Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3747/2014
Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
E-3747/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______ ([…] Präfektur Ngari), soll am (…) unkontrolliert zu Fuss (…) über die Grenze nach Nepal gegangen sein. Von dort sei er in einem Auto bis (…) gefahren und (…) auf dem Luftweg über einen ihm unbekannten Ort an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort gelangt, wo er übernachtet habe; danach sei er am 21. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 10. September 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 2. Mai 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am (…) an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen respektive diese Demonstration zusammen mit zwei Freunden organisiert, Flyer verteilt und Slogans auf Stoff geschrieben. Ungefähr zehn Minuten nach Beginn der Demonstration hätten sie vernommen, dass Militärpolizisten im Anmarsch seien, dann habe man Schüsse gehört. Ein Schuss habe wohl einen seiner Freunde getroffen, er selbst habe fliehen können. Er sei statt in das Kloster in sein Dorf gegangen. Als sein Bruder von seiner Teilnahme an der Demonstration erfahren habe, habe er ihm geraten wegzugehen. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten. Er habe nie einen Pass besessen, seine Identitätskarte habe er auf der Flucht dem Schlepper gegeben. B. Mit am 4. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 2. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss, und beauftragte (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und er als Flüchtling vorläufig
E-3747/2014 aufzunehmen sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Berichte zur Situation von Tibetern in der Volksrepublik China und eine Fürsorgebestätigung des (…) vom (…) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, wies er ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2014, welche dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-3747/2014 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, bereits in der BzP seien aufgrund der ungenügenden geografischen und länderkundlichen Kenntnisse, der Sprechweise und der fehlenden Chinesischkenntnisse erste Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aufgekommen. Deshalb seien anlässlich der Anhörung dessen Alltags- und Länderwissen über die geltend gemachte Herkunftsregion geprüft worden. In der Folge habe man ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Er sei zwar in der Lage gewesen, einige geografische Angaben über die behauptete Heimatregion zu machen, sobald aber Fragen seine konkreten Lebensverhältnisse betroffen hätten, seien die Antworten vage, diffus und zum Teil tatsachenwidrig ausgefallen. Die pauschale Aussage, er sei nie zur Schule gegangen, könne nicht überzeugen. Da seine Familie (…), sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden auf seine Person aufmerksam geworden wären und ihn zum Schulbesuch aufgefordert hätten. Er habe zwar angegeben, dass man zur Ausstellung einer Identitätskarte ein Formular ausfüllen und das Familienbüchlein mitbringen müsse, aber er könne das Verfahren zur Ausstellung einer Identitätskarte
E-3747/2014 nur oberflächlich beschreiben. Die Erklärung, sein Bruder habe alle Formalitäten erledigt, vermöge nicht zu überzeugen, da er diesen gemäss eigenen Angaben zur Behörde begleitet habe. Für den Erhalt einer Identitätskarte würden gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes noch weitere Dokumente benötigt als die vom Beschwerdeführer angegebenen. Dieser habe bei der BzP angegeben, das Familienbüchlein sei grünlich, bei der Anhörung dagegen ausgeführt, es sei dunkelrot. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgeführt, es sei in einen grünen Umschlag gebunden. Es bestünden indessen keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht schon bei der Befragung möglich gewesen wäre, auf diesen Umstand hinzuweisen. Somit würden Indizien dafür bestehen, dass er sich Kenntnisse bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse in Tibet, welche er anlässlich der BzP noch nicht gehabt habe, im Nachhinein verschafft habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wieviele Kinder Tibeter in der Volksrepublik China haben dürften, obwohl er als angeblicher Familienvater darüber hätte informiert sein müssen. Er habe zwar Flüsse der Provinz Ngari benannt, aber diese würden unbedeutend und beliebig erscheinen. Dabei erstaune einerseits, dass er solche Namen angeblich nur vom Hörensagen durch den Bruder kenne, und anderseits falle auf, dass er kein einziges der grossen und berühmten Gewässer der Provinz aufgezählt habe. Den Begriff (…) habe er nicht zu deuten gewusst, und entgegen seinen Aussagen handle es sich dabei nicht um einen Fluss. Zumal er geltend mache, in einem Kloster gelebt zu haben, müsste er mit den Heiligtümern, insbesondere mit jenen seiner Provinz, vertraut sein, was jedoch nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer könne die Lebensverhältnisse in Tibet weder nachvollziehbar noch anschaulich oder tatsachenkonform beschreiben. Es sei ihm kein Fernsehsender der Autonomen Provinz Tibet bekannt, was sich durch das Argument, im Kloster habe man nicht fernsehen dürfen, nicht erklären lasse. Als realitätsfremd sei die Darstellung zu werten, er sei kaum zum Einkaufen gegangen, und wenn, dann nicht allein. Seine Angaben zum Preis von Reis und die von ihm nicht näher differenzierten Mehlsorten seien tatsachenwidrig; auch die Angaben zur Stückelung der chinesischen Währung seien tatsachenwidrig. Zur Flora und zur Fauna in der angeblichen Heimat habe er gar nichts sagen können. Ausser (…) kenne er keinen anderen Berg oder Gebirgszug in der Provinz Ngari. Den Tagesablauf im Kloster habe er trotz zahlreicher Zeitangaben so allgemein beschrieben, dass er für jede sonstige an Tagespläne gebundene
E-3747/2014 religiöse oder nichtreligiöse Institution zutreffen könne. Die Einschätzung, dass er weder in einem Kloster in der Provinz Ngari gelebt habe noch einige Jahre Mönch gewesen sei, dränge sich auch deshalb auf, weil er nicht in der Lage gewesen sei, einen beliebigen Glaubenssatz aus den heiligen Schriften zu nennen und in alttibetischer Schrift aufzuschreiben. Angesichts der Unkenntnis über das tägliche Leben dränge sich der Verdacht auf, dass die Nennung rein geografischer Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen angelernt worden sei. Differenzierte geografische Angaben könne er nicht machen und lokale Besonderheiten könne er nicht schildern. Die Erklärung, er sei Mönch gewesen und habe keine Zeit gehabt unterwegs zu sein, sei angesichts der aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente unbehelflich. Der Beschwerdeführer spreche kein Chinesisch, was jedoch für Tibeter, welche bis vor wenigen Jahren in Tibet gelebt hätten, kaum noch der Fall sei. Bei einer tatsächlichen Sozialisation im angegebenen Gebiet wären chinesische Begriffe in sein Vokabular eingeflossen, was bei ihm jedoch nicht feststellbar sei. Da die chinesischen Behörden insbesondere die Klöster streng kontrollieren würden, sei die Behauptung, in seiner Region benötige man kein Chinesisch, realitätsfremd, und sie widerspreche zudem dem Vorbringen, sein Bruder habe Chinesisch gesprochen. Das Bundesamt komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Tibet und somit auch nicht aus der Volksrepublik China stamme beziehungsweise nicht bis (…) dort sozialisiert worden sei. Für diese Einschätzung würden auch seine unsubstanziierten Aussagen zum Reiseweg sprechen, welchen es an Realkennzeichen wie persönlichen Wahrnehmungen und Reaktionen fehle. Letztlich überzeuge auch seine Begründung für die Nichtabgabe von Ausweispapieren nicht, weshalb auszuschliessen sei, dass er jemals in der Volksrepublik China gelebt habe. Daher rechtfertige sich auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt worden sei, was durch die offensichtlich unsubstanziierte Darstellung seiner angeblichen Probleme bekräftigt werde. Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche nach ihm, vielmehr gehe aus den Aussagen hervor, dass er eine solche lediglich vermute. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E-3747/2014 3.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es sei schlichtweg unmöglich, gültige Reisepapiere einzureichen. Dass es allgemein schwierig sei, als Tibeter Dokumente zu erhalten, würden die eingereichten Berichte belegen. Dass der Beschwerdeführer das Verfahren zur Ausstellung einer Identitätskarte nicht ausreichend habe erklären können, sei nicht verwunderlich, denn für solche Arbeiten sei sein Bruder zuständig gewesen. Bezüglich der Schulpflicht sei festzuhalten, dass es normal sei, nicht zur Schule zu gehen. Auch wenn seit den neunziger Jahren eine allgemeine Schulpflicht bestehe, sei diese nie vollumfänglich durchgesetzt worden. In der Region Ngari werde kein Chinesisch benötigt; er habe keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Klosteralltag nie gebraucht, weshalb er praktisch kein Chinesisch spreche. Sein Alltags- und Länderwissen habe er nach bestem Wissen erläutert. Er habe Gewässer und Berge benannt; es sei nicht nachvollziehbar, warum seine Aussagen als substanzlos bezeichnet würden. Den einen See habe er verwechselt, weil ein anderer Begriff dafür verwendet worden sei. Schliesslich sei auf den ungeheuren Druck aufmerksam zu machen, unter welchem er geflohen sei. Es sei für ihn nicht einfach gewesen, alles in Tibet zurückzulassen, zudem habe er immer Angst gehabt, entdeckt zu werden. In dieser ausserordentlichen Situation sei er nicht in der Lage gewesen, auf die Gegend oder die Dauer der Flucht zu achten. Seine Mitwirkungspflicht habe er stets befolgt und Auskunft über seine Identität gegeben. In den Augen der chinesischen Regierung sei er nun ein Staatsfeind; er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, weil die Angehörigen sonst zusätzlich in Gefahr kommen und verdächtigt würden, Kontakt mit Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abgehört, man könne nicht frei sprechen. Er sei wirklich ein Tibeter. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China und der Asyleinreichung in der Schweiz habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Beim Beschwerdeführer würden deshalb im Sinne des Eventualbegehrens subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Er wisse nicht, in welches Land er gehen sollte, da er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt habe, und auch eine Ausreise nach Nepal wäre für ihn sehr gefährlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
E-3747/2014 (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 369, Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1). 4.3 Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesamt zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Tibet und somit auch nicht aus der Volksrepublik China, beziehungsweise sei er nicht bis (…) dort sozialisiert worden, nachdem anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2014 sein Alltagsund Länderwissen über die von ihm geltend gemachte Herkunftsregion geprüft worden war. Auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens wurde aus Kapazitätsgründen verzichtet. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens vorsieht. Wie die Vorinstanz feststellte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und vage ausgefallen. Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen, Emotionen und Reaktionen finden sich nicht in seinen Schilderungen. Die
E-3747/2014 Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest, da er keine Ausweispapiere oder irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht hat. Zu Recht wies das BFM darauf hin, dass die Darstellung der angeblichen Probleme äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist, keine Hinweise auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer ersichtlich sind, und er selbst eine solche lediglich vermutet (vgl. Akten BFM A20/22 S. 7). Zudem sind die Angaben zur Flucht pauschal und ungenau, Eindrücke der Gegend oder anschauliche Schilderungen konkreter Situationen fehlen, und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder die Ankunftsdestination des ersten noch des zweiten Fluges kennen will. Hinsichtlich des erfragten Länderwissens weist das BFM berechtigterweise auf Lücken hin, welche an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft zweifeln lassen. Anderseits konnte er doch einige geografische Angaben zur Reiseroute machen (vgl. A20/22 S. 5 f.), nannte zahlreiche Ortschaften und Klöster (vgl. A20/22 S. 11 f.), und konnte den Klosteralltag recht gut beschreiben (vgl. A20/22 S. 15 f.). Trotz der berechtigten Zweifel an der geltend gemachten Herkunft scheint vorliegend nicht klar, ob der Beschwerdeführer aus der von ihm genannten Region stammt, namentlich, ob er auch die Jahre vor (…) dort verbracht hat. Zumindest kann dies aufgrund seiner Angaben nicht ausgeschlossen werden. Es liegen keinerlei Angaben zur sprachlichen Färbung seines Tibetisch vor, und der geltend gemachte zehnjährige Aufenthalt in einem Kloster kann eine mögliche Erklärung dafür sein, dass er in der Schule kein Chinesisch gelernt hat. Obwohl sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung anschliesst, dass das Alltagswissen des Beschwerdeführers teilweise schwer nachvollziehbare Lücken aufweist, lässt sich nach dem Gesagten aufgrund der im Rahmen der Anhörung durch den Befrager erfolgten Abklärungen nicht abschliessend entscheiden, ob die geltend gemachte Herkunft aus Tibet zutrifft. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung scheint daher die Durchführung einer Lingua-Analyse geboten. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
E-3747/2014 dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu erscheint eine Kassation gerechtfertigt, zumal auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. 5.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine erheblichen Kosten entstanden sein dürften, ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E-3747/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub