Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3732/2014
Urteil v o m 3 0 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
E-3732/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) gemäss eigenen Angaben am 18. Juni 2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juli 2014 den Wunsch nach einer Zuteilung in den Kanton B._______ äusserte, wo sich seine (bereits am […] in die Schweiz eingereiste) volljährige Tochter mit deren Familie (N […]) aufhält (vgl. vorinstanzliche Akten A3/12 Ziff. 9.01 S. 9), dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung des Gesuchs um Zuteilung in den Kanton B._______ gewährt wurde (vgl. A4/1), dass das BFM den Beschwerdeführer und seine Familie mit Entscheid vom 3. Juli 2014 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie anwies, bis am 4. Juli 2014 bei der zuständigen C._______ Behörde vorzusprechen, dass es den Entscheid damit begründete, es bestehe kein Anspruch auf Zuweisung in den Wohnkanton der Tochter des Beschwerdeführers und seiner Frau, dass der vorliegende Grad der Verwandtschaft nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV1 falle, gemäss welchem der Begriff der "Familie" Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen und deren minderjährige Kinder umfasse, dass überdies kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer sowie seiner Frau und der Familie der Tochter bestehe, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Familie gleichzeitig darauf aufmerksam machte, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie angefochten werden könne,
E-3732/2014 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss dessen Aufhebung und die Anordnung der Zuweisung in den Kanton B._______ beantragte, dass er zur Begründung ausführt, seine Tochter sei mit deren Ehemann und den zwei Kindern dem Kanton B._______ zugeteilt worden, wo sie sich auch aufhalten würden, dass er und seine Familie mit der Familie seiner Tochter zusammenleben und sie die Kinder gemeinsam aufziehen möchten, dass am 7. Juli 2014 ein Schreiben des Kinderspitals B._______ betreffend die Enkelkinder des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
E-3732/2014 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung von Eltern zu ihrem volljährigen Kind und den Enkelkindern – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit
E-3732/2014 der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.), dass im vorliegenden Fall indessen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter beziehungsweise deren Ehemann und Kindern zu verneinen ist, dass dem Schreiben des Kinderspitals B._______ vom 7. Juli 2014 zwar zu entnehmen ist, dass sich die Kinder der Tochter des Beschwerdeführers in der Abteilung für (…) in Behandlung befinden und täglich (…) einnehmen müssten, wobei eines zusätzlich täglich eine (…) benötige, dass sich die Eltern herausgefordert fühlen würden und die unterstützende Hilfe weiterer Familienmitglieder von grossem Vorteil sein könnte, dass die notwendige medizinische Versorgung der Enkelkinder des Beschwerdeführers durch das Kinderspital B._______ sichergestellt ist, dass den Akten sodann nicht zu entnehmen ist und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, dass die Tochter und der Schwiegersohn des Beschwerdeführers die Betreuung der Kinder nicht – wie bereits in den vergangenen Jahren – selbständig sicherstellen könnten, sondern des dauerhaften Beistandes weiterer Verwandter bedürften, dass daher kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie deren Familie besteht, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-3732/2014 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3732/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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