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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 E-376/2025

18 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,824 parole·~14 min·2

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-376/2025

Urteil v o m 1 8 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), beide Ukraine, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024.

E-376/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Juni 2024 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand die schriftliche Kurzbefragung der Beschwerdeführerin statt. B. Im Rahmen dieser schriftlichen Kurzbefragung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt und in der Vergangenheit in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass und jenen ihrer Tochter ein sowie ein Schreiben (…) vom 18. Juni 2024, wonach ihr Antrag abgelehnt werde, da sie aus Deutschland auszureisen beabsichtige. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. In der am 18. Juli 2024 eingereichten Stellungnahme machte diese im Wesentlichen geltend, sie hätten sich bereits früher in die Schweiz zu ihrer Schwester beziehungsweise Tante begeben wollen, hätten die Reise jedoch wegen der unter anderem an Demenz erkrankten Mutter beziehungsweise Grossmutter in Deutschland unterbrechen müssen. Deren krankheitsbedingtes Verhalten habe dann aber bei B._______ Schlafstörungen, Ängste und depressive Zustände ausgelöst. Zusätzlich sei ihr in der Schule von russischsprachigen Kindern gedroht worden, was die Schulleiterin nicht ernstgenommen habe. Neurologen und Psychologen hätten empfohlen, sie in ein neues Umfeld zu bringen. Sie seien deshalb nach Lugano gezogen, wo die Schwester der Beschwerdeführerin lebe und ihre Tochter vom Kontakt zu ihrer Cousine profitiere. D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 17. Januar 2025

E-376/2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der familiären Bindungen und der persönlichen Umstände zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein undatiertes Schreiben von Frau D._______, E._______, ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin, ein Schreiben des F._______ vom 14. Januar 2025 betreffend die Tochter, ein Unterstützungsschreiben von Herrn G._______, Vizepräsident der H._______, sowie ein Schreiben des I._______ vom 10. Januar 2025, wonach die Tochter italienische Sprachkurse besuche, bei. F. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 20. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-376/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor

E-376/2025 dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt. Mit einem dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel seien sie in einem Drittstaat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Auch eine allfällige Beendigung des vorübergehenden Schutzes aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland ändere nichts daran, da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihnen dieser dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal gewährt werden solle. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das SEM habe die deutschen Behörden, obschon seiner Ansicht nach in Deutschland eine valide Schutzalternative bestehe, weder informiert noch einbezogen noch von diesen eine Rückübernahmezusicherung eingeholt. In Analogie zum Dublinverfahren seien angesichts ihres langen Aufenthalts ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten nun die Schweizer Behörden zuständig für die Schutzgewährung.

5.3 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid

E-376/2025 D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2). 5.5 Die Beschwerdeführerinnen fallen als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie haben im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gemäss eigenen Angaben vorübergehenden Schutz erhalten (vgl. schriftliche Kurzbefragung). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D- 6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 5.6 Aus den vorliegenden Akten lässt sich nicht erkennen, ob die deutschen Schutztitel der Beschwerdeführerinnen nach wie vor Bestand haben. Doch selbst wenn nicht, ist angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz ersuchen könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerinnen nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das

E-376/2025 EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin und selbst wenn ihr Schutzstatus erloschen sei, (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.8 Soweit in der Beschwerde implizit eingewendet wird, das SEM habe nicht ausreichend geprüft, ob die Beschwerdeführerinnen in Deutschland einen gesicherten Aufenthalt hätten, ist mit Verweis auf das Koordinationsurteil D-4601/2025 festzustellen, dass das SEM nicht verpflichtet ist, weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zu tätigen (ebd. E. 6.3). 5.9 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

7.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des

E-376/2025 Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. 7.3.1 Die Vorinstanz hält in individueller Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ jung, gesund und arbeitsfähig sei. Sie verfüge über eine Ausbildung als (…), habe an der Universität für Kultur in Kiew ein Studium abgeschlossen und sei (…). Überdies habe sie sich bereits über eine längere Zeit in Deutschland aufgehalten, was ihre (berufliche) Integration vereinfachen sollte. Sie könne sich bei Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die deutschen Behörden wenden, um die für ukrainische Schutzsuchende vorgesehene Unterstützung zu erhalten. Ebenso zugänglich sei das deutsche Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards. Ferner sei Deutschland ein Rechtsstaat, in dem alle Personen zu den ihnen verfassungsmässig zustehenden Rechten kämen. Daher könnten sich die Beschwerdeführerinnen bei Problemen mit Drittpersonen an die deutschen Behörden wenden, auch zwecks Umsetzung der Empfehlung der Psychologen und Neurologen, die Tochter in ein neues Umfeld zu bringen, um eine Umplatzierung innerhalb des deutschen Staatsgebiets zu beantragen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten im Übrigen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Schliesslich gebe es keine Anzeichen, dass bei einer Rückkehr nach Deutschland die Beschwerdeführerinnen voneinander getrennt würden. Die Tochter sei in der Schweiz durch die sehr kurze Aufenthaltsdauer nicht verwurzelt, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der Vollzug der

E-376/2025 Wegweisung zumutbar sei. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die familiären Beziehungen, die sie in der Schweiz pflegten, seien Voraussetzung dafür, dass ihre Tochter, die in Deutschland traumatisiert worden sei, psychisch genesen könne. Ihnen diese vorzuenthalten, stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Ausserdem habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich ist, zumal offenkundig kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Schwester und Nichte beziehungsweise Tante und Cousine im Kanton J._______ besteht, auch wenn nachvollziehbar ist, dass diese stützend sein können. Was die auf Beschwerdestufe eingereichten diversen Unterstützungsschreiben betrifft, muss nicht bestritten werden, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Schweiz gut eingelebt haben. Dies vermag jedoch nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern, zumal allein schon die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz gegen eine relevante Verwurzelung hier spricht, die für den Fall eines Wegzuges nach Deutschland zu einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne führen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar- angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Die Beschwerde vom 17. Januar 2025 war im massgeblichen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gewisse sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfragen

E-376/2025 (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) wurden erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt. Sodann ist auch heute aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-376/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Carolina Bottini

Versand:

E-376/2025 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 E-376/2025 — Swissrulings