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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 E-3787/2006

11 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,800 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3787/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Februar 2004 / N.(...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3787/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 2. August 2003 in Richtung Tirana (Albanien). Dort verblieb er bis am 31. Januar 2004. Dann verliess er Tirana und reiste auf dem Seeund Landweg am 2. Februar 2004 via Italien in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er in der Empfangsstelle Basel um Asyl. Am 4. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer in Basel summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme aus B._______, wo er bis zum Ausbruch des Krieges gewohnt habe. Während des Krieges habe er sich in einem zur Gemeinde C._______ gehörenden Dorf aufgehalten. Als er nach Kriegsende nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er das Elternhaus verbrannt vorgefunden und erfahren, dass sein Vater umgebracht worden sei. Er, seine Mutter und seine Brüder seien dann nach Pristina gegangen, wo sie sich in einer fremden, zuvor von Roma bewohnten Wohnung niedergelassen hätten. Er und die Brüder hätten sich in der Folgezeit mit dem Verkauf von Zigaretten ihr Leben verdient. Eines Tages sei die Familie von drei maskierten Männern bedroht worden. Seiner Mutter hätten die Männer gesagt, dass sie ihren Sohn (den Beschwerdeführer) genauso umbringen würden wie den der Spionage bezichtigten Vater. Er und die Mutter seien geschlagen worden. Er sei auf den Boden geworfen worden, wo er sich nicht mehr habe bewegen können. Seine Mutter habe ihm Medikamente gegeben. Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, nach Albanien zu gehen. Er sei diesem Rat am 2. August 2003 gefolgt. In Tirana habe er sich ärztlich behandeln lassen. Er habe erfahren, dass seine Mutter und die Geschwister Pristina ebenfalls verlassen hätten und nach D._______ zur Tante gegangen seien. Er sei im Übrigen schon vor diesem geschilderten Vorfall malträtiert worden; wegen der Maskierung könne er nicht sagen, ob es die gleichen Leute gewesen seien. Er leide an physischen und psychischen Problemen und möchte sich in der Schweiz behandeln lassen. Eine Behandlung im Ausland sei ihm auch von seinem Arzt in Tirana nahe gelegt worden. Zum Beweis seiner Identität wies sich der Beschwerdeführer mit einer abgelaufenen Identitätskarte (licna karta) aus. E-3787/2006 B. Am 10. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG vom BFF zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bei der Empfangsstelle gemachten Angaben. Ergänzend gab er an, in Pristina von Unbekannten derart mit einer Pistole, mit Fäusten und Fusstritten geschlagen worden zu sein, dass er in Ohnmacht gefallen sei. Er habe befürchtet, dass sie alle umgebracht würden. Seine Mutter habe den Vorfall der Polizei gemeldet, welche ihr dann Hilfe versprochen habe. Er habe Pristina trotzdem verlassen und sei nach Tirana (Albanien) gegangen, wo er während sechs Monaten medizinisch betreut worden sei. Der behandelnde Arzt habe ihm gesagt, dass er eine psychiatrische Behandlung nötig habe. In Tirana habe er in einer vom Arzt zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt, welche er während der ganzen Zeit nicht verlassen habe. Der Arzt sei jeweils zu ihm in die Wohnung gekommen. Sein Cousin aus Amerika habe ihm für die Auslagen Geld zukommen lassen. Er habe im Übrigen auch jetzt noch Nieren- und Rückenschmerzen sowie psychische Probleme. Es kämen ihm immer wieder schlechte Gedanken in den Sinn. Zudem habe er ein schlechtes Gedächtnis. Abschliessend bat der Beschwerdeführer darum, dass man ihm hier eine Behandlung anbiete. Er habe Kopfschmerzen, Albträume und die Kriegserlebnisse, voran die Leichen, die er gesehen habe, bringe er nicht aus seinen Gedanken weg. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 - eröffnet gleichentags - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 12. März 2004 (Datum der Eingabe und des Poststempels) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht der Poliklinik Nr. 1 in Tirana bei. Auf den Inhalt der Beschwerde und des Zeugnisses wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-3787/2006 E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2004 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, welches sich unter anderem zu den Auswirkungen seines Gesundheitszustandes auf das Aussageverhalten äussert, sowie einer Erklärung, in welcher der Beschwerdeführer die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Zudem wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Am 31. März 2004 zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss ein. Zudem reichte er ein Zeugnis des [Name des ärztlichen Dienstes, nachfolgend ä.D.] vom 31. März 2004 sowie die verlangte Entbindungserklärung zu den Akten, und stellte einen weiteren Arztbericht in Aussicht. G. Mit Eingabe vom 22. April 2004 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht des [ä.D.], datierend vom 8. April 2004, ein. Diesem ist als Diagnose der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen. Auf den weiteren Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Das Bundesamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2004 unter Anbringen von Zweifeln an der Echtheit des eingereichten albanischen Arztzeugnisses - auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2004, auf welche ebenfalls nachstehend eingegangen wird, nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine gegenwärtige gesundheitliche Situation mittels eines aktuellen Arztzeugnisses zu dokumentieren. K. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation Stellung und reichte einen Bericht E-3787/2006 des [ä.D.] vom 10. Dezember 2007 sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-3787/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass dessen Vorbringen generell nicht glaubhaft seien. Diese seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, wer ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater getötet worden sei. Auch habe er nicht detailliert angeben können, was ihm genau erzählt worden sei. Dies sei umso erstaunlicher, wenn man sich die Bedeutung dieses Ereignisses für den Beschwerdeführer vor Augen führe. Weiter habe er auch die Adresse nicht angeben können, an welcher er während vier Jahren in Pristina gelebt habe. Unsubstanziiert seien sodann die Schilderungen zum Überfall in Pristina ausgefallen, bei welchem er und seine Mutter von Unbekannten geschlagen worden seien. Trotz mehrmaligem Nachfragen seien seine Antworten sehr oberflächlich geblieben. Beispielsweise habe er nur sehr rudimentär angeben können, wie die Unbekannten ausgesehen hätten und wie sie angezogen gewesen seien. Gleiches gelte für die Angaben bezüglich der Art, wie sie geschlagen worden seien, und wie er sich bei diesem Vorfall gefühlt habe. Weiter seien auch seine Angaben zum Aufenthalt in Albanien derart unsubstanziiert ausgefallen (keine Kenntnis seiner Wohnadresse, der Adresse des Arztes, der ihm verschriebenen Medikamente, der ihm gestellten Diagnose und der Symptome seiner Krankheiten). Den Versuch des Beschwerdeführers, die Erinnerungslücken auf seine ge- E-3787/2006 sundheitliche Verfassung zurückzuführen, wertete das BFF als Schutzbehauptung. 4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er habe die Grundzüge seiner Probleme einheitlich dargelegt, sei jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu machen. Er habe zwischenzeitlich aus Albanien ein Arztzeugnis erhältlich machen können, welches er der Beschwerde beilege. Dieses diagnostiziere ihm für den Ausreisezeitpunkt eine Hirnerschütterung, Prellungen an Kopf und Körper sowie eine Schulterfraktur. Er sei somit im Zeitpunkt der Einreise und auch der Befragung gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen. Er habe sich auch hier in ärztliche Behandlung begeben und es sei in der Folge eine Überweisung an eine psychiatrische Fachstelle notwendig geworden. Aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen leide er offensichtlich an Gedächtnisstörungen. Auf diese sowie allgemein seine gesundheitlichen Probleme habe er bereits in der Einvernahme hingewiesen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn - insbesondere hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Erlittenen auf das Gedächtnis – fachärztlich abklären zu lassen. Eine solche Abklärung sei nachzuholen. Es sei davon auszugehen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo nicht erbracht werden könne, weshalb die Rückkehr nicht zumutbar sei. 4.3 Am 22. April 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des [ä.D.] vom 8. April 2004 nach. In diesem stellte der [ä.D.] nach zwei Untersuchungsgesprächen die Diagnose des dringenden Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Eine psychiatrische Behandlung, beinhaltend Medikation und Psychotherapie, sei dringend notwendig. Der Beschwerdeführer wirke zurückhaltend, misstrauisch bis abweisend, Hilfe suchend und verzweifelt. Abschliessend wies der Arzt darauf hin, dass Opfer von traumatischen Erlebnissen relevante Einzelheiten im Nachhinein zuweilen nicht mehr beschreiben könnten. 4.4 In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2004 nahm das BFM zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass an der Echtheit des eingereichten Arztzeugnisses aus Tirana Zweifel bestünden, da dieses nicht auf einem offiziellen Briefpapier verfasst worden sei und Schreibfehler in den medizinischen Fachausdrücken aufweise. Auf eine abschliessende Überprüfung der Echtheit könne jedoch verzichtet werden, da die- E-3787/2006 ses Arztzeugnis an der Sachlage nichts zu ändern vermöge. Die Erfahrung zeige nämlich, dass auch Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen die tatsächlich erlebten Vorfälle in ihren Erzählungen durch persönliche Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung untermauern könnten. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer krass oberflächlich geblieben und habe sich in Allgemeinplätzen verhaftet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei es ihm nicht gelungen zu überzeugen, dass sein Vater als Spion verdächtigt und ermordet worden sei. Gleiches gelte für die Angaben betreffend Flucht nach Albanien. Wie bereits im Entscheid, wies das BFF auch in der Vernehmlassung darauf hin, dass es im Kosovo zahlreiche Einrichtungen gebe, wo die vorgebrachten gesundheitlichen und psychischen Probleme behandelt werden könnten. 4.5 Auf Replikebene nahm der Beschwerdeführer zum eingereichten Arztzeugnis aus Tirana dahingehend Stellung, dass seitens des BFF zu Unrecht Zweifel an dessen Echtheit geäussert worden seien. Da die im Zeugnis erwähnten Diagnosen von entscheidender Bedeutung seien, dürfe die Frage der Echtheit des Arztzeugnisses nicht offen gelassen werden, und es seien diesbezügliche Abklärungen in der Poliklinik Nr. 1 in Tirana vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Stellungnahme im eingereichten Bericht des [ä.D.] vom 8. April 2004, in welchem sein Arzt bestätigt habe, dass Opfer von posttraumatischen Belastungsstörungen zuweilen auch relevante Einzelheiten nicht beschreiben könnten. Die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung, ohne über fachspezifische Kenntnisse zu verfügen, diese Stellungnahme als ihrer Erfahrung widersprechend eingestuft. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei in dieser Frage der Wiedergabemöglichkeit von relevanten Einzelheiten ein detailliertes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Ein solches habe sich auch darüber zu äussern, ob der Beschwerdeführer überhaupt am Ort der traumatischen Erlebnisse, also im Heimatland, therapiert werden könne. 4.6 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen ärztlichen Bericht des [ä.D.] zu den Akten. Auf diesen Bericht, in welchem unter anderem zum Wegweisungsvollzug in aller Deutlichkeit Stellung genommen wird, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-3787/2006 5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die pauschalen Erwägungen der Vorinstanz, in welchen diese die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft darstellt und in der Folge auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet, als zu undifferenziert und unvollständig. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides trägt nämlich weder dem besonderen Hintergrund des Beschwerdeführers und seiner Familie/Verwandtschaft noch dessen erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigung Rechnung. Recherchen des Gerichts die geltend gemachte Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers betreffend haben ergeben, dass dieses Vorbringen durchaus den Tatsachen entspricht. Diversen, im Internet frei zugänglichen Berichten (bspw. [Quellenangaben]) über die Ereignisse im Heimatdorf des Beschwerdeführers ist in übereinstimmender Weise zu entnehmen, dass im Dorf B.______ im [Monat] 1999 im Rahmen einer Aktion serbischer Polizei und Paramilitärs zahlreiche Angehörige des [Familienname]-Clans, darunter auch der Vater des Beschwerdeführers, erschossen worden sind. Dessen Vater ist laut den erwähnten Quellen zusammen mit weiteren mindestens 14 Angehörigen des [Familienname]-Clans am [Tag/Monat] 1999 zu Tode gekommen, während am [Tag/Monat] 1999 in B._______ erneut 12 Angehörige der [...]-Familie, darunter einige Kinder, erschossen worden sind (vgl. [Quellenangaben]). Ebenso geht aus der Berichterstattung zu den Vorfällen jener Tage die Brandschatzung der auf dem Weg zu E._______ gelegenen Dörfer, zu denen auch B._______ gehört, hervor, so dass auch die Angabe, wonach das Elternhaus niedergebrannt sei, den Tatsachen entsprechen dürfte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht in B._______, sondern in der nahe gelegenen, vom Krieg ebenfalls nicht verschonten Gemeinde C._______ aufgehalten hat, sind die Kriegsereignisse, allen voran die Ermordung seines Vaters und die Auslöschung eines grossen Teils des [Familienname]-Clans aus seinem Dorf im [Monat] 1999 als Ereignisse zu werten, welche als ursächlich für die heute bestehende posttraumatische Belastungsstörung angesehen werden müssen. Der Beschwerdeführer, in der fraglichen Zeit noch keine [...] Jahre alt, beschrieb denn auch anlässlich der Bundesanhörung vom 10. Februar 2004, dass sich seine flash backs auf die Leichen bezögen, die er im Krieg gesehen habe. Weitere Angaben zu den Kriegserlebnissen E-3787/2006 lassen sich den Protokollen nicht entnehmen. Gegenüber seinem Psychiater führte er ergänzend aus (vgl. Arztbericht vom 10. Dezember 2007), er habe Menschen gesehen, denen bei lebendigem Leib der Kopf abgeschnitten worden sei. Diesen nicht länger zu bezweifelnden Vorfällen während des Krieges im Kosovo stehen, wie das BFM in seinem Entscheid ausführlich dargelegt hat, einige unstimmige und vage Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Eine davon betrifft die den geltend gemachten Übergriffen angeblich zugrunde liegende Motivation, mithin den Spionagevorwurf an seinen Vater. So behauptete der Beschwerdeführer nämlich, man habe ihm erzählt, sein Vater sei ein Spion der Serben gewesen und sei deswegen von Albanern ermordet worden. Weiter führte er aus, seine Familie sei wegen dieser Spionagetätigkeit auch in Pristina nicht in Ruhe gelassen, sondern von Unbekannten misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Aufgrund der reichen Berichterstattung über die Vorfälle in B._______ am [Tag/Monat] 1999 schliesst das Bundesverwaltungsgericht praktisch aus, dass der Vater des Beschwerdeführers an jenem Tag, als es zum Massaker auf [Opfer] durch serbische Polizeikräfte und Paramilitärs in B._______ gekommen ist, auf andere als die allseits gleich dokumentierte Weise umgebracht worden ist. Die Ermordung von [Name des Vaters] wird in den oben erwähnten Quellen denn auch einheitlich den serbischen Streitkräften zur Last gelegt und als Teil der Kriegsverbrechen angeführt, für welche sich die ehemaligen Funktionäre Serbiens vor dem Kriegstribunal zu verantworten haben (der Vater des Beschwerdeführers figuriert namentlich auf einer der diversen Opferlisten, welche der Anklage Milosevics vor dem Kriegsverbrechertribunal in Den Haag zu Grunde gelegt worden ist). Die vom Beschwerdeführer verwendete, von der offiziellen Berichterstattung abweichende Darstellungsweise ist somit auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Als erstes Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Darstellungsweise des Beschwerdeführers, sein Vater sei der Spionage mit den Serben verdächtigt und deswegen von albanischer Seite umgebracht worden, nicht als glaubhaft erachtet. Ebenfalls als unglaubhaft erweist sich somit das Folgevorbringen, derselbe Spionagevorwurf sei noch im Jahre 2003 Ursache des Überfalls auf die Restfamilie in Pristina gewesen und diesem Ereignis an- E-3787/2006 geblich als gezielte, seit Jahren andauernde Verfolgungsmotivation zugrunde gelegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese unrichtige Angabe zur Motivation des Überfalls auf die Familie jedoch nicht als ausreichend, um den Überfall in Pristina per se als nicht glaubhaft darzustellen, zumal das Besetzen verlassener Wohnungen bekannterweise immer wieder Anlass zu Nachstellungen durch frühere Mieter oder Eigentümer gegeben hat. Das Gericht kommt auch hier zu einer gegenüber der Vorinstanz differenzierteren Betrachtungsweise. Zum einen erscheinen die Schilderungen zum Überfall im Juli 2003 im Vergleich zum übrigen zurückhaltenden, unverbindlichen und von Erinnerungslücken geprägten Aussageverhalten des Beschwerdeführers entgegen der Betrachtungsweise des BFF als lebensnah (A7/13, S. 7 f.). Zum anderen hat der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis aus Tirana eingereicht, welches ihm für den fraglichen Zeitpunkt verschiedene äusserliche und innere Verletzungen wie Prellungen, eine Gehirnerschütterung, eine Schulterblattfraktur sowie die Stilllegung der Schulter ab dem 3. August 2003 (mithin ein Tag nach der Ausreise aus dem Kosovo) attestiert. Als weitere, für die Glaubhaftigkeit des erwähnten Übergriffs sprechende Faktoren sind zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits an der Empfangsstelle auf seine schlechte gesundheitliche Situation, die Schmerzen und die Notwendigkeit einer Behandlung hingewiesen hat, dass er dieses Anliegen bei der direkten Anhörung wiederholte (A1/9, S. 6, A7/13, S. 9), dass er sich in der Folge umgehend in hausärztliche Behandlung begab und der Hausarzt eine Überweisung an eine Fachstelle als notwendig erachtete. Für das Bundesverwaltungsgericht fehlt es somit hinsichtlich der Behelligungen in Pristina an ausreichend vernünftigen Zweifeln, welche die vom BFF vorgenommene Qualifizierung als unglaubhaft rechtfertigen könnten. Die von der Vorinstanz am Arztzeugnis aus Tirana angebrachten Zweifel an der Echtheit vermag es ohnehin nicht zu teilen. Weder das handschriftliche Verfassen auf einem neutralen Blatt noch gewisse Orthographiefehler in lateinischen Fachausdrücken lassen die Zweifel an der Echtheit berechtigt erscheinen. Es bleibt anzumerken, dass sich das Bundesamt offensichtlich nicht auf eine abschliessende Beurteilung der Authentizitätfrage einlassen wollte und es vorzog, diese Frage offen zu lassen. Nach dem Gesagten ist im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses E-3787/2006 festzuhalten, dass als im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Zufluchtnahme in Pristina in der fremden Wohnung angegriffen wurde und die oben angeführten Verletzungen davongetragen hat. 6. Nachfolgend gilt es die glaubhaft gemachten Ereignisse, mithin die übermässige Betroffenheit des Beschwerdeführers von den Kriegshandlungen im Jahre 1999 sowie den späteren Übergriff auf die Familie im Jahre 2003 auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 6.1 Der Flüchtlingsbegriff stellt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Asylentscheides ab und setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Verbesserungen der objektiven Situation im Heimatstaat sind sodann zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1). Der Beschwerdeführer hat den Kosovo erst rund vier Jahre nach der Ermordung seines Vaters und den Massakern an Angehörigen des [Familienname]-Clans verlassen. Eine Erklärung, was seine Abreise erschwert oder verzögert hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht spielt somit vorliegend schon aus diesem Grunde nicht. Hinzu kommt, dass mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999, dem Rückzug der letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe aller polizeilichen und militärischen Funktionen an die internationalen Behörden (UNMIK, KFOR) eine massgebliche und nachhaltige Veränderung der Situation im Kosovo seit dem Zeitpunkt des Erleidens der traumatisierenden Kriegserlebnisse stattgefunden hat. Als jüngste Entwicklung ist sodann zu erwähnen, dass die parlamentarische Versammlung des Kosovo am 17. Februar 2008 dessen Unabhängigkeit erklärt und die Schweiz den Kosovo am 27. Februar 2008 als selbständigen Staat anerkannt hat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde so gesehen nicht mehr bedeuten, dass er sich unter den Schutz des ehemaligen Regimes stellen würde. Vielmehr stünde ihm heute eine unter dem Sicherheitsaspekt valable Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo offen, was auch der Umstand zeigt, dass seine Restfamilie innerhalb des Kosovo eine Wohnsitzalternative gefunden hat. Nach dem Gesagten ist den E-3787/2006 durch den Krieg und die aussergewöhnliche Betroffenheit ausgelösten Verfolgungsängsten des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. 6.2 Auch der in Pristina im Juli 2003 erfolgte Überfall auf den Beschwerdeführer und seine Familie ist als asylrechtlich irrelevant zu werten. Den Spionagehintergrund vermochte dieser nicht glaubhaft zu machen. Auch sonst liegen keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgungsmotivation vor. Für die bereits erwähnte These, dass der Übergriff auf die Familie mit ihrer unrechtmässigen Besetzung einer fremden Wohnung zusammengehangen hat, spräche im Übrigen der Umstand, dass die Restfamilie offenbar in D._______ bei der Tante eine Wohnsitzalternative gefunden hat. Es darf aufgrund der Aktenlage jedenfalls davon ausgegangen werden, dass auch dem Beschwerdeführer dort oder anderswo im Kosovo eine unter dem Sicherheitsaspekt valable, alternative Wohnsitzmöglichkeit offengestanden hätte beziehungsweise offenstehen würde. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit glaubhaft, die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. Abschliessend sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachgeholten Prüfung der Asylrelevanz und dem Ausblenden lückenhafter Aussagen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit darauf verzichten durfte, weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen (Erstellen von unabhängigen Gutachten) zu tätigen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-3787/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 8. 8.1 Vorliegend hat der Zuweisungskanton des Beschwerdeführers keine Aufenthaltbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]); auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen. Die verfügte Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 8.3 Zur Begründung der angefochtenen Wegweisungsverfügung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass weder die politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen seine Rückkehr sprächen. Im Kosovo könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, da es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung im Kosovo liege somit nicht vor. Schliesslich sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung ins Heimatland. Namentlich bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. Der Vollständigkeit halber sei dennoch festzuhalten, dass es im Kosovo zahlreiche Einrichtungen zur Behandlung derartiger gesundheitlicher und namentlich psychischer Probleme gebe. Eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland sei gewährleistet, so dass er nicht auf die medizinische Infrastruktur der Schweiz angewiesen sei. E-3787/2006 8.4 In der Beschwerde und den Repliken wird im Wesentlichen auf die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, die Rezidivgefahr und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten für den seit Jahren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Beschwerdeführer im Heimatland hingewiesen und der Wegweisungsvollzug als im Sinne des heutigen Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar erklärt. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (siehe Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2008/34, E. 11.1 S. 510f, BVGE 2007/10, E. 5.1 S. 111, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit weiteren Hinweisen). 8.6 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer im Kosovo generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Lage im zwischenzeitlich als unabhängig erklärten Kosovo (vgl. E. 6.1) nicht bejahen. 8.7 Es bleibt nun zu prüfen, ob die Situation des Beschwerdeführers im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers liegen dem Bundesverwaltungsgericht drei ärztliche Zeugnisse des [ä.D.] vor. Aus diesen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise in hausärztliche Pflege begab und in der Folge zur Abklärung dem [ä.D.] überwiesen wurde. Erste Gespräche fanden dort am 23. März und 31. März 2004 statt. Dr. med. G._______ des [ä.D.] hat am 8. April 2004 einen ersten Bericht erstellt. Diesem lässt sich Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist dem [ä.D.] mit der Diagnose E-3787/2006 einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem depressiven Syndrom durch den Hausarzt überwiesen worden. Nach einem kürzeren und zwei längeren Gesprächen scheine sich dieser Verdacht zu bestätigen. Dr. med. G._______ sowie der damalige Oberarzt halten weiter fest, in einem ersten Eindruck wirkten die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der traumatischen Erlebnisse als glaubwürdig. Der Beschwerdeführer mache Schlaflosigkeit, Nervosität, deprimierte Grundstimmung, Angst vor Uniformen, Flash-backs, Schwindel sowie Kopf- und Rückenschmerzen geltend. Durch medikamentöse Behandlung habe er kurzfristige Erleichterungen erfahren. Im Kontakt wirke er zurückhaltend, misstrauisch bis abweisend, Hilfe suchend und verzweifelt. Eine psychiatrische Behandlung scheine dringend notwendig. Im ausführlicheren, dreieinhalb Jahre später verfassten Bericht von Dr. med. G._______ vom 10. Dezember 2007, zwischenzeitlich selbst Oberarzt, sind als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegs-/Gewalterfahrung sowie eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung erwähnt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet. In den vergangenen Jahren sei der Beschwerdeführer in Form einer medikamentösen Behandlung sowie einer stützend-begleitenden Gesprächstherapie mit Elementen der Trauma-Therapie behandelt worden. Seit Behandlungsbeginn hätten 36 Sitzungen stattgefunden, wobei diese aufgrund der zunehmend besseren Deutschkenntnisse ab 2005 ohne Übersetzung stattgefunden hätten. Hauptfokus der Behandlung seien für den Beschwerdeführer die quälenden Flash-backs. Der Beschwerdeführer sehe vor dem geistigen Auge dauernd Erinnerungen an die Massaker im Kosovo, wobei die Bilder ihn im Wachzustand verfolgten, am Einschlafen hinderten oder in Albträumen mit schreckhaftem Aufwachen vorkämen. Dem Beschwerdeführer habe durch stützende Gespräche und speziell auch durch die medikamentöse Therapie etwas geholfen werden können. Zwecks Erreichen einer gewissen Linderung hätten ihm zeitweilig drei verschiedene Medikamente (insgesamt sieben Tabletten/Kapseln) verabreicht werden müssen. Eine deutliche Verbesserung in seinem subjektiven Befinden und im klinischen Eindruck habe sich erst Anfang 2006 ergeben, als der Beschwerdeführer eine Arbeit gefunden habe. Danach habe die Verabreichung der Medikamente etwas reduziert werden können. Die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beibringen eines aktuellen Arztzeugnisses im November 2007 habe beim Beschwerdeführer eine deutliche Verstärkung in alt bekannter Weise seiner Symptomatik E-3787/2006 ausgelöst. Am 6. Dezember 2007 sei er zitternd in der Sprechstunde erschienen und habe über deutlich verstärkte Flash-backs und Schlaflosigkeit während der ganzen Nacht geklagt. Die Dosierung der Medikamente habe er wieder auf den früheren Stand erhöhen müssen. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken geäussert („nicht drohend“) und geltend gemacht, er könne unmöglich im Kosovo leben, weshalb er sich eher umbringen würde. Abschliessend beurteilt Dr. med. G._______ die Situation folgendermassen: Der Beschwerdeführer leide an schweren Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung. In den vergangenen Jahren habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Durch die zunehmende Integration, das Erlernen der deutschen Sprache, das Finden einer Arbeitsstelle sei es ihm deutlich besser gegangen. Der Beschwerdeführer fürchte arbeitsfreie Tage, da er dann vermehrt seinen bildhaften Erinnerungen ausgesetzt sei. Die bisher erreichte Stabilität sei jedoch brüchig. Allein die Aufforderung zum Einreichen eines Arztzeugnisses habe ausgereicht, um ihn psychisch wieder völlig zu destabilisieren. Eine Rückkehr in eine derart mit negativen Erinnerungen besetzte Heimat sei daher aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. 8.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der oben dargelegten, psychiatrischen Beurteilung des Beschwerdeführers und der nachfolgenden Darstellung der medizinischen Versorgungslage im Kosovo hinsichtlich der wegweisungsrechtlichen Relevanz der Erkrankung des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als das Bundesamt. Letzteres erachtete den Wegweisungsvollzug nämlich unter Hinweis auf zahlreiche Einrichtungen im Kosovo zur Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen und psychiatrischen Probleme als zumutbar. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die medizinische Versorgungslage im Kosovo generell prekär. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die mangels Existenz eines Krankenversicherungssystems hohen Kosten nur eingeschränkt gewährleistet. Dies trifft insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen zu, bei welchen sich die öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen beschränkt und kaum sozio- oder psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Die Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Community Mental Health Centres), derzeit acht E-3787/2006 an der Zahl, fokussieren sich weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch und schwer erkrankter – nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen leidender – Personen. Zudem muss ein einzelnes Zentrum eine Bevölkerungsgruppe von 250'000 Personen abdecken. Daneben führen nur gerade fünf Spitäler psychiatrische Abteilungen, wobei sich die dortigen Behandlungen zumeist auf die Überprüfung der Medikamenteneinnahme beschränken (keine Psychotherapie) und generell grosse Kapazitätsprobleme herrschen. Allgemein lässt sich ein Mangel an kompetentem Fachpersonal – insbesondere an ausgebildeten Psychiatern – und eine beschränkte Anzahl geeigneter medizinischer Einrichtungen feststellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses der Bevölkerung an Behandlungen von psychischen Erkrankungen akute Kapazitätsprobleme zur Folge hat. Nichtstaatliche Organisationen (NGO's) wie auch das UNHCR beurteilen bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die Behandelbarkeit schwerer und chronischer psychischer Krankheiten nicht als ausreichend (vgl. Rainer Mattern, SFH, Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update vom 7. Juni 2007; United Nations Kosovo Team, Erste Beobachtungen zu Defiziten im Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo [Januar 2007], Ziff. III; HANS WOLFGANG GIERLICHS, Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2008, S. 185 ff., UNHCR Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo [March 2005], Ziff. 10 ff. und 18). 8.9 In gebührender Würdigung des unter E. 8.7 dargestellten Krankheitsbildes, insbesondere der trotz jahrelanger Therapie andauernden Brüchigkeit der erreichten Stabilität, der im Hinblick auf den Verfahrensabschluss wieder erwachten Suizidalität, der aufgezeigten Relevanz der beruflichen Beschäftigung für die Gesundheit des Beschwerdeführers und der Einschätzung des den Beschwerdeführer über Jahre behandelnden Arztes erachtet das Bundesverwaltungsgericht ob der skizzierten unzureichenden therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2004 ist demnach betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. So sind nämlich weder strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im In- oder Ausland akten- E-3787/2006 kundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind mit dem am 31. März 2004 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Die überschüssigen Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen. Der Rechtsvertreter hat am 17. Dezember 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'933.40 eingereicht. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand des Rechtsvertreters von elfdreiviertel Stunden ist als angemessen zu erachten; ebenso die Auslagen in der Höhe von Fr. 23.70. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung zu reduzieren. Für das Obsiegen im Vollzugspunkt ist praxisgemäss eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen, welche vorliegend auf Fr. 1'467.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) E-3787/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen. 2. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 11. Februar 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Sie sind mit dem am 31. März 2004 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Die überschüssigen Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'467.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: E-3787/2006 Seite 21

E-3787/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 E-3787/2006 — Swissrulings