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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2008 E-3748/2006

18 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,461 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-3748/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Irak, c/o Gemeinde Lachen, Zürichstrasse 4, 8840 Einsiedeln, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3748/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Suleimaniya im Nordirak, reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Chiasso um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand dort am 23. Dezember 2003 statt. Am 10. März 2004 führte die zuständige Behörde des Kantons Schwyz, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhörung durch. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie der Frau des Nachbarn habe seit mehreren Generationen eine Feindschaft bestanden. Die beiden Familien hätten sich einmal um ein Stück Land gestritten, wobei der Grossvater mütterlicherseits des Beschwerdeführers getötet worden sei. Insgesamt seien bereits je zwei Familienmitglieder wegen dieser Feindschaft umgekommen. Die Familie der Frau des Nachbarn habe es deren Familie untersagt, mit der Familie des Beschwerdeführers Kontakt zu haben. Weil sie sich nicht an das Verbot gehalten hätten, habe die Familie der Nachbarsfrau diese Ende 2002 mit Gewalt zurückgeholt. Als der Nachbar zur Familie gegangen sei, um seine Frau zurückzuholen, habe sich die Familie geweigert, die Frau wieder zu geben. Darauf habe sich der Nachbar selber in den Arm geschossen. In der Folge habe der Sohn der Nachbarsfamilie den Beschwerdeführer gewarnt, die Familie wolle ihm etwas antun. Seine Verwandten hätten ihm geraten, sich einige Zeit zu verstecken. Weil er Stoffhändler gewesen sei und zwei eigene Geschäfte geführt habe, sei dies jedoch schwierig gewesen. Er sei deshalb im Januar 2003 ausgereist. Als er aus dem Iran Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, hätten sie ihm geraten nicht mehr zurückzukehren. Auch habe er erfahren, dass im Juni 2003 auf ihr Haus geschossen worden sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer früher einmal wegen seines Führerscheins und zweimal anlässlich einer Kontrolle in Kirkuk vorübergehend festgenommen worden und habe für seine Freilassung jeweils Lösegeld bezahlen müssen. E-3748/2006 B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2004 trat der zuständige Instruktionsrichter auf Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung in einen Drittstaat nicht ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung, indem sie die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2004 aufhob, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete. F. Die Verfügung der ARK vom 12. Oktober 2005 mit welcher der Beschwerdeführer angefragt wurde, ob er bei dieser Sachlage an seiner E-3748/2006 Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, blieb unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 hat das BFM seinen Entscheid vom 1. Dezember 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Dadurch wurde die Beschwerde vom 21. Dezember 2004 gegenstandslos, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft (Ziffern 4 und 5 des Dis- E-3748/2006 positivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nunmehr lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl im Wesentlichen Folgendes aus: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten vorübergehenden Festnahmen lägen zum einen zu weit zurück und stünden zum andern in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise. Bezüglich Übergriffen durch Dritte liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Familienfehde sei festzuhalten, dass im Irak mit Blutrache verbundene Konflikte häufig E-3748/2006 vorkämen und dazu führen könnten, dass Familienmitglieder verfolgt würden. Viele dieser Konflikte könnten aber mittels Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien und durch Zahlung einer Geldsumme gelöst werden. Ausserdem könnten in bestimmten Fällen die örtlichen Behörden den Betroffenen ihren Schutz anbieten und auf die Verfolger Druck ausüben, um eine friedliche Beilegung des Streits herbeizuführen. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne eine tatsächliche Verfolgungsabsicht durch die verfeindete Familie nicht entnommen werden, zumal er erklärt habe, nie persönlich bedroht worden zu sein. Auch habe die Familie des Beschwerdeführers nie versucht, mit der verfeindeten Familie Verhandlungen aufzunehmen, um die Fehde friedlich beizulegen. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich gewesen, den Schutz der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) in Anspruch zu nehmen, falls sie tatsächlich Nachstellungen hätten befürchten müssen. Aufgrund der Aktenlage könne den Behörden weder mangelnder Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit unterstellt werden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme somit keine asylrechtliche Relevanz zu. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen fest, die Leute im Irak seien stark von der Tradition geprägt. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz lasse sich sein Problem, bei dem es um die Ehre seiner Familie gehe, nicht mit Geld lösen. Ausserdem sei in der heutigen Situation von den dortigen Sicherheitsbehörden kein Schutz zu erwarten, weil im Irak eine Art Bürgerkrieg herrsche und immer wieder Leute – aus welchen Gründen auch immer – umgebracht würden. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer befürchten von der feindlichen Familie verfolgt und getötet zu werden. 6. 6.1 Mit einem Grundsatzentscheid (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.18) hat die ARK (nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung des BFF) in Abkehr von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Gemäss dieser kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatli- E-3748/2006 cher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellen Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billigung der Verfolgung durch private Dritte – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann. 6.2 Nachfolgend ist somit die Frage zu beantworten, ob die nordirakisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4, in welchem die politische Lage im Nordirak einer eingehenden Analyse unterzogen worden ist, ergibt sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Die Sicherheitsund Polizeikräfte in den drei nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). 6.3 Nach den vorausgehenden Erwägungen ist demnach bezogen auf die Provinz Suleimaniya, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich von einer bestehenden Schutz-Infrastruktur auszugehen, wobei sich die Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden auch auf Bedrohungen, die mit der Ehre in Zusammenhang stehen, erstreckt. Gemäss BVGE 2008/4 können sich Verantwortliche von Ver- E-3748/2006 brechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000 bis 2002 nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Zwar gilt der Nordirak neben Jordanien als die Region mit der höchsten Zahl an Ehrenmorden im nahen Osten, jedoch sind von dieser privaten Verfolgung in erster Linie Frauen betroffen. Die betroffenen Frauen können trotz staatlichen Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibehörden ausgehen, entsprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). In casu besteht jedoch kein Anlass zu befürchten, dass der Beschwerdeführer – als Mann – davon betroffen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführung in der Beschwerde die Möglichkeit besteht, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden und von diesen Hilfe zu bekommen. Was die geltend gemachten kurzfristigen Festhaltungen des Beschwerdeführers betrifft, wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers die Verneinung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-3748/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren war und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführeres auszugehen ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Obwohl der Beschwerdeführer – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde faktisch teilweise durchgedrungen ist, respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine (reduzierte) Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten, weil ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3748/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die Fremdenpolizei und Passbüro des Kantons Schwyz (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 10

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