Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3743/2016
Urteil v o m 2 7 . August 2018 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
E-3743/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember (…) und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Israel, wo er sich während zweieinhalb Jahren aufhielt. Nachdem sein Bruder am 29. März 2012 ein Auslandgesuch für ihn eingereicht hatte, wurde am 31. Oktober 2014 seine Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Am 27. November 2014 gelangte er mittels eines am 24. November 2014 in Tel Aviv ausgestellten Schweizer Visums in die Schweiz, wo er am 10. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. Am 18. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person (BzP) befragt. Am 21. Januar 2016 folgte eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei in C._______ geboren und habe dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Nachdem sein Bruder D._______ das Land verlassen habe, sei sein Vater festgenommen und seine Familie zur Zahlung von 50‘000 Nakfa aufgefordert worden. Sie hätten jedoch keine finanziellen Mittel gehabt, um diese Summe zu bezahlen. Zudem habe er die Schule abbrechen müssen, um den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Er sei zweimal für den Militärdienst eingezogen worden, wobei er jeweils geflohen sei. Auch sei er in Haft gewesen. Nach der zweiten Flucht habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2016 – eröffnet am 18. Mai 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und beantragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-3743/2016 C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juli 2016 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
E-3743/2016 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei ‒ wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ als Flüchtling anzuerkennen. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfechtung unberührt. Die Fragen der Asylgewährung und der verfügten Wegweisung bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und sind in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
E-3743/2016 missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zur Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien unglaubhaft ausgefallen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es laste schwer, ihn wegen eines einzigen Widerspruchs in der Schilderung seiner Ausreise seinen gesamten Ausführungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea die Glaubhaftigkeit zu entziehen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft erweisen. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Angaben zu den Verhaftungen und zur Vorladung für den Militärdienst (Anzahl, Zeitpunkt, Umstände) zahlreiche Widersprüche aufweisen. Diese die Asylgründe betreffenden Aussagen könnten einzig noch im Zusammenhang mit allfälligen zusätzlichen Faktoren eine Rolle spielen (vgl. nachfolgend E. 7.2), nachdem die Frage des Asyls nicht Gegenstand des Verfahrens ist, und es ist hier nicht näher darauf einzugehen. Indessen ist gestützt darauf seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage gestellt. Im Weiteren hat die Vorinstanz seine Aussagen zur (illegalen) Ausreise zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, er habe in der Dämmerung den Fluss überquert, um die Kontrollposten zu umgehen und über die äthiopische Grenze zu gelangen (vgl. Akte B3 S. 6). Demgegenüber machte er anlässlich der Bundesanhörung vorerst geltend, er sei von Senafe zu Fuss nach Äthiopien losgelaufen und dort gegen 20 Uhr angekommen (vgl. B 11
E-3743/2016 S.13). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der BzP gab er an, in Senafe losgegangen und um acht Uhr etwa in Äthiopien angekommen zu sein (vgl. B 11 S. 16). Wenn er aber losgelaufen wäre, als es anfing, dunkel zu werden (vgl. „Ich bin ja in der Nacht angekommen und bin ja nicht geblieben. Ich bin gleich weiter und kam über die Grenze nach Äthiopien“, „als die Dunkelheit angebrochen ist …“, „wir haben abgewartet bis es dunkel wurde“, „es war noch nicht stockdunkel“, Akte B 11 S. 11, 13 und 16), so ist es, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, schwer vorstellbar, er habe die Grenze bereits um 20 Uhr erreicht, zumal diese Strecke über zwanzig Kilometer weit ist. Zudem will er, wenn Stimmen der Soldaten gehört habe, bloss langsam gelaufen sein und einen grossen Bogen gemacht haben“ (vgl. B 11 S.14), weshalb die zeitlichen Angaben kaum zutreffen dürften. Ausserdem erscheint fraglich, dass der Beschwerdeführer den Weg bis zur Grenze, den er offenbar lediglich aufgrund vom Hörensagen gewählt habe (vgl. B 11 S. 12: „Es gab Gerüchte, dass man über Senafe über die Grenze gehen kann“), und der zudem sehr hügelig und gebirgig gewesen sei (vgl. B 11 S. 13), ohne Weiteres im Dunkeln gefunden hätte. Dabei vermag auch seine Erklärung, wie er den Weg gefunden habe („Ich konnte von weitem sehen, wie die Strasse verläuft. Davor war ja ein Kontrollposten gewesen und deswegen bin ich durch den Busch gelaufen“, B11 S. 13) nicht zu überzeugen. Schliesslich gab er auf die Frage anlässlich der Bundesanhörung, ob man sehe, wo die Grenze sei, und ob es etwas Besonderes gebe, lediglich an, er sei unterwegs an Schützengräben vorbeigekommen und habe nicht sehen können, was die Grenze markiert hätte (S. 14). Diese insgesamt wenig überzeugenden und nicht nachvollziehbaren Aussagen lassen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei auf die von ihm beschriebene Weise aus Eritrea ausgereist. Im Übrigen tragen auch die anlässlich der Anhörung in der Schweizer Vertretung in Tel Aviv vom 21. Oktober 2014 gemachten Aussagen, wonach er seinen Herkunftsort C._______ um 6 Uhr verlassen habe, per Anhalter nach Sanafe City gelangt, wo er gegen 20 Uhr angekommen sei und von dort in einem zweistündigen Marsch an die Grenze weiter gegangen sei, nichts zur Klärung der genannten Unstimmigkeiten bei (vgl. C12 S. 4). Die Erklärungsversuche und Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig. Weder das schlechte Zeitgefühl des Beschwerdeführers noch der Einwand, wonach er müde, hungrig und verängstigt gewesen sei, lassen die geschilderten Ausreiseumstände glaubhaft erscheinen. Zwar trifft es zu, dass zwischen der Ausreise und der Befragung beziehungsweise der Anhörung zirka drei Jahre lagen. Aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer die hievor erwähnten Unstimmigkeiten jedoch nicht zu erklären.
E-3743/2016 7.2 Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden hat, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Aus diesem Grund würde die geltend gemachte illegale Ausreise allein ohnehin keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlichen Verfolgung zu begründen vermögen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich, nachdem die geltend gemachte Desertion und Haft nicht glaubhaft sind. 7.3 Aus diesen Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM hat den geltend gemachten Einzug in den Militärdienst und die in diesem Zusammenhang gemachten Schwierigkeiten (Flucht und Verhaftungen) als unglaubhaft erachtet. Zudem hat es in der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint. 9.2 Nachdem der Asylpunkt in der Rechtsmitteleingabe nicht angefochten worden war, ist dieser nicht mehr zu prüfen (vgl. Ziff. 4 hievor). Indessen ist vorliegend zu untersuchen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als un-
E-3743/2016 zulässig beziehungsweise unzumutbar erweist und der vom SEM angeordnete Vollzug die durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt. 9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea im Jahre 2011 und im heutigen Zeitpunkt – besteht die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
E-3743/2016 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht ebenfalls davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3743/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 11.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-3743/2016 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 12.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 12.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. B3 S. 8). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 12.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 13. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E-3743/2016 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – in den Punkten 1, 4 und 5 des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3743/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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