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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2009 E-3719/2009

16 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 parole·~16 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3719/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3719/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsbürger singhalesischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Distrikt C._______, D._______) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2008 verliess, per Flugzeug nach Rom gelangte und von dort per Personenwagen in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 2. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Vorfeld der Kommunalwahlen der Zentralprovinz vom 24. August 2008 die E._______ unterstützt, dass er sich am (...) 2008 mit weiteren Sympathisanten im Haus von F._______, dem für den Distikt G._______ (H._______) zuständigen Manager der E._______, aufgehalten habe, als sich 150 bis 200 Angehörige des politischen Gegners I._______ dem Haus genähert hätten, dass er hierauf gemeinsam mit den übrigen Anwesenden das Haus verlassen aus einiger Distanz beobachtet habe, wie das Haus sowie die Fahrzeuge von F._______ in Brand gesteckt worden seien, ohne dass die vor Ort anwesenden Sicherheitskräfte und Feuerwehrleute eingeschritten seien, dass der Hauptkandidat der I._______ K._______, dessen Sohn sowie einige Polizisten zu ihnen gekommen seien und ihnen mit dem Tod gedroht hätten, falls sie über den Vorfall aussagen würden, dass der Beschwerdeführer seit diesem Tag nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sondern fortan bei seinen Brüdern in B._______ respektive L._______ untergetaucht sei, dass zur Klärung des Vorfalls ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei und ihn ein Mitglied des E._______-Provinzrates telefonisch ersucht habe, vor Gericht als Zeuge auszusagen, was er aber nicht gewollt habe, da zwei weitere Augenzeugen, die ausgesagt hätten, hierauf mit dem Tod bedroht worden seien, E-3719/2009 dass F._______ Anfang (...) 2008 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, dass am (...) Oktober 2008 sechs bis sieben Personen in einem weissen Kastenwagen zu seinem Haus gekommen seien, eine Hausdurchsuchung vorgenommen und seiner Frau gedroht hätten, sie würden den Beschwerdeführer umbringen, dass er ausserdem erfahren habe, dass am selben Tag drei Augenzeugen des Vorfalls vom (...) 2008 verschleppt worden seien, dass er sich hierauf entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen und einen Schlepper beauftragt habe, seine Ausresie zu organisieren, dass er am 10. November 2008 mit der Fluggesellschaft Qatar Airways via Qatar nach Rom geflogen sei, von wo er mit einem Personenwagen nach Mailand, von da mit einem weiteren Personenwagen nach Zürich-Flughafen und schliesslich mit dem Zug nach Kreuzlingen gelangt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 25. November 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 2. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. Dezember 2008 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, E-3719/2009 dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zum Nachweis seiner Identität lediglich eine Kopie einer Identitätskarte, einen Führerschein und einen Identitätskartenantrag abgegeben habe und diese Dokumente keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 darstellten, dass er bereits am 2. Dezember 2008 angekündigt habe, er werde seine Identitätskarte aus Sri Lanka kommen lassen, diese jedoch bis zum heutigen Tag nicht beim BFM eingetroffen sei, dass der Hinweis im eingereichten Schreiben des M._______ vom 27. März 2009, wonach es zur Ausstellung einer neuen Identitätskarte bis zu einem Jahr dauern könne, realitätsfremd sei, zumal Identitätspapiere auch in Sri Lanka eine grosse Bedeutung hätten, dass sich aus den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte einer behördlichen Verfolgung ergäben, sodass sich der Beschwerdeführer auch bei einer ausländischen Vertretung Ersatzpapiere hätte ausstellen lassen können, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass nicht auszuschliessen sei, dass er Sympathisant der E._______ gewesen sei, ihm aber nicht geglaubt werden könne, dass ihm deswegen asylrelevante Nachteile drohten, dass die ihn persönlich betreffenden Ereignisse mit keinem einzigen Dokument belegt worden seien, was im Sri Lanka-Kontext erstaune, da doch mehrere Organisationen und Medien existierten, welche derartige Ereignisse dokumentierten, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht einmal ein Schreiben seiner Partei beigebracht habe, welches seine Verfolgungssituation belege, obschon ihm dies als Angehöriger der singhalesischen Ethnie mit Hilfe der in der Heimat wohnhaften Geschwister, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, durchaus möglich gewesen wäre, E-3719/2009 dass das Schreiben des Vorsitzenden der N._______ vom 11. Mai 2009 zwar festhalte, dass der Beschwerdeführer die E._______ unterstützt habe, der weitere Hinweis, wonach dieser auch Mitglied dieser Partei gewesen sei, jedoch vom Beschwerdeführer bestritten werde, dass die Schilderung der Ereignisse seit August 2008 unglaubhaft sei und etwa realitätsfremd anmute, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen ohne nennenswerte Schwierigkeiten abwechselnd bei seinen Brüdern hätte aufhalten können, wenn seitens der politischen Gegner ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestanden hätte, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer Augenzeuge des Vorfalls vom (...) 2008 gewesen sein sollte, seine Schilderungen über die nachfolgenden Ereignisse sehr vage und allgemein ausgefallen seien, sich in wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpften und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte sowie darum ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Akten am 11. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat, E-3719/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-3719/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-3719/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere der Beschwerdeführer entgegen seiner Beteuerungen anlässlich der Erstbefragung vom 2. Dezember 2008 (A1 S. 4) kein rechtsgenügliches Identitätsdokument erhältlich gemacht hat und der zur Entkräftung beigebrachte Hinweis im Schreiben des M._______ vom 27. März 2009, wonach es zur Ausstellung einer neuen Identitätskarte bis zu einem Jahr dauern könne, mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über die Gegebenheiten in Sri Lanka nicht vereinbar erscheint, dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere, mithin lediglich mit der Kopie einer Identitätskarte sowie einem gefälschten Pass von Colombo nach Rom geflogen und schliesslich in einem PW in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 6), dass schliesslich die Aussage, der Schlepper habe für die Organisation der Reise den Betrag von 1,5 Millionen Rupien (ca. 13'300 US-Dollar) verlangt (A10 S. 8), äusserst realitätsfremd anmutet, zumal dieser Betrag das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen in Sri Lanka, welches gemäss verschiedener Quellen bei ungefähr 1'500 US-Dollar liegt (statt vieler: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: 1'350 US-Dollar; US Department of State: 1'600 US-Dollar) rund um das zehnfache übersteigt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 12. Juni 2009 erneut angekündigte, nachträgliche Einreichung der angeblich bei der Ehefrau sich befindlichen Identitätskarte nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht E-3719/2009 um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 2. Dezember 2008 und der direkten Anhörung vom 18. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd respektive unsubstanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen vage und substanzarm ausgefallen ist (A1 S. 5, A10 S. 10 f.) und in keiner Weise den Eindruck des Selbsterlebten zu erwecken vermag, dass die behauptete Verfolgungssituation mit keinem einzigen Dokument belegt wurde und es sich beim Schreiben des Vorsitzenden der N._______ vom 11. Mai 2009 offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt, da der Beschwerdeführer hier entgegen dessen eigener Darstellung als Parteimitglied der E._______ bezeichnet wird, dass vor dem Hintergrund des Vorbringens, am 20. Oktober 2008 seien mehrere Personen in einem weissen Kastenwagen an seiner Wohnadresse aufgetaucht, hätten sein Haus durchsucht und seiner Frau gedroht, sie würden ihn umbringen (A1 S. 5, A10 S. 8), nicht einsehbar ist, warum der Beschwerdeführer diesfalls seine Frau und seinen (...) Sohn alleine in der Heimat zurückgelassen hätte, E-3719/2009 dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass zudem der Beschwerdeführer während der Aufenthalte bei seinen Brüdern offenbar völlig unbehelligt blieb, woraus auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen von lediglich lokal respektive regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen auszugehen wäre, dass damit der Beschwerdeführer – gerade auch aufgrund seiner singhalesischen Volkszugehörigkeit – über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen dürfte und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt sowie die massgeblichen Bestimmungen falsch angewendet habe und von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, sich als aktenwidrig erweisen, dass die Beschwerdeschrift sich im Weiteren ausschliesslich mit Auslegung, Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden auseinander setzt, deren Einhaltung vorliegend – bei Einreichung der Beschwerde gegen die am 2. April 2009 eröffnete Verfügung am 9. April 2009 – völlig unbestritten ist, dass sich insgesamt die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-3719/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3719/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der singhalesischstämmige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über ein über verschiedene Distrikte und Provinzen verteiltes familiäres Beziehungsnetz verfüget, weshalb nicht davon auszugehen sein dürfte, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-3719/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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