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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2010 E-3745/2010

1 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,287 parole·~6 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-3745/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juni 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3745/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 6. Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Somalia verlassen, weil er von Aktivisten der C._______ zur Teilnahme an ihrem Kampf aufgefordert worden sei, was er abgelehnt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM am 17. Februar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesamt am 12. März 2010 das Asylverfahren wieder aufnahm, nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2010 im D._______ erneut um Asyl nachgesucht hatte, dass für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung (...) vom 12. März 2010 auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass dieser auf die Frage, ob es spezifische Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs sprechen würden, ausführte, er habe dort weder Unterkunft noch Verpflegung erhalten, und die Frage nach Gründen gegen eine Wegweisung in dieses Land verneinte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-3745/2010 SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass für die Begründung der Verfügung auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2010 (per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der unverzüglichen Anweisung an die Vollzugsbehörde, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde beantragt, dass er den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 27. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-3745/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung in den Akten ist praxisgemäss von der Einreichung der Beschwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat E-3745/2010 (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständli chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 mangels Vorhandenseins der Seite 3 keine Entscheidbegründung enthält, welcher Umstand es sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht imstande gewesen ist, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und sich nicht überprüfen lässt, ob die Vorinstanz dessen Vorbringen tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat, dass das BFM somit seine Begründungspflicht verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. April 2010 aufzuheben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückzuweisen ist, E-3745/2010 dass mit der Gutheissung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde hinfällig geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-3745/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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