Abtei lung V E-3765/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, _______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3765/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 23. September 2006 auf dem Luftweg mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass verlassen habe und über Deutschland und Italien am 24. September 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 27. Oktober 2006, der kantonalen Anhörung vom 20. Februar 2007 sowie der ergänzenden Anhörung vom 28. April 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei zusammen mit ihrem Bruder am 4. Juni 2006 ohne Angabe der näheren Gründe festgenommen, ins Gefängnis überführt, nach einer Woche Haft zusammen mit einer Mitinsassin von zwei Polizisten in ein Privathaus gebracht, dort von diesen vergewaltigt und wieder zurück ins Gefängnis gebracht worden, dass sie am darauffolgenden Abend erneut von den Polizisten ins Haus gebracht worden sei und ihr die Flucht durch ein Fenster im Toilettenraum gelungen sei, dass sie auf dem Fluchtweg zu einem Restaurant gelangt sei und ihr dessen Besitzerin am nächsten Tag bei der Reise nach Addis Abeba zu einer Tante der Beschwerdeführerin behilflich gewesen sei, dass ihr ihre Tante die Ausreise aus ihrem Heimatland organisiert habe, dass sie anlässlich eines Telefongespräches aus der Schweiz von ihrer Tante erfahren habe, dass einer ihrer Vergewaltiger tot aufgefunden worden sei, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend gemacht hatte, im Mai 2001 sei ihre Mutter, die eritreischer Abstammung sei, zusammen mit der jüngeren Schwester nach Eritrea ausgewiesen worden und sie ihren genaueren Aufenthaltsort nicht kenne, dass ihr Vater am 29. März 2004 nach kurzer Krankheit gestorben sei, E-3765/2008 dass ihr Bruder in der Folge das Papeteriegeschäft ihres Vaters übernommen habe, dass dieses Geschäft ein Jahr später von den Behörden mit der Begründung ausstehender Steuerschulden geschlossen worden sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund unterschiedlicher und widersprüchlicher Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegter Vorbringen zu ihren eigentlichen Fluchtgründen sei in Würdigung der gesamten Umständen die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei beantragt, der Entscheid des BFM vom 6. Mai 2008 sei aufzuheben und ihr politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3765/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, E-3765/2008 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM entgegen ihrer Vorbringen offenkundig nicht zu entkräften vermag, dass die Beschwerdeführerin bereits in der ergänzenden Anhörung durch die Vorinstanz auf widersprüchliche Angaben zu den persönlichen Verhältnissen angesprochen wurde und das BFM zu Recht festgestellt hat, die entsprechenden Erklärungsversuche seien nicht plausibel, dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin am Liebsten alles vergessen würde und nicht an ihre Erlebnisse erinnert werden möchte, nicht stichhaltig erscheint, dass im Weiteren der Einwand in der Beschwerde, die Übersetzerin anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sich nicht gut verständigen können und es seien aus dem Protokoll viele Korrekturen ersichtlich, weshalb allfällige Unstimmigkeiten nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden könnten, nicht zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiederholt bestätigte, die Dolmetscherin gut zu verstehen (A12/14 S. 2 und 13), dass die verschiedenen Korrekturen im Protokoll gerade deutlich machen, dass an der Anhörung sorgfältig und ernsthaft dafür gesorgt wurde, den Sachverhalt korrekt aufzunehmen, dass die Rüge, die Vorinstanz hätte zu den persönlichen Verhältnissen keine Abklärungen vor Ort durchführen lassen, angesichts der Aktenlage nicht durchzudringen vermag, sondern vielmehr mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, die Beschwerdeführerin habe durch ihre widersprüchlichen Angaben zur genauen Heimatadresse und die nicht stichhaltigen Erklärungsversuche den Eindruck erweckt, sie wolle allfällige entsprechende Abklärungen verhindern, E-3765/2008 dass der sinngemässe Antrag in der Rechtsmitteleingabe, über die Schweizer Vertretung in Äthiopien weitere Abklärungen vorzunehmen, in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände abzuweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu zentralen geltend gemachten Bereichen pauschal, oberflächlich und ohne Realkennzeichen geblieben sind und somit der Schluss zu ziehen ist, sie habe die Sachverhalte nicht in der von ihr vorgebrachten Form selbst erlebt, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin hätte ihren geltend gemachten Sachverhalt gerne mit Dokumenten belegt, unbehelflich bleiben muss, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-3765/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, wonach es der Beschwerdeführerin offensteht, sich mit Hilfe ihrer Familienangehörigen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-3765/2008 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3765/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9