Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3783/2015
Urteil v o m 2 6 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichtern Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advokatur & Notariat, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid (Dublinverfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
E-3783/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben unter falscher Identität am 20. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Befragung zur Person vom 20. Mai 2014 gab sie an, betreffend eines Visums für Portugal wisse sie nichts und der Schlepper habe ihr versprochen, sie in die Schweiz zu bringen, sowie sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden. A.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juli 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei unter einer anderen Identität in Portugal mit einem Mann verheiratet, der dort ein Aufenthaltsrecht habe. Bei ihrer Einreise in den Schengenraum habe sie die Gelegenheit im Flughafen Brüssel genutzt, um zu fliehen und auf dem Luftweg in die Schweiz zu reisen. Zuvor habe sie ihre Herkunftsländer Eritrea und Äthiopien in Richtung B._______ verlassen, weil sie aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt worden sei. Ihre in der Schweiz lebende (…) habe einen in Portugal lebenden Bekannten aus C._______ gebeten, ihr zu helfen. Der Mann habe sie in C._______ als seine dritte Ehefrau geheiratet. Sie sei ihm ausgeliefert gewesen und von ihm sexuell missbraucht worden. Im Mai 2014 habe ihr Ehemann entschieden, sie mitzunehmen nach Portugal, wobei die Ehe dort eingetragen und die entsprechenden Papiere ausgestellt worden seien. Bei einer Überstellung nach Portugal habe sie aufgrund ihrer Flucht Konsequenzen seitens ihres Ehemannes zu befürchten. A.c Am 15. Juli 2014 gelangte das SEM an die zuständigen portugiesischen Behörden und suchte sie um Übernahme der Beschwerdeführerin nach, wobei sie auf die unter A.b aufgezeigten geltend gemachten Umstände, insbesondere die Probleme mit dem Ehemann, hinwies. A.d Mit Verfügung vom 22. August 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Portugal an. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführerin sei von Portugal ein Schengen-Visum ausgestellt worden, die portugiesischen Behörden hätten dem Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und es lägen keine individuellen Gründe gegen eine Überstellung vor. Portugal sei demzufolge für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. In Bezug auf die seitens des Ehemannes geltend gemachten Probleme hielt die Vorinstanz fest, Portugal sei ein Rechtsstaat und die
E-3783/2015 Beschwerdeführerin könne sich an die portugiesische Polizeibehörde wenden, zumal die portugiesischen Behörden dahingehend informiert worden seien, dass sie Probleme mit ihrem Ehemann habe. Ferner böten in Portugal verschiedene Organisationen Hilfe und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung an. A.e Mit Urteil vom 30. September 2014 (E-4896/2014) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 2. September 2014 infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. A.f Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz den zuständigen portugiesischen Behörden mit, die Beschwerdeführerin sei untergetaucht, und beantragte eine Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate. B. B.a Mit Eingabe vom 1. April 2015 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das SEM und beantragte unter dem Titel "Asylverfahren", es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Gesuches der Beschwerdeführerin festzustellen und diese sei erneut anzuhören. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei – nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 4. September 2014 den Widerruf des Vollzugsstopps angeordnet habe – selbständig nach Portugal ausgereist, weil sie sich gezwungen gesehen habe, sich bei den dortigen Behörden Hilfe zu holen. Ihre in der Schweiz lebende (…) habe den Transport durch eine Mitfahrtgelegenheit organisiert. In Lissabon habe sie den Polizeiposten aufgesucht, damit sie nicht zu ihrem Ehemann habe zurückkehren müssen. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten hätten sich die Polizeibehörden dennoch an ihren Ehemann gewandt. Obwohl die Beschwerdeführerin sich gewehrt habe, sei es dem Ehemann schliesslich gelungen, sie wieder mit nach Hause zu nehmen. Dort sei sie eingesperrt und gefangen gehalten worden. Am Freitag, 27. März 2015, habe er sie erneut brandmarken und das ihr bereits früher zugefügte (…) auf der Stirn einritzen wollen. Aufgrund der ihr dadurch verursachten Schmerzen habe der Ehemann von ihr abgelassen und habe "sich aus dem Staub gemacht". Die Nachbarn hätten ihr daraufhin geholfen, das Fenster aufzubrechen, was ihr die Flucht ermög-
E-3783/2015 licht habe. Nach zweitägiger Autofahrt, die durch ihre (…) organisiert worden sei, sei sie wieder in die Schweiz gelangt und habe am 30. März 2015 erneut um Asyl nachgesucht. Die Beschwerdeführerin brauche medizinische Versorgung, da sich das (…) auf ihrer Stirn entzündet habe und sich der Infekt ausbreite. Aufgrund des frauenspezifischen Fluchtgrundes sei die Beschwerdeführerin entsprechend anzuhören. B.b Am 8. April 2015 gelangte die Vorinstanz an die portugiesischen Behörden, fasste die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen zusammen und suchte um Bestätigung des Behördenkontaktes sowie um weitere Angaben nach. Am 10. April 2015 teilten die portugiesischen Behörden mit, die letzten die Beschwerdeführerin betreffenden Angaben bezögen sich auf die Meldung betreffend das anhängige Beschwerdeverfahren. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 unter dem Titel Wiedererwägung ab und hielt fest, die Verfügung vom 22. August 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von CHF 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, betreffend die vorgebrachte Ausreise nach Portugal habe sich das SEM am 8. April 2015 mit einem Informationsbegehren an die portugiesischen Behörden gewandt. Diese habe am 10. April 2015 dahingehend informiert, dass in Portugal keine entsprechenden Einträge oder Daten, von der Beschwerdeführerin vorlägen, was die vorgebrachte Ausreise und den Aufenthalt in Portugal widerlege. Betreffend das medizinische Vorbringen lägen dem SEM keine Akten vor, wonach die Beschwerdeführerin auf medizinische Betreuung angewiesen sei. Ohnehin habe Portugal aber die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden – unter anderem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte, umgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass Portugal über eine angemessene Versorgungsleistung verfüge und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sodann insofern Rechnung als es die portugiesischen Behörden vor der Überstellung über allfällig notwendige medizinische Behandlungen informiere. Schliesslich sei den portugiesischen Behörden auch der Wunsch der Beschwerdeführerin nach
E-3783/2015 gleichgeschlechtlicher Zusammenstellung des Befragungsteams im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens darzulegen. D. D.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2015 und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, dieses materiell durchzuführen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und von einer Überstellung nach Portugal bis zum Entscheid abgesehen werde. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre im Rahmen des Gesuches vom 1. April 2015 geltend gemachten Vorbringen. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt sie entgegen, die Information der portugiesischen Behörden, es bestünden betreffend die Beschwerdeführerin keine Einträge oder Daten widerlegten ihre Ausreise aus der Schweiz und den Aufenthalt in Portugal nicht, zumal sie privat nach Portugal gereist sei und im Raum Schengen keine Passkontrollen mehr stattfänden. Aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse seien sodann am Polizeiposten keine Personalien aufgenommen worden. Ausserdem belege das Arztzeugnis ihre Vorbringen, indem ihm zu entnehmen sei, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des entzündeten Tattoos an der Stirn, welches durch den Ehemann erneut eingeritzt worden sei, in ärztlicher Behandlung befinde. Auch habe sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert, dass eine Überstellung momentan nicht zumutbar sei, vielmehr sei sie auf die psychische Unterstützung ihrer (…) angewiesen. In Bezug auf die von Portugal umgesetzte Aufnahmerichtlinie, welche mitunter Mindestnormen zur medizinischen Grundversorgung beinhalte, verkenne die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel in Portugal einzig aufgrund der erzwungenen Heirat mit dem unberechenbaren Ehemann erhalten habe. Dieser Umstand mache es für die Beschwerdeführerin unzumutbar, nach Portugal zurückzukehren, wo sie nicht nur die Sprache nicht spreche, sondern aufgrund des Ehemannes auch in Lebensgefahr schwebe.
E-3783/2015 D.b Mit gleichem Datum reichte auch die Beschwerdeführerin selbst eine Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein, beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen und hielt insbesondere fest, nach ihrer Rückkehr nach Portugal habe ihr Ehemann erneut versucht, mit unerträglichen Produkten ihr auf der Stirn angebrachtes Tattoo in Form eines (…), das ihre Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft bestätige, zu entfernen. D.c Zusammen mit den Eingaben wurde eine Bestätigung des Centre Médical, gezeichnet Dr. D._______, vom 20. Mai 2015 zu den Akten gereicht. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Betreffende seit April 2015 mehrmals konsultiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3783/2015 1.3 Nachdem das SEM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kam, ihre in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 22. August 2014 sei nicht konsumiert worden, indem die Überstellung in den als für das Asylund Wegweisungsverfahren zuständigen Staat Portugal nicht erfolgt sei, hat sie das Gesuch vom 1. April 2015 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt, wobei die Beschwerdeführerin zumindest teilweise qualifizierte Wiederwägungsgründe vorbringt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf die entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
E-3783/2015 nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Gesuches nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, verbleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausreise nach Portugal nicht plausibel nachgewiesen wurde. Dies legt nicht nur, wie vom SEM aufgezeigt, die Information der portugiesischen Behörden vom 10. April 2015 nahe, wonach betreffend der Beschwerdeführerin keine Daten oder Einträge bezüglich einer Einreise nach Portugal oder eines diesbezüglichen Aufenthalts erfasst seien. Die Beschwerdeführerin konnte auch weder die vorgebrachte selbständige Ausreise nach Portugal, den Aufenthalt dort oder die Rückreise in die Schweiz mit geeigneten Beweismitteln belegen oder glaubhaft machen, was bei einem angeblichen Aufenthalt von rund sechs Monaten (von September 2014 bis am 30. März 2015) sowie zwei selbständig organisierten Autoreisen ohne Weiteres zu erwarten wäre. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Personalien seien von den portugiesischen Polizeibehörden nicht erfasst worden, da sie sich aufgrund ihrer Sprache nicht habe verständlich machen können, erweist sich als offensichtlich nicht plausibel, umso mehr als die Beschwerdeführerin andererseits geltend macht, die Polizeibehörde sei mit ihrem Ehemann in Kontakt getreten, wofür die Polizei auf ihre Personalangaben aber gerade angewiesen gewesen wäre. Es erübrigt sich auf weitere Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Ausreise oder den Aufenthalt in Portugal nach Eintritt der Rechtskraft des Dublin-Entscheides vom 22. August 2014 einzugehen, wobei immerhin auffällt, dass sich zwischen den bisherigen Angaben, der Ehemann habe die Beschwerdeführerin mit einem (…) gebrandmarkt und dieses nach ihrer Rückkehr nach Portugal erneut einritzen wollen und der Ausführung der Beschwerdeführerin in der eigenen Eingabe auf Rechtsmittelstufe, er habe ihr Tattoo mittels aggressiver Produkte entfernen wollen, ein erheblicher Widerspruch besteht. Das eingereichte Beweismittel (ärztliche Bestätigung vom 20. Mai 2015) vermag nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken, zumal es offensichtlich den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht erfüllt, indem es u.a. keine Diagnose
E-3783/2015 enthält, nicht ersichtlich ist, inwiefern es von einer qualifizierten Fachperson ausgestellt wurde und es inhaltlich einzig die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt. Nachdem die geltend gemachte Ausreise der Beschwerdeführerin nach Portugal und ihr Aufenthalt dort nicht glaubhaft ist, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum angeblich nun erwiesenen mangelhaften Schutz seitens der portugiesischen Behörden in Bezug auf allfällige Übergriffe seitens dritter Personen, insbesondere des Ehemannes. Die Vorinstanz hat sich in der Verfügung vom 22. August 2014 damit befasst, darauf kann verwiesen werden. Schliesslich sind auch in den geltend gemachten medizinischen Umständen, soweit solche überhaupt dargetan sind, keine Wiedererwägungsgründe zu erkennen und das SEM verweist zu Recht auf die von Portugal umgesetzte Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zugesichert, die portugiesischen Behörden vor der Überstellung sowohl über eine allfällig notwendige medizinische Behandlung als auch über ihren Wunsch nach einer gleichgeschlechtlichen Zusammenstellung des Befragungsteams im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu informieren. Ergänzend kann sie den bereits im Rahmen des ursprünglichen Dublin-Verfahrens an die portugiesischen Behörden gerichteten Hinweis auf die geltend gemachte Problematik mit dem Ehemann erneuern. Zusammenfassend hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. April 2015 zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 22. August 2014 als rechtskräftig erklärt. Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die provisorische Aussetzung des Vollzugs und sie ist wieder vollstreckbar. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM seine Verfügung zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Da die Beschwerde – insbesondere aufgrund des offensichtlich nicht glaubhaften Aufenthalts in Portugal nach dem in Rechtskraft erwachsenen
E-3783/2015 Dublin-Entscheid vom 22. August 2014 – als aussichtslos zu erachten ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit Erlass dieses Urteils gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die im Falle von aussichtslosen Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide erhöhten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3783/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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