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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 E-3723/2021

24 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3723/2021

Urteil v o m 2 4 . Januar 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 / N (…).

E-3723/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1092/2012 vom 15. August 2012 ab. B. Am 30. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein. Am (…) wurde er zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt. Am (…) fand auf Veranlassung des SEM eine Befragung des Beschwerdeführers auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo zwecks Klärung offener Fragen statt. Das SEM nahm das Gesuch vom 30. April 2013 als Wiedererwägung entgegen. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wies es dieses ab und erklärte die Verfügung vom 24. Januar 2012 für rechtskräftig; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Im Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein. Am 6. August 2015 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. August 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. Darin führte er aus, mit dem Urteil des B._______ vom (…) sei ein neues Gefährdungsmoment hinzugekommen. Zudem sei er seit über zwei Jahren in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe Kontakte zu LTTE-Sympathisanten (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgebaut. Das SEM habe durch die Beantragung von Einreisepapieren für ihn einen umfassenden Backgroundcheck beim CID (Crimminal Investigation Department) und beim TID (Terrorist Investigation Departement) in Sri Lanka ausgelöst; zudem seien Datenschutzbestimmungen verletzt worden.

E-3723/2021 E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. G. Am 26. September 2020 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt C._______ D._______ (vor der Eheschliessung: E._______, N […]), die mit Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. H. Mit Urteil E-1982/2018 vom 16. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. April 2018 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung (insbesondere zur vertieften Abklärung des geltend gemachten Gerichtsverfahrens durch die Schweizerische Botschaft) an das SEM zurück. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Auszug aus dem Zivilstandsregister ein, ersuchte um baldigen Entscheid betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asyl, eventualiter ersuchte er um Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 wies er das SEM auf die lange Verfahrensdauer hin und ersuchte um einen zeitnahen Entscheid. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 orientierte ihn das SEM über den Stand des Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der inzwischen eingeholten Botschaftsabklärung. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Juni 2021 und – nach gewährter erweiterter Akteneinsicht – mit Schreiben vom 25. Juni 2021 hierzu Stellung.

E-3723/2021 K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Eingang SEM am 16. Juli 2021) reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Kantonswechsel zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau ein. L. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (eröffnet am 21. Juli 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch sowie den Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies den Antrag auf Akteneinsicht in die Akten der Ehefrau ab und erhob eine Gebühr. M. Mit Eingabe vom 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Aufenthaltstitel, acht Fotos, zweier Teilnahmebestätigungen, zweier weiterer Bestätigungsschreiben sowie einer ärztlichen Bestätigung einer Kinderwunschbehandlung der F._______ vom 11. Augst 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des SEM über das Kantonswechselgesuch zu sistieren. Die Sache sei zur neuen Entscheidung seiner originären Flüchtlingseigenschaft und seiner eigenen Asylgewährung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihm originär Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, subeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten seiner Ehefrau, von G._______ sowie die Akten des Nachrichtendienstes des Bundes über ihn beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. N. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Einwilligungserklärung seiner Ehefrau zum Beizug ihrer Asylakten ein und ersuchte um Einsicht in diese Akten.

E-3723/2021 O. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, überwies das Gesuch um Akteneinsicht in die Asylakten der Ehefrau des Beschwerdeführers an das SEM und lud dieses zur Vernehmlassung ein. P. Mit Schreiben vom 27. August 2021 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe am 26. September 2020 in C._______ geheiratet und mit Eingabe vom 15. Juli 2021 ein Gesuch um Kantonswechsel zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau gestellt. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 sei inzwischen der Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie in die vorläufige Aufnahme mangels tatsächlich gelebter Ehe abgelehnt worden. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens auch die Frage betreffend die Ehegemeinschaft geklärt werde; erst im Anschluss hieran könnten weitere Schritte im vorliegenden Kantonswechselverfahren vorgenommen werden. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2021 führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe sich inzwischen unter Bezugnahme auf das hängige Verfahren in aller Form geweigert, das Kantonswechselgesuch zu behandeln. In der angefochtenen Verfügung sei aber gerade die fehlende gemeinsame Wohnung als Argument der nicht gelebten Ehegemeinschaft aufgeführt worden. Vor diesem Hintergrund werde die Rüge der Rechtsverweigerung erhoben, die jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht in einer separaten Beschwerde, sondern im Rahmen des hängigen Verfahrens zu behandeln sei. R. Mit Eingabe vom 17. September 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, die dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt wurde. S. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die ihm inzwischen vorliegenden Aktenstücke der Asylakten seiner Ehefrau zu

E-3723/2021 den Akten und führte aus, die Gesuche auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und auf Kantonswechsel seien weiterhin pendent. Er und seine Ehefrau würden die Vorschriften beachten und daher nicht illegal beieinander beziehungsweise im anderen Kanton wohnen, was indessen nicht bedeute, dass sie ihre Ehe nicht leben würden, so gut dies im zulässigen Rahmen gehe. Ihr Recht auf Eheleben werde durch das SEM behindert und missachtet. T. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage von Mobiltelefon-Screenshots und Fotos betreffend sein Eheleben sowie einer aktualisierten Kostennote. U. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Schwangerschaft seiner Ehefrau der F._______ vom 14. Juni 2022 zu den Akten. V. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______ um Stellungnahme zur beabsichtigten Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel des Beschwerdeführers. Das SEM führte hierbei aus, aufgrund des neu vorgebrachten Sachverhalts (Schwangerschaft der Ehefrau) sei nun doch erwiesen, dass die eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau tatsächlich gelebt werde und sie somit eine schützenswerte familiäre Beziehung geltend machen könnten. Aufgrund der bestehenden Ehe könne auch die zivilrechtliche Vater-Kind-Beziehung als bereits abgeklärt erachtet werden. Es sei somit von einem Anspruch auf Einheit der Familie auszugehen. Der noch nicht rechtskräftige Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (inkl. Landesverweis des Beschwerdeführers) stelle keinen Verweigerungsgrund für dessen beantragten Kantonswechsel dar. W. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 stellte das Migrationsamt des Kantons C._______ fest, unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes der Einheit der Familie und des damit zusammenhängenden Rechtsanspruchs auf Kantonswechsel, gebe es keine Einwände gegen den Zuzug des Beschwerdeführers in den Kanton C._______.

E-3723/2021 X. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 bewilligte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2021 um Kantonswechsel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt zwar erst, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/19). Da der Beschwerdeführer jedoch im Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau beantragt und sich seine formellen Rügen einzig hierauf beziehen, ist – unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – in casu auf seine originäre Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen.

E-3723/2021 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz leite aus dem Umstand, dass er und seine Ehefrau nicht formell zusammenwohnen würden, das Fehlen einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ab. Hierbei werde missachtet, dass ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt worden sei. Ohne Beizug seines Rechtsvertreters habe er zunächst versucht, mit den zuständigen Behörden eine Lösung hierfür zu finden. Zeitweilig habe er auch bei seiner Ehefrau gelebt, die jedoch nur über ein Zimmer verfüge und bei der er sich nicht habe dauerhaft aufhalten dürfen. Nach dem Scheitern seiner eigenen Versuche habe er sich schliesslich an den rubrizierten Rechtsvertreter gewendet, der ein Kantonswechselgesuch eingereicht habe. Anstatt dieses jedoch an die Hand zu nehmen, habe die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen. Indem die Vorinstanz ihn weder mit den Zweifeln an der gelebten Ehe konfrontiert noch das Kantonswechselgesuch in ihren Erwägungen berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die Sache an diese zurückzuweisen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-

E-3723/2021 den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Gesuch um Kantonswechsel zwecks Zusammenlebens mit seiner am 26. September 2020 in der Schweiz zivilrechtlich geheirateten Ehegattin gestellt hatte. In der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau insbesondere mit der Begründung ab, es fehle an einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft, da die Eheleute bislang nicht an derselben Adresse zusammengewohnt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 11). Hierbei wurde das zuvor gestellte Gesuch um Kantonswechsel nicht ansatzweise berücksichtigt. Die Vorinstanz erklärt hierzu in der Vernehmlassung, das Gesuch um Kantonswechsel habe sich mit der Verfügung vom 20. Juli 2021 überschnitten. Dies trifft jedoch nicht zu, da das Gesuch um Kantonswechsel vom 15. Juli 2021 bei der Vorinstanz am 16. Juli 2021 einging, also vor Erlass der angefochtenen Verfügung, die erst am 20. Juli 2021 versendet und dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 eröffnet wurde (vgl. SEM-eAkten 1/6 und SEM-Akten E28/1). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um Kantonswechsel gänzlich unberücksichtigt liess, das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt hat. So stellt sie auf das Fehlen einer gemeinsamen Adresse ab, obschon das hängige Gesuch um Kantonswechsel nicht an die Hand genommen wurde und es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich war, eine solche zu beziehen. Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen, die zwar verheiratet, aber unterschiedlichen Kantonen zugewiesen sind, können erst nach Bewilligung des Kantonswechsels zusammenwohnen (vgl. hierzu auch SEM-Akten E29/2). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er sich an diese Vorschriften habe halten und erst nach Bewilligung seines Gesuchs dauerhaft in den Kanton seiner Ehefrau habe ziehen wollen, ist – entgegen der vorinstanzlichen Argumentation – durchaus nachvollziehbar. Es ist ihm überdies darin beizupflichten, dass das ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2021 gewährte rechtliche Gehör nicht ausreicht, um gestützt hierauf eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft und mithin den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu verneinen, wurde dieses doch mit «Rechtliches Gehör zu Botschaftsabklärung» betitelt und darin einzig eine marginale

E-3723/2021 Frage zum gemeinsamen Wohnsitz gestellt (vgl. SEM-Akten E23/3 insb. S. 2). Im Übrigen wurde das Gesuch um Kantonswechsel von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2022 inzwischen gutgeheissen und die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – zusammen mit dem zuständigen Migrationsamt – als tatsächlich gelebt, mithin als schützenswert bezeichnet (vgl. SEM-eAkten 7/3 S. 2, 8/1 und 9/2), womit – neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt und die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung – unter Berücksichtigung der Einheit der Familie – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsanwalt reichte zusammen mit seiner Eingabe vom 15. Oktober 2021 eine aktualisierte Kostennote ein. In der Kostennote wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 5’687.85 (inkl. MWST) geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 181.20. Der ausgewiesene Aufwand von 17 Stunden erweist sich auch unter Berücksichtigung der nach

E-3723/2021 dem 15. Oktober 2021 eingereichten Eingabe (Eingabe vom 17. Juni 2022) als zu hoch und ist um drei Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens indessen nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die separat ausgewiesenen Spesen sind ebenfalls zu ersetzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit Fr. 4'718.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-3723/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'718.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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