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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2009 E-3752/2006

20 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,019 parole·~50 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Sep...

Testo integrale

Abtei lung V E-3752/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. September 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3752/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Wohnort B._______ laut eigenen Angaben Ende April/Anfang Mai 2003 und gelangte zunächst nach C._______. Am 18. Dezember 2003 habe er Tunesien über D._______ illegal mit dem Boot verlassen und sei von Italien her kommend am 22. Dezember 2003 mit dem Auto in die Schweiz unkontrolliert eingereist. Am selben Tag suchte er in der Empfangsstelle Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) um Asyl nach. Dort wurde er am 29. Dezember 2003 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: A1). Am 28. Januar 2004 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (Protokoll: A10). B. B.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus E._______, einem kleinen Ort ungefähr 75 km von B._______ entfernt. Dort habe er bis zu seinem zehnten Lebensjahr zusammen mit seinen beiden jüngeren Geschwistern und den Eltern gelebt und die ersten fünf Schulklassen besucht; zahlreiche Verwandte lebten noch immer dort. Im Jahre 1993 seien sie nach B._______ gezogen. Der Vater sei von Beruf (...), habe aber aufgrund der Umstände keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Mutter habe als (...) gearbeitet, was der Familie, zusammen mit der finanziellen Unterstützung seitens im Ausland lebender Freunde des Vaters, ein mittelständisches Leben ermöglicht habe. Er selbst habe in B._______ während sieben Jahren die Mittelschule absolviert und an einem privaten Fremdspracheninstitut während vier Jahren Englischkurse besucht. 2001 habe er an der Universität B._______ mit dem Studium (...) begonnen, das durch seine Ausreise abgebrochen worden sei. B.b Als Asylgründe nannte der Beschwerdeführer einerseits seine Herkunft aus einer Familie mit Verbindungen zur islamistischen Bewegung Ennahda und andererseits seine eigenen Aktivitäten. B.b.a Der Beschwerdeführer gab an, solange er sich erinnern könne hätten verschiedene Familienangehörige in Tunesien Probleme gehabt, weil sie Mitglieder oder Sympathisanten der Bewegung Ennahda gewesen seien. Darunter seien zwei Cousins seines Vaters, welche als anerkannte Flüchtlinge in (...) lebten und in Tunesien in Abwesenheit E-3752/2006 verurteilt worden seien. Der Bruder seines Vaters namens F._______ sei von 1995 oder 1996 bis 2000 im Gefängnis gewesen. Er lebe noch in Tunesien und arbeite als (...), habe aber keine politische Funktion in der Ennahda mehr, weil dies innerhalb des Landes gar nicht mehr möglich sei. Er beschränke sich darauf, nach Möglichkeit anderen Leuten im Umkreis der Bewegung zu helfen. In E._______ lebten auch weitere, politisch aktive Verwandte wie G._______, der Bruder der beiden in (...) lebenden Cousins seines Vaters, und H._______, ein Verwandter mütterlicherseits seines Vaters. Ein weiterer Verwandter, X._______, sei bereits gestorben; er sei nach seiner Gefängnisentlassung erkrankt und psychisch angeschlagen gewesen. Dies seien nur die nächsten Angehörigen; auch weiter entfernte Verwandte hätten aber mit der Ennahda zu tun gehabt und seien deswegen im Gefängnis gewesen. Die noch in Tunesien lebenden Verwandten würden regelmässig von den Behörden schikaniert, jene die sich direkt gefährdet fühlten, müssten aber fliehen. Sein Vater sei Verantwortlicher der Ennahda in E._______ gewesen. Was er genau getan habe, könne er nicht sagen, weil über die organisatorischen Belange der Bewegung regelmässig nur die betroffenen und zuständigen Personen Bescheid wüssten. Von 1991 bis 1992 sei der Vater in Haft gewesen. Die Familienmitglieder hätten ihn im Gefängnis von I._______, jenem in K._______ sowie in M._______ besucht, was nur zu Festtagen möglich gewesen sei. Nach der Entlassung aus der Haft habe der Vater in E._______ nicht mehr arbeiten können, weil er sich mehrmals täglich auf dem Polizeiposten habe melden müssen. Die Familie sei deswegen 1993 nach B._______ gezogen. Die behördlichen Schikanen seien aber auch in B._______ weitergegangen, und der Vater habe sich weiterhin regelmässig bei den Behörden melden müssen, was eine Berufstätigkeit verunmöglicht habe. Die Behörden hätten die ganze Familie belästigt, obwohl die Führer der Bewegung bereits alle im Gefängnis gewesen seien und der Vater nicht mehr eigentlich politisch tätig gewesen sei. Nur noch soziale Tätigkeiten seien möglich gewesen, aber auch diese nur unter hoher Gefahr. Der Vater sei in einem gesundheitlich schlechten Zustand gewesen. Infolge der Misshandlungen und der mangelnden Hygieneverhältnisse in den Gefängnissen sei sein Becken ausgerenkt gewesen und er habe an einer Sehschwäche gelitten; er habe sich aber nicht offiziell medizinisch behandeln lassen dürfen. Auch in den Jahren nach seinem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt anfangs der Neunzigerjahre sei der Vater wiederholt in Haft genommen worden. Als E-3752/2006 sein Bruder F._______ verhaftet worden sei, hätten die Behörden auch den Vater festgenommen. Als der Beschwerdeführer die dritte Klasse der Mittelschule besucht habe, sei der Präsident Tunesiens, Ben Ali, einmal zu Besuch nach B._______ gekommen. Am Vortag dieses Besuches sei der Vater verhaftet und erst einen Tag nach Abreise des Präsidenten wieder freigelassen worden. Er erinnere sich ferner an ein Ereignis im Jahre 1998: Er sei damals in der fünften Klasse der Mittelschule gewesen, als die Polizisten den Vater zu Hause verhaftet hätten. Die Kinder hätten mit der Mutter versucht, ihn zu verteidigen, und die Beamten hätten die Mutter aufs Knie geschlagen. Diese habe daraufhin während zweier Monate einen Gips tragen müssen; er erinnere sich auch an den Namen und den Ort der Praxis des behandelnden Arztes. Der Vater sei jeweils für einen Tag bis zu einer Woche festgehalten worden. Einmal seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten der Familie das Satellitenempfangsgerät weggenommen; damals habe nebst dem Sender Al-Jazeera auch der Sender Az-Zeitouna immer wieder Nachrichten über Tunesien ausgestrahlt. Schliesslich sei der Vater während des ganzen Monats Oktober 2002 im Gefängnis gewesen. Er sei bei seiner Rückkehr in sehr schlechtem Zustand gewesen: Sein Körper sei angeschwollen, ein Arm verletzt und die Kleidung verschmutzt gewesen. Der Vater habe ihm erzählt, man habe ihm vorgeworfen, Informationen über Häftlinge und deren Familien an die Ennahda im Ausland weitergeleitet und Leute mit Geld unterstützt zu haben. Bald darauf habe der Vater ihn mit L._______ bekannt gemacht. Ein letztes Mal habe er seinen Vater in der zweiten Hälfte des Monats November 2002 gesehen. Bei dieser Gelegenheit habe dieser ihm seinen Entschluss zur Flucht mitgeteilt, und ihn beauftragt, für die Familie zu sorgen. Wohin er fliehen wolle, habe er verschwiegen, und bis heute wisse er nicht, wo sich sein Vater aufhalte. B.b.b Zu seinen eigenen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer an, selbst nicht Mitglied der Ennahda gewesen zu sein, zumal diese Bewegung in Tunesien strengstens verboten sei und längst keinen Rahmen mehr für politische Aktivitäten biete. Sein Wissen zur Ennahda sei lückenhaft, da er zur Gründungszeit noch sehr jung gewesen sei, und die Situation in Tunesien nur das zu erfahren zulasse, was erzählt werde. Von seinem Vater habe er etwas über die Zellen und den Beratungsrat gehört. Er kenne auch die Namen der Führer der Bewegung. Unter ihnen sei N._______, ein Freund seines Vaters aus einem Ort nahe E._______, der nun in England lebe. Er wisse auch, dass sein E-3752/2006 Vater nach seinem Studium (...) in (...) gearbeitet habe, zu einem Zeitpunkt, als auch Rashid al Ghannouchi sich noch dort aufgehalten habe; ihn habe der Vater immer wieder zu Hause besucht. Demgegenüber bezeichne er sich aber als Sympathisant der Ennahda. Seit wann dies so sei, könne er nicht sagen, zumal er in einer islamistischen Umgebung aufgewachsen sei und seine Familie seit jeher Kontakte zu dieser Bewegung pflege. Er habe im Verlaufe des Heranwachsens realisiert, dass sich die Bewegung für soziale und politische Gerechtigkeit sowie für faire Wahlen einsetze, und ihre Mitglieder, aber auch jene Personen, die sonst in irgendeiner Beziehung zur Ennahda gestanden hätten, dennoch unterdrückt und verfolgt würden, was ein weiterer Grund für seine Sympathie zu dieser Bewegung gewesen sei. Er habe keine Tätigkeiten für die Ennahda ausgeübt, abgesehen von sozialen Aktivitäten, welchen er aus humanitären Gründen nachgekommen sei. Diese Aktivitäten hätten in der finanziellen Unterstützung von Familienangehörigen von Häftlingen bestanden. Er sei noch sehr jung gewesen, als er damit begonnen habe, wobei er sie zunächst unregelmässig ausgeübt habe. Manchmal habe ihm der Vater alle drei Monate, manchmal auch schon nach einem oder zwei Monaten einen Umschlag mit Geld, welches seines Wissens aus dem Ausland gekommen sei, gegeben und ihn aufgefordert, diesen bestimmten Familien weiterzugeben. In E._______ habe er vor allem einigen Verwandten Gelder gebracht. Später in B._______ habe er insbesondere drei Familien das Geld übergeben, welches er von seinem Vater erhalten habe. Da-runter sei die Familie von O._______ gewesen, welche im selben Quartier gewohnt habe. Ihr habe er das Geld durch den Sohn zukommen lassen, mit welchem er dieselbe Mittelschule besucht, und den er auch an der Universität manchmal getroffen habe. Den anderen beiden Familien habe er das Geld persönlich überbracht, etwa jener von P._______. Sie sei die Ehefrau von (...), welcher nach der Flucht nach Libyen im Jahre 1991 zunächst dort und seit der Rückkehr nach Tunesien im Jahre 1995 auch im Heimatland inhaftiert sei. Auch P._______ sei von 1996 bis 1998 in Tunesien in Haft gewesen. Die Familie habe vier Kinder und er habe sie regelmässig besucht, um sie nicht nur finanziell, sondern auch moralisch zu unterstützen. Nachdem sein Vater geflohen sei, habe L._______ ihm jeweils Anfang Monat die Geldbeträge zur Weiterleitung übergeben. B.c Zu den erlittenen Nachteilen gab der Beschwerdeführer an, nachdem sein Vater im November 2002 geflohen sei, seien ungefähr fünf E-3752/2006 Polizisten nach Hause gekommen, ursprünglich in der Absicht, den Vater zu suchen, da dieser seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei. Sie hätten das Haus durchsucht, die Familie beschimpft, zutiefst beleidigt und wie Verbrecher behandelt, was ihm sehr zugesetzt habe. Sie hätten nach dem Vater gefragt, und er habe sie gebeten, das Haus zu verlassen und die Familie in Ruhe zu lassen. Einer der Beamten habe daraufhin einen seiner Kollegen namens (...) beauftragt, den Beschwerdeführer zwecks Erziehung abzuführen. Er habe versucht Widerstand zu leisten, sie hätten ihn aber geschlagen und wie einen Verbrecher in den Wagen abgeführt, was alle Leute der Umgebung hätten sehen können. Die Polizisten hätten ihn auf den Polizeiposten von (...), den Sicherheitsort von B._______, gebracht. Dort hätten sie wissen wollen, wann er den Vater letztmals gesehen habe, was er ihm gesagt und wozu er ihn aufgefordert habe. Er sei während des Verhörs geschlagen worden, in der ersten Nacht so heftig, dass er sich nicht mehr habe bewegen können, und es sei wie ein Tod gewesen. Sie hätten ihn entkleidet und mit einem Schlagstock auf ihn eingeschlagen, auch auf die Fusssohlen. Sie hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen, um ihn zusätzlich unter Druck zu setzen. Tatsächlich habe ihn der Gedanke, ohne Ausweis auf die Strasse zu gehen, verunsichert. Man habe ihn zusammen mit Personen inhaftiert, die niederträchtige Taten begangen und ihn bedroht hätten; er habe mit allem rechnen müssen. Den ganzen Tag habe er nur ein Stück Brot, so gross wie seine Handfläche, erhalten, wobei ein Teil mit Harissa bestrichen gewesen sei; Wasser habe er zu wenig bekommen. Am dritten und letzten Tag der Festhaltung hätten sie ihn erneut verhört und ihm dieselben Fragen gestellt. Er habe erahnt, wie wichtig es ihnen gewesen sei herauszufinden, wo sich sein Vater aufhalte. Er sei erneut geschlagen worden. Sie hätten dann seine beiden Hände an den Unterschenkeln zusammengebunden, unter den Knien einen Stab durchgeführt, und ihn so zwischen zwei Tische gehängt. Das habe ihm sehr zugesetzt, zumal er ja nichts angestellt habe. Über die Länge der Verhöre könne er nichts sagen, da man kein Zeitgefühl mehr habe; endlos habe man Fragen gestellt. Er habe ehrlich nicht gewusst, wo sein Vater sich befinde, was wohl besser gewesen sei. Beim letzten Verhör hätten sie ihn aufgefordert, jede Kontaktaufnahme seines Vaters mit der Familie sofort zu melden, ansonsten würden sie das Gleiche mit ihm wiederholen; dabei hätten sie entsprechende Drohgebärden gemacht. Zu dieser Festnahme gäbe es keinerlei Beweise. E-3752/2006 Nach der Entlassung habe er sich unsicher gefühlt, da er stets mit allem habe rechnen müssen, zumal er sich nicht mehr habe ausweisen können. Zwei Monate später sei er mündlich auf den Posten vorgeladen worden. Er sei hingegangen, weil er keine andere Wahl gehabt habe, um wieder an seine Identitätskarte zu kommen. Wäre er der Aufforderung nicht gefolgt, so wäre er wohl noch schlimmer misshandelt worden als beim ersten Mal, und sie hätten auch seinen Geschwistern oder seiner Mutter etwas zugefügt. Er habe die Identitätskarte zurückerhalten, wobei man ihn wiederum zum Vater befragt habe. Sie hätten ihm gedroht, ihn nie mehr zu entlassen, würde er ein zweites Mal in ihre Hände geraten. Die Polizei sei auch danach weiterhin regelmässig nach Hause gekommen, um zu kontrollieren, ob der Vater da sei. Anlässlich ihrer nächtlichen Patrouille im Quartier sei die Polizei jeweils auch bei ihnen vorbeigekommen, um sie einzuschüchtern. B.d Der Beschwerdeführer gab weiter an, den Entschluss zur Ausreise habe er Ende April/Anfang Mai 2003 gefasst. Er habe P._______ letztmals Anfang April besucht. Die Behörden hätten wohl irgendwann Verdacht geschöpft, weil die Familie P._______ trotz ihrer prekären Lebensumstände nicht gebettelt und dennoch über alles Notwendige verfügt habe. Die Mutter P._______ sei in der zweiten Hälfte des Monats April 2003 festgenommen worden. Die Polizei sei dann bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe zum ersten Mal nach ihm und nicht nach seinem Vater gefragt. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich nicht zu Hause, sondern in der Mietwohnung von Mitstudenten aufgehalten, bei welchen er regelmässig während mehrerer Tage zum Lernen geblieben sei. Die Familie habe den Beamten gesagt, sie wüssten nichts von ihm, was auch zugetroffen habe, denn nur sein Bruder habe das Haus gekannt, wo er zusammen mit seinen Kollegen studiert habe. Des Weitern habe die Tochter von P._______ zu Hause angerufen und eine kodierte Nachricht für ihn hinterlassen; sie habe ihn treffen wollen. Sein Bruder habe ihm diese Nachricht in die Studentenwohnung überbracht. Der verschlüsselten Botschaft der Tochter von P._______ habe er den Ort des Treffens entnommen. Es habe sich um die allgemeine Bibliothek von B._______ gehandelt, welche am Corniche in der Nähe des Hafens (...) liege. Dies sei ein öffentlicher Ort, welcher von Studenten frequentiert werde und deshalb unverdächtig gewesen sei. Die Tochter von P._______ habe ihm dort erzählt, dass ihre Mutter verhört worden sei und seinen Namen unter Folter E-3752/2006 preisgegeben habe. Gleichzeitig habe P._______ eine Entschuldigung ausrichten lassen. Bei seinem nächsten Treffen mit L._______ Anfang Mai im Café (...), er habe ihn jeweils am ersten Samstag des Monats um 15 Uhr für 5 bis 10 Minuten an wechselnden Orten getroffen, sei es dann um seine Flucht gegangen - eine andere Lösung sei nicht geblieben. Er habe sich noch während zwei bis drei Tagen bei einem Mann aufgehalten, mit welchem ihn L._______ bekannt gemacht habe, bevor er nach C._______ gegangen sei. Dort habe er als Tagelöhner auf dem Bau gearbeitet, um für seinen Lebensunterhalt und die Ausreisekosten aufzukommen. Er habe sich bei anderen Bauarbeitern eingemietet und zweimal den Wohnsitz gewechselt. Anfang Dezember 2003 sei er ins Departement (...) weitergereist und habe sich während ungefähr dreier Tage in einer Garage aufgehalten, zusammen mit anderen Leuten, die illegal ins Ausland gebracht werden sollten. Dort habe man den günstigen Zeitpunkt abgewartet. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, sofort Ende April/Anfang Mai 2003 auszureisen, hätte er dies getan. Dass er noch ein halbes Jahr mit der Ausreise zugewartet habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass es nicht einfach sei, eine Schleppergruppe zu finden und das notwendige Geld aufzutreiben. B.e Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen an, in B._______ seine Mutter, seinen (...) Bruder und seine (...) Schwester zurückgelassen zu haben. Den letzten persönlichen Kontakt habe er vor seiner Abreise aus B._______ nach C._______ mit seinem Bruder gehabt. Seither habe er nur auf Umwegen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. So habe er erfahren, dass die Beamten auch nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause gewesen seien. B.f Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: – tunesische Identitätskarte Nr. (...), ausgestellt am (...) , – Kopie des Geburtsschein Nr. (...), ausgestellt in (...) am (...), – Kopie einer Einschreibebestätigung für das Universitätsjahr (...), ausgestellt in (...), – Kopie eines Verhörprotokolls, ausgestellt vom Büro des Dekans der Untersuchungsrichter des Primargerichts von (...), betreffend Prozess Nr. (...). Der Beschwerdeführer gab zu den Dokumenten an, L._______ habe sie für ihn aufbewahrt. Er habe seine Mutter anlässlich eines Te- E-3752/2006 lefonats beauftragt, ihm die Dokumente zukommen zu lassen, und sie schliesslich von einem der beiden in (...) lebenden Cousins des Vaters erhalten. Das eingereichte Verhörprotokoll betreffe zwar das Verfahren seines Onkels F._______, sein Vater werde darin jedoch namentlich erwähnt. Ergänzend gab er dazu an, dem Verhörprotokoll lasse sich die Aussage seines Onkels entnehmen, wonach ein Mann, der sich in (...) befinde, zuständig für Ennahda in E._______ gewesen sei, was sich nicht mit seinen eigenen Angaben, wonach dies sein Vater gewesen sei, decke. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Onkel im Zeitpunkt dieser Aussage inhaftiert gewesen sei und nicht alles, was er gesagt habe, ohne Weiteres den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer stellte weitere Beweismittel in Aussicht. C. Am 5. März 2004 (Eingangsstempel BFF) reichte der Beschwerdeführer ein aus dem Jahr 1991 stammendes fremdsprachiges Dokument (Urteil der Appellationskammer des Gerichts von (...), betreffend seinen Vater) in Kopie ein. Mit Eingabe vom 26. März 2004 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFF die Übernahme des Mandats an und reichte das Urteil erneut ein, zusammen mit in französischer Sprache angefügten inhaltlichen Erklärungen des Beschwerdeführers, dort, wo es seinen Vater betreffe. D. Am 26. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der "Nahdha Party of Tunisia", ausgestellt am 7. März 2004 in London, gezeichnet Rashid Ghannouchi, Chairman, zu den Akten reichen. Demnach sei der Beschwerdeführer ein Sympathisant der Bewegung. Sein Vater sei gefoltert und inhaftiert worden aufgrund seiner politischen Gesinnung und entsprechender Aktivitäten. Der Beschwerdeführer riskiere ernsthaft, bei einer Rückkehr nach Tunesien verhaftet, inhaftiert und gefoltert zu werden. E. E.a Am 24. Juni 2004 gelangte das BFF an die Schweizerische Botschaft in Tunis und ersuchte um Abklärung der Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers im November 2002 verschwunden sei. Sollte dies der Realität entsprechen, interessiere weiter, ob dessen Meldepflicht auf seinen Sohn übergegangen sei. Schliesslich sei von Interesse, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei in Folge einer Denunziation seitens der Frau eines politischen Häftlings. E-3752/2006 E.b In ihrem Antwortschreiben vom 15. Juli 2004 hielt die Schweizerische Botschaft in Tunis fest, die vom beauftragten Anwalt erzielten Abklärungsergebnisse liessen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Der Vertrauensanwalt hielt in seinem Bericht konkret fest, die Kopie des Urteils betreffend den Vater des Beschwerdeführers, (...), sei echt. Demnach sei dieser am (...) 1991 auf Appellation hin zu acht Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation verurteilt worden. Die übrigen Beschuldigungspunkte seien nicht aufrecht erhalten worden. Zu einer administrativen Kontrolle sei er nicht verurteilt worden. Darüber hinaus erschienen die Vorbringen betreffend das Verschwinden des Vaters sowie dessen Nichtbefolgung der Meldepflicht zweifelhaft. Dasselbe sei hinsichtlich der angeblichen Übertragung der Meldepflicht vom Vater auf den Sohn festzuhalten, wobei ein übermässiger Diensteifer seitens der Polizei nicht ausgeschlossen werden könne. Grundsätzlich könnten die Argumente des Beschwerdeführers, selbst wenn übertrieben, plausibel sein. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 orientierte das BFF den Beschwerdeführer über die im Heimatstaat getätigten Abklärungen und teilte ihm die entsprechenden Ergebnisse zusammenfassend mit. E.c In seiner Stellungnahme vom 6. August 2004 führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu unterscheiden zwischen der "Contrôle administratif" als Teil des richterlichen Urteils und der polizeilichen Überwachung nach der Haftentlassung, veranlasst durch die Polizei des Wohnorts oder der nächsten Präfektur. Eine solche informelle Überwachung sei aus keinem Urteil ersichtlich, in der Regel gebe es auch keine schriftlichen Vorladungen dazu. Nach Angaben von ehemaligen Häftlingen sei diese Form der Überwachung weitaus häufiger als die vom Richter formell verhängte Massnahme. Dies ergebe sich im Übrigen aus Dossiers von anerkannten Flüchtlingen. Demzufolge könne aus einer Botschaftsabklärung, welche auf keine Spuren einer polizeilichen Überwachung gestossen sei, noch nicht geschlossen werden, der Entlassene habe keiner Meldepflicht unterstanden. Der Beschwerdeführer verlangte ferner Einsicht in die exakten, vom BFF an die schweizerische Vertretung gerichteten Fragen und die entsprechenden Antworten. Diesem Ersuchen gab das BFF mit Schreiben vom 31. August 2004 bezüglich der Fragen statt; betreffend die Antworten verwies es auf die bereits mitgeteilte Zusammenfassung. E-3752/2006 E.d In seiner Stellungnahme vom 10. September 2004 übte der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik am Umstand, dass das BFF Abklärungen in Tunesien vornehmen lasse, was insbesondere die im Lande verbliebenen Angehörigen gefährde. Ergänzend verwies er auf seine in der Schweiz gepflegten, regelmässigen Kontakte zu hier als Flüchtlinge anerkannten Mitgliedern der Ennahda und deren Überwachung durch die tunesischen Behörden. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von (...), eines in Deutschland anerkannten Flüchtlings, einreichen. Der Unterzeichnete bestätigt darin die Angaben des Beschwerdeführers. Für den genauen Inhalt wird auf die Akten verwiesen. Dem Schreiben lag die Kopie eines positiven Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Nürnberg, vom (...), bei. G. Mit Verfügung vom 29. September 2004 - eröffnet am 30. September 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten dreitägigen Haft im November 2002, seiner Verpflichtung, sich regelmässig auf dem Posten zu melden, und die Befürchtung, aufgrund einer Denunziation seiner Unterstützungstätigkeiten im April 2003 gefährdet zu sein, seien infolge des zeitlich unterbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise nicht asylrelevant. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergebe sich aus der familiären Konstellation nicht, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten seiner Verwandten nicht mehr aktuell seien. Dass der Vater in bedeutsamer Weise politisch tätig gewesen sei, sei nicht glaubhaft, und die Frage, ob er verschwunden sei, könne offen bleiben. Denn selbst wenn Angehörige von verschwundenen Personen in Tunesien möglicherweise befragt würden, vermöge der Beschwerdeführer eine gezielt gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Monate problemlos habe in C._______ aufhalten können, bestätige noch diese E-3752/2006 Einschätzung. Was schliesslich die geltend gemachte Denunziation durch P._______ betreffe, vermöge der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil Äusserungen von Dritten bezüglich einer behördlichen Suche nach einem Betroffenen praxisgemäss noch keine relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten. Die entsprechenden Vorbringen seien zudem unpräzis und vage. Angesichts des angeblich hohen Risikos sei zudem unlogisch, dass ihre Tochter beim Beschwerdeführer angerufen haben solle, um mitzuteilen, dass er gesucht werde. Die Beweismittel seien teilweise unerheblich, weil sie Unbestrittenes belegten, teilweise gehe nicht direkt daraus hervor, inwiefern der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und deswegen im Heimatstaat Probleme gehabt habe. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Einzelheiten in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2004 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Er begehrte ferner, es sei festzustellen, dass nahe Angehörige von Mitgliedern der Ennahda in Tunesien im Sinne einer Reflexverfolgung asylrelevanten Repressionen ausgesetzt seien, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten. Zur Begründung wurde zunächst sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft seines Vaters im Oktober 2002 und seinen schlechten Gesundheitszustand danach ausser Acht gelassen habe. Ebenso gingen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, während seiner dreitägigen Haft erlittenen Nachteile aus der Verfügung nicht hervor. Was den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Asylgründen und Ausreise betreffe, so gehe das BFF zu Unrecht davon aus, dieser sei unterbrochen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in subjektiver als auch in objektiver Weise begrün- E-3752/2006 dete Furcht vor künftiger Verfolgung. Zum einen habe er selbst Misshandlungen erlitten, zum anderen vermöchten auch die Erfahrungen seiner Verwandten, insbesondere des Vaters, seine Furcht subjektiv zu begründen. In objektiver Hinsicht werde seine Furcht nebst seiner familiären Herkunft durch zahlreiche Umstände begründet, namentlich durch das Verteilen von Geldern an Angehörige politischer Gefangener, seine Nähe zur Familie von O._______, die illegale Ausreise und seine hier in der Schweiz gepflegten engen Kontakte zu Mitgliedern einer in den Augen des tunesischem Regimes terroristischen Organisation. Hinzu komme der Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, wovon die tunesischen Behörden Kenntnis hätten. Die im Heimatland zurückgebliebenen Familienmitglieder würden im Übrigen deswegen belästigt. Das BFF habe schliesslich ganz allgemein die gegen eine Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Faktoren einseitig zu seinen Ungunsten gewichtet. Hinsichtlich der Meldepflicht habe es sich nämlich um ein Missverständnis im Rahmen der Befragung gehandelt, welches der Beschwerdeführer schon dort versucht habe aufzuklären. Bezeichnenderweise habe er auch später nie mehr von einer ihm persönlich auferlegten regelmässigen Meldepflicht gesprochen. Soweit das BFF der Meldepflicht des Vaters keinen Glauben schenkte, verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 6. August 2004 und führte aus, das BFF habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass der Vater auch immer wieder festgenommen worden sei, insbesondere im Oktober 2002. Wenn das BFF nicht glaube, dass sein Vater in bedeutsamer Weise mit der Ennahda verbunden gewesen sei, so sei ihm zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer stets vorgebracht habe, dies sei in regionaler Hinsicht so gewesen. Schliesslich sei es gewagt zu behaupten, das Verschwinden des Vaters und die politischen Aktivitäten und Verurteilungen mehrerer Familienangehöriger seien kein Grund für objektiv begründete Furcht. Was das Argument des BFF betreffe, sein Onkel F._______ lebe ohne Schwierigkeiten in Tunesien, sei diese Feststellung falsch. Aus verschiedenen Gründen sei es nicht jedem, der vom tunesischen Regime schikaniert werde, möglich, das Land zu verlassen. Die Feststellung des BFF, die Tochter von P._______ habe am Telefon mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei durch ihre Mutter P._______ denunziert worden, sei falsch; sie habe nämlich einzig, und zwar verschlüsselt, mitgeteilt, dass sie ihn treffen wolle, was aus dem kantonalen Protokoll hervorgehe. Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verfassten Stellungnahmen vom 6. August und vom 10. E-3752/2006 September 2004 (vgl. oben E.c und d) erklärte der Beschwerdeführer zu Bestandteilen der Beschwerde. Mit der Beschwerdeschrift wurden nebst einer Fürsorgebestätigung und einer Kostennote über Fr. 300.– insbesondere folgende Beilagen eingereicht: – je ein Internet-Auszug betreffend O._______ vom (...) und einen Aufruf von Amnesty International vom 26. Oktober 2004, – Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die BFF-Verfügung vom 29. September 2004, – zwei Berichte von Vérité-Action vom 15. November 2000 (betreffend die Situation der Kinder von politischen Gefangenen in Tunesien) und vom Juni 2001 (betreffend Aufruf an nichtstaatliche Organisationen sowie nationale und internationale Instanzen). I. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2004 verwies der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. J. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 hielt das BFF an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 4. Februar 2005 ging bei der ARK ein Unterstützungsschreiben von Vérité-Action vom 3. Februar 2005 ein. L. Mit Eingabe vom 14. März 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe über Internet erfahren, dass einige seiner Studienkollegen im Zusammenhang mit Unruhen rund um den SMSI-Gipfel (SMSI = World Summit on the Information Society) im November 2005 in Tunis an der Universität B._______ verhaftet und in derselben Polizeistation gefoltert worden seien, wo er damals während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Im Übrigen hätten zwei junge Asylsuchende aus Tunesien, Kinder eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten, ohne dass sie persönliche Aktivitäten im Rahmen der Ennahda ausgeübt hätten (N ... und N...). Mit der Eingabe wurden eine E-Mail des Beschwerdeführers an seine Vertreterin vom 10. März 2005 E-3752/2006 eingereicht sowie zwei Internet-Auszüge betreffend fünf Studenten, welche am (...) im Rahmen einer Manifestation in B._______ festgenommen und vor ihrer Überstellung ins Gefängnis auf dem Polizeiposten gefoltert worden seien. M. Am 6. Juni 2006 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an die ARK und hielt fest, der psychische Zustand ihres Mandanten habe sich zusehends verschlechtert. Angesichts der sich in seinem Heimatland verschlimmernden Lage leide er verstärkt an der Unsicherheit im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren. Er habe inzwischen einen Psychiater aufgesucht. Zwar werde er sozial von anerkannten Flüchtlingen aus Tunesien gestützt und er sei auch selber im Rahmen der Vérité-Action aktiv. Dennoch habe seine Niedergeschlagenheit zugenommen. Ende März 2006 sei im Übrigen der Sohn von O._______ definitiv von der Universität B._______ gewiesen worden, worauf die Familie einen Hungerstreik beschlossen habe. Solche Nachrichten weckten begreiflicherweise neue Ängste beim Beschwerdeführer. Mit der Eingabe liess der Beschwerdeführer ein Zeugnis eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Mai 2006, eine Entbindung vom Arztgeheimnis vom 3. Juni 2006, zwei Auszüge aus dem Internet betreffend die Familie O._______, insbesondere betreffend die Verweisung des Sohnes (...) von der Universität B._______ im vierten Jahr seines Studiums sowie ein von ihm handschriftlich verfassten Schreiben vom 3. Juni 2006 zu den Akten reichen. In Letzterem hält er fest, nebst seinem Freund (...) O._______ sei auch der andere Student, welcher definitiv von der Universität B._______ gewiesen worden sei, ein Sohn eines ehemaligen politischen Gefangenen. Das tunesische Regime richte nicht nur Massnahmen gegen seine Opponnenten, sondern auch gegen deren Kinder. Er selbst habe unter dieser sozialen Diskriminierung bereits sehr gelitten, die Nachbarschaft zur Familie O._______ habe die Situation noch verschärft. In seinem Zeugnis vom 25. Mai 2006 hält der behandelnde Arzt fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem April 2006 in seiner Behandlung. Er berichte glaubhaft, dass er zunehmend von Erinnerungen an seine Erlebnisse in Tunesien gequält werde. Er beklage sich über Schlafstörungen, Reizbarkeit, übersteigerte Schreckreaktion, Erinnerungs- und Konzentrationsschwierigkeiten, Albträume, Nervosität, Gefühle einer überschatteten Zukunft und Unsicherheit im Zusammenhang mit sei- E-3752/2006 nem Asylverfahren. Diagnostisch handle es sich um eine mittelschwere depressive Episode. Die Symptome könnten mit einer Traumatisierung im Herkunftsland im Zusammenhang stehen. Die Behandlung in Form einer Gesprächstherapie und Dosissteigerung der Antidepressiva könne länger dauern. N. Am 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer schriftlich mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. In einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, die Repression in Tunesien habe sich seit dem Monat Januar 2007 nicht nur gegenüber jungen Männern, welche unter dem Verdacht der Kollaboration mit terroristischen Gruppierungen stünden, massiv verschärft, sondern es würden auch ehemalige politische Gefangene erneut festgenommen oder zumindest intensiver überwacht und/oder verhört. Dies sei auch mit den noch in Tunesien lebenden Verwandten F._______ und G._______ geschehen, nachzulesen auf der Website von Tunisnews vom (...) 2007. Im Übrigen leide er nach wie vor unter der unsicheren Situation. Inzwischen hätten seine nächsten Freunde hier in der Schweiz, die Brüder W._______ (N ...und N...), ein positives Urteil erhalten. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Internet in arabischer Sprache sowie einen Bericht in französischer Sprache der "Ligue tunisienne des droits de l'homme, Kairouan, le (...) 2007, Communiqué", bei welchem es sich um die entsprechende Übersetzung handle, bei. P. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 orientierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Q. Mit Eingabe vom 21. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von Y._______ vom 14. Juli 2007 zu den Akten reichen, worin dieser namentlich die Inhaftierung seines Vaters und die Methode der tunesischen Repressionsorgane, Familienmitglieder von Dissidenten zu belästigen und bedrohen, bestätigte. In der Eingabe wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur Familie von X._______, dem Bruder von Y._______, welcher in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei, nahe Beziehungen, wie auch zu vielen E-3752/2006 anderen Landsleuten, die meist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ennahda als Flüchtlinge anerkannt worden seien. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM ein, zu den seit dem ersten Schriftenwechsel eingegangenen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut öffentlich zugänglichen Quellen (Internet) offenbar an der Universität (...) als Student immatrikuliert sei und diverse Prüfungen ablege, sei nicht anzunehmen, dass das attestierte psychische Leiden von einer Intensität sei, dass die Bewältigung des Alltags beeinträchtigt werde. Was die Verwandten betreffe, welche am (...) 2007 verhaftet beziehungsweise deren Häuser durchsucht worden seien, so seien diese offenbar trotz Vorverfolgung in Tunesien geblieben, und der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung keinen (Verfolgungs-)Zusammenhang mit ihnen geltend gemacht. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei - unter anderem weil die beiden Personen in Tunesien den Behörden zur Verfügung stünden - nicht ersichtlich. R.b Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 lud das Gericht den Beschwerdeführer zur Replik ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2007 unter anderem aus, nicht jede verfolgte Person in Tunesien habe die Möglichkeit zum Verlassen des Landes. Im Übrigen sei die Feststellung, er habe im Rahmen der Befragungen keinen Zusammenhang zu den nun Verhafteten hergestellt, falsch, was sich aus den Akten ergebe. Mit der Eingabe liess der Beschwerdeführer eine Einladung von Vérité- Action zu einem Kolloquium vom 22. November 2004 zum Thema SMSI sowie die Kopie eines Auszugs aus einem ARK-Urteil vom 6. April 2006 zu den Akten reichen. S. S.a Mit Schreiben vom 2. November 2007 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe am Vorabend E-3752/2006 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Er habe zuvor mehrmals deutliche Suizidabsichten geäussert. Mit dem Schreiben reichte sie eine Kopie der Klinikeinweisung vom 1. November 2007 ein. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. S.b Am 20. November 2007 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht (...) vom 19. November 2007 zu den Akten. Darin halten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei seit der Einweisung zur Krisenintervention in stationärer Behandlung. Schon seit längerer Zeit bestehe eine depressive Symptomatik mit Ängsten und Unruhezuständen, Konzentrations- und Schlafstörungen. Aufgrund akuter Suizidalität sei der Patient zunächst auf eine beschützende Station zugewiesen worden. Er gebe starke Ängste vor seiner Zukunft an und habe sich noch nicht vollständig von seiner Selbstmordabsicht distanzieren können. Diagnostisch liege beim Patienten derzeit eine schwere depressive Episode vor. Er benötige weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. Im Falle einer baldigen Abschiebung nach Tunesien sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine erhebliche Selbstgefährdung des Patienten zu erwarten. Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Klinik (...) vom 6. Dezember 2007 ein. Er bemerkte ergänzend, zur Zeit versuche er, ohne Therapie auszukommen, weil aus sprachlichen oder administrativen Gründen keine geeignete zur Verfügung stehe, wobei er von seinen Freunden eng begleitet würde. S.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer an, er besuche inzwischen eine Gesprächstherapie in arabischer Sprache. Zwar fühle er sich besser verstanden, sei aber nach wie vor sehr labil und reagiere auf die zunehmend schlechten Nachrichten aus Tunesien ängstlich. Unterstützt werde er von seinen Freunden aus dem Umfeld der Ennahda und Vérité-Action. Der Eingabe wurde ein ärztlicher Bericht eines Arztes für Allgemeinmedizin und einer Delegierten für Psychotherapie vom 2. Juli 2008 beigelegt. Darin hält der Arzt fest, er stimme im Wesentlichen dem Bericht des Sanatoriums bei und diagnostiziert eine gegenwärtige mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome, eine Anpas- E-3752/2006 sungsstörung mit langer depressiver Reaktion und Angst sowie Albträume. S.d Mit Eingabe vom 22. November 2008 liess der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 21. November 2008 einreichen. Diesem zufolge besucht der Beschwerdeführer zweimal monatlich die Psychotherapie. Er sei kooperativ und offen beteilige sich aktiv an den Gesprächen. Aus therapeutischer Sicht könne von einer Stabilisierung gesprochen werden. Im alltäglichen Leben werde der Erfolg der Therapie jedoch von der Ungewissheit über die Situation des Vaters sowie über diejenige der in Tunesien verbliebenen Familie beeinträchtigt. Äussere Faktoren, wie die politische Situation in Tunesien im Allgemeinen oder die kürzliche Verhaftung von vielen jungen Männern in Tunesien, riefen aber unangenehme Erinnerungen hervor. In der momentanen Krisensituation reaktivierten diese Symptome das Trauma. Eine Psychotherapie erweise sich als weiterhin notwendig, um einen "Drop" zu vermeiden. T. Der Eingabe vom 22. November 2008 lag eine Bestätigung des Präsidenten des Vereins Ez-Zeitouna vom 12. November 2008 bei, wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieser nichtstaatlichen Organisation (NGO) sei und an mehreren öffentlichen Aktionen teilgenommen habe. Der Präsident verweist insbesondere auf die markante Zunahme der Repression in Tunesien im Hinblick auf die für das Jahr 2009 vorgesehenen Präsidentenwahlen. Die tunesischen Sicherheitskräfte belästigten im Übrigen nach wie vor die im Heimatland verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers und erkundigten sich insbesondere nach dem Verbleib des Vaters und des Beschwerdeführers. Zweifellos hätten die tunesischen Behörden auch Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Fotos aus den Jahren (...) ein. Bei den Fotos handle es sich um Veranstaltungen, welche im Zusammenhang mit dem SMSI-Gipfel stattgefunden hätten; der Beschwerdeführer sei deutlich erkennbar. U. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer den Ausdruck einer E-Mail seines Bruders Z._______ vom 16. Dezember 2008, inklusive einer im Anhang enthaltenen, an den Bruder Z._______ gerichteten Vorladung vom 24. Februar 2007 und ent- E-3752/2006 sprechender Übersetzung in die französische Sprache zu den Akten reichen. Ergänzend führte er aus, bei den seltenen telefonischen Kontakten mit den Angehörigen in Tunesien, insbesondere mit dem Bruder Z._______, werde über das normale Telefon ausschliesslich über Unverfängliches gesprochen, weil der Anschluss abgehört werde. Kürzlich sei es den beiden aber gelungen, über Internettelefonie Kontakt aufzunehmen. Z._______ habe dabei berichtet, die Familie werde andauernd von den Sicherheitskräften drangsaliert. V. Am 5. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des tunesischen Anwalts (...) aus B._______ vom 2. Januar 2009 ein. Der Anwalt bestätigt darin im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers. Dieser sei in Tunesien gefährdet. Im Übrigen werde die Familie des Beschwerdeführers nicht in Ruhe gelassen, insbesondere der Bruder Z._______ werde seit Jahren seitens der Polizei schikaniert. W. In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dieser befinde sich erneut in einem besorgniserregenden psychischen Zustand, nachdem er einen negativen Stipendienbescheid erhalten habe. Den entsprechenden Bescheid der Stipendienberatung Zürich vom 16. Februar 2009 legte sie der Eingabe bei. X. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer und dessen Vertreterin auf, eine Kostennote einzureichen. In ihrem Schreiben vom 17. April 2009 führte die Vertreterin aus, sie arbeite freiwillig für mittellose Mandanten, sei als Pensionierte nicht auf Erwerb angewiesen und schreibe deshalb den Stundenaufwand nicht fortlaufend auf. Für die entstehenden Spesen verweise sie auf die bereits eingereichte Rechnungspauschale und überlasse im Übrigen die Einschätzung einer angemessenen Entschädigung dem Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-3752/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das BFF habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese Rüge wird grundsätzlich zu Recht erhoben, insbesondere was die geltend gemachten Nachteile - sowohl die vom Beschwerdeführer persönlich als auch diejenigen von seinem Vater und den übrigen Familienmitgliedern erlittenen - anbelangt. Eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiterer Abklärung an das BFM ist jedoch vorliegend nicht angezeigt, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten entneh- E-3752/2006 men lässt und dessen Würdigung, wie zu zeigen sein wird, zu einer materiellen Gutheissung der Beschwerde führt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7 ff. und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3752/2006 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht hat (E. 5), um in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise in Zukunft begründeterweise zu befürchten hat (E. 6). 5. 5.1 Die Vorinstanz bestreitet grundsätzlich nicht, dass Verwandte des Beschwerdeführers im Umfeld der Ennahda aktiv gewesen und zu Gefängnisstrafen verurteilt oder vor zwei Jahren erneut von den tunesischen Behörden festgenommen worden sind beziehungsweise als anerkannte Flüchtlinge im Ausland leben. Auch die Verbindung des Vaters des Beschwerdeführers zur Ennahda und dessen darauf zurückzuführende Gefährdung wird an sich nicht in Frage gestellt. E-3752/2006 Demgegenüber glaubt die Vorinstanz nicht, dass der Vater in bedeutsamer Weise für die Ennahda aktiv gewesen sei, weil er einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation und zudem zu einer verhältnismässig kurzen Strafe verurteilt worden ist. Diesem Argument vermag aber vorliegend kaum Gewicht zuzukommen, zumal der Beschwerdeführer so etwas gar nie behauptet hatte. Vielmehr hatte er zu den Aktivitäten des Vaters zwar angegeben, er habe Führungsmitglieder der Ennahda gekannt und sei in der Zeit, als sie in E._______ gelebt hätten, dort für die Belange der Ennahda zuständig gewesen. Gleichzeitig relativierte er aber seine den Vater betreffenden diesbezüglichen Kenntnisse, indem er zu bedenken gab, dass er damals noch sehr jung gewesen sei, als der Vater diese Position innegehabt habe, und dass auch sonst normalerweise nur die betroffenen Personen genauer Bescheid wüssten über die organisatorischen Belange (A10 S. 24). Auch an anderen Stellen wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss und glaubhaft, dass er kein konkretes Wissen über die Aktivitäten seines Vaters habe, zumal die Ennahda später, als sie in B._______ gelebt hätten, gar keinen Rahmen mehr für eigentliche politische Aktivitäten geboten habe (A10 S. 18 f.,24, 27 f.). Tatsache bleibt, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft zu einer illegalen Organisation verurteilt worden ist, wobei das nachgereichte Urteil - eines der zahlreichen Merkmale, die für seine Glaubwürdigkeit sprechen - die früheren Aussagen des Beschwerdeführers belegt. Die Auswirkungen der väterlichen Aktivitäten auf ihn selbst sowie auf die Familie werden vom Beschwerdeführer ausführlich und in Form von Schilderungen, die mit zahlreichen Realzeichen behaftet sind, wiedergegeben. Dies gilt namentlich für die konsistent erzählten und als erlebt wirkenden Darstellungen der wiederholten Festnahmen und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung, insbesondere nach der Haft im Oktober 2002, welche ihn zur Flucht bewogen habe (A10 S. 19, 32). Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht nur in sich stimmig, sondern lassen sich auch problemlos in den politischen Kontext in Tunesien im betreffenden Zeitraum einfügen. Diese detailreich, folgerichtig und widerspruchsfrei geschilderten behördlichen Schikanen und Belästigungen, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach der Entlassung des Vaters Anfang Neunzigerjahre und bis zu dessen Verschwinden Ende 2002 geltend macht, sind nicht in die Darstellung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung eingeflossen, was der Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen wird. In der Würdigung findet sich einzig die Erwähnung der Meldepflicht des Va- E-3752/2006 ters, welche die Vorinstanz nicht für glaubhaft hält, wobei sie diese Einschätzung hauptsächlich mit dem Argument begründet, "es sei sicher übertrieben, vorzubringen, dass die administrative Kontrolle über zehn Jahre hinweg täglich angedauert habe". Schon diese Formulierung legt die Vermutung nahe, dass das BFF selbst nicht wirklich vom eigenen Argument überzeugt ist. Das ist denn auch das Gericht nicht, insbesondere angesichts des Umstands, dass in Tunesien bekanntermassen ehemalige Häftlinge auch ohne Verurteilung über Jahre hinweg einer administrativen Kontrolle unterstellt werden (vgl. u.a. U.S. Department of State, 2008 Human Rights Practices, Tunisia, February 25, 2009; Amnesty International, Public Statement, Tunisia: Former Political Prisoners Face Harassment, 14 November 2008). Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus einer Familie, deren Mitglieder im Umfeld der Ennahda aktiv gewesen und von den tunesischen Behörden schikaniert und verfolgt worden seien, als im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft, zumal sie inzwischen durch zahlreiche Beweismittel belegt sind. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er selbst habe bereits konkrete Nachteile erlitten im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters, und habe zu befürchten, auch in Zukunft von den tunesischen Behörden verfolgt zu werden, nicht zuletzt aufgrund seiner eigenen Aktivitäten. In diesem Zusammenhang sei er bereits konkret gesucht worden, was ihn zur Ausreise bewogen habe. 5.2.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile betrifft, handelt es sich über die von ihm geschilderten regelmässigen Schikanen der Familie hinaus im Speziellen um die dreitägige Haft und die dabei erlittenen Demütigungen und Misshandlungen nach dem Verschwinden seines Vaters im November 2002. Eine Sichtung des kantonalen Befragungsprotokolles (A10, insbesondere S. 16 - 19) führt ohne Weiteres zum Schluss, dass auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers als überwiegend wahr zu bewerten sind. Das vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorgebrachte und ärztlich bestätigte Krankheitsbild passt in den von ihm geschilderten Kontext. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die dreitägige Haft sei nicht asylrelevant, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, den Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, hat sie doch die geltend gemachten massiven Misshandlungen während dieser Haft in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise der Vernehmlassung nicht ein- E-3752/2006 mal ansatzweise aufgeführt und schon gar nicht gewürdigt. Richtig ist, dass diesen glaubhaft gemachten erlittenen Verfolgungsmassnahmen sehr wohl grundsätzlich Asylrelevanz zuzukommen vermag im Hinblick auf eine mögliche künftige Gefährdung und mithin eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2). Der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seiner eigenen Meldepflicht geäussert, vermag demgegenüber nichts zu seinen Ungunsten zu bewirken, zumal der angebliche Widerspruch aus verschiedenen Gründen relativiert werden muss. Zu Recht moniert der Beschwerdeführer nämlich, er habe nur anlässlich der summarischen Befragung angegeben, er habe jeden Tag bei der Polizei unterschreiben müssen (vgl. A1 S. 4), während er im Rahmen seiner ausführlichen Schilderungen anlässlich der kantonalen Befragung nie mehr erwähnt habe, er selbst habe - abgesehen von dem einen Mal, als man ihn vorgeladen habe, um ihm seine Identitätskarte wieder auszuhändigen - einer Meldepflicht unterstanden. Seine Erklärung, es habe sich mutmasslich um ein Missverständnis gehandelt, welches er vermeintlich bereits an der summarischen Befragung habe korrigieren lassen (A10 S. 34), ist plausibel, zumal offenbar auch die Befragerin von einem Missverständnis ausgegangen ist. Auf der anderen Seite muss sich die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang den Vorwurf gefallen lassen, sie habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, denn der Beschwerdeführer hatte nicht ein einziges Mal erwähnt oder behauptet, die Meldepflicht seines Vaters sei auf ihn übergegangen, was die Vorinstanz aus unerfindlichen Gründen offenbar so verstanden hat und ihm als unglaubhaft entgegenhält, wobei sie die angebliche Äusserung auch noch von der schweizerischen Vertretung in Tunis überprüfen liess. Insgesamt sieht das Gericht keinen Anlass, an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Damit erweist sich als glaubhaft, dass er im November 2002 festgenommen worden ist, nachdem sich sein Vater nicht mehr bei den Behörden gemeldet hat, dass er während der folgenden drei Tage immer wieder befragt und massiv misshandelt worden ist, dass man ihm die Identitätskarte weggenommen hat, dass sie ihm zwei Monate später wieder ausgehändigt wurde und dass er dabei wieder zum Vater befragt und bedroht wurde, man würde ihn nie mehr entlassen, sollte er erneut in die Hände der Behörden geraten. E-3752/2006 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eigene Aktivitäten im Umkreis der Ennahda geltend macht, welche er aus humanitären Gründen ausgeübt und die insbesondere in der Weiterleitung von finanzieller Unterstützung an Familienangehörige von Häftlinge bestanden hätten, sieht das Gericht ebenfalls keinen Grund, daran zu zweifeln. Das BFF hält dem Beschwerdeführer zwar entgegen, seine diesbezüglichen Vorbringen seien vage und unpräzis. Erneut ergibt eine Durchsicht der entsprechenden Stellen im Protokoll etwas anderes. Bereits die Ausführungen zu den betreffenden Familien, denen er die finanzielle Unterstützung überbracht habe, sind detailreich ausgefallen und erneut mit vielen Realzeichen versehen (A10 S. 21-22). Dasselbe gilt für die Schilderung der Umstände rund um die geltend gemachte Denunziation (vgl. A10 S. 29-31), und es kann darauf verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte Denunziation für unglaubhaft hält, weil es unlogisch sei, dass die Tochter von P._______ beim Beschwerdeführer zu Hause angerufen habe, um mitzuteilen, er werde gesucht, ergibt eine Konsultierung des kantonalen Befragungsprotokolls erneut eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes seitens des BFF. Der Beschwerdeführer hatte nämlich nie ausgesagt, die Tochter habe anlässlich des Telefonats gesagt, er werde gesucht. Er sagte, sie habe die Botschaft hinterlassen, sie wolle ihn treffen, und dies erst noch in kodierter Form. Erst anlässlich dieses Treffens habe sie ihm erzählt, dass ihre Mutter verhört worden sei und unter Folter seinen Namen preisgegeben habe (A10 S. 29 und 31). Nach dem Gesagten sind auch die eigenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Tunesien als glaubhaft zu erachten, ebenso wie die Umstände rund um die geltend gemachte Denunziation. 5.3 Zusammenfassend ist von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe sind glaubhaft, und der Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG ist der oben aufgeführte Sachverhalt zu Grunde zu legen (vgl. insbesondere Ziff. B, aber auch L, M, Q, T - W). Im Übrigen ist erwähnenswert, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Tunis die Vorbringen des Beschwerdeführers für zumindest plausibel, wenn auch - aus nicht ersichtlichen Gründen - für übertrieben hält. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. E-3752/2006 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung habe vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden und/oder werde mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. (Vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.2 ff., EMARK 2006 Nr. 32 E. 5, 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., 2004 Nr. 1 E. 6a, 1998 Nr. 4 E. 5d, 1994 Nr. 24 E. 8b.) 6.2 Das BFF erachtet die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien aufgrund eines unterbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen vor seiner Abreise aus B._______ nach C._______ und der Ausreise aus Tunesien nicht für relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Für das Gericht ist aber die Erklärung des als insgesamt glaubwürdig erachteten Beschwerdeführers, dass er nämlich diese Zeit benötigt habe, um die Ausreise vorzubereiten, und sich zudem versteckt in C._______ aufgehalten und dabei noch zweimal den Aufenthaltsort gewechselt habe, durchaus plausibel. Ein sowohl in zeitlicher als auch sachlicher E-3752/2006 Hinsicht kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen in Tunesien und dem sieben Monate später erfolgten Verlassen des Landes ist offensichtlich gegeben. Ob die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Nachteile, insbesondere die über Jahre hinweg andauernden Belästigungen und die während der Haft erlittenen Misshandlungen der geforderten Intensität an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermögen, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da der Beschwerdeführer, wie zu zeigen sein wird, begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. 6.3 In Tunesien stehen im Oktober 2009 Präsidentschaftswahlen an. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass die Wahlen diesmal - im Unterschied zu den letzten, im Jahre 2004 abgehaltenen - frei und fair ablaufen werden. Die Menschenrechtslage in Tunesien erweist sich in vielerlei Hinsicht als prekär; dem stabil-repressiven Regime werden willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Verfahren vorgeworfen. Gemäss zahlreichen vertrauenswürdigen Berichten werden unter dem Vorwand der Bekämpfung religiösen Extremismus auch zahlreiche friedliche Oppositionelle willkürlichen Eingriffen ausgesetzt. Verwandte vermeintlicher oder tatsächlicher islamistischer Aktivisten werden von den Sicherheitskräften kontrolliert und befragt, ihre Telefone überwacht und ihre Reisefreiheit beschränkt. Ihre Häuser werden durchsucht und es wird ihnen der Zugang zu Erwerbstätigkeit und Ausbildung verweigert. Seit der Einführung des tunesischen Gesetzes zum Kampf gegen den Terrorismus und die Geldwäscherei vom 10. Dezember 2003 hat die Repression gegen Anhänger der politischen Opposition, darunter insbesondere gegen diejenigen islamistischer Gruppierungen, offenbar wieder stark zugenommen. Die im Verlaufe der Neunzigerjahre verhafteten und verurteilten Mitglieder oder Sympathisanten der Ennahda sind zwar grösstenteils inzwischen wieder freigelassen worden, bekanntermassen aber weiterhin willkürlichen Massnahmen ausgesetzt, welche eine Reintegration in die Gesellschaft verunmöglichen sollen; so wird auch ihnen der Zugang zu Arbeitsstellen oder medizinischer Behandlung verwehrt, sie werden willkürlich und zufällig immer wieder festgenommen und in Haft gesetzt. Im Ausland lebende tunesische Staatsbürger werden überwacht, insbesondere wenn sie verdächtigt werden, der Opposition anzugehören. Auch sie können unter dem erwähnten Anti-Terrorgesetz bestraft und selbst als Zivilpersonen direkt E-3752/2006 der Militärjustiz unterstellt werden, etwa unter dem Tatbestand der Unterwanderung der internen oder externen Sicherheit des Staates (vgl. U.S. Department of State a.a.O.; Amnesty International, In the Name of Security, Routine Abuses in Tunisia, June 2008; Human Rights Watch, Tunisia, World Report 2009). 6.4 Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tunesien im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit gesucht wurde. Den tunesischen Behörden ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch im Umkreis der Ennahda aktiven Familie zweifellos bekannt. Mindestens zwei Verwandte des Beschwerdeführers, der Onkel F._______ und der Cousin des Vaters G._______, wurden im (...) 2007 erneut von den tunesischen Sicherheitskräften festgenommen. Weiter ist davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden Kenntnis haben von den Kontakten des Beschwerdeführers zu Ennahda-Mitgliedern und seinen Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen der Opposition seit seinem Aufenthalt in der Schweiz. Diese Elemente führen vor dem Hintergrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen und angesichts der oben umschriebenen Verhältnisse in Tunesien (E. 6.3) zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Der relativierenden Erwägung des BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 im Zusammenhang mit der geltend gemachten erneuten Verhaftung der Verwandten des Beschwerdeführers kommt dabei kein Gewicht zu. Sie basiert einerseits erneut auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, denn der Beschwerdeführer hatte sehr wohl eine Relation zwischen seiner eigenen Gefährdung und den beiden Verwandten hergestellt. Andererseits wirkt die Formulierung, wonach die beiden offenbar trotz Vorverfolgung in Tunesien geblieben seien und zudem dort den Behörden zur Verfügung stünden, geradezu zynisch, während die Folgerung, dass sich deshalb, weil sie den Behörden zur Verfügung stünden, für den Beschwerdeführer keine Gefährdung resultiere, nicht nachvollziehbar ist. Bei den zu befürchtenden Nachteilen (vgl. oben E. 6.3) handelt es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese drohen seitens der tunesischen Sicherheitskräfte und auf dem ganzen Staatsgebiet. Es besteht ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu E-3752/2006 rechnen hätte, zumal diese vom Zweck seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes, nämlich der Prüfung seines Gesuches um Asyl Kenntnis haben dürften. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in Tunesien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt zu werden, begründet ist und er die Flüchtlingseigenschaft aufweist. 6.5 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. 6.6 Nachdem der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. 8. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin verweist in ihrer Eingabe vom 17. April 2009 auf ihre Rechnungspauschale vom 28. Oktober 2004 über Fr. 300.– und überlässt die Einschätzung einer angemessenen Entschädigung dem Gericht. Da sie gleichzeitig erwähnt, sie arbeite ausserhalb der Pauschale unentgeltlich für mittellose Mandanten, sind dem Beschwerdeführer auch keine höheren Kosten entstanden. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 300.– festzusetzen. E-3752/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 29. September 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 32

E-3752/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2009 E-3752/2006 — Swissrulings