erwerbstätig sei und auch sie in der Schweiz arbeiten möchte, wogegen es für ihn wohl schwierig wäre, in Italien Fuss zu fassen, dass sie deshalb am 1. November 2011 in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin – nach Beendigung des zwischenzeitlich eingeleiteten Dublinverfahrens aufgrund der ihr in Italien gewährten Aufenthaltsbewilligung infolge subsidiären Schutzes und nach einer ausdrücklichen Rücknahmezusicherung der italienischen Behörden vom 2. April 2014 – mit Schreiben vom 8. Mai 2014 das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Mai 2014 ihre Absicht bekräftigte, bei ihrem Mann in der Schweiz bleiben zu wollen, da dieser sich hier einsam fühle, dass es zudem ungerecht wäre, wenn sie für ihre Ehrlichkeit in Form der Offenlegung der italienischen Dokumente nunmehr bestraft würde, weshalb das Ermessen zu ihren Gunsten auszuschöpfen sei, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel ihren italienischen Ausländerreisepass, ihre italienische Identitätskarte, ihre bis (…) 2014 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung des Typs "Prot. Sussidiaria" eine italienische Krankenversicherungskarte – sämtliche Dokumente im Original und lautend auf das Geburtsdatum (…) –, eine originale Heiratsurkunde der (…) äthiopischen (…)-Kirche mitsamt Übersetzung und die Kopie einer zivilstandsamtlichen äthiopischen Ledigkeitsbescheinigung vom (…) 2011 (mit Angabe des Geburtsdatums […]) zu den Akten gab,
E-3790/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat (Dispositiv Ziff. 1), unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 2) und des Wegweisungsvollzuges nach Italien (Dispositiv Ziff. 3 und 4) sowie unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten (Dispositiv Ziff. 5), dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in welchem Land die Beschwerdeführerin subsidiären Schutz erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt, dass vorliegend aufgrund des in Italien gewährten subsidiären Schutzes zwar Anzeichen für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 AuG (SR 142.20) bestünden, für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat jedoch das nach Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige Interesse nicht vorliege, da bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus gewährt habe und eine allfällige Wiedererwägung des diesem zugrunde liegenden Asylentscheides bei den dortigen Behörden anzubegehren wäre, dass angesichts des subsidiären Schutzeses im rücknahmebereiten Italien auch Schutz vor einer Rückschiebung in Missachtung des Non- Refoulement-Gebotes bestehe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nur kirchlich und nicht auch zivilrechtlich verheiratet sei und sie den Familienbegriff auch nicht in Form einer eheähnlichen Beziehung zu D._______ erfülle, dass letzterer anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom (…) 2010 seine Ledigkeit habe protokollieren lassen, ferner keine Partnerin erwähnt habe und auch die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben betreffend das Kennenlernen der beiden im Sudan nicht mit den Angaben von D._______ übereinstimmten,
E-3790/2014 dass ebenso die Umstände des Verlassens des Sudans und die lange Kontaktlosigkeit unsubstanziiert und unglaubhaft seien, dass die beiden nie zusammengelebt und sie nach der kirchlichen Trauung ihre beiden Leben wieder getrennt in verschiedenen Ländern geführt hätten und zudem die angeblichen gegenseitigen Besuche weder belegt noch substanziiert seien, dass eine Berufung auf Art. 8 EMRK im Übrigen nicht nur deshalb nicht möglich sei, weil D._______ nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, sondern weil aufgrund des durchlaufenen Asylverfahrens in Italien und des dort erhaltenen subsidiären Schutzes ein Verfahren um Gewährung des Familiennachzuges statt eines Asylverfahrens in der Schweiz angezeigt gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dass sie in der Begründung zunächst auf die Unklarheit betreffend der Asylgesuchstellung in Italien aufmerksam macht – die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich bloss auf eine Annahme –, gleichzeitig aber die Unerheblichkeit dieses Sachverhaltselements hervorhebt, dass sie ferner einen auch standesamtlichen statt nur kirchlichen Eheschluss in Äthiopien entsprechend ihren Angaben in der BzP bekräftigt und jedenfalls den Willen zu einer lebenslangen Schicksalsgemeinschaft beteuert, wobei der Umstand eines zwischenzeitlich längeren Kontaktunterbruchs irrelevant sei, dass die Asylbegründung des Ehemannes "zwanglos" mit ihren eigenen Ausführungen in Übereinstimmung gebracht werden könnten, wenn sie sich auch nicht gegenseitig bestätigten, dass sie als Ehefrau in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl habe, da der Familienbegriff weit zu fassen sei und sich insbesondere nicht auf zivilstandsamt-
E-3790/2014 lich geschlossene Ehen beschränke, zumal der "Durchdringungsgrad des gesellschaftlichen Lebens durch staatliche Normen und Institutionen in Äthiopien bescheiden ist", dass gemäss Praxis die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG im Übrigen nur die Flüchtlingseigenschaft des Familienangehörigen voraussetze, nicht aber das Asyl, und die Bestimmung somit auch für vorläufige aufgenommene Flüchtlinge gelte, dass sodann in Anbetracht der aktuell grossen Flüchtlingszuwanderung nach Italien das Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien aufgrund der "clausula rebus sic stantibus" als ausgesetzt zu betrachten sei, zumindest für Personen, deren Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft besässen, dass der vorinstanzliche Hinweis auf die bei den italienischen Behörden geltend zu machende Wiedererwägungsmöglichkeit nicht nachvollziehbar sei, da die originäre Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners in der Schweiz bestehe, dass im Übrigen die Begriffsfassung der dauerhaften eheähnlichen Beziehung durch das BFM zu eng und zudem ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Ehemann vorgenommen worden sei, dass auch der Einwand eines nicht dauerhaften Bleiberechts des Ehemannes in der Schweiz unstatthaft sei, da ein Entzug von dessen Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme rein spekulativ sei, dass im Weiteren der Hinweis auf die Indikation eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsbegehrens dem vorliegend gegebenen Anspruch auf Familienasyl nicht entgegenstehe, dass die Beschwerdeführerin schliesslich um Zustellung "einer Kopie des ital. Ausweises, falls eingereicht" sowie um Einsicht in ihre Stellungnahme vom 21. Mai 2014 ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
E-3790/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2014 (Akten Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 11. Juli 2014 (beigezogene Akten D._______) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass für den detaillierten Inhalt der erwähnten Akten und der Rechtsmitteleingabe auf dieselben zu verweisen ist, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung unbesehen seiner prozessualen Berechtigung mit Ergehen der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 und des vorliegenden Direktentscheides in der Sache hinfällig geworden ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung betref-
E-3790/2014 fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass bereits aus diesem Umstand klar wird, dass auf den Antrag betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie jene betreffend Gewährung des (Familien-) Asyls nicht näher zu würdigen sind, dies umso mehr, als die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet hat, vorliegend gar nicht zu überprüfen sind, da sich die Beschwerde entsprechend dem Hauptantrag unmissverständlich einzig gegen die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet und sich die durch einen in Asylsachen langjährig erfahrenen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin auf ihre Anträge behaften lassen muss, dass weiter erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr weiss, welche italienischen Ausweise sie dem BFM abgegeben hat, ihrem Ersuchen um Akteneinsicht in Kopien derselben und in ihre Stellungnahme vom 21. Mai 2014 jedoch aufgrund von Art. 27 Abs. 3 VwVG zu entsprechen ist, weshalb die betreffenden Kopien als Urteilsbeilagen zuzustellen sind, und zwar unbesehen des Umstandes, dass besagte Stellungnahme vom BFM versehentlich mit dem Einsichtsverweigerungscode C ("Akten anderer Behörden") statt richtig E ("der gesuchstelleenden Person bekannte Akten") versehen ist, dass, da es sich bei allen Dokumenten um eigene und somit bekannte Eingaben handelt, kein Anlass zur vorgängigen Einräumung des rechtlichen Gehörs bestand und es dem Rechtsvertreter im Übrigen auch unbenommen gewesen wäre, die Stellungnahme bei der Vertretungsvorgängerin anzufordern, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E-3790/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in sachverhaltlicher Hinsicht vorab klarzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien gemäss Eurodac-Erfassung tatsächlich ein Gesuch um Asyl (bzw. um internationalen Schutz gemäss neuerer Terminologie) gestellt hat, dort subsidiären Schutz erhalten hat, hingegen nicht als Flüchtling anerkannt wurde, andernfalls sie nicht im Besitze einer jeweils auf nur drei Jahre ausgestellten Aufenthaltsbewilligung des Typs "Prot. Sussidiaria" sein könnte, dass ebenso festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Beweis für ihre behauptete (auch) zivilstandsamtliche Heirat in Äthiopien vorgelegt hat, dieser Beweis aber durch die Beschwerdeführerin in Beachtung der ihr nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise zu erbringen (gewesen) wäre, zumal sie auch ohne Weiteres in der Lage war eine von derselben Behörde ausgestellte Ledigkeitsbestätigung beizubringen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel – wie auch vorliegend unangefochten – die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat – bis dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden Gesuch angegangen – und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Beschwerdeführerin unter diesen reinen Wegweisungsaspekten mittelbar auch kein Vollzugshindernis ableiten kann, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-3790/2014 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und insbesondere keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zulässig ist, zumal die Beschwerdeführerin auf Rekursstufe diesbezüglich keine substanziell verwertbare Gegenargumentation liefert und stets betont hat, in Italien keinerlei Gefährdungssituation in irgendeiner Form ausgesetzt gewesen zu sein, dass sie ihre anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage im Wesentlichen auf ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK) stützt, dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Beschwerde – soweit fassbar – zu keiner anderen Sichtweise führt, dass die blosse Absicht einer lebenslangen Schicksalsgemeinschaft weder im Begriff der Ehe noch in jenem der eheähnlichen Beziehung erfasst ist und der behauptungsgemäss bescheidene "Durchdringungsgrad des gesellschaftlichen Lebens durch staatliche Normen und Institutionen in Äthiopien" für die Begriffssubsumierung gänzlich unerheblich ist, dass die Rüge, wonach D._______ seitens des BFM das rechtliche Gehör zur Frage des Vorliegens einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung
E-3790/2014 nicht gewährt worden sei, schon deshalb ins Leere stösst, weil dieser nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens ist, dass die Behauptung, die Asylbegründung des Ehemannes sei "zwanglos" mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung zu bringen, gänzlich unsubstanziiert bleibt und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren von D._______ auch nicht ansatzweise Erwähnung gefunden hatte, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Auffassung, wonach in Anbetracht der aktuell grossen Flüchtlingsströme nach Italien das Rücknahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien aufgrund der "clausula rebus sic stantibus" (ausnahmsweise richterliche Vertragsanpassung zur Abwendung einer krassen und gänzlich unvorhersehbar gewesenen Unzumutbarkeit) zumindest für Personen, deren Ehepartner die Flüchtlingseigenschaft besässen, als ausgesetzt zu betrachten sei, angesichts ihrer offensichtlich Haltlosigkeit keiner vertiefteren Würdigung bedarf, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich und unbestrittenermassen auch zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom zutreffenden vorinstanzlichen Hinweis auf den einzig in Italien wiedererwägbaren dortigen Asylentscheid – im Übrigen auf die ihr mit ihrem Aufenthaltstitel grundsätzlich offenstehende Möglichkeit aufmerksam zu machen ist, in Italien ein Familiennachzugsgesuch für ihren angeblichen Ehemann zu stellen (vgl. dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH betreffend "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 S. 31), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann im Übrigen unbenommen ist, ihre Beziehung in Äthiopien, wo sie beide offensichtlich keinerlei Gefährdung ausgesetzt sind, zu leben, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren Inhalt sowie auf zahlreiche weitere Zweifel an bio-
E-3790/2014 grafischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Auftreten unter verschiedenen Geburtsdaten näher einzugehen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist und ihr die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3790/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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