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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2010 E-3734/2010

19 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,230 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3734/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3734/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in F._______(Gemeinde Podujeve) verliessen – eigenen Angaben zufolge – den Kosovo mit ihren drei Kindern am (...) und reisten per Auto über ihnen unbekannte Orte in die Schweiz, wo sie am 30. März 2010 gemeinsam Asylgesuche stellten. Das BFM befragte sie am 21. April 2010 zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen und hörte sie am 3. Mai 2010 einlässlich zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden reichten ihren Eheschein sowie die Impfausweise der Kinder in Kopie als Identitätsnachweise zu den Akten. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1998 unter einer anderen Identität in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, das mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 13. September 1999 abgelehnt wurde, wobei der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde. Dieser reiste am 8. Oktober 1999 kontrolliert aus. Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 2002 mehrheitlich in Deutschland auf, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, das abgelehnt worden sei. B. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der individuellen Befragungen im Wesentlichen geltend, seit dem Krieg gehe es ihr (Beschwerdeführerin) nicht gut, und seitdem ihre Schwester (Schwägerin) im Jahre 2008 ertrunken sei, als sie einen kleinen Jungen habe retten wollen, und ihr Bruder kürzlich beinahe gestorben sei, könne sie nicht mehr im Kosovo leben. Seit langem sei sie in medizinischer Behandlung, welche aber schwierig zu finanzieren beziehungsweise nicht finanzierbar sei, weil sie und ihr Ehemann arbeitslos seien. Auch bringe die Behandlung nicht den erwünschten Erfolg. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Zeitungsartikels einer kosovarischen Zeitschrift vom 4. Juni 2008 und eine Kopie eines medizinischen Diagnoseberichts des die Ehefrau im Kosovo behandelnden Arztes, G._______, vom 12. März 2010 und eine Übersetzung ein. E-3734/2010 C. Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben am 21. Mai 2010 (Poststempel: 24. Mai 2010) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der Asylgesuche (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen per Telefax am 26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Am 27. Mai 2010 stellte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax ein Schreiben zu, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2010 zusammengebrochen und daraufhin zuerst ins Spital H._______ zur Beobachtung und sodann in die Klinik J._______ eingewiesen worden sei. G. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2010 auf, innert Frist einen aktuellen ärzlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. Ferner verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. H. Das Zentrum für Asylsuchende I._______ des Kantons K._______ stellte dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax vom 14. Juni 2010 den medizinischen Untersuchungsbericht des leitenden Arztes, L._______, der Psychiatrie-Dienste M._______, vom 10. Juni 2010 betreffend die Beschwerdeführerin zu. E-3734/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt 5 Arbeitstage, die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Mai 2010 (Poststempel) eingehalten wurde. Es ist somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 1.4.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). E-3734/2010 1.4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Insoweit bildet bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73). 1.5 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" fallen diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Neben "klassischen" Identitätskarten können auch andere Ausweise – wie zum Beispiel ein Inlandpass – taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). E-3734/2010 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, ein amtliches Dokument mit Fotografie, aus dem die Identität des Inhabers hervorgehe, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung der Asylgesuche abzugeben. Die abgegebenen Ausweise (Eheschein und Impfausweise) seien nicht rechtsgenügliche Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 (SR; 142.311). Ferner sei das Desinteresse der Beschwerdeführenden, einen amtlichen gültigen Ausweis für den Identitätsnachweis zu besitzen, erscheine grundsätzlich nicht plausibel (2004 sei der zwei Jahre gültige UNMIK-Reisepass abgelaufen und sei nicht erneuert worden; die im Jahre 2008 verlorene Identitätskarte sei ebensowenig erneuert worden und die Beschwerdeführerin habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt), weil im Kosovo eine Ausweispflicht bestehe und die Heimatregion der Beschwerdeführenden sich im Grenzgebiet zu Serbien befinde. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden hinsichtlich deren Geburtsurkunden (die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie eine habe, der Beschwerdeführer habe angegeben, diese für die zivilstandsrechtliche Trauung vorgelegt zu haben) beziehungsweise derjenigen der Kinder (anlässlich der Befragung hätten die Beschwerdeführenden angegeben, keine Urkunden zu haben, an der Anhörung hätten beide angegeben, diese zu Hause gelassen zu haben) in widersprüchlicher Weise ausgesagt und auch hinsichtlich der Hochzeitsdaten seien sie sich nicht einig gewesen. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 ein erstes Asylgesuch unter einer anderen Identität eingereicht habe, sei ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit und seine unglaubhaften Aussagen, zumal die Angaben zu seinem Geburts- und Wohnort und zu seinen Geschwistern anders ausgefallen seien, und er auch damals keine Ausweisdokumente abgegeben habe. Überdies seien die Angaben hinsichtlich der Reise (Unkenntnis der Ortschaften, keine Kontrollen) sowie deren Finanzierung (Verkauf einer Kuh für 600 Euro, innert zehn Tagen 2000 Euro erbettelt, weitere 2000 Euro von Freunden ausgeliehen) reali tätsfremd. Insgesamt ergebe sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden und den oberflächlichen Aussagen zur Reise, dass sie ihre wahre Identität und die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg und den benutzten Reisepapieren nicht nur offenlegen, sondern verheimlichen wollten. Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenügli chen Ausweispapieren stehe die Identität der Beschwerdeführenden E-3734/2010 nicht fest und es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die ih nen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. 3.2 Die Beschwerdeführenden wendeten in der Rechtsmitteleingabe ein, er (Beschwerdeführer) habe vor zwölf Jahren seine wahre Identi tät nicht preisgeben dürfen, weil er damals vor den Serben geflüchtet sei und Angst gehabt habe, dass er auch in der Schweiz die negativen Folgen des Krieges zu spüren bekäme. Hinsichtlich der Beschaffung von Reise- und Identitätspapiere benötigten sie (Beschwerdeführenden) etwas Zeit. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Asylbehörden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben hatten und auch auf Beschwerdeebene keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere nachreichten. Folglich stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, indem es vorgängig feststellte, die Beschwerdeführenden hätten keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Reise- oder Identitätspapiere innert 48 Stunden nach Eingabe der Gesuche. 4.2 Gestützt auf auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/2 mit weiteren Hinweisen) liegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Zu entschuldigen wäre sodann beispielsweise, wenn Personen infolge des Zusammenbruchs der Staatsgewalt gar keine gültigen Identitätsdokumente erhalten könnten, oder wenn aus einer glaubhaften Verfolgungsgeschichte hervorgehe, dass es für einen Asylsuchenden tatsächlich unmöglich gewesen sei, Papiere zu beschaffen, oder wenn der asylsuchenden Person die Papiere aus Gründen, die sie nicht zu verantworten habe, abhanden gekommen seien, beispielsweise, weil sie Opfer eines Diebstahls oder eines Raubes geworden seien (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6). Wurden die Identitäts- und Reisepapiere im Heimatland zurückgelassen, ist die asylsuchende Person verpflichtet, diese innert angemessener Frist zu beschaffen. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- und Identitätspapiere aus zwingenden E-3734/2010 Gründen zurückgelassen hatte, beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- und Identitätspapiere absichtlich zurückgelassen hat, um den Aufenthalt unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung das Vorliegen von entschuldbaren Gründen verneinte. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Des Weiteren ist aufgrund von Protokollangaben festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Identitätsausweise zu Hause besitzen, welche sie nicht hätten mitnehmen können, weil sie überstürzt das Heimatland hätten verlassen müssen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2). Weiter sind auch keine Hinweise zu erkennen, welche die Beschwerdeführenden daran gehindert hätten, Reise- oder Identitätspapiere im Kosovo ausstellen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen verzichtet habe, einen kosovarischen Reisepass zu beantragen, ist angesichts des hohen Betrages, den er für die Ausreise bezahlt hat, nicht überzeugend (vgl. B11 F 11). Spätestens als die Beschwerdeführenden beabsichtigten, den Kosovo zu verlassen, hätten sie Reise- und Identitätspapiere ausstellen lassen müssen, zumal der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge bereits früher in der Schweiz und in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, um die Wichtigkeit von Reise- und Identitätspapieren gewusst haben musste. Der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, er habe vor zwölf Jahren seine wahre Identität aus Angst nicht preisgeben dürfen, vermag die vorinstanzliche – und vom Bundesverwaltungsgericht geteilte – Einschätzung im Gesamten nicht umzustossen, ebensowenig wie die in Aussicht gestellten Reise- und Identitätspapiere, zumal die Beschwerdeführenden bis heute – hätten sie tatsächlich den Willen gehabt – genügend Zeit gehabt hätten, ihre Identität mit rechtsgenüglichen Ausweisen zu belegen. Aus dem Vorgenannten ergibt sich somit, dass die formelle Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist. 5. 5.1 Das BFM führte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise allfällig zusätzlicher Abklärungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG) aus, die Beschwerdeführenden hätten als Hauptgrund für das E-3734/2010 Verlassen des Kosovo die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die notwendige Behandlung habe wegen der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht bezahlt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich geltend gemacht, seit dem Unfalltod ihrer Schwester nicht mehr im Kosovo leben zu wollen. Der ausführlichen Befragung zur psychischen Erkrankung und dem eingereichten ärztlichen Attest vom 12. März 2010 seien zahlreiche Widersprüche zu entnehmen. Während die Beschwerdeführenden den Ertrinkungstod der Schwester als zentrales Ereignis für die psychische Erkrankung angegeben hätten, seien gemäss ärztlichem Attest die Kriegsfolgen dafür verantwortlich. Zum Tod der Schwester der Beschwerdeführerin hätten sich die Eheleute unterschiedlich geäussert. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe sich die Beschwerdeführerin bei den Eltern (Unfallort) in N._______ aufgehalten, während die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, zum Zeitpunkt des Unfalls in F._______in ihrem Haus gewesen zu sein. Auf die anderslautenden Angaben des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin erwidert, sie könne sich nicht mehr er innern beziehungsweise wisse nicht, ob sie sich damals bei sich oder im Hause der Eltern aufgehalten habe. Auf den eingereichten Arztbericht vom 12. März 2010 angesprochen, woraus hervorgehe, dass Vorfälle in den Jahren 1999, 2001 und 2004 Gründe für die Traumati sierung der Beschwerdeführerin seien, hätten die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben zu diesen Ereignissen machen können. Ferner gehe aus demselben Arztbericht hervor, die Beschwerdeführerin habe mit eigenen Augen gesehen, wie die Schwester in ein fünf Meter tiefes Wasserloch gestiegen sei, um ihren Bruder zu retten. Der Arztbericht weise auch viele inhaltliche Mängel auf (Dauer der Behandlung fehle, letzter Arztbesuch sei nicht genannt). Als Motiv für dieses ärztliche Schreiben habe der Beschwerdeführer einen ins Auge gefassten Arztwechsel genannt; die Beschwerdeführerin ihrerseits habe keine Angaben dazu machen können. Da der Beschwerdeführer als Grund für die Ausstellung des Ehescheins vom 10. März 2010 angegeben habe, sie hätten beschlossen, ins Ausland zu gehen, müsse eher der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden hätten auch den ärztlichen Bericht vom 12. März aus diesem Grund erstellen lassen. Das BFM zog aus diesen Erwägungen den Schluss, dass es sich beim ärztlichen Bericht zweifelsfrei um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handle. Obwohl die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in Behandlung sein solle, hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, keine weiteren medizinischen Unterlagen E-3734/2010 zu haben. Auch habe die Beschwerdeführerin in den Transitzentren nie angegeben, psychische Probleme zu haben. Es könne den Beschwerdeführenden deshalb nicht geglaubt werden, dass sie wegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin den Heimatstaat verlassen hätten. Schliesslich führte das BFM an, selbst wenn der Sachverhalt geglaubt werden könne, stelle er keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, denn im Kosovo bestehe ein System von kommunalen Gesundheitssystemen, die in der Hauptsache Beschäftigungs- und Gruppentherapie, aber auch Einzelgespräche für Personen mit Depressionen und Angstzuständen anbieten würden. Die verschriebenen Medikamente seien im Kosovo ebenfalls erhältlich. Die dortige Fortsetzung der Behandlung erscheine nicht unzumutbar, zumal es keine sprachlichen Probleme gebe. Auch in der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sei kein asylrelevanter Grund ersichtlich, da Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. 5.2 Die Beschwerdeführenden beschränkten sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2010 darauf, die bei der Vorinstanz vorgebrachten Asylgründe zu wiederholen. Auf eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen wurde gänzlich verzichtet. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der erwiesenen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – zur Auffassung, dass die Beschwerdeführenden den Kosovo durchaus wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin verlassen haben. Hingegen teilt das Bundesverwaltungsgericht das vorinstanzliche Prüfungsergebnis der Vorbringen unter Art. 3 AsylG, wonach es sich bei den vorgebrachten Asylgründen nicht um einen asylrelevanten Sachverhalt handle. Sowohl die geltend gemachte psychische Erkrankung wie die Arbeitslosigkeit vermögen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das BFM im Ergebnis zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG nicht. Der vom BFM rechtserheblich erstellte Sachverhalt wird vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als ausreichend beurteilt, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Fest- E-3734/2010 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als nicht nötig erachtet werden. 5.5 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - E-3734/2010 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. E-3734/2010 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung zu befürchten haben. 7.4.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung im Heimatland nicht erhältlich sei (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a). Bei der Beschwerdeführerin, welche bereits vor ihrer Ausreise im Kosovo seit längerem in medizinischer Behandlung war, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut Zugang zur benötigten ärztlichen Behandlung haben wird. Dabei ist festzuhalten, dass ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat noch keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5B S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5.d.bb S. 52). 7.4.3 Die Beschwerdeführerin brach am 26. Mai 2010 im T(...) zusammen, worauf sie umgehend in eine ärztliche Klinik eingewiesen wurde. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein medizinischer Untersuchungsbericht der Klinik St. Pirminsberg vom 10. Juni 2010 eingereicht. Die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte diagnostizierten bei ihr eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10; F32.3) und eine Anämie. Die Beschwerdeführerin wurde medikamentös mit Lorazepam, Eisen und Sertalin behandelt. Eine weitere ärztliche Behandlung sowie vierteljährliche Kontrollen des Blutbildes, der Elektrolyte, GOT, GPT, GGT, Kreatinin, Blutdruck, Puls und EKG wur- E-3734/2010 den empfohlen. Aus dem „Hospitalisationsverlauf“ ist weiter zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik in einem stupurösen (Starre) suizidalen Zustand befunden habe und mit medikamentöser Behandlung (Lorazepam und Risperidon) habe normalisiert werden können, so dass sie wieder in Kontakt mit dem Behandlungsteam habe treten können. Dabei habe sie geltend gemacht, sie habe Angst vor einer Abschiebung und wohne zu Hause im Kosovo nahe an einem Fluss, weshalb sie seit dem Ertrinkungstod ihrer Schwester Angst habe, ihren Kindern könnte dasselbe widerfahren. Auf eigenen Wunsch sei die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 zu ihrer Familie zurückgekehrt. Von akuter Suizidalität sei die Beschwerdeführerin distanziert. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum heutigen Zeitpunkt in Kenntnis des erwähnten ärztlichen Berichts vom 10. Juni 2010 und in Berücksichtigung der erwiesenen Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo (vgl. B6, B11 F 97-102, Arztbericht vom 13. März 2010) keinen Grund annehmen zu müssen, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Kosovo sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Der Beschwerdeführer, der eine Baumittelschule abschloss, arbeitete vor seiner Ausreise als Tagelöhner. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren und mit Hilfe des dortigen familiären Beziehungsnetzes eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-3734/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3734/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 16

E-3734/2010 — Bundesverwaltungsgericht 19.08.2010 E-3734/2010 — Swissrulings