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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2009 E-3731/2006

22 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,535 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3731/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Kamerun, vertreten durch Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. Oktober 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3731/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. November 2003 und gelangte am 27. November 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl ersuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 2. Dezember 2003 sowie der Anhörungen durch das Bundesamt vom 15. Dezember 2003 und vom 26. August 2004 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______, sei seit dem Jahre 1988 verwitwet und habe mit ihrem damals verstorbenen Ehemann drei Kinder gehabt, alle geboren zwischen 1983 und 1986. Seither habe sie als Lebensmittelverkäuferin gearbeitet. In ihrem Heimatdorf gehörten die Bewohner politisch grossmehrheitlich der regierenden RDPC (Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais) an. Im Jahre 1996 habe sie den verheirateten D._______ kennen gelernt, mit welchem sie in der Folge liiert gewesen sei. Im Jahre 1997 habe sie ein gemeinsames Kind geboren, das jedoch von seinem Vater aufgrund dessen verheirateten Zivilstandes nicht anerkannt worden sei. D._______ sei Präsident der oppositionellen MDI (Mouvement pour la Démocratie et l'Indépendance) in Douala und der Bruder von E._______, dem Präsidenten und Gründer der MDI Kamerun. Sie sei deshalb im Jahre 1998 ebenfalls der MDI beigetreten, ohne jedoch eigene politische Interessen oder Aktivitäten zu entfalten. Dennoch sei sie im Dorf aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit in der Folge beargwöhnt worden und habe auch vermehrt anonyme Drohungen erhalten. E._______ habe im Dezember 2001 eine gegen den der RDPC angehörenden, amtierenden Präsidenten Biya gerichtete Klage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingereicht. Am 1. Oktober 2003 seien Unbekannte in ihr Haus eingebrochen und hätten einige Sachen gestohlen; der Vorfall sei wahrscheinlich politisch motiviert gewesen. Ihre Klage beim Dorfchef – ebenfalls ein Mitglied der RDPC – sei erfolglos geblieben, da dieser die Vorlegung von Beweisen gefordert habe, welche sie aber nicht habe beibringen können. Am 15. November 2003 sei sie (...) von maskierten und bewaffneten Unbekannten überfallen und geschlagen beziehungsweise vor den Augen ihrer Mutter und Grossmutter vergewaltigt und schliesslich unter Androhung ihrer Tötung zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. Die E-3731/2006 Beschwerdeführerin habe sich noch in der gleichen Nacht zu ihrem Freund Jaques D._______ nach Douala begeben, der ihr – nicht zuletzt wegen einer möglichen Zuspitzung der Gewalt gegen die MDI im Vorfeld der 2004 stattfindenden Präsidentschaftswahlen – zur Ausreise geraten und verholfen habe. Auf dem Luftweg sei sie zunächst nach Paris gelangt und mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist. Der afrikanische Schlepper habe alles für sie erledigt und sie habe keine Probleme gehabt. Ihre vier Kinder und weitere Angehörige lebten nach wie vor im Heimatdorf. Im Falle einer Rückkehr müsse sie mit ihrer Tötung rechnen. Die Beschwerdeführerin gab weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten. Einen Reisepass habe sie nie gehabt, ihre Identitätskarte sei seit dem 15. November 2003 unauffindbar und ihren Parteiausweis habe sie zu Hause gelassen. Die Beschaffung von Dokumenten sei nicht möglich, weil sie ihre Angehörigen nicht kontaktieren könne. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 24. November 2004 und Ergänzung vom 29. November 2004 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2004, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Auf die Begründung und die E-3731/2006 eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2004 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- auf. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2004 innert angesetzter Frist geleistet. E. Mit Eingaben vom 13. Januar und vom 8. Februar 2005 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Auf den Inhalt und die eingereichten Beweismittel (darunter ein psychiatrieärztlicher Bericht) wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2005 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Mai 2005 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 21. November 2005 reichte die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 18. November 2005 ein. Auf den Inhalt des Dokumentes wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-3731/2006 H. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom 18. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetzt habe und nunmehr für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. I. Am 20. August 2008 stellte das für das damalige Ehevorhaben der Beschwerdeführerin zuständige schweizerische Zivilstandsamt vier Dokumente (Geburtsschein, beglaubigte Kopie des Geburtsscheins, Todesschein des Ehemannes, Nationalitätsbescheinigung) zuhanden des BFM sicher. J. Mit Schreiben vom 18. März 2009 beantwortete das BFM ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 um Erteilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung B dahingehend, dass hierfür in erster Instanz die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei, ohne dass der gesuchstellenden Person dabei Parteirechte zukämen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-3731/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- E-3731/2006 schwerdeführerin zwei Jahre nach Einreichung der im Dezember 2001 durch E._______ deponierten und gegen Präsident Biya gerichteten Klage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesem Zusammenhang hätte verfolgt werden sollen. Ferner führe die Zugehörigkeit zur MDI in Kamerun nicht zu Verfolgungen der beschrieben Art. Im Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin weitgehend vage und substanzarm ausgefallen, so insbesondere betreffend ihren angeblichen und langjährigen Lebenspartner D._______ (dessen familiäres Umfeld, Berufstätigkeit, Alter, Bedrohungen aus politischen Motiven, entsprechende Übergriffe usw.) sowie betreffend die Täter und Umstände des Überfalls vom 1. Oktober 2003. Es erübrige sich angesichts des Erwogenen, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen und die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin zu prüfen. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der unter politischem Einfluss stehenden, ineffizienten und korrupten Justiz in Kamerun sowie des sich zuspitzenden Wahlkampfes im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2004 sei durchaus nachvollziehbar, dass sie selber noch zwei Jahre nach Einreichung der durch E._______ deponierten Klage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verfolgt werde. Auch in westlichen Ländern würden im Wahlkampf oft alte Geschichten wieder relevant. Die Beschwerdeführerin räumt ferner ein, dass die blosse Mitgliedschaft bei der MDI nicht bereits zu einer behördlichen Verfolgung führe. Sie sei jedoch nicht bloss einfaches Mitglied der MDI, sondern mit einem führenden Parteimitglied liiert gewesen, weshalb sie besonders exponiert gewesen sei. Sie sei dadurch Opfer einer „Art Reflexverfolgung“ geworden, zumal die Regierung gegen D._______ und E._______ aufgrund deren Bekanntheit nicht direkt habe vorgehen können. Im Weiteren sei der Vorwurf substanzarmer und vager Angaben nicht gerechtfertigt. Bei ihrem Verhältnis zu D._______ habe es sich um eine zwar siebenjährige, aber weitgehend geheim und diskret gehaltene Drittbeziehung gehandelt; immerhin habe sie seinen Wohnort Douala, seinen Zivilstand, seine Vaterschaft von ehelichen Kindern, seine Funktion in der MDI und die Rolle seines Bruders innerhalb dieser Partei angeben können. Im Übrigen gehöre sie einem Stamm an, wo die Frau sich gewohnheitsgemäss nicht in die Sache eines Mannes einmische. Beim Überfall vom November 2003 seien die Täter maskiert gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin sie nicht habe erkennen und beschreiben können. Den Ablauf des E-3731/2006 Überfalls habe sie ansonsten widerspruchsfrei geschildert. Durch die Vergewaltigung habe sie zudem eine Traumatisierung erlitten, welcher Umstand es ihr insbesondere in der Erstbefragung erschwert habe, darüber zu reden; auch sei Sexualität ein grosses Tabu in der Gesellschaft Kameruns. Gesamthaft erscheine ihre Darstellung entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus glaubhaft und ihre Person glaubwürdig. Sodann seien sämtliche gesetzlichen und in der Praxis entwickelten Merkmale des Verfolgungsbegriffs erfüllt, weshalb die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Benachteiligungen und Bedrohungen gegeben sei und zur Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Die Vorinstanz habe es in diesem Zusammenhang insbesondere unterlassen, der erlittenen Vergewaltigung und mithin frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Auch könne – trotz nachvollziehbarerweise unterlassenem Schutzersuchen bei staatlichen und insbesondere Justizbehörden – nicht davon ausgegangen werden, der Staat wäre im Falle der Beschwerdeführerin schutzwillig gewesen. Die Verfolgungsgefahr bestehe zudem nach wie vor landesweit und sei aktuell, zumal sich nach den Wahlen vom Oktober 2004 nichts an den politsichen Machtverhältnissen geändert habe. 4.3 In ihrer Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2004 erkannte die ARK die Aussichtslosigkeit der Beschwerde. In der Begründung hierzu wurde insbesondere Folgendes erwogen (Zitat): „Eine summarische Prüfung der aktuellen Aktenlage ergibt, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe zutreffend als unglaubhaft bezeichnet hat. So ist es tatsächlich unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Dezember 2001 durch E._______, Präsident der MDI, eingereichten und gegen den amtierenden Präsidenten Biya gerichteten Klage im Jahre 2003 Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nur einfaches Mitglied der MDI ohne eigene Aktivitäten gewesen sei. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass sie mit D._______, dem Präsidenten der MDI in Douala und Bruder des Präsidenten der MDI Kamerun, liiert gewesen sei, nichts zu ändern. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin keinerlei gegen D._______ oder E._______ gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Überdies erwecken die Aussagen der Beschwerdeführerin zu D._______ erhebliche Zweifel am Bestehen der dargelegten Beziehung. So dürfte, selbst wenn sie mit diesem während sieben E-3731/2006 Jahren nur eine sporadische und geheim gehaltene Beziehung gehabt haben sollte, erwartet werden, dass sie zumindest Angaben zu dessen ungefährem Alter machen könnte. Aufgrund des Gesagten ist zudem eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zu D._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Hinsichtlich des geltend gemachten Überfalls vom 15. November 2003 ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Realitätsmerkmale aufweisen, wie sie angesichts der Tragweite und Intensität des geltend gemachten Ereignisses zu erwarten wären. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den angeblich erlebten Übergriff vom 15. November 2003 nicht bei einer polizeilichen Behörde beispielsweise ausserhalb ihres Heimatdorfes in Douala - zur Anzeige brachte.“ 4.4 Mit ihren Beschwerdeergänzungen vom 13. Januar und vom 8. Februar 2005 macht die Beschwerdeführerin auf eine aktuelle psychiatrische Behandlung und eine bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Krise, erhöhtem Stressniveau und Somatisierungstendenz aufmerksam. Hierzu verweist sie auf einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 2. Februar 2005. Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen bestehe zwar in Kamerum; gemäss einer Stellungnahme des Deutschen Instituts für Ärztliche Mission (DIFÄM) in Kamerun sei diese jedoch nur in zwei Städten und unter einschränkenden Bedingungen möglich. Für die Beschwerdeführerin sei eine Behandlung nicht erschwinglich. 4.5 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 29. April 2005 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Standpunkten fest. Den geltend gemachten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würdigt sie dahingehend, dass der diagnostizierende Arzt sich offensichtlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Verfolgungssituation abstütze, welche indes als unglaubhaft erkannt worden seien. Aus diesem Grund seien andere Gründe für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ursächlich. Im selben Zusammenhang hält das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Asylverfahren keine psychischen Probleme geltend gemacht oder sich in Behandlung begeben habe; erst zwei Monate nach dem Erhalt des erstinstanzlich abweisen- E-3731/2006 den Entscheides des Bundesamtes habe sie einen Arzt aufgesucht. Im Weiteren existierten in Kamerun medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Probleme der diagnostizierten Art und das dortige vertraute familiäre Umfeld sei einer Genesung überdies zuträglich. 4.6 In ihrer Replik vom 17. Mai 2005 bringt die Beschwerdeführerin vor, die von ihr geltend gemachten psychischen Probleme seien symptomatisch schon vor Behandlungsbeginn aufgetreten, jedoch nicht als solche erkannt worden. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz und unter Hinweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) könne sie in ihrem Heimatland die notwenige und angemessene Behandlung nicht erhalten. Zudem würden Personen mit psychischen Erkrankungen in Kamerun Gefahr laufen, Opfer staatlicher sowie gesellschaftlicher Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung zu werden. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt und könne von dieser keine Unterstützung erwarten. 4.7 Gemäss einem am 21. November 2005 durch die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss nachgereichten ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 18. November 2005 werden bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei notwendig und dringend indiziert. 4.8 Im (unzuständigerweise) an das BFM gerichteten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 um Erteilung einer auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützten Aufenthaltsbewilligung „B“ macht die Beschwerdeführerin nebst ihren Integrations- und Erwerbsbemühungen auf fortbestehende somatische und psychische Gesundheitsstörungen aufmerksam. In einem beigelegten allgemeinmedizinischen Arztbericht vom 10. September 2008 bestätigt der unterzeichnende Arzt nebst einer nach wie vor aktuellen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine Stirnhöhlenentzündung, eine chronische Gastritis sowie wiederkehrende abnormale Gebärmutterblutungen. E-3731/2006 5. 5.1 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss der Zusammenfassung in Ziffer 4.1 oben und gemäss angefochtener Verfügung im Detail verwiesen werden. Die betreffenden Erwägungen sind auch in ihrer relativen Kürze nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeschrift enthält offensichtlich keine stichhaltigen Gegenargumente und vermag keine andere Sichtweise zu begründen: Hierzu kann vollumfänglich auf die in Ziff. 4.3 oben zitierten Erwägungen der ARK gemäss Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2004 verwiesen werden. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz frauenspezifischen Fluchtgründen – in casu vorab der angeblichen Vergewaltigung – nicht angemessen Rechnung getragen habe. Zwar hat sich das Gericht im Verlaufe des Rekursverfahrens von seiner ursprünglichen Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewendet und zur nachträglichen Einholung einer Vernehmlassung veranlasst gesehen. Beweggrund hierfür waren aber die nachgereichten Beschwerdeergänzungen und Beweismittel, mit denen aus Sicht der Beschwerdeführerin und auch in einer objektiven Betrachtungsweise nur – aber immerhin – die Feststellung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges widerlegt (vgl. hierzu die Erwägungen E. 7.2 unten), nicht aber neue Schlüsse hinsichtlich Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts gezogen werden sollen. Der aus den Ergänzungseingaben hervorgehende Kernpunkt gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird von der Beschwerdeführerin denn auch nie (mehr) in direkten Zusammenhang mit den Verfolgungsgründen gestellt und zu einer entsprechenden Annahme besteht kein nachvollziehbarer Grund. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Beziehung zu D._______, noch ihre politische Zugehörigkeit zur MDI, noch darauf basierende politisch motivierte Benachteiligungen und Bedrohungen, wie insbesondere die angebliche Vergewaltigung in diesem Zusammenhang hat glaubhaft machen können. Mithin besteht keine Sachverhaltsbasis, die nach E-3731/2006 Massgabe von Art. 3 AsylG für eine Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz zugänglich wäre. 5.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere wurde bis anhin auch keine auf Art. 14 Abs. 2 AsylG gestützte fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge- E-3731/2006 zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.1.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 7.1.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 7.2 7.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hält das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass diesbezüglich keine Restriktionen auszumachen seien und die Beschwerdeführerin in Kamerun insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz in Form ihrer Mutter, Grossmutter, Kinder und weiterer Verwandter verfüge. E-3731/2006 In ihrer Rechtsmitteleingabe und den nachgereichten Ergänzungen und Stellungnahmen macht die Beschwerdeführerin hauptsächlichen ihren schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand geltend und reicht entsprechende Beweismittel ein (vgl. insb. E. 4.4 und E. 4.6 bis 4.8 oben). Eine angemessene Behandlungsmöglichkeit in Kamerun bestehe nicht oder sei jedenfalls für sie nicht erschwinglich. Ferner verweist sie auf die schwierige sozioökonomische Situation in Kamerun sowie auf den Umstand, dass sie alleinstehend sei, seit der Einreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, von dieser auch keine Unterstützung erwarten könnte und weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsbildung verfüge. Somit sei sie im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet. Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass sich die Diagnose ihrer psychischen Erkrankung auf eine Verfolgungssituation abstütze, welche als unglaubhaft erkannt worden sei; zudem existierten in Kamerun, wo die Beschwerdeführerin ein familiäres Beziehungsnetz habe, medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Probleme der diagnostizierten Art. 7.2.2 Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen sind mittels verschiedener Beweismittel ausgewiesen und werden seitens des BFM als solche auch nicht bestritten. Die betreffenden Arztberichte weisen zwar insofern eine gewisse Unschlüssigkeit aus (vgl. diesbezüglich EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 114 f.), als sie keine Ursachenforschung dokumentieren; insbesondere spricht sich auch kein Bericht über einen behauptungsgemässen Zusammenhang mit einer Vergewaltigung aus. In Bezug auf die Zumutbarkeitsprüfung ist indessen die unbestrittene Tatsache einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung gegenüber deren Ursache und Auslöser von überwiegender Bedeutung. Das gesamte sich aus den Akten präsentierende psychische und somatische Krankheitsbild ist zudem äusserst vielfältig, ferner nach wie vor aktuell und im Übrigen für die Zumutbarkeitsfrage durchaus erheblich. Teile dieses Krankheitsbildes sind zwar in Kamerun grundsätzlich behandelbar. Diese Behandelbarkeit bewegt sich jedoch insbesondere in ländlichen Gebieten auf einem niederschwelligen medizinischen Niveau und der Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten ist der Mehrheit der Landesbevölkerung verwehrt. Eine dem vielschichtigen Krankheitsbild der Beschwerdeführerin adäquate medizinische Behandlung ist nicht realistisch. Zudem erscheint der Einwand der Beschwerdführerin betref- E-3731/2006 fend die Unerschwinglichkeit einer krankheitsgerechten medizinischen und medikamentösen Behandlung in Kamerun berechtigt, zumal aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine allfällige gegenteilige Annahme hervorgehen und solche auch vom BFM nicht angeführt werden. Sodann ist jenem sozioökonomisch relevanten Umstand Rechnung zu tragen, wonach die Beschwerdeführerin alleinstehend und alleinerziehend ist und in Kamerun keine realistischen Aussichten auf eine selbsttragende Erwerbsmöglichkeit hat, selbst wenn sie Erfahrung als Marktfahrerin vorweisen kann. Erschwerend hinzu kommt die einer raschen Reintegration abträgliche Tatsache einer nun bald sechsjährigen Landesabwesenheit. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das vorstehend aus verschiedenen vollzugshinderlichen Komponenten gezeichnete kumulative Gesamtbild die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufdrängt, selbst wenn ihre Einzelteile per se diesen Schluss noch nicht zwingend zulassen. Die Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit zureichender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, einen aktualisierten einlässlichen Bericht betreffend die psychische Situation der Beschwerdeführerin einzuholen. 7.3 Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen im Hauptbegehren (Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) abzuweisen, wogegen das Eventualbegehren betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten teilweise – soweit das Hauptbegehren betreffend – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen E-3731/2006 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 21. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der überschüssig geleistete Betrag von Fr. 300.-ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin im Eventualantrag obsiegt hat, sind ihr diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin präsentiert eine Honorarnote vom 29. November 2004 mit dem Betrag von Fr. 1'510.40 (inkl. Barauslagen), wobei sie zehn Stunden Arbeitsaufwand zu Fr. 150.-- ausweist. Gemäss telefonischer Auskunft vom 16. Juni 2009 hat die Rechtsvertretung seit Erstellung der Honorarnote einen zusätzlichen Zeitaufwand von 3,5 Stunden in die Beschwerdesache investiert. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen gesamten Zeitaufwand als an der oberen Grenze der Angemessenheit liegend, verzichtet jedoch auf ein Kürzung. Entschädigungspflichtig ist indessen nur jener Aufwand, der zur Gutheissung im Eventualantrag geführt hat. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist der Beschwerdeführerin vorliegend eine angemessene und vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von total Fr. 950.-- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-3731/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Betrag ist durch den am 21. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und wird mit diesem verrechnet. Der überschüssig geleistete Betrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 950.-- (inklusive Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 17

E-3731/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.07.2009 E-3731/2006 — Swissrulings