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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2017 E-373/2015

4 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,787 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-373/2015

Urteil v o m 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).

E-373/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat am 9. Dezember 2011 verlassen habe und zu Fuss in drei Tagen von Sawa nach Kassala gekommen sei, wo er von Räubern entführt und anschliessend nach Khartum gebracht worden sei, dass er am 25. September 2012 von Bengazi (Libyen) mit einem Boot in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, um am 30. September 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen, wo er gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 11. Oktober 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. November 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Herkunft und tigrinischer Ethnie zu sein und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stets in Eritrea in C._______ (Zoba Debub) gelebt zu haben, dass er im Jahre (…) für die 12. Klasse in den Militärdienst nach Sawa eingeteilt worden sei und, da er trotz guter Noten nicht habe studieren dürfen, desertiert und in den Sudan gegangen sei, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, sein Vater sei im Jahre 2002 und seine Mutter im Jahre 2004 gestorben und er habe danach von (…) gelebt, dass er im Januar 2009 geheiratet habe und seine Frau sich nun in Addis Abeba befinde, dass er anlässlich der Anhörung eine Identitätskarte im Original und Kopien von Identitätskarten seiner Eltern einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft als unglaubhaft erachtete,

E-373/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Eingabe und Poststempel) gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2014 der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde Kopien von Fotos von seiner Schule in Sawa beilegte, dass er mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Eingang: 26. Januar 2015) eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2015 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Februar 2015 fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 das Original des Taufscheins, vier Schulzeugnisse im Original sowie das Original des Diploms über eine dreimonatige Ausbildung im (…) einreichte, um zu belegen, dass er tatsächlich aus Eritrea stamme, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde und zu den eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen, dass das SEM am 10. November 2015 eine Standardvernehmlassung einreichte, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde,

E-373/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2015 um Entscheid über seinen Fall ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-373/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht die Frage zu prüfen ist, ob das SEM die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und – falls diese anzuerkennen wäre – die damit verbundenen Vorbringen bezüglich der Desertion aus Sawa und einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu Recht als unglaubhaft erachtete, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu seinem Aufenthalt und zur militärischen Ausbildung in Sawa zu machen, dass er keine einzige Frage zu Themen, über die jeder Soldat Bescheid wisse, angemessen zu beantworten gewusst habe, dass seine Angaben zur angeblichen Tätigkeit im Militär äusserst vage ausgefallen seien und er weder den Tagesablauf noch seine Waffe habe beschreiben können, weshalb zu schliessen sei, er habe Sawa nie mit eigenen Augen gesehen, und daher die geltend gemachte Desertion unglaubhaft sei, dass er widersprüchliche Angaben zum letzten Aufenthalt zu Hause gemacht habe, dass weiter die Schilderung der illegalen Ausreise äusserst stereotyp und realitätsfremd sei und jegliche Realkennzeichen vermissen lasse,

E-373/2015 dass sich der Beschwerdeführer neben den schon erwähnten Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts der illegalen Ausreise, hinsichtlich der Ortschaften, die er unterwegs passiert haben wolle, und wann er in Kassala angekommen sei, widersprochen habe, dass daher das Vorbringen, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte, dass daher zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die eritreische Staatsangehörigkeit habe glaubhaft machen können, dass es sich bei den eingereichten Kopien der eritreischen Identitätskarten der Eltern um leicht manipulierbare Kopien handle und diese die Staatsbürgerschaft nicht zu beweisen vermöchten, dass, obschon an seiner Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale testgestellt worden seien, dennoch Zweifel an deren Echtheit bestünden, da sich der Beschwerdeführer zum Ausstellungsdatum widersprochen habe, dass diese am (…) 2010 ausgestellt worden sei, er jedoch anlässlich beider Befragungen angegeben habe, diese im Jahre 2011 erhalten zu haben, dass die Erklärung, wie er in den Besitz der Identitätskarte gelangt sei, an den Haaren herbeigezogen sei (vgl. A17 F. 4-12 inkl. Anmerkung zu Frage 10, S. 17), nachdem er zuvor in der BzP angegeben habe, keine Identitätskarte zu haben, da sie ins Meer gefallen sei, dass eritreische Dokumente leicht käuflich erhältlich seien und deren Beweiswert nicht allzu hoch einzuschätzen sei und die Ungereimtheiten diesbezüglich den Verdacht verstärkten, dass er nicht aus Eritrea stamme, dass schliesslich die Zweifel durch die offensichtlich konstruierte Lebensgeschichte vollends bestätigt würden, dass der Beschwerdeführer noch in der BzP die Todesdaten seiner Eltern gewusst habe, er sich anlässlich der Anhörung daran nicht mehr habe erinnern können beziehungsweise widersprüchliche Angaben zum Todesjahr seines Vaters gemacht und nicht gewusst habe, wie alt er selbst damals gewesen sei, dass er nach deren Tod von (...) gelebt habe,

E-373/2015 dass er jedoch trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, wiederzugeben, wie er (…), und keine (…) Worte, die in diesem Kontext von einem (…) erwartet werden dürften, benutzt habe, noch irgendwelche Angaben zu seiner angeblichen Tätigkeit habe machen können, dass er zwar einige Fragen zu Eritrea habe beantworten können, wobei es sich ausschliesslich um Wissen gehandelt habe, welches nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz mit genügend Kontakt mit Eritreern habe auswendig gelernt werden können, dass er auch den Unabhängigkeitstag habe datieren können, aber auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, zu beantworten, wie dieser gefeiert werde, was nicht nachvollziehbar sei, da er diesen Feiertag des Öfteren erlebt haben müsse, dass er auch tatsachenwidrige Angaben zum Schulunterricht gemacht habe, dass daher die mangelhaften Länderkenntnisse, insbesondere zum Alltagswissen, die unglaubhafte Biografie, die wahrscheinlich nicht legal erhaltene Identitätskarte, insbesondere die Angaben, wie er in deren Besitz gelangt sein wolle, sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe mit der unmöglichen Darstellung der illegalen Ausreise nahelegen würden, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, womit ihm seine eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werden könne und dessen Staatsangehörigkeit unbekannt sei, dass vorab in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt habe, dass gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann "unrichtig" ist, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, und die Sachverhaltsfeststellung "unvollständig" ist, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu

E-373/2015 BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.), dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG) findet, dass das SEM den Sachverhalt nach Befragung und ausführlicher Anhörung in dem Sinne erstellt hat als es basierend darauf zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zu seinem, angeblichen Herkunftsort zu machen, dass er ausserdem weder in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in Sawa noch die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen, dass dies damit erklärt wird, dass der Beschwerdeführer von seinem Wesen her unsicher sei, bei seiner Flucht entführt worden sei und dabei schreckliche Dinge erlebt habe, dass er in der Sahara und auf dem Meer Todesängste ausgestanden habe, weshalb er noch heute unter Albträumen leide, dass die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts basiert, sondern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen beschlägt, dass daher die Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet ist, und der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass zwar nicht in Abrede gestellt wird, die Reise des Beschwerdeführers über die Sahara und das Mittelmeer nach Europa sei beschwerlich gewesen und er leide möglicherweise heute noch an Depressionen, dass aber damit seine eklatanten Wissenslücken und unsubstanziierten Aussagen nicht erklärt werden können,

E-373/2015 dass ferner beanstandet wird, dem Beschwerdeführer seien zu Sawa nur zwei Fragen gestellt worden, weshalb nicht behauptet werden könne, er habe Sawa nicht mit eigenen Augen gesehen, dass diese Behauptung nicht zutrifft, vielmehr wurden dem Beschwerdeführer zum Militärlager, zu seiner Ausbildung und zum Alltagsleben in Sawa etliche Fragen gestellt (vgl. A17/18 F.+ A. 100 bis 166), dass auch hier seine Begründung, die mangelnde Substanz seiner Aussagen sei mit dem Umstand zu erklären, dass er nach seiner Flucht unterwegs Schreckliches erlebt habe, sowie mit der Art der gestellten Fragen, nicht überzeugt, dass das SEM in seiner Würdigung auch den Grundsatz „in dubio pro fugitivo“ nicht verletzt hat, zumal dieser Grundsatz hier nicht zum Tragen kommt, sondern vielmehr die Regeln des Glaubhaftmachens, dass den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen Aufenthalt in Sawa und die illegale Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen, zuzustimmen ist, dass die erst auf Beschwerdestufe etwas ausführlichere Schilderung über den Tagesablauf in Sawa, nicht zu überzeugen vermag, sondern vielmehr darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer dieses Wissen erst später angeeignet hat, denn hätte er Sawa tatsächlich erlebt, hätte er seinen dortigen Aufenthalt bereits anlässlich der Anhörung nachvollziehbar und detailliert geschildert, dass sich aus den eingereichten Fotos nicht erkennen lässt, dass sie in Sawa aufgenommen worden sind, und zudem der Beschwerdeführer darauf nicht zweifelsfrei eruiert werden kann, dass die Entgegnung in der Beschwerde, das SEM stelle zu Unrecht fest, seine als korrekt eingestuften Angaben würden auswendig gelernt wirken, und man hätte ihm daher Fragen stellen sollen, die nicht auswendig gelernt werden können, in einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle nicht stichhaltig ist, da er ja eben ausserstande war, gerade solche ihm gestellten Fragen substanziiert zu beantworten, dass beispielsweise seine Beschreibung des Alltags in (...) (vgl. A17/18 Antwort: 49) sich in einem einzigen Satz wiedergibt,

E-373/2015 dass daher die Entgegnung in der Beschwerde, er hätte noch viel mehr über das Alltagsleben in Eritrea erzählt, nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, im Jahre 2011 seine Identitätskarte erhalten zu haben, die nach dem Verlassen von Libyen im Meer versunken sei, dass er anlässlich der Anhörung eine Identitätskarte einreichte und angab, seine Freunde hätten diese im Schiff gefunden und sie einem Freund in den Sudan geschickt, der sie dann dem Beschwerdeführer weitergeleitet habe (vgl. A17/18 Fragen und Antworten 3 bis 25), dass in der Beschwerde beteuert wird, die Eriträer seien vernetzt und eine solche Vorgehensweise entspreche der Realität, dass das Gericht dieser sonderbaren Schilderung über die Wiedererlangung der im Meer versunkenen Identitätskarte keinen Glauben schenkt, dass weiter keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, wonach sich das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ausschliesslich von objektiven Beurteilungsmassstäben hätte leiten lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der verwiesen werden kann, dass beim auf Beschwerdestufe eingereichten Taufschein das Ausstellungsdatum und die Seriennummer fehlen, dass das englische Pendant auf dem Zertifikat fehlt, weshalb das erwähnte Dokument nicht authentisch ist, dass ebenfalls die Schulzeugnisse Fragen aufwerfen, da der Beschwerdeführer explizit angab, in der Schule keine Fremdsprache gelernt zu haben (vgl. A17/18 Antwort 169), dass er jedoch gemäss den Schulzeugnissen mindestens vier Jahre Englischunterricht gehabt haben müsste, dass auch die Herkunft des eingereichten Diploms für (…) zweifelhaft erscheint, zumal der Beschwerdeführer eine solche Ausbildung im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt hat und in der fraglichen Zeit, als er

E-373/2015 diese Ausbildung in C._______ absolviert haben will, sich gemäss seinen Angaben in Sawa aufgehalten habe (vgl. A17/18 Antwort 108 -113), dass daher die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, seine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit zu belegen, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass in Würdigung der gesamten Aktenlage die vom Beschwerdeführer behauptete eritreische Staatszugehörigkeit unglaubhaft ist und das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea schon aus diesem Grund zu Recht verneinte, mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-

E-373/2015 hindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt ist, zumal auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsland oder Drittstaat – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,

E-373/2015 dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er könnte nach einer Rückkehr an seinen mutmasslichen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass es aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass immerhin festzuhalten ist, dass gemäss seinen Angaben seine Ehefrau in Äthiopien lebt (vgl. A5/11 S. 5), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, weshalb es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG),

E-373/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-373/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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